(E) Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstraße 45-52

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  • 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse BE.pdf
  • 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse A.pdf
  • B 01_VG 23.07.2026 oeff. 2 2..pdf
  • 20-26 _ E 02725_E 02725 Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstrasse 45-52.pdf
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=== 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse BE.pdf === Tel.: 233 - 5 07 60 Mobilitätsreferat Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement Grundsatzaufgaben MOR-GB2.22 Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstraße 45-52 Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel am 21.05.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00626 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 Beschluss des Bezirksausschusses des 1. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom 23.07.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel hat am 23.10.2025 die Empfeh- lung Nr. 20-26 / E 02725 beschlossen. Dabei wurde die Einführung von Tempo 30 sowie die Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich Widenmayerstraße / Tivolibrücke gefor- dert. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau- fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm- lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h setzt regelmäßig eine er- gebnisoffene Einzelfallprüfung der beim Mobilitätsreferat angesiedelten Straßenverkehrsbe- hörde voraus. Dabei sind die Erfordernisse einer Gefahrenlage und die Wahrung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Es ist stets auf die konkreten örtlichen und verkehrlichen Umstände des Einzelfalls einzugehen und die Prüfung jedes ein- zelnen Straßenzugs setzt ausführliche Sachverhaltsermittlungen, etwa durch Ortsbesichtigun- gen sowie Stellungnahmen und Berechnungen durch die beteiligten Fachreferate voraus. Tempo 30 im Bereich Widenmayerstraße aus Lärmschutzgründen Die Ersteinschätzung zur Lärmsituation ergab, dass in der Widenmayerstraße aus Lärm- schutzgründen verkehrsrechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten. Hier sind für eine im pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung allerdings weitere Ermittlungen erforderlich. Derzeit werden die vom Stadtrat im November 2024 beschlossenen Prüfaufträge des Lärm- aktionsplans (LAP) zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen priorisiert auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. In der 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans sind insgesamt 26 verkehrliche Maß- nahmen enthalten, die durch das Mobilitätsreferat in den kommenden Jahren zu prüfen sind. Weitere Informationen zum Lärmaktionsplan befinden sich unter: https://stadt.muenchen.de/infos/laermaktionsplan.html Aufgrund der großen Anzahl der zu prüfenden Maßnahmen, sind die bestehenden Kapazitäten im Mobilitätsreferat und auch bei den regelmäßig zu beteiligenden Dienststellen so stark ausgelastet, dass eine konkrete und detaillierte Prüfung dieses Anliegens derzeit leider nicht möglich ist. Die Priorisierung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans gegenüber den einzelnen Anliegen aus der Bürgerschaft oder der 25 Bezirksausschüsse ist nicht nur mit Blick auf die begrenzten Kapazitäten der Fachdienststellen sinnvoll, sondern auch, da die Maßnahmen des Lärmaktionsplans in einem Prozess erarbeitet werden, der insbesondere die Anzahl der Betroffenen, was den Gesundheitsschutz anbelangt, gewichtet. Das hier vorgebrachte Anliegen wird im Hinblick auf die laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt, so dass diese in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen kann. Wir bitten um Verständnis, dass darüber hinaus aber derzeit keine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Tempo 30 - Zone Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tempo 30 Zone sind in § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie den entsprechenden Verwaltungsvorschriften geregelt. Danach kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo 30 - Zonen nur abseits von Vorfahrtsstraßen eingerichtet werden. Dies ist vor allem innerhalb von Wohn- gebieten mit hoher Fußgänger*innen- und Radverkehrsdichte sowie einem hohen Querungs- bedarf gegeben. Innerhalb einer Tempo 30 Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gelten. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn z. B. Belange des Öffent- lichen Personennahverkehrs dies erfordern. Gerade weil bei der Zonenregelung auf die Wiederholung geschwindigkeitsbeschränkender Verkehrszeichen innerhalb der Zone verzichtet und somit der "Sichtbarkeitsgrundsatz" gelockert wird, muss im Interesse der Verkehrssicherheit an das Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes das "Zonenbewusstsein" bei Kraftfahrer*innen wachhalten, ein strenger Maßstab angelegt werden. Hierzu gehört, dass die Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sind, dass sie den Eindruck einer besonderen Situation ("Langsam- Straße") vermitteln. Auch dürfen Zonenstraßen über keine lichtzeichengeregelten Kreuzungen oder Einmündungen verfügen. Da es sich bei der Widenmayerstraße um eine Hauptverkehrs- und Vorfahrtsstraße handelt, ist hier bereits ein zwingendes Ausschlusskriterium gegeben. Betrachtet man nur das gegen- ständliche Teilstück zwischen den Hausnummern 49 bis 52, ist auch eine Eingliederung in eine bestehende Tempo 30 Zone, wegen eines fehlenden Bezugs zu einer anderen Zone und eines fehlenden einheitlichen Erscheinungsbilds nicht möglich. Kurze Straßenstücke allein können auch nicht als Zone ausgewiesen werden. Darüber hinaus herrscht an der „Abfahrts- rampe“ in Richtung Emil-Riedel-Straße überwiegend Durchgangsverkehr, es besteht im Grunde kein Querungsbedarf und die Rad- und Fußverkehrsdichte dürfte eher gering sein. Die Ausweisung einer Tempo 30 Zone mit dem allgemein gehaltenen Ziel, den Verkehr „zu beruhigen“, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017, BVerG 3 B 50.16). Tempo 30 aus Gründen der Verkehrssicherheit Die Anordnung einer Einzelmaßnahme zum Schutz vor einer qualifizierten bzw. konkreten Gefahr für Verkehrsteilnehmer*innen hinsichtlich der Verkehrssicherheit ist ebenfalls nicht möglich. Es besteht keine Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie sie sich beispielsweise aus einer hohen Unfallrate ergeben würde (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Auch liegt kein erleichterter Anordnungsgrund wie bspw. im unmittelbaren Streckenbereich vor sensiblen Einrichtungen (bspw. Altenheime, Kindergärten oder Schulen) oder für Streckenab- schnitte bis zu 500 m zwischen zwei Tempo 30 - Strecken nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nrn. 4 und 6 StVO vor. Die Widenmayerstraße wird seitens der Stadt regelmäßig überprüft, ob hier eine verkehrsrechtliche Anordnung von Tempo 30 möglich ist. Die Unfallsituation zeigte sich in der Vergangenheit unauffällig. Die Widenmayerstraße ist einbahngeregelt und auf Grund ihres geraden Verlaufs gut einsehbar, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit kein die Geschwindigkeit herabsetzendes Kriterium erkennbar ist. Auch anderweitige Erkenntnisse, die auf eine übermäßige Gefahrenlage hindeuten könnten, sind nicht bekannt oder erkennbar. Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich Widenmayerstraße / Tivolibrücke Seitens des Mobilitätsreferates kann hierzu nur angemerkt werden, dass die Einrichtung und Inbetriebnahme von Geschwindigkeitsblitzern an sehr enge Bedingungen geknüpft ist, welche durch das Bayerische Staatsministerium des Innern für Sport und Integration vorgegeben werden. So muss es sich um eine Örtlichkeit mit hohem Unfallrisiko handeln, an der eine dauerhafte Überwachung erforderlich oder eine andere Form von Überwachung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich oder zumindest erschwert ist. Beim Betreiben von stationären Überwachungsanlagen muss einer Reduzierung von Verkehrsunfällen absolute Priorität eingeräumt werden. In der Widenmayerstraße zeigte sich die Unfallsituation in der Vergangenheit jedoch unauffällig. Auch anderweitige Erkenntnisse, die auf eine übermäßige Gefahrenlage hindeuten und für die Einrichtung von stationären Blitzern sprechen könnten, liegen nicht vor. Da die Überwachung der Geschwindigkeit für die Widenmayerstraße allerdings der Polizei obliegt, verweisen wir diesbezüglich auf die zuständige Polizeiinspektion mit dem Hinweis, dass konkrete Wahrnehmungen zu den geschilderten auffälligen verkehrswidrigen Verhaltens- weisen stadtweit von jeder*m Bürger*in bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle gemeldet bzw. zur Anzeige gebracht werden können. Um die Verursacher*innen ermitteln zu können, benötigt die Polizei jedoch regelmäßig • die Örtlichkeit, • die Tatzeit, • die Fahrtrichtung, • das Kennzeichen, • die Fahrzeugmarke und möglichst • eine Beschreibung des*r Kraftfahrzeugführer*in. Die für den jeweiligen Stadtbezirk zuständige Polizeiinspektion kann aus dem Internetauftritt des Polizeipräsidiums München ersehen werden: https://www.polizei.bayern.de/muenchen. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des 1. Stadtbezirkes Altstadt- Lehel vom 23.10.2025 kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden. Der Korreferentin des Mobilitätsreferates, Frau Veronika Mirlach, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Tempo 30 auf der Widen- mayerstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit oder im Rahmen der Einbettung in eine bereits bestehende Tempo 30 Zone liegen nicht vor und sind somit abzulehnen. Aufgrund der erfolgten Priorisierung der 26 Prüfaufträge des Lärmaktionsplans, 4. Runde, wird die Prüfung von Tempo 30 in der Widenmayerstraße im Hinblick auf die laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt, so dass diese in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen kann, darüber hinaus aber derzeit keine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Die Voraussetzungen zur Installation von stationären Blitzern im Tunnelbereich Widenmayerstraße / Tivolibrücke liegen nicht vor. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02725 der Bürgerversammlung des 1. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel am 23.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 1. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel der Landeshauptstadt München Der*Die Vorsitzende Der Referent Andrea Stadler-Bachmaier Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Mitte An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 1 - Altstadt-Lehel ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.222 zur weiteren Veranlassung === 26-32 _ V 00626_V 00626 Verkehrsberuhigter Bereich Widenmayerstrasse A.pdf === Anlage === B 01_VG 23.07.2026 oeff. 2 2..pdf === Datum: 10.08.2026 Telefon: 089 - 233 - 21311 Telefax: 089 - 233 - 2 13 70 Email: bag-mitte.dir@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Mitte An das Mobilitätsreferat (E) Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayerstraße 45-52 Verkehrsberuhigter Bereich in der Widenmayers...

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 01 - Altstadt-Lehel

Sitzungsdatum

23.07.2026 um 19:45 Uhr

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