=== 26-32 _ V 01020_V 01020 Liebherrstr. Ferienwohnungen BE.pdf ===
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Telefon: 0 233-23743 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Beteiligungsmanagement
PLAN-HAIII-03
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Liebherrstr. Ferienwohnungen
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03485
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 01 – Altstadt-Lehel vom 23.04.2026
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 01020
Anlagen:
1. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03485
2. Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung
Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 01 - Altstadt-Lehel vom
23.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 01 - Altstadt-Lehel hat am 23.04.2026 die
anliegende Empfehlung Nr. 20-26 / E 03485 (Anlage 1) beschlossen.
In der Empfehlung wird ausgeführt, dass die Liebherrstraße 16 durch die Münchner
Wohnen mit kleinen Wohnungen bebaut worden sei, wobei einige der Wohnungen als
Gewerbe klassifiziert, und an einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb vermietet,
wurden.
Der Vertrag zwischen der Eigentümerin der Immobilie und dem Beherbergungsbetrieb sei
zu kündigen und diese Flächen dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach Art.
18 Abs. 5 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9
Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden.
Zuständig für die Behandlung ist hier der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes Altstadt-
Lehel, da die Empfehlung ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 GO i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung des Stadtrates) beinhaltet und die
Angelegenheit stadtbezirksbezogen ist. Die Empfehlung befasst sich mit einem Anwesen
im Stadtbezirk. Die geforderte Kündigung des Mietvertrages fällt jedoch in die
Geschäftsführungskompetenz der Münchner Wohnen.
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Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich
empfehlenden Charakter.
Zur Information des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes führt das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung Folgendes aus:
Grundlage für das Projekt sind die Beschlüsse des Aufsichtsrats der damaligen
GEWOFAG vom 27.06.2017 und 19.03.2019 sowie der Folgebeschluss der
Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom 20.03.2019. Diese
sahen einen Nutzungsmix aus Wohnen und Gewerbe ohne Einschränkungen bei der
Vergabe der Gewerbeflächen vor
Hauptaufgabe der Münchner Wohnen ist die Versorgung der Landeshauptstadt München
mit sicherem und bezahlbarem Wohnraum. Daneben errichtet die Münchner Wohnen
Gewerbeflächen, sofern diese baurechtliche beispielsweise gefordert sind. Die
gewerblichen genutzten Bereiche leisten, neben der Quartiersqualität durch
Nahversorgung oder neben sozialen Angeboten einen wichtigen Beitrag zur Schaffung
und Erhaltung von sozialem Wohnraum. Mit diesem Hintergrund wurden in der
Liebherrstraße 16 neunzehn preiswerte Wohnungen und vier Gewerbeflächen im
Erdgeschoss errichtet.
Bereits während der Planungsphase wurde seitens der Münchner Wohnen geprüft, ob die
Errichtung eines reinen Wohngebäudes möglich wäre. Da sowohl der Bebauungsplan als
auch die Belichtungsverhältnisse keine dauerhafte Wohnnutzung im Erdgeschoss
zulassen, wurde sehr frühzeitig versucht, für die dann im Erdgeschoss geplanten vier
Gewerbeflächen soziale Träger, gemeinnützige Organisationen oder städtische
Gesellschaften als Mieter*in zu gewinnen. Zunächst konnte ein anderer Interessent*in für
alle vier Gewerbeflächen gewonnen werden. Aufgrund der pandemiebedingt veränderten
Arbeitssituation sowie interner Umstrukturierungen zog diese ihre Reservierung Anfang
2023 jedoch zurück.
Fehlende Bedarfe, geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie technische und
regulatorische Gegebenheiten vor Ort verhinderten trotz intensiver Bemühungen der
Münchner Wohnen die favorisierte Vermietung der Gewerbeflächen an einen sozialen
Träger oder eine gemeinnützige Organisation, so dass schließlich die gegenwärtige
Vermietung zum Betrieb eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes erfolgte.
Die Entscheidung der Münchner Wohnen, die Flächen an einen gewerblichen
Beherbergungsbetrieb zu vermieten, wurde neben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
auch unter der Annahme getroffen, dass die Auswirkungen auf die darüber liegenden
Wohnungen durch eine wohngleiche Nutzung deutlich geringer ausfallen würden als bei
einer „klassischen Gewerbenutzung“. Insbesondere die Tatsache, dass Mitarbeiter*innen
der Münchner Wohnen im Rahmen einer Besichtigung bereits aus der Nachbarschaft
wegen einer zwischenzeitlich angedachten Ladennutzung mit einem Cafébetrieb
ablehnend angesprochen wurden, begünstigte diese Entscheidung.
Der Empfehlung der Bürgerversammlung – Beendigung des Mietverhältnisses und
Neuvermietung als regulärer Wohnraum – kann die Münchner Wohnen nicht entsprechen.
Eine Kündigung kann nur außerordentlich erfolgen. Die Voraussetzungen für eine
außerordentliche Kündigung sind derzeit nicht gegeben. Eine Kündigung wäre mit einem
hohen Prozessrisiko und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken verbunden.
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Zudem lassen der Bebauungsplan und die Belichtungsverhältnisse keine dauerhafte
Wohnraumnutzung zu. Selbst bei einer Beendigung des Mietvertrages müsste eine
gleichartige Weiternutzung der Gewerbeeinheiten erfolgen. Die Einholung einer neuen
Nutzungsgenehmigung ist nur für eine anders geartete Gewerbevermietung möglich. Dem
Antrag der Bürgerversammlung kann also auch aus baurechtlichen Gründen nicht
nachgekommen werden.
Die Münchner Wohnen setzt stattdessen auf ein auskömmliches Miteinander von
Wohnraum und Gewerbenutzung und hat bereits eine Vielzahl von Maßnahmen (bauliche
Ertüchtigungen, Beseitigung von schalltechnischen Schwachstellen, engmaschige
Objektüberwachung, regelmäßiger Austausch mit Wohnungs- und Gewerbemieter*innen,
regelmäßiger Bericht an den Aufsichtsrat, etc.) veranlasst.
Neben der Prüfung weiterer Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation vor Ort, führt
die Münchner Wohnen konstruktive Gespräche mit dem Ziel durch Anpassung im
Geschäftsbetrieb weitere Verbesserungen zu erreichen.
Aktuelle positive Rückmeldungen aus der Bewohnerschaft und der deutliche Rückgang
von Beschwerden bestätigen die zuletzt positive Entwicklung der Situation.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03485 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 01 -
Altstadt-Lehel am 23.04.2026 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht
entsprochen werden.
Dem zuständigen Korreferenten für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Herrn
Stadtrat Dr. Christian Köning, dem zuständigen Verwaltungsbeirat Herrn Stadtrat Christian
Smolka ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung - laufende Angelegenheit (§ 22 GeschO) - wird Kenntnis
genommen.
2. Von einer Kündigung des Vertrages wird Abstand genommen.
3. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03485 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 01 –
Altstadt-Lehel am 23.04.2026 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung
behandelt.
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III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 01 - Altstadt-Lehel der Landeshauptstadt
München
Der/Die Vorsitzende Die Referentin
Andrea Stadler-Bachmaier Prof. Dr. (Univ. Florenz
Elisabeth Merk
Stadtbaurätin
IV. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3
zur weiteren Veranlassung.
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt.
2. An den Bezirksausschuss 01 - Altstadt-Lehel
3. An das Direktorium HA II/V2 – BA-Geschäftsstelle Mitte (1x)
4. An das Revisionsamt
5. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I
6. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II
7. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III
8. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV
9. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. Abdruck von I. – IV.
1. Zurück an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III/03
Der Beschluss des Referates für Stadtplanung und Bauordnung
kann vollzogen werden
kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung s. gesondertes Blatt)
VI. An das Direktorium – D-II-BA
Der Beschluss des Bezirksausschusses 01 kann vollzogen werden
Der Beschluss des Bezirksausschusses 01 kann/soll nicht vollzogen werden
(Begründung siehe Beiblatt)
ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt)
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
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einzuholen.
Am
Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III/03
i. A.
=== 26-32 _ V 01020_V 01020 Liebherrstr. Ferienwohnungen A1.pdf ===
=== 26-32 _ V 01020_V 01020 Liebherrstr. Ferienwohnungen A2.pdf ===
=== 20-26 _ E 03485_E 03485 Liebherrstr. 16 Ferienwohnungen.pdf ===