(E) Böllerverbot in der Münchner Altstadt

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  • 26-32 _ V 00903_Beschlussentwurf.pdf
  • B 01_VG 23.07.2026 oeff. 2 8..pdf
  • 20-26 _ E 03490_E 03490 Boellerverbot Muenchner Altstadt.pdf
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=== 26-32 _ V 00903_Beschlussentwurf.pdf === Telefon: 089/233 - 44635 Böllerverbot in der Münchner Altstadt Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00903 Anlage(n): Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 Beschluss des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom 23.07.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel hat am 23.04.2026 anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, ein umfassendes Böllerverbot im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel zu Silvester und anderen Feiertagen zu erlassen. Das Verbot soll räumlich innerhalb des gesamten Altstadtrings gelten und durch die Polizei und den Ordnungsdienst kontrolliert werden. Zudem soll die Polizei Bericht erstatten, wie viele Verstöße und Einsätze es zu Silvester in den letzten Jahren in der Altstadt gab. Die Landeshauptstadt München hat sich seit 2019 im Kontext zu Silvester eingehend mit der Problematik des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 befasst und musste wiederholt zu dem Ergebnis kommen, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk aufgrund der aktuellen Gesetzeslage derzeit grundsätzlich nicht verboten, sondern allenfalls eingeschränkt werden kann. Dieser Möglichkeit hat der Stadtrat insofern entsprochen, als das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung innerhalb des Mittleren Rings – aus Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Waffen, Jagd, Fischerei KVR-I/211 Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom 23.04.2026 Seite 2 von 5 Nachvollziehbarkeitsgründen für die Bevölkerung und um einen Flickenteppich aus Verbotszonen zu vermeiden, auch nur innerhalb des Mittleren Rings - verboten wurde. Die hierzu ergangenen Beschlüsse können Sie im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt München unter folgenden Überschriften und Internetadressen einsehen. „Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zur Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen in München“ (im Kreisverwaltungsausschuss am 23.07.2019 behandelt). https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/5390066 „Feuerwerk im Stadtgebiet weiter einschränken Tiere im Tierpark Hellabrunn durch örtliche Abbrennverbote von pyrotechnischen Gegenständen und Grillverbote im unmittelbaren Umfeld des Tierparks besser schützen“ (im Kreisverwaltungsausschuss am 17.11.2020 behandelt). https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/6125903 „Entscheidungsrecht über Silvesterfeuerwerke auf die Kommunen übertragen“ (08.01.2025) https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8854786 Zusammengefasst mit den oben genannten Beschlüssen bleibt festzuhalten, dass ein umfassendes Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern an Silvester und anderen Feiertagen weder auf § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) noch auf § 32 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) gestützt werden kann. Den Kommunen wurde lediglich im § 24 Abs. 2 1. SprengV die Möglichkeit gegeben, das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen einzuschränken. Danach ist das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht erlaubt. Dies trifft aber nicht auf die bebauten Bereiche im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel zu, die in der Regel aus Ziegeln oder Stein/Beton errichtet wurden. Zudem kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden auch am 31.12. und 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen. Hiervon hat die Landeshauptstadt München auch insofern Gebrauch gemacht, dass das Abbrennen von Silvesterkrachern im gesamten Bereich des 01. Stadtbezirks Altstadt-Lehel am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres bereits verboten ist. Eine Erweiterung auf Raketen mit optischen Effekten kann mangels derzeit fehlender Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig erfolgen. Ebenso sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 SprengG, wonach Maßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter angeordnet werden können, nicht erfüllt: Pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 i.V.m. § 24 SprengG wie „das unkontrollierte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der dicht bebauten Altstadt gefährdet Leib und Leben der Anwohner*innen sowie die historische Bausubstanz von Gebäuden, zahlreiche europäische Städte haben entsprechende Verbote eingeführt und die Altstadt ist zugleich einer der am stärksten frequentierten Bereiche Münchens – der Seite 3 von 5 Schutz der fast 9.000 Anwohner*innen hat Vorrang“ sind für ein Verbot nach § 32 Abs. 1 SprengG nicht ausreichend. Entsprechende einschlägige Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes und der eventuellen Schadenshöhe, die die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer solchen eingreifenden Maßnahme rechtfertigen würden, liegen jedoch zurzeit nicht vor. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres grundsätzlich ausdrücklich erlaubt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV). Diesbezüglich ist auch auf die gesetzliche Definition von Silvesterfeuerwerk zu verweisen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um Feuerwerkskörper der Kategorie F2, von denen grundsätzlich eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf jedem pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sind - ist eine Gefährdung von Personen und Sachen im Regelfall nicht gegeben. Bei den im Stadtgebiet München unterjährig stattfindenden Feuerwerken handelt es sich fast ausschließlich um solche, welche durch einen gewerblichen Pyrotechniker abgebrannt werden. Solche unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern sind lediglich mindestens zwei Wochen vorher beim Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV. Das Gewerbeaufsichtsamt ist bei der Regierung von Oberbayern angesiedelt. Die Landeshauptstadt München unterstützt lediglich, hat jedoch keine eigenen Kompetenzen. Private Feuerwerke außerhalb der Silvesterfeuerwerke, welche nicht von einem gewerblichen Pyrotechniker abgebrannt werden, unterliegen gemäß § 24 Abs. 1 1. SprengV der Genehmigungspflicht der Stadt München und werden zum Schutz der Anwohner und Öffentlichkeit grundsätzlich nur genehmigt, wenn das Feuerwerk eine maximale Steighöhe von drei Meter hat und auf Privatgrund stattfindet. Private Feuerwerke, welche der Genehmigungspflicht unterliegen, werden kaum beantragt und können in der Regel nicht genehmigt werden, da die Antragsfrist nicht gewahrt wurde, Höhenfeuerwerk abgebrannt werden soll oder diese aus verschiedenen Gründen an der geplanten Örtlichkeit nicht erlaubt sind. Als Fazit bleibt somit festzuhalten, dass ein umfassendes Böllerverbot insbesondere zu Silvester und an anderen Feiertagen im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel weder auf 24 Abs. 2 1. SprengV noch auf § 32 Abs. 1 SprengG gestützt werden kann. Da wie bereits oben ausgeführt keine weiteren Feuerwerksverbote im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel möglich sind, erübrigt sich zumindest in diesen Bereichen die Kontrolle durch die Polizei und den Ordnungsdienst wie sie in Ziffer 2 genannt wurden. Um eine Berichtspflicht des Polizeipräsidiums München, zu wie vielen Verstößen und Einsätzen es in der Altstadt München in den letzten Jahren kam (Ziffer 3 des Antrags), einführen zu können, wäre ein Beschluss des Bezirksausschusses erforderlich, welcher nicht vorliegt. Seite 4 von 5 Aufgrund der Anfrage bei der Bürgerversammlung am 23.04.2026 durch die Bürgerinitiative Altstadt ist seitens der Polizei keine Berichtspflicht gegeben. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel am 23.04.2026, ein umfassendes Böllerverbot innerhalb des Altstadtrings – insbesondere zu Silvester und anderen Feiertagen, zu erlassen wird daher aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht entsprochen. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung, Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Ein umfassendes Böllerverbot innerhalb des Altstadtrings – insbesondere zu Silvester und anderen Feiertagen - zu erlassen wird nicht entsprochen. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom 23.04.2026 ist damit satzungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Stadler-Bachmaier Dr. Sammüller Berufsmäßige Stadträtin Seite 5 von 5 IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss 01 Altstadt-Lehel An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Mitte An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II / BA ☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel kann vollzogen werden. Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen: Mit Anlagen 3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss) Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat ☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt) ☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel ist rechtswidrig. (Begründung s. Beiblatt) VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA-I/21 zur weiteren Veranlassung. Am………………………. Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW === B 01_VG 23.07.2026 oeff. 2 8..pdf === Datum: {{Systemdatum}} Telefon: {{BATelefon}} Telefax: {{BAFax}} Email: {{BAEmail}} Direktorium HA II / BA {{BAGeschaeftsstelle}} An das {{Federfuehrend}} {{TOPBezeichnung}} Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA {{Bezirksausschuss}} vom {{Sitzungsdatum}} ☒ Zustimmung einstimmig ☐ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: === 20-26 _ E 03490_E 03490 Boellerverbot Muenchner Altstadt.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 01 - Altstadt-Lehel

Sitzungsdatum

23.07.2026 um 19:45 Uhr

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