=== 26-32 _ V 00903_Beschlussentwurf.pdf ===
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Böllerverbot in der Münchner Altstadt
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00903
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490
Beschluss des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom
23.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel hat am 23.04.2026
anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, ein umfassendes Böllerverbot im 01.
Stadtbezirk Altstadt-Lehel zu Silvester und anderen Feiertagen zu erlassen. Das Verbot
soll räumlich innerhalb des gesamten Altstadtrings gelten und durch die Polizei und den
Ordnungsdienst kontrolliert werden. Zudem soll die Polizei Bericht erstatten, wie viele
Verstöße und Einsätze es zu Silvester in den letzten Jahren in der Altstadt gab.
Die Landeshauptstadt München hat sich seit 2019 im Kontext zu Silvester eingehend mit
der Problematik des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
befasst und musste wiederholt zu dem Ergebnis kommen, dass das Abbrennen von
Silvesterfeuerwerk aufgrund der aktuellen Gesetzeslage derzeit grundsätzlich nicht
verboten, sondern allenfalls eingeschränkt werden kann.
Dieser Möglichkeit hat der Stadtrat insofern entsprochen, als das Abbrennen von
Silvesterfeuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung innerhalb des Mittleren Rings – aus
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Waffen, Jagd, Fischerei
KVR-I/211
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel
vom 23.04.2026
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Nachvollziehbarkeitsgründen für die Bevölkerung und um einen Flickenteppich aus
Verbotszonen zu vermeiden, auch nur innerhalb des Mittleren Rings - verboten wurde.
Die hierzu ergangenen Beschlüsse können Sie im Ratsinformationssystem der
Landeshauptstadt München unter folgenden Überschriften und Internetadressen
einsehen.
„Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zur Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen in
München“ (im Kreisverwaltungsausschuss am 23.07.2019 behandelt).
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/5390066
„Feuerwerk im Stadtgebiet weiter einschränken Tiere im Tierpark Hellabrunn durch
örtliche Abbrennverbote von pyrotechnischen Gegenständen und Grillverbote im
unmittelbaren Umfeld des Tierparks besser schützen“ (im Kreisverwaltungsausschuss am
17.11.2020 behandelt).
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/6125903
„Entscheidungsrecht über Silvesterfeuerwerke auf die Kommunen übertragen“
(08.01.2025)
https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8854786
Zusammengefasst mit den oben genannten Beschlüssen bleibt festzuhalten, dass ein
umfassendes Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern an Silvester und anderen
Feiertagen weder auf § 24 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
noch auf § 32 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) gestützt werden kann.
Den Kommunen wurde lediglich im § 24 Abs. 2 1. SprengV die Möglichkeit gegeben, das
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen einzuschränken. Danach ist das
Abbrennen von Silvesterfeuerwerk in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die
besonders brandempfindlich sind, auch am 31.12. und am 01.01. nicht erlaubt. Dies trifft
aber nicht auf die bebauten Bereiche im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel zu, die in der Regel
aus Ziegeln oder Stein/Beton errichtet wurden. Zudem kann die zuständige Behörde
anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher
Knallwirkung in bestimmten dicht besiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden
auch am 31.12. und 01.01. nicht abgebrannt werden dürfen. Hiervon hat die
Landeshauptstadt München auch insofern Gebrauch gemacht, dass das Abbrennen von
Silvesterkrachern im gesamten Bereich des 01. Stadtbezirks Altstadt-Lehel am 31.12. und
am 01.01. eines jeden Jahres bereits verboten ist. Eine Erweiterung auf Raketen mit
optischen Effekten kann mangels derzeit fehlender Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig
erfolgen.
Ebenso sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 SprengG, wonach
Maßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder
Dritter angeordnet werden können, nicht erfüllt:
Pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 i.V.m. § 24 SprengG wie
„das unkontrollierte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der dicht bebauten Altstadt
gefährdet Leib und Leben der Anwohner*innen sowie die historische Bausubstanz von
Gebäuden, zahlreiche europäische Städte haben entsprechende Verbote eingeführt und
die Altstadt ist zugleich einer der am stärksten frequentierten Bereiche Münchens – der
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Schutz der fast 9.000 Anwohner*innen hat Vorrang“ sind für ein Verbot nach § 32 Abs. 1
SprengG nicht ausreichend.
Entsprechende einschlägige Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintrittes und der eventuellen Schadenshöhe, die die Notwendigkeit der
Gefahrenabwehr und insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer solchen eingreifenden
Maßnahme rechtfertigen würden, liegen jedoch zurzeit nicht vor.
Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12.
und am 01.01. eines jeden Jahres grundsätzlich ausdrücklich erlaubt (§ 23 Abs. 2 Satz 2
1. SprengV).
Diesbezüglich ist auch auf die gesetzliche Definition von Silvesterfeuerwerk zu verweisen.
Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um
Feuerwerkskörper der Kategorie F2, von denen grundsätzlich eine geringe Gefahr
ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten
Bereichen im Freien vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf
jedem pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sind - ist eine Gefährdung von Personen
und Sachen im Regelfall nicht gegeben.
Bei den im Stadtgebiet München unterjährig stattfindenden Feuerwerken handelt es sich
fast ausschließlich um solche, welche durch einen gewerblichen Pyrotechniker
abgebrannt werden. Solche unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sondern sind
lediglich mindestens zwei Wochen vorher beim Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 1. SprengV. Das Gewerbeaufsichtsamt ist bei der Regierung von
Oberbayern angesiedelt. Die Landeshauptstadt München unterstützt lediglich, hat jedoch
keine eigenen Kompetenzen.
Private Feuerwerke außerhalb der Silvesterfeuerwerke, welche nicht von einem
gewerblichen Pyrotechniker abgebrannt werden, unterliegen gemäß § 24 Abs. 1 1.
SprengV der Genehmigungspflicht der Stadt München und werden zum Schutz der
Anwohner und Öffentlichkeit grundsätzlich nur genehmigt, wenn das Feuerwerk eine
maximale Steighöhe von drei Meter hat und auf Privatgrund stattfindet.
Private Feuerwerke, welche der Genehmigungspflicht unterliegen, werden kaum
beantragt und können in der Regel nicht genehmigt werden, da die Antragsfrist nicht
gewahrt wurde, Höhenfeuerwerk abgebrannt werden soll oder diese aus verschiedenen
Gründen an der geplanten Örtlichkeit nicht erlaubt sind.
Als Fazit bleibt somit festzuhalten, dass ein umfassendes Böllerverbot insbesondere zu
Silvester und an anderen Feiertagen im 01. Stadtbezirk Altstadt-Lehel weder auf 24 Abs.
2 1. SprengV noch auf § 32 Abs. 1 SprengG gestützt werden kann.
Da wie bereits oben ausgeführt keine weiteren Feuerwerksverbote im 01. Stadtbezirk
Altstadt-Lehel möglich sind, erübrigt sich zumindest in diesen Bereichen die Kontrolle
durch die Polizei und den Ordnungsdienst wie sie in Ziffer 2 genannt wurden.
Um eine Berichtspflicht des Polizeipräsidiums München, zu wie vielen Verstößen und
Einsätzen es in der Altstadt München in den letzten Jahren kam (Ziffer 3 des Antrags),
einführen zu können, wäre ein Beschluss des Bezirksausschusses erforderlich, welcher
nicht vorliegt.
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Aufgrund der Anfrage bei der Bürgerversammlung am 23.04.2026 durch die
Bürgerinitiative Altstadt ist seitens der Polizei keine Berichtspflicht gegeben.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel am 23.04.2026, ein umfassendes Böllerverbot innerhalb des Altstadtrings –
insbesondere zu Silvester und anderen Feiertagen, zu erlassen wird daher aufgrund der
aktuellen Gesetzeslage nicht entsprochen.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Ein umfassendes Böllerverbot innerhalb des Altstadtrings – insbesondere zu Silvester
und anderen Feiertagen - zu erlassen wird nicht entsprochen.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03490 der Bürgerversammlung des 01. Stadtbezirkes
Altstadt-Lehel vom 23.04.2026 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel der Landeshauptstadt
München
Die Vorsitzende Die Referentin
Stadler-Bachmaier Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
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IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 01 Altstadt-Lehel
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Mitte
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründen nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht
nicht. (Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 01 Altstadt-Lehel ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA-I/21
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
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Direktorium
HA II / BA
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An das {{Federfuehrend}}
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Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA {{Bezirksausschuss}}
vom {{Sitzungsdatum}}
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03490_E 03490 Boellerverbot Muenchner Altstadt.pdf ===