(E) Transparenz der Kosten für Straßenreinigung – explodierte Betriebskosten durch Fußgängerzonen

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  • 26-32 _ V 01072_V 01072 Transparenz Kosten Strassenreinigung Fussgaengerzonen BE.pdf
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  • 20-26 _ E 03489_E 03489 Transparenz der Kosten explodierende Strassenreinigung durch Fussgaengerzonen.pdf
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=== 26-32 _ V 01072_V 01072 Transparenz Kosten Strassenreinigung Fussgaengerzonen BE.pdf === Telefon: 233 - 76 12 00 Baureferat Tiefbau Transparenz der Kosten für Straßenreinigung – explodierte Betriebskosten durch Fußgängerzonen Empfehlung Nr. 20-26 / E 03489 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 Altstadt-Lehel am 23.04.2026 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 01072 Anlage Empfehlung Nr. 20-26 / E 03489 Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 1 Altstadt-Lehel vom 23.07.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 Altstadt-Lehel hat am 23.04.2026 die anliegende Empfehlung beschlossen, wonach die Kosten der Straßenreinigung durch verschiedene Maßnahmen transparent gestaltet werden sollen: - Die zuständigen Referate legen eine detaillierte Aufstellung der jährlichen Kosten für die Straßenreinigung im Stadtbezirk Altstadt-Lehel vor. - Die Aufstellung umfasst: Gesamtkosten pro Jahr, Aufschlüsselung nach Reinigungsintervallen und Straßenabschnitten, Mehrkosten durch besondere Verschmutzungen (z. B. nach Veranstaltungen) sowie Entwicklung im Mehrjahresvergleich. - Es wird dargelegt, in welchem Umfang die Umwandlung von Straßen in Fußgängerzonen - insbesondere Westenriederstraße seit 18. September 2023 – zu Kostensteigerungen bei den Betriebsnebenkosten der Anwohnerinnen und Anwohner geführt hat. - Betreiber und Veranstalter, die durch ihre Aktivitäten erhöhten Reinigungsbedarf verursachen, sollen künftig anteilig an den Reinigungskosten beteiligt werden. Seite 2 von 5 Das Baureferat nimmt wie folgt Stellung: Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden. Der Beschluss des Bezirksausschusses hat jedoch gegenüber der Verwaltung nur empfehlenden Charakter. Die Straßenreinigung reinigt gemäß der Straßenreinigungssatzung (StraßenreinigungsS 240) nach Reinigungsklassen. Die Reinigungsklasse der Westenriederstraße wurde bereits zum 01.01.2018 - von Reinigungsklasse 1 (Reinigung fünfmal wöchentlich und zweimal wöchentlich grob) in - Reinigungsklasse 1+ (Reinigung sechsmal wöchentlich jeweils zweimal und sonntags einmal) angepasst, so dass eine Änderung der Reinigungsklasse der Westenriederstraße mit der Umwandlung zur Fußgängerzone im Jahre 2023 nicht erfolgt ist. Die Gebühren der Straßenreinigung werden alle 4 Jahre nach Maßgabe des kommunalen Abgabengesetzes neu kalkuliert. Dabei fließen alle gebührenrelevanten Änderungen ein, wie beispielsweise Lohnsteigerungen, allgemeine Preissteigerungen, erhöhte Kosten im Fuhrpark, Entsorgungskosten usw. Die Gebührenkalkulation erfolgt nach Reinigungsklasse und nicht nach Stadtbezirk. Die letzte Gebührenanpassung fand zum 01.01.2024 statt (vgl. Beschluss der Vollversammlung Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 10678). Für die Reinigungsklasse 1+ erhöhte sich der Satz von 118,66 € auf 155,63 € pro Frontmeter. Im Zuge der turnusmäßig durchzuführenden (Gebühren-)Kalkulationen werden alle Kosten auf ihre Gebührenfähigkeit geprüft. Dabei wird sichergestellt, dass Kosten für Sonderveranstaltungen gegenüber den Verursachenden bzw. den Veranstaltenden abgerechnet bzw. ausgegliedert werden. Somit fließen diese Kosten nicht in den gebührenpflichtigen Anteil der Anlieger*innen ein. Eine Aufstellung der jährlichen Kosten ist gemäß kommunalen Abgabengesetz nicht vorgesehen. Die im Rahmen der Bürgerversammlung vorgestellte Betriebskostenabrechnung kann durch das Baureferat nicht nachvollzogen werden und ist im Verhältnis der Mietvertragsparteien abzuklären. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03489 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 Altstadt- Lehel am 23.04.2026 kann nur nach Maßgabe des Vortrags entsprochen werden. Seite 3 von 5 Die Korreferentin des Baureferates, Frau Stadträtin Lang, und der Verwaltungsbeirat der Hauptabteilung Tiefbau, Herr Stadtrat Lang, haben je einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von folgender Sachbehandlung - laufende Angelegenheit (§ 22 GeschO) - wird Kenntnis genommen: Eine Aufstellung der jährlichen Kosten der städtischen Straßenreinigung ist gemäß kommunalen Abgabengesetz nicht vorgesehen. Betriebskostenabrechnungen sind zwischen den Mietvertragsparteien abzuklären. Die Umwandlung der Westenriederstraße in eine Fußgängerzone zum 18.09.2023 hatte keinerlei Auswirkungen auf die Reinigungsklasse der Westenriederstraße. Kosten für Sonderveranstaltungen werden gegenüber den Verursachenden bzw. den Veranstaltenden abgerechnet bzw. ausgegliedert. Somit fließen diese Kosten nicht in den gebührenpflichtigen Anteil der Anlieger*innen ein. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03489 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 Altstadt-Lehel am 23.04.2026 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 1 der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Andrea Stadler-Bachmaier Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer Berufsm. Stadträtin Seite 4 von 5 IV. Wv. Baureferat - RG 4 zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss 1 An das Direktorium - HA II - BA-Geschäftsstelle Mitte An das Direktorium – Dokumentationsstelle An das Revisionsamt An die Stadtkämmerei An das Baureferat - T0 An das Baureferat - VV An das Baureferat - T21 An das Baureferat - T2, T/Vz - zu TT-Nr. 26231 An das Baureferat - RG 4 zur Kenntnis. Mit Vorgang zurück an das Baureferat - T2 zum Vollzug des Beschlusses. Am ..................... Baureferat - RG 4 I. A. Seite 5 von 5 V. Abdruck von I. - IV. 1. An das Es wird gebeten, von der Abänderung des Beschlusses durch den Bezirksausschuss Kenntnis zu nehmen, der Beschluss betrifft auch Ihr Referat. Es wird um umgehende Mitteilung ersucht, ob der Beschluss aus dortiger Sicht vollzogen werden kann. 2. Zurück an das Baureferat - RG 4 Der Beschluss kann vollzogen werden. kann / soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe gesondertes Blatt). VI. An das Direktorium - D-II-BA Der Beschluss des Bezirksausschusses 1 kann vollzogen werden. Der Beschluss des Bezirksausschusses 1 kann / soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. Am ..................... Baureferat - RG 4 I. A. === 26-32 _ V 01072_V 01072 Transparenz Kosten Strassenreinigung Fussgaengerzonen A1.pdf === === 20-26 _ E 03489_E 03489 Transparenz der Kosten explodierende Strassenreinigung durch Fussgaengerzonen.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 01 - Altstadt-Lehel

Sitzungsdatum

23.07.2026 um 19:45 Uhr

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