=== 20-26 _ V 17799_V 17799 Stadt der ewigen Baustellen BE.pdf ===
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Temporäre Anordnungen
MOR-GB2.3
München ist heute eine Stadt der ewigen Baustellen
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02754 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel
am 21.05.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17799
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02754
Beschluss des Bezirksausschusses des 01. Stadtbezirkes Altstadt-Lehel vom
23.10.2025
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 1 - Altstadt-Lehel hat am 21.05.2025 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02754 beschlossen.
In der Empfehlung wurden folgende Fragen aufgeworfen:
1. Wie viele Fahrbahnverengungen und Baustellen in der Innenstadt laufen aktuell ohne
erkennbare Bautätigkeit?
2. Wer kontrolliert das – und wie oft? Oder reicht es, wenn die Absperrhütchen hübsch im
Wind stehen?
3. Warum bleibt eine Spur gesperrt, wenn dort wochenlang nichts passiert?
4. Ist das Teil einer politischen Strategie, um den Autoverkehr loszuwerden – auch ohne
echte Baumaßnahmen?
5. Wie bewertet die Stadt die Folgen für Einzelhandel, Anwohner, Pendler – und nicht
zuletzt für das Stadtklima?
In der Empfehlung der Bürgerversammlung wird Folgendes gefordert:
„Die Stadt München wird aufgefordert, das Baureferat anzuweisen, unverzüglich Maßnahmen
zu ergreifen, damit Baustellen in der Altstadt – insbesondere in der Fußgängerzone zwischen
Hauptbahnhof und Marienplatz – nach spätestens 12 Wochen ohne sichtbare Bautätigkeit
entweder zügig fortgeführt oder vollständig abgebaut und die Absperrungen entfernt werden.
Ziel ist es, die Vielzahl sogenannter ‚Geisterbaustellen‘ zu beenden, die derzeit ohne
ersichtlichen Grund den öffentlichen Raum blockieren und das Stadtbild massiv
beeinträchtigen.“
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Zu Frage 1: Wie viele Fahrbahnverengungen und Baustellen in der Innenstadt laufen
aktuell ohne erkennbare Bautätigkeit?
Die von Ihnen angesprochenen Baustellen in der Altstadt, insbesondere entlang der Schützen-
straße, Neuhauser Straße und rund um den Hauptbahnhof, betreffen Bauvorhaben privater
Bauträger. Der Einfluss der Landeshauptstadt München auf deren Bautätigkeiten ist daher
begrenzt, insbesondere was Zeitplanung und Baufortschritt betrifft. Das Mobilitätsreferat
erarbeitet bei der Erteilung seiner Genehmigungen im Rahmen des bestehenden
Ermessensspielraum Lösungen, die sowohl den Belangen der Antragsteller*innen (Bauträger)
nachkommen als auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten
Daher setzen sich die zuständigen Kolleg*innen mit großem Engagement dafür ein, die
Auswirkungen dieser Vorhaben auf den öffentlichen Raum so gering wie möglich zu halten. So
konnten in intensiven Abstimmungen mit den Bauherr*innen und deren Dienstleister*innen
bereits zahlreiche Baustelleneinrichtungsflächen reduziert werden.
Kritik ist legitim, dennoch ist es wichtig anzuerkennen, dass Baustellen in einer wachsenden
und sich stetig wandelnden Stadt wie München unvermeidlich sind. Die Herausforderung
besteht darin, Stadtentwicklung, Infrastrukturmodernisierung und Nutzungsinteressen
möglichst gut miteinander zu vereinbaren. Daran arbeiten wir mit Nachdruck.
Eine konkrete Auswertung der Anzahl an Fahrbahnverengungen und Baustellen in der
Innenstadt ist IT-technisch derzeit (noch) nicht möglich.
Das im März 2025 vorgestellte Maßnahmenpaket „Baustellen bewegen!“ sieht für private und
öffentliche Bauherr*innen bzw. Maßnahmenträger folgenden Auflagen vor, die den Stillstand
an Baustellen reduzieren sollen:
Wird die genehmigte Fläche für die Dauer von mindestens 20 aufeinanderfolgenden
Werktagen (MO-FR, ohne SA) nicht für den Betrieb der Baustelle genutzt, sind leicht
verrückbare Baustelleneinrichtungen (darunter fallen zum Beispiel Absperrmaterialien,
Bauzäune, Schuttcontainer, Material-/Aushub-Lagerungen, Silos) am 21. Werktag zu
entfernen. Gleiches gilt auch, wenn abgrenzbare Teile der genehmigten Fläche für die
Dauer von mindestens 20 aufeinanderfolgenden Werktagen (MO-FR, ohne SA) nicht
für den Betrieb der Baustelle genutzt werden. In diesem Fall sind diese Teilflächen am
21. Werktag zu räumen. (Anwendung seit 01.06.2025)
Wird bei einer Arbeitsstelle nach 10 Werktagen (MO-FR, ohne SA) nach Einrichtung
der Verkehrsabsicherung die genehmigte und eingerichtete Fläche noch nicht für den
Betrieb der Baustelle genutzt, muss die Verkehrsabsicherung (zum Beispiel
Absperrmaterial, Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierung) spätestens am 11. Werktag
abgeräumt werden. (Anwendung seit 01.06.2025)
Wenn über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel länger als an 20
aufeinanderfolgenden Werktagen (MO-FR, ohne SA) kein Betrieb auf der Baustelle
stattfindet oder die beantragte Baustelleneinrichtung während dieser Zeit nicht im
vollen Umfang notwendig ist, ist ein Plan für die Weihnachts- / Winterphase dem MOR
vorzulegen und ein Hinweis beizufügen, in welchem Umfang die Baustelle
zurückgebaut und gesichert wird. (Anwendung ab 01.10.2025)
An temporären Haltverboten (Zeichen 283 oder 286) (auch bei fester Verbauung im
Erdreich), die länger als 10 Werktage (MO-FR) genehmigt sind, ist eine Information
anzubringen. Die Information ist an der Rückseite anzubringen und wetterfest
auszuführen. Die Schrift muss für Zufußgehende lesbar sein. Der Hinweis muss
folgende Angaben enthalten: Zweck der Maßnahmen (z.B. Umzug, Sanierung usw.)
Länge des Haltverbots in Metern und Ende der Maßnahme (Datum). An Haltverboten,
die eine Länge von mehr als 30 m einnehmen, ist die Tafel alle 30 m zu wiederholen.
(Anwendung ab 01.10.2025)
An Baustellen, die länger als 20 Werktage (MO-FR) gehen, ist eine Bürger*innen Info
anzubringen. Inhalt: Zweck der Maßnahme; Ende der Maßnahme.
Die Tafel ist in mindestens A2 auszuführen; aktuell zu halten und wetterfest
auszuführen. An Baustellen, die eine Länge von mehr als 50 m einnehmen, ist die Tafel
alle 50 m zu wiederholen. (Anwendung ab 01.10.2025)
In Ergänzung zu diesen neuen Regelungen hat sich der Stadtkonzern (Stadtwerke, MVG,
Baureferat und MSE) darüber hinaus verpflichtet, früher, besser, schneller und digitaler an und
über Baustellen zu informieren. Die Bauhinweisschilder der städtischen Baustellen im
Straßenraum enthalten bereits seit dem 01.04.2025 standardmäßig einheitliche
Basisinformationen zur jeweiligen Maßnahme. Dazu gehört die Nennung von Kontaktdaten zur
direkten Kontaktaufnahme, ein QR-Code, der zu weiteren Projektinformationen führt, sowie
nach Möglichkeit grafische Konkretisierungen wie Lagepläne oder Visualisierungen. Die
Projektinformationen werden fortlaufend aktualisiert und enthalten weitergehende
Informationen bei Verzögerungen.
Zu Frage 2: Wer kontrolliert das – und wie oft? Oder reicht es, wenn die Absperrhütchen
hübsch im Wind stehen?
Die Baustellenkontrolle fällt in die Zuständigkeit des Kreisverwaltungsreferats (KVR). Das KVR
nimmt hierzu wie folgt Stellung:
„Hinsichtlich der seitens des Mobilitätsreferates neu erlassenen Auflagen zum Baustellenstill-
stand und der sich daraus ergebenen Rückbauverpflichtung ist mitzuteilen, dass die
Mitarbeitenden des KVR-Baustellenkontrolldienstes (BKD) die Einhaltung der Auflagen
stichprobenartig und aufgrund von Beschwerden die Baustellen im gesamten Stadtgebiet
kontrollieren. Vor Ort stellt der BKD fest, welche Baustellen zum Zeitpunkt der Kontrollen ohne
Rechtfertigung ruhen und fordert die Bauunternehmen auf, die Arbeit fortzusetzen. Bei
ahndungswürdigen Verstößen, insbesondere bei gravierenden Verstößen gegen die im
Bescheid enthaltenen Auflagen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.“
Zu Frage 3: Warum bleibt eine Spur gesperrt, wenn dort wochenlang nichts passiert?
Bei bekanntwerdendem Stillstand setzen sich die zuständigen Kolleg*innen mit den
Bauherr*innen und deren Dienstleister*innen in Kontakt, um Lösungen zum Abbau bzw.
Reduzierung der Baustelleneinrichtungsfläche zu finden, um den Eingriff in den öffentlichen
Raum so gering wie möglich zu halten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Baustellen nicht notwendigerweise still liegen, nur weil
Bautätigkeit nicht unmittelbar erkennbar sind. Hierzu gehören beispielsweise Aushärte- und
Trocknungszeiten z. B. von Asphalt, Beton und Estrich, Nachtarbeiten, Wetterbedingungen wie
Starkregen und Sturm, die das Arbeiten nicht möglich machen als auch Flächensperrungen
zur Regelung des Verkehrs z. B. der Entfall von Fahrspuren zur Vermeidung von
Einfädelvorgängen oder Haltverbote zur Gewährleistung von notwenigen Durchfahrtsbreiten.
Zu Frage 4 und 5: Ist das Teil einer politischen Strategie, um den Autoverkehr
loszuwerden – auch ohne echt Baumaßnahmen? Wie bewertet die Stadt die Folgen für
Einzelhandel, Anwohner, Pendler – und nicht zuletzt für das Stadtklima?
Nein.
München gehört mit zu den am schnellsten wachsenden Städten in Deutschland. Diese Ent-
wicklung macht die Schaffung und Sanierung von Wohnraum, den Ausbau der Infrastruktur
und damit Baustellen im öffentlichen Raum unvermeidbar. Die LHM selbst und ihre Eigen-
betriebe investieren in den Bau von Wohnungen, Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtun-
gen der sozialen und kulturellen Infrastruktur, in die Umsetzung der Wärmewende, in die
Umsetzung der Mobilitätswende, in die Straßensanierung und den Straßenumbau, in die
Sanierung der Münchner Brücken und den barrierefreien Ausbau der gesamten Verkehrs-
infrastruktur. All diese Projekte, die für die Stadtgesellschaft unverzichtbar sind, sind – wie alle
privaten Bau- und Sanierungsmaßnahmen – verbunden mit Einschränkungen für die
Anliegenden und den Straßenverkehr.
In den letzten zehn Jahren hat sich das Baugeschehen in München erheblich verändert. Durch
komplexer werdende Planungsverfahren und steigende Anforderungen an die Bauqualität
haben sich die Bauzeiten verlängert. Dabei ist zu beachten, dass die verlängerten Bauzeiten
nicht nur unmittelbar die Bauherr*innen, sondern insbesondere die Anliegenden und
Verkehrsteilnehmenden in erheblichem Maße belasten. Umfangreiche und langanhaltende
Baustellen stellen die Stadtverwaltung, die Polizei, das Rettungswesen und die
Ordnungsbehörden vor die immer größere Herausforderung, die Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmenden im urbanen Alltag zu gewährleisten. Sie führen zu erhöhten
Verkehrsstaus und Verzögerungen, die wiederum mit beträchtlichen volkswirtschaftlichen
Kosten verbunden sind.
Als treibender Motor der Stadtentwicklung sind Baustellen notwendig und unvermeidbar.
Dennoch ist es bei der fortschreitenden Verdichtung Münchens unerlässlich, dass Baustellen
nur so lange wie nötig andauern und so wenig störend wie möglich für den öffentlichen Raum
abgewickelt werden.
Um das Bauen zu ermöglichen, jedoch Maßnahmen zu ergreifen, um das Bauen so schnell
und kleinflächig wie möglich umzusetzen, wurde die gemeinsame Beschlussvorlage des
Mobilitätsreferats und Kreisverwaltungsreferats Nr. 20-26 / V 17152 am 30.07.2025 in der
Vollversammlung beschlossen. Ab 01.01.2026 werden die Sondernutzungsgebühren deutlich
steigen und in Abhängigkeit von der Fläche der Baustelleneinrichtung und der Dauer der
Baustelle berechnet. So sollen Bauherr*innen motiviert werden, mit weniger Fläche
auszukommen und ihre Baumaßnahme möglichst zügig zum Abschluss zu bringen, um die
Beeinträchtigung für die Bürger*innen gering zu halten. Für kleine Baustellen mit einer
Einrichtungsfläche von bis zu 50 Quadratmeter auf öffentlichem Grund...