=== 20-26 _ V 19380_Beschlussentwurf.pdf ===
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Krachparade – Demo Auenstraße
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19380
Anlage:
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03306
Beschluss des Bezirksausschusses des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-
Isarvorstadt vom 28.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am
Sitzungsdatum der BV-Empfehlung anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, dass unter Bezugnahme auf die sich
fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Krachparade“ am 29.05.2025 u.a. in der
Auenstraße keine Versammlungen mehr mit überstarker Lautstärke durchgeführt werden.
Versammlungen genießen nach Art. 8 Grundgesetz (GG) einen hohen Grundrechtsschutz
und sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für unsere parlamentarische
Demokratieform konstituierend.
Daraus resultierend verfügen die Veranstalter*innen über ein umfassendes
Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Gestaltung ihrer Versammlung, hinsichtlich der Wahl
des Themas, der Versammlungszeit, der Versammlungsdauer, der Örtlichkeit, des Ablaufs
sowie der Größe und der Wahl der Kundgebungs(hilfs)mittel. Aufgrund des hohen
Verfassungsrangs sind Versammlungen erlaubnisfrei, d.h. sie müssen nicht genehmigt
Kreisverwaltungsreferat
Abteilung 2 Sicherheit und Ordnung
(KVR-I/2)
Versammlungsbüro (KVR-I/25)
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03306 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 27.11.2025
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werden. Behördliche Einschränkungen sind nur rechtmäßig, wenn die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch die Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind keine zu geringen
Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen, sondern diese ist durch Tatsachen von
einigem Gewicht zu untermauern.
Die öffentlichen Plätze in der Innenstadt, insbesondere in der Altstadtfußgängerzone sind
besonders beliebt, um den regelmäßig beabsichtigten und grundgesetzlich garantierten
Achtungserfolg zu erzielen. Das bedeutet auch, dass diese Örtlichkeiten besonders stark
belastet sind und dort ein Großteil des Versammlungsgeschehens in München stattfindet.
Im weitaus größeren restlichen Stadtgebiet außerhalb der Innenstadt im Stadtbezirk 01
-- ausgenommen bestimmte Hotspots, die sich z.B. an Veranstaltungsstätten, Behörden,
großen Firmen, Gedenkorten, besonderen Plätzen und/oder Botschaften etc.
herauskristallisieren können -- verteilen sich die Versammlungen in ihrer Häufigkeit am
selben Ort in einer Art und Weise, dass es naturgemäß zu weitaus weniger relevanten
Beeinträchtigungen Dritter kommt.
Die Auenstraße und ihre unmittelbare Umgebung mit ihren engen Verästelungen im
Straßennetz ist äußerst selten von Versammlungen und wenn, weit überwiegend von sich
fortbewegenden Versammlungen, betroffen. Den fortbewegenden Versammlungen ist es
dabei grundsätzlich eigen, dass wegen ihrer begrenzten Durchlaufzeit die Nachbarschaft in
der Regel nur kurz bespielt wird. Insofern weist die in der jüngeren Vergangenheit einmal
jährlich wiederkehrende „Krachparade“ unter den sich fortbewegenden Versammlungen
Besonderheiten auf. Diese betreffen sowohl die überdurchschnittlich lange Durchlaufzeit von
einer knappen Stunde aufgrund der Vielzahl an Teilnehmer*innen und den eingesetzten
Lautsprecherwägen sowie den programmatisch gestalteten „Lärm“ als Kundgabemittel.
Um die Lärmexposition möglichst gering zu halten, bekommen grundsätzlich alle
Veranstalter*innen von Versammlungen die Lärmschutzauflage, dass die Lautstärke
gemessen fünf Meter vor der Mündung des Schalltrichters des Megafons bzw. vor der
Lautsprecheranlage 85 dB(A) nicht überschreiten darf. Versammlungen, die im geschützten
Zeitraum der erweiterten Nachtruhe (von 22.00 – 07.00 Uhr) stattfinden, sind nur in
absoluten Einzelfällen und mit noch wesentlich strengeren Lärmschutzauflagen denkbar. Bei
der „Krachparade“ sind die Beeinträchtigungen nach Auswertung unserer Außendienste, der
Polizeiberichte sowie der Eingaben von Bürger*innen im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass sehr basslastige Musik mit tieffrequenten Tönen als Kundgabemittel
eingesetzt wird, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur schwer greif- und damit regulierbar
sind, für sich genommen jedoch mitunter unangenehm körperlich als Vibrationen
wahrgenommen werden. Sie sind zudem in besonderem Maße geeignet, Mauerwerk und
Fenster zu durchdringen. Das Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferates ist jedoch
sehr zuversichtlich, dass ab dem Jahr 2026 zusammen mit den Veranstalter*innen, dem
städtischen Referat für Klima und Umweltschutz und ggf. dem städtischen
Gesundheitsreferat Lösungen gefunden werden können, um speziell diese
Beeinträchtigungen zum Wohle der Anrainer*innen und Passant*innen deutlich zu
reduzieren. Darüber hinaus ist das Versammlungsbüro bestrebt, kooperativ mit den
Veranstalter*innen die Streckenführung durch besonders eng bebaute und besiedelte
Straßen möglichst zu umgehen und/oder eine jährliche Rotation bei den Streckenführungen
einzubauen. In beiden Punkten gibt es bereits vielversprechende Ansätze. So wurde für
2026 die „Krachparade“ auf einer Route angezeigt, die die Auenstraße nicht betrifft.
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Dem Kreisverwaltungsreferat ist als Versammlungsbehörde bewusst, dass Versammlungen
nicht in jedem Falle von allen betroffenen Dritten wie Anwohner*innen begrüßt werden und
sich Beeinträchtigungen nicht immer gänzlich vermeiden lassen.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03306 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt am 27.11.2025 wird daher entsprochen.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei Versammlungen wird kooperativ darauf
hingewirkt, dass insbesondere besonders lärmintensive Versammlungen, wie z.B. die
„Krachparade“ nur sehr unregelmäßig dort stattfinden und wenn, deutlich
emmissionsreduziert hinsichtlich der tieffrequenten Bässe. Weiterhin werden
Lärmschutzwerte hinsichtlich der db(A)-Werte in den Versammlungsbescheiden
verfügt.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03306 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 27.11.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt der
Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende Die Referentin
Blaser Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
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IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 02 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Mitte
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
An Referat für Klima- und Umweltschutz
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 02 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 02 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt kann/soll aus
rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein
Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 02 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA I/25
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
=== B 02_VG 28.04.2026 oeff. 2.3 3..pdf ===
Datum: 10.06.2026
Telefon: 089 - 233 213 22
Email: bag-mitte.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Mitte
An das Kreisverwaltungsreferat
(E) Krachparade - Demo Auenstraße
Krachparade - Demo Auenstraße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03306 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes
Ludwigsvorstadt vom 27.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19380
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt
vom 28. April 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03306_E 03306 Krachparade Auenstraße.pdf ===