(E) Reduktion von Schrott, Müll und eine faire Verteilung der Straßenreinigungsgebühren

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  • 26-32 _ V 00575_V 00575 Reduktion Schrott Muell und faire Verteilung BE.pdf
  • 26-32 _ V 00575_V 00575 Reduktion Schrott Muell und faire Verteilung A1.pdf
  • B 02_VG 16.06.2026 oeff. 2.3 1..pdf
  • 20-26 _ E 03296_E 03296 Reduktion Schrott Muell und faire Verteilung Straßenreinigungsgebühren.pdf
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=== 26-32 _ V 00575_V 00575 Reduktion Schrott Muell und faire Verteilung BE.pdf === Telefon: 233 - 6 12 00 Telefax: 233 - 6 12 05 Baureferat Tiefbau Reduktion von Schrott, Müll und eine faire Verteilung der Straßenreinigungsgebühren Empfehlung Nr. 20-26 / E 03296 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt- Isarvorstadt am 27.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00575 Anlage Empfehlung Nr. 20-26 / E 03296 Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt- Isarvorstadt vom 16.06.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am 27.11.2025 die anliegende Empfehlung beschlossen, wonach die Stadtverwaltung beauftragt wird, folgende Maßnahmen mit dem Ziel zu prüfen, Kosten zu senken und die Gebührenzahlenden gerecht zu entlasten: 1. Initiierung einer Änderung der gesetzlichen Regelungen bei der entsprechenden Bundesbehörde, die eine rechtssichere Entsorgung bzw. Verschrottung aufgegebener Fahrräder ohne Halterzuordnung ermöglicht. 2. Prüfung praktikabler Maßnahmen zur eindeutigen Zuordnung aufgegebener Fahrräder. 3. Prüfung, ob zusätzliche öffentliche Abfallbehälter langfristig zu niedrigeren Reinigungskosten führen. 4. Erarbeitung eines Modells zur verursacherbezogenen Kostenbeteiligung von To-Go- und Schnellgastronomiebetrieben an stark frequentierten Standorten, deren Verpackungsmüll maßgeblich zur Verschmutzung beiträgt. Seite 2 von 8 5. Verpflichtung von Kiosken, Bäckereien, Imbissen, Cafés und Gastro mit To-Go- Verkauf, mindestens einen öffentlich zugänglichen Abfallbehälter während der Öffnungszeiten bereitzustellen. 6. Beteiligung der Stadt an mindestens 50 % der Straßenreinigungsgebühren in stark belasteten Bereichen. Zu den Punkten 1 und 2: Das Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und ist daher grundsätzlich erlaubt. Spezielle Parkverbote oder zeitliche Begrenzungen für Fahrräder sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor. Auch das Abstellen von Fahrrädern im Straßenseitenraum und auf öffentlichen Gehwegen ist daher grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung erlaubt, solange der Weg für Rollstuhlfahrer*innen und Fußgänger*innen nicht versperrt wird und keine Gefährdung vorliegt. Die Beseitigung und Entsorgung aufgegebener Fahrräder und sog. Schrotträder im öffentlichen Raum ist eine Thematik, die insbesondere in Großstädten mit hohem Radverkehrsanteil vielfach zu hohem Aufwand führt. Dies ist in erster Linie die Folge einer bedauerlichen gesellschaftlichen Entwicklung. Anstatt nicht mehr benötigte Fahrräder ordnungsgemäß über die örtlichen Wertstoffhöfe oder Sperrmüllabfuhren zu entsorgen, werden Fahrräder, Fahrradanhänger, etc. von Bürger*innen zunehmend im öffentlichen Verkehrsraum „vergessen“ und so entsorgt. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat daher bereits 2016 beschlossen, die städtische P+R Park & Ride GmbH im Auftrag des Baureferats mit der stadtweiten Entfernung von Schrotträdern und aufgegebenen Fahrrädern aus Radabstellanlagen zu beauftragen (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 06809, https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/4149433). Am 21.05.2019 hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossen, das "Radlramadama" fortzuführen und auf alle Gehwege, einschließlich des sog. Straßenbegleitgrüns innerhalb des Mittleren Rings, auszuweiten (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 14476, https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/5383393). Zusätzlich zu den öffentlichen Fahrradabstellanlagen werden durch die P+R Park & Ride GmbH seit 2020 innerhalb des Mittleren Rings auch regelmäßig Beseitigungsaktionen von Schrottfahrrädern und mutmaßlich aufgegebenen Fahrrädern auf öffentlichen Gehwegen, inklusive des Straßenbegleitgrüns, durchgeführt. Die P+R Park & Ride GmbH München hat dafür das gesamte Gebiet innerhalb des Mittleren Rings in mehr als 600 Abschnitte eingeteilt und arbeitet diese jährlich kontinuierlich ab (s. a. https://parkundride.de/fahrrad/radlramadama). Bei allen Überlegungen zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Radverkehr ist zu bedenken, dass die Förderung des Radverkehrs als nachhaltiges Verkehrsmittel ein wichtiges, auf allen politischen Ebenen angestrebtes verkehrs-, umwelt- und gesundheitspolitisches Ziel ist und daher strukturelle Verschlechterungen für den nachhaltigen Alltagsradverkehr nach Möglichkeit vermieden werden sollten. In der Vergangenheit wurde bereits auf Landes- und Bundesebene geprüft, mit welchen legislativen Maßnahmen eine rechtssichere Entsorgung zurückgelassener Fahrräder ohne Halterzuordnung erreicht werden kann. Seite 3 von 8 Der Freistaat Bayern hat 2023 im Zuge dieser Überlegungen in einer Novellierung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ausdrücklich klargestellt, dass auch offensichtlich nicht mehr verkehrstaugliche oder aufgegebene Fahrräder eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Art. 18 b BayStrWG darstellen, mit der Folge, dass diese Fahrräder beseitigt werden dürfen. Mit Rücksicht auf das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht dürfen dabei grundsätzlich nur solche Fahrräder entsorgt bzw. verwertet werden, die verkehrsgefährdend abgestellt wurden bzw. deren Eigentümer*innen sich ihres Fahrrads entledigt haben. Auf diesen inneren Umstand kann in der Praxis nicht allein anhand des äußeren Zustands des Fahrrads geschlossen werden, auch wenn von einer Entledigung umso eher auszugehen ist, je schlechter der Zustand des Fahrrads ist und je länger es im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelassen wird. Den verantwortlichen Behörden wird vor diesem Hintergrund vom Gesetzgeber empfohlen, anhand bestimmter Kriterien als verkehrsuntauglich eingestufte Fahrräder mit Aufklebern oder Banderolen zu versehen, um dem/der jeweiligen Eigentümer*in die Möglichkeit zu geben, das Fahrrad selbst zu entfernen. Wenn der/die Eigentümer*in diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, darf die Kommune tätig werden. Eine bundesweite Expertenrunde unter Federführung der Hochschule Mainz hat 2023 einen bundesweiten Leitfaden zum Umgang mit zurückgelassenen Fahrrädern entwickelt, auf den das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hinweist. In diesem Leitfaden wird u. a. auf die auch in München geübte Praxis zur Beseitigung der zurückgelassenen Fahrräder Bezug genommen und darüber hinaus u. a. die Änderung der Straßenverkehrsordnung zur Einführung einer beschränkten Parkdauer für Fahrräder diskutiert. (https://www.mobilitaetsforum.bund.de/DE/Themen/Wissenspool/Berichte/Hochschule- Mainz_Leitfaden-Schrottraeder_2023.html). Entsprechende Beschränkungen der Parkdauer für Fahrräder würden allerdings alle im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrräder gleichermaßen betreffen und bei den Kommunen einen enormen zusätzlichen Personal- und Mitteleinsatz zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung auslösen. Auch wären in München viele neue Fahrradabstell- anlagen und zusätzliche Einlagerungsmöglichkeiten für zigtausende weitere Fahrräder erforderlich, was mit erheblichem Finanzbedarf verbunden wäre und angesichts der aktuellen Haushaltslage nicht darstellbar ist. Hinzu kommt, dass je regelmäßiger Entfernungen erfolgen, diese in der Bevölkerung zunehmend als kostenlose Sperrmüllabfuhr wahrgenommen werden könnten, mit dem Ergebnis, dass alte Fahrräder immer noch sorgloser im öffentlichen Straßenraum anstatt über die Wertstoffhöfe entsorgt würden. Weitergehende gesetzliche Änderungen werden daher nicht angestrebt. Mit der eingangs beschriebenen Vorgehensweise zur Kennzeichnung und Beseitigung zurückgelassener Fahrräder der P+R Park & Ride GmbH setzt die Stadt München die Handlungsempfehlungen des Landesgesetzgebers um. Zu Punkt 3 nimmt das Baureferat wie folgt Stellung: Das Wegwerfverhalten von Bürger*innen kann nur bedingt durch das Aufstellen von mehr Abfallbehältern beeinflusst werden. Trotz ausreichender Ausstattung an sehr belebten Plätzen lässt sich achtlos weggeworfener Müll nicht gänzlich vermeiden. Seite 4 von 8 Das Baureferat orientiert sich bei der Aufstellung von Abfallbehältern an der örtlich vorhandenen Verschmutzungssituation sowie an den Wegebeziehungen der Fußgänger*innen. Auch die bereits vorhandenen Standorte von Abfallbehältern werden laufend kritisch überprüft und an die veränderten Randbedingungen angepasst bzw. durch zusätzliche Abfallbehälter ergänzt. Jeder neu aufgestellte Abfallbehälter zieht nach der eigentlichen Beschaffung noch entsprechend regelmäßige Folgekosten für Kontrolle und Entleerung nach sich. Bei der Aufstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss daher immer auch ein wirtschaftliches Vorgehen gegeben sein, sodass Bedarf und Maßnahme in richtigem Verhältnis zueinander stehen. Die Reinigungskosten fallen trotz zusätzlicher Abfallbehälter an. Zu Punkt 4 nimmt die Stadtkämmerei wie folgt Stellung: „Die Einführung einer Verpackungssteuer ist in Bayern nicht möglich. Bei der Verpackungssteuer geht es im Kern um die Besteuerung des Verbrauchs von Einwegverpackungen. Unter diesen Begriff fallen alle Einwegverpackungen, Einweggeschirr sowie Einwegbesteck, soweit damit Lebensmittel verkauft werden, die vor Ort oder als Take-away-Gericht verkauft werden. Anhand der Anzahl der verbrauchten Verpackungen und ihrer Art wird mittels eines Betrags pro Stück die Verpackungsteuer erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2023 (9 CN 1.22) keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine kommunale Verpackungssteuer gesehen und im weiteren Verlauf verwarf auch das Bundesverfassungsgericht eine eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23, veröffentlicht am 22.01.2025). Als sich abzeichnete, dass erste Kommunen in Bayern konkrete Bestrebungen zur Einführung einer Verpackungssteuer an den Tag legten, positionierte sich der Freistaat Bayern ähnlich wie bereits bei einer Übernachtungsteuer in Bayern rasch und vehement ablehnend. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kommunizierte, dass man die erforderliche Genehmigung für eine Satzung zur Erhebung der Verpackungssteuer nicht erteilen wird und eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetzes, in dem festgelegt ist, welche Abgaben in Bayern nicht erhoben werden dürfen, schnellstmöglich umgesetzt werden soll. In seiner Sitzung vom 13. Mai 2025 lehnte auch der Ministerrat auf Vorschlag des Innenministeriums eine Verpackungssteuer ab. Auf eine vom Bayerischen Städtetag als Interessenvertretung vorgebrachte grundsätzliche Kritik reagierte das Innenministerium weiterhin eindeutig ablehnend und verfolgte das Verbot einer Verpackungssteuer aktiv weiter. Am 10.12.2025 hat letztendlich, ungeachtet der Kritik von Kommunen und Umweltverbänden, der Bayerische Landtag dem Gesetzentwurf der Staatsregierung, welcher ab 2026 eine Verpackungssteuer verbietet, zugestimmt. Eine Einführung einer Verpackungssteuer ist in Bayern somit nicht mehr möglich. Seite 5 von 8 Ungeachtet der Frage, ob man eine Verpackungssteuer als ein zielgerichtetes Mittel zur Müllvermeidung ansieht, ist es aus Sicht der Landeshauptstadt München besonders bedauerlich, dass erneut seitens des Freistaats Bayern in die kommunale Selbstverwaltung und in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen wird. Hierbei ist besonders hervorzuheben, dass Verbote die verfassungsmäßig garantierte Selbstverwaltung der Kommunen einschränken und einem ihrer wesentlichen Ziele, nämlich passgenaue Lösungen für die Menschen vor Ort zu finden, zuwiderlaufen. Den Kommunen werden im Problemlösungs- und Abwägungsprozess wichtige Handlungsmöglichkeiten genommen.“ Zu Punkt 5 nimmt das Kreisverwaltungsreferat wie folgt Stellung: „Der öffentliche Straßengrund der Landeshauptstadt München ist ausschließlich für die Benutzung durch den Verkehr gewidmet. Eine Benutzung über diesen sog. Gemein- gebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz bedarf. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Es besteht kein Anspruch...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt

Sitzungsdatum

16.06.2026 um 19:00 Uhr

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