=== 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse BE.pdf ===
Tel.: 233 - 5 07 60 Mobilitätsreferat
Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
Grundsatzaufgaben
MOR-GB2.22
Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstraße 45-52
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel
am 21.05.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00626
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725
Beschluss des Bezirksausschusses des 1. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom 23.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel hat am 23.10.2025 die Empfeh-
lung Nr. 20-26 / E 02725 beschlossen. Dabei wurde die Einführung von Tempo 30 sowie die
Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich Widenmayerstraße / Tivolibrücke gefor-
dert.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau-
fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm-
lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art.
18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung
vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung
(BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information
Folgendes auszuführen ist:
Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h setzt regelmäßig eine er-
gebnisoffene Einzelfallprüfung der beim Mobilitätsreferat angesiedelten Straßenverkehrsbe-
hörde voraus. Dabei sind die Erfordernisse einer Gefahrenlage und die Wahrung des Grund-
satzes der Verhältnismäßigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Es ist stets auf die konkreten
örtlichen und verkehrlichen Umstände des Einzelfalls einzugehen und die Prüfung jedes ein-
zelnen Straßenzugs setzt ausführliche Sachverhaltsermittlungen, etwa durch Ortsbesichtigun-
gen sowie Stellungnahmen und Berechnungen durch die beteiligten Fachreferate voraus.
Tempo 30 im Bereich Widenmayerstraße aus Lärmschutzgründen
Die Ersteinschätzung zur Lärmsituation ergab, dass in der Widenmayerstraße aus Lärm-
schutzgründen verkehrsrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten. Hier sind für eine
im pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung allerdings weitere Ermittlungen
erforderlich.
Derzeit werden die vom Stadtrat im November 2024 beschlossenen Prüfaufträge des Lärm-
aktionsplans (LAP) zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen priorisiert auf ihre Umsetzbarkeit
geprüft. In der 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans sind insgesamt 26 verkehrliche Maß-
nahmen enthalten, die durch das Mobilitätsreferat in den kommenden Jahren zu prüfen sind.
Weitere Informationen zum Lärmaktionsplan befinden sich unter:
https://stadt.muenchen.de/infos/laermaktionsplan.html
Aufgrund der großen Anzahl der zu prüfenden Maßnahmen, sind die bestehenden Kapazitäten
im Mobilitätsreferat und auch bei den regelmäßig zu beteiligenden Dienststellen so stark
ausgelastet, dass eine konkrete und detaillierte Prüfung dieses Anliegens derzeit leider nicht
möglich ist. Die Priorisierung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans gegenüber den einzelnen
Anliegen aus der Bürgerschaft oder der 25 Bezirksausschüsse ist nicht nur mit Blick auf die
begrenzten Kapazitäten der Fachdienststellen sinnvoll, sondern auch, da die Maßnahmen des
Lärmaktionsplans in einem Prozess erarbeitet werden, der insbesondere die Anzahl der
Betroffenen, was den Gesundheitsschutz anbelangt, gewichtet.
Das hier vorgebrachte Anliegen wird im Hinblick auf die laufend erfolgende Fortentwicklung
des Lärmaktionsplans vermerkt, so dass diese in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung
einfließen kann. Wir bitten um Verständnis, dass darüber hinaus aber derzeit keine weitere
Bearbeitung erfolgen kann.
Tempo 30 - Zone
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30 Zone sind in § 45 Abs.
1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften
geregelt. Danach kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo
der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo 30 - Zonen
nur abseits von Vorfahrtsstraßen eingerichtet werden. Dies ist vor allem innerhalb von Wohn-
gebieten mit hoher Fußgänger*innen- und Radverkehrsdichte sowie einem hohen Querungs-
bedarf gegeben. Innerhalb einer Tempo 30 Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregelung
"rechts vor links" gelten. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn z. B. Belange des Öffent-
lichen Personennahverkehrs dies erfordern. Gerade weil bei der Zonenregelung auf die
Wiederholung geschwindigkeitsbeschränkender Verkehrszeichen innerhalb der Zone
verzichtet und somit der "Sichtbarkeitsgrundsatz" gelockert wird, muss im Interesse der
Verkehrssicherheit an das Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes
das "Zonenbewusstsein" bei Kraftfahrer*innen wachhalten, ein strenger Maßstab angelegt
werden. Hierzu gehört, dass die Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen
und so ausgestaltet sind, dass sie den Eindruck einer besonderen Situation ("Langsam-
Straße") vermitteln. Auch dürfen Zonenstraßen über keine lichtzeichengeregelten Kreuzungen
oder Einmündungen verfügen.
Da es sich bei der Widenmayerstraße um eine Hauptverkehrs- und Vorfahrtsstraße handelt, ist
hier bereits ein zwingendes Ausschlusskriterium gegeben. Betrachtet man nur das gegen-
ständliche Teilstück zwischen den Hausnummern 49 bis 52, ist auch eine Eingliederung in
eine bestehende Tempo 30 Zone, wegen eines fehlenden Bezugs zu einer anderen Zone und
eines fehlenden einheitlichen Erscheinungsbilds nicht möglich. Kurze Straßenstücke allein
können auch nicht als Zone ausgewiesen werden. Darüber hinaus herrscht an der „Abfahrts-
rampe“ in Richtung Emil-Riedel-Straße überwiegend Durchgangsverkehr, es besteht im
Grunde kein Querungsbedarf und die Rad- und Fußverkehrsdichte dürfte eher gering sein.
Die Ausweisung einer Tempo 30 Zone mit dem allgemein gehaltenen Ziel, den Verkehr „zu
beruhigen“, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017, BVerG 3 B
50.16).
Tempo 30 aus Gründen der Verkehrssicherheit
Die Anordnung einer Einzelmaßnahme zum Schutz vor einer qualifizierten bzw. konkreten
Gefahr für Verkehrsteilnehmer*innen hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht
möglich. Es besteht keine Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie
sie sich beispielsweise aus einer hohen Unfallrate ergeben würde (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).
Auch liegt kein erleichterter Anordnungsgrund wie bspw. im unmittelbaren Streckenbereich vor
sensiblen Einrichtungen (bspw. Altenheime, Kindergärten oder Schulen) oder für Streckenab-
schnitte bis zu 500 m zwischen zwei Tempo 30 - Strecken nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nrn. 4 und
6 StVO vor. Die Widenmayerstraße wird seitens der Stadt regelmäßig überprüft, ob hier eine
verkehrsrechtliche Anordnung von Tempo 30 möglich ist.
Die Unfallsituation zeigte sich in der Vergangenheit unauffällig. Die Widenmayerstraße ist
einbahngeregelt und auf Grund ihres geraden Verlaufs gut einsehbar, so dass aus Gründen
der Verkehrssicherheit kein die Geschwindigkeit herabsetzendes Kriterium erkennbar ist. Auch
anderweitige Erkenntnisse, die auf eine übermäßige Gefahrenlage hindeuten könnten, sind
nicht bekannt oder erkennbar.
Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich Widenmayerstraße / Tivolibrücke
Seitens des Mobilitätsreferates kann hierzu nur angemerkt werden, dass die Einrichtung und
Inbetriebnahme von Geschwindigkeitsblitzern an sehr enge Bedingungen geknüpft ist, welche
durch das Bayerische Staatsministerium des Innern für Sport und Integration vorgegeben
werden. So muss es sich um eine Örtlichkeit mit hohem Unfallrisiko handeln, an der eine
dauerhafte Überwachung erforderlich oder eine andere Form von Überwachung aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder zumindest erschwert ist. Beim Betreiben von
stationären Überwachungsanlagen muss einer Reduzierung von Verkehrsunfällen absolute
Priorität eingeräumt werden. In der Widenmayerstraße zeigte sich die Unfallsituation in der
Vergangenheit jedoch unauffällig. Auch anderweitige Erkenntnisse, die auf eine übermäßige
Gefahrenlage hindeuten und für die Einrichtung von stationären Blitzern sprechen könnten,
liegen nicht vor.
Da die Überwachung der Geschwindigkeit für die Widenmayerstraße allerdings der Polizei
obliegt, verweisen wir diesbezüglich auf die zuständige Polizeiinspektion mit dem Hinweis,
dass konkrete Wahrnehmungen zu den geschilderten auffälligen verkehrswidrigen Verhaltens-
weisen stadtweit von jeder*m Bürger*in bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle gemeldet
bzw. zur Anzeige gebracht werden können.
Um die Verursacher*innen ermitteln zu können, benötigt die Polizei jedoch regelmäßig
• die Örtlichkeit,
• die Tatzeit,
• die Fahrtrichtung,
• das Kennzeichen,
• die Fahrzeugmarke und möglichst
• eine Beschreibung des*r Kraftfahrzeugführer*in.
Die für den jeweiligen Stadtbezirk zuständige Polizeiinspektion kann aus dem Internetauftritt
des Polizeipräsidiums München ersehen werden: https://www.polizei.bayern.de/muenchen.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des 1. Stadtbezirkes Altstadt-
Lehel vom 23.10.2025 kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht
entsprochen werden.
Der Korreferentin des Mobilitätsreferates, Frau Veronika Mirlach, ist ein Abdruck der
Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Tempo 30 auf der Widen-
mayerstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Rahmen der Einbettung in
eine bereits bestehende Tempo 30 Zone liegen nicht vor und sind somit abzulehnen.
Aufgrund der erfolgten Priorisierung der 26 Prüfaufträge des Lärmaktionsplans, 4.
Runde, wird die Prüfung von Tempo 30 in der Widenmayerstraße im Hinblick auf die
laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt, so dass diese in
die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen kann, darüber hinaus aber derzeit
keine weitere Bearbeitung erfolgen kann.
Die Voraussetzungen zur Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich
Widenmayerstraße / Tivolibrücke liegen nicht vor.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des 1. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel am 23.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung
behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 1. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel der Landeshauptstadt München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Andrea Stadler-Bachmaier Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Mitte
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht
(Begründung siehe Beiblatt).
Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.222
zur weiteren Veranlassung
=== 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse A.pdf ===
Anlage
=== B 01_VG 23.07.2026 oeff. 2 2..pdf ===
Datum: 10.08.2026
Telefon: 089 - 233 - 21311
Telefax: 089 - 233 - 2 13 70
Email: bag-mitte.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Mitte
An das Mobilitätsreferat
(E) Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstraße 45-52
Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayers...