=== 26-32 _ V 00575_V 00575 Reduktion Schrott Muell und faire Verteilung BE.pdf ===
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Baureferat
Tiefbau
Reduktion von Schrott, Müll und eine faire Verteilung
der Straßenreinigungsgebühren
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03296
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-
Isarvorstadt am 27.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00575
Anlage
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03296
Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-
Isarvorstadt vom 16.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 2 Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am
27.11.2025 die anliegende Empfehlung beschlossen, wonach die Stadtverwaltung
beauftragt wird, folgende Maßnahmen mit dem Ziel zu prüfen, Kosten zu senken und die
Gebührenzahlenden gerecht zu entlasten:
1. Initiierung einer Änderung der gesetzlichen Regelungen bei der entsprechenden
Bundesbehörde, die eine rechtssichere Entsorgung bzw. Verschrottung aufgegebener
Fahrräder ohne Halterzuordnung ermöglicht.
2. Prüfung praktikabler Maßnahmen zur eindeutigen Zuordnung aufgegebener Fahrräder.
3. Prüfung, ob zusätzliche öffentliche Abfallbehälter langfristig zu niedrigeren
Reinigungskosten führen.
4. Erarbeitung eines Modells zur verursacherbezogenen Kostenbeteiligung von To-Go-
und Schnellgastronomiebetrieben an stark frequentierten Standorten, deren
Verpackungsmüll maßgeblich zur Verschmutzung beiträgt.
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5. Verpflichtung von Kiosken, Bäckereien, Imbissen, Cafés und Gastro mit To-Go-
Verkauf, mindestens einen öffentlich zugänglichen Abfallbehälter während der
Öffnungszeiten bereitzustellen.
6. Beteiligung der Stadt an mindestens 50 % der Straßenreinigungsgebühren in stark
belasteten Bereichen.
Zu den Punkten 1 und 2:
Das Fahrradparken gehört zum sogenannten Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen
und ist daher grundsätzlich erlaubt. Spezielle Parkverbote oder zeitliche Begrenzungen für
Fahrräder sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor. Auch das Abstellen von
Fahrrädern im Straßenseitenraum und auf öffentlichen Gehwegen ist daher grundsätzlich
ohne zeitliche Begrenzung erlaubt, solange der Weg für Rollstuhlfahrer*innen und
Fußgänger*innen nicht versperrt wird und keine Gefährdung vorliegt.
Die Beseitigung und Entsorgung aufgegebener Fahrräder und sog. Schrotträder im
öffentlichen Raum ist eine Thematik, die insbesondere in Großstädten mit hohem
Radverkehrsanteil vielfach zu hohem Aufwand führt. Dies ist in erster Linie die Folge einer
bedauerlichen gesellschaftlichen Entwicklung. Anstatt nicht mehr benötigte Fahrräder
ordnungsgemäß über die örtlichen Wertstoffhöfe oder Sperrmüllabfuhren zu entsorgen,
werden Fahrräder, Fahrradanhänger, etc. von Bürger*innen zunehmend im öffentlichen
Verkehrsraum „vergessen“ und so entsorgt.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat daher bereits 2016 beschlossen, die
städtische P+R Park & Ride GmbH im Auftrag des Baureferats mit der stadtweiten
Entfernung von Schrotträdern und aufgegebenen Fahrrädern aus Radabstellanlagen zu
beauftragen (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 06809,
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/4149433). Am 21.05.2019 hat der
Stadtrat der Landeshauptstadt München beschlossen, das "Radlramadama" fortzuführen
und auf alle Gehwege, einschließlich des sog. Straßenbegleitgrüns innerhalb des Mittleren
Rings, auszuweiten (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 14476,
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/5383393). Zusätzlich zu den öffentlichen
Fahrradabstellanlagen werden durch die P+R Park & Ride GmbH seit 2020 innerhalb des
Mittleren Rings auch regelmäßig Beseitigungsaktionen von Schrottfahrrädern und
mutmaßlich aufgegebenen Fahrrädern auf öffentlichen Gehwegen, inklusive des
Straßenbegleitgrüns, durchgeführt. Die P+R Park & Ride GmbH München hat dafür das
gesamte Gebiet innerhalb des Mittleren Rings in mehr als 600 Abschnitte eingeteilt und
arbeitet diese jährlich kontinuierlich ab (s. a. https://parkundride.de/fahrrad/radlramadama).
Bei allen Überlegungen zur Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den
Radverkehr ist zu bedenken, dass die Förderung des Radverkehrs als nachhaltiges
Verkehrsmittel ein wichtiges, auf allen politischen Ebenen angestrebtes verkehrs-, umwelt-
und gesundheitspolitisches Ziel ist und daher strukturelle Verschlechterungen für den
nachhaltigen Alltagsradverkehr nach Möglichkeit vermieden werden sollten.
In der Vergangenheit wurde bereits auf Landes- und Bundesebene geprüft, mit welchen
legislativen Maßnahmen eine rechtssichere Entsorgung zurückgelassener Fahrräder ohne
Halterzuordnung erreicht werden kann.
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Der Freistaat Bayern hat 2023 im Zuge dieser Überlegungen in einer Novellierung des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ausdrücklich klargestellt, dass auch
offensichtlich nicht mehr verkehrstaugliche oder aufgegebene Fahrräder eine unerlaubte
Sondernutzung im Sinne des Art. 18 b BayStrWG darstellen, mit der Folge, dass diese
Fahrräder beseitigt werden dürfen. Mit Rücksicht auf das grundrechtlich geschützte
Eigentumsrecht dürfen dabei grundsätzlich nur solche Fahrräder entsorgt bzw. verwertet
werden, die verkehrsgefährdend abgestellt wurden bzw. deren Eigentümer*innen sich ihres
Fahrrads entledigt haben. Auf diesen inneren Umstand kann in der Praxis nicht allein
anhand des äußeren Zustands des Fahrrads geschlossen werden, auch wenn von einer
Entledigung umso eher auszugehen ist, je schlechter der Zustand des Fahrrads ist und je
länger es im öffentlichen Verkehrsraum zurückgelassen wird. Den verantwortlichen
Behörden wird vor diesem Hintergrund vom Gesetzgeber empfohlen, anhand bestimmter
Kriterien als verkehrsuntauglich eingestufte Fahrräder mit Aufklebern oder Banderolen zu
versehen, um dem/der jeweiligen Eigentümer*in die Möglichkeit zu geben, das Fahrrad
selbst zu entfernen. Wenn der/die Eigentümer*in diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, darf
die Kommune tätig werden.
Eine bundesweite Expertenrunde unter Federführung der Hochschule Mainz hat 2023
einen bundesweiten Leitfaden zum Umgang mit zurückgelassenen Fahrrädern entwickelt,
auf den das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hinweist. In diesem Leitfaden
wird u. a. auf die auch in München geübte Praxis zur Beseitigung der zurückgelassenen
Fahrräder Bezug genommen und darüber hinaus u. a. die Änderung der
Straßenverkehrsordnung zur Einführung einer beschränkten Parkdauer für Fahrräder
diskutiert.
(https://www.mobilitaetsforum.bund.de/DE/Themen/Wissenspool/Berichte/Hochschule-
Mainz_Leitfaden-Schrottraeder_2023.html).
Entsprechende Beschränkungen der Parkdauer für Fahrräder würden allerdings alle im
öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrräder gleichermaßen betreffen und bei den
Kommunen einen enormen zusätzlichen Personal- und Mitteleinsatz zum Vollzug der
Straßenverkehrsordnung auslösen. Auch wären in München viele neue Fahrradabstell-
anlagen und zusätzliche Einlagerungsmöglichkeiten für zigtausende weitere Fahrräder
erforderlich, was mit erheblichem Finanzbedarf verbunden wäre und angesichts der
aktuellen Haushaltslage nicht darstellbar ist.
Hinzu kommt, dass je regelmäßiger Entfernungen erfolgen, diese in der Bevölkerung
zunehmend als kostenlose Sperrmüllabfuhr wahrgenommen werden könnten, mit dem
Ergebnis, dass alte Fahrräder immer noch sorgloser im öffentlichen Straßenraum anstatt
über die Wertstoffhöfe entsorgt würden.
Weitergehende gesetzliche Änderungen werden daher nicht angestrebt.
Mit der eingangs beschriebenen Vorgehensweise zur Kennzeichnung und Beseitigung
zurückgelassener Fahrräder der P+R Park & Ride GmbH setzt die Stadt München die
Handlungsempfehlungen des Landesgesetzgebers um.
Zu Punkt 3 nimmt das Baureferat wie folgt Stellung:
Das Wegwerfverhalten von Bürger*innen kann nur bedingt durch das Aufstellen von mehr
Abfallbehältern beeinflusst werden. Trotz ausreichender Ausstattung an sehr belebten
Plätzen lässt sich achtlos weggeworfener Müll nicht gänzlich vermeiden.
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Das Baureferat orientiert sich bei der Aufstellung von Abfallbehältern an der örtlich
vorhandenen Verschmutzungssituation sowie an den Wegebeziehungen der
Fußgänger*innen. Auch die bereits vorhandenen Standorte von Abfallbehältern werden
laufend kritisch überprüft und an die veränderten Randbedingungen angepasst bzw. durch
zusätzliche Abfallbehälter ergänzt.
Jeder neu aufgestellte Abfallbehälter zieht nach der eigentlichen Beschaffung noch
entsprechend regelmäßige Folgekosten für Kontrolle und Entleerung nach sich. Bei der
Aufstellung von zusätzlichen Abfallbehältern muss daher immer auch ein wirtschaftliches
Vorgehen gegeben sein, sodass Bedarf und Maßnahme in richtigem Verhältnis zueinander
stehen.
Die Reinigungskosten fallen trotz zusätzlicher Abfallbehälter an.
Zu Punkt 4 nimmt die Stadtkämmerei wie folgt Stellung:
„Die Einführung einer Verpackungssteuer ist in Bayern nicht möglich.
Bei der Verpackungssteuer geht es im Kern um die Besteuerung des Verbrauchs von
Einwegverpackungen. Unter diesen Begriff fallen alle Einwegverpackungen,
Einweggeschirr sowie Einwegbesteck, soweit damit Lebensmittel verkauft werden, die vor
Ort oder als Take-away-Gericht verkauft werden. Anhand der Anzahl der verbrauchten
Verpackungen und ihrer Art wird mittels eines Betrags pro Stück die Verpackungsteuer
erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2023 (9 CN 1.22) keine
grundsätzlichen Bedenken gegen eine kommunale Verpackungssteuer gesehen und im
weiteren Verlauf verwarf auch das Bundesverfassungsgericht eine eingelegte
Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23, veröffentlicht am 22.01.2025).
Als sich abzeichnete, dass erste Kommunen in Bayern konkrete Bestrebungen zur
Einführung einer Verpackungssteuer an den Tag legten, positionierte sich der Freistaat
Bayern ähnlich wie bereits bei einer Übernachtungsteuer in Bayern rasch und vehement
ablehnend. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
kommunizierte, dass man die erforderliche Genehmigung für eine Satzung zur Erhebung
der Verpackungssteuer nicht erteilen wird und eine entsprechende Gesetzesänderung des
Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetzes, in dem festgelegt ist, welche Abgaben in Bayern
nicht erhoben werden dürfen, schnellstmöglich umgesetzt werden soll. In seiner Sitzung
vom 13. Mai 2025 lehnte auch der Ministerrat auf Vorschlag des Innenministeriums eine
Verpackungssteuer ab. Auf eine vom Bayerischen Städtetag als Interessenvertretung
vorgebrachte grundsätzliche Kritik reagierte das Innenministerium weiterhin eindeutig
ablehnend und verfolgte das Verbot einer Verpackungssteuer aktiv weiter. Am 10.12.2025
hat letztendlich, ungeachtet der Kritik von Kommunen und Umweltverbänden, der
Bayerische Landtag dem Gesetzentwurf der Staatsregierung, welcher ab 2026 eine
Verpackungssteuer verbietet, zugestimmt. Eine Einführung einer Verpackungssteuer ist in
Bayern somit nicht mehr möglich.
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Ungeachtet der Frage, ob man eine Verpackungssteuer als ein zielgerichtetes Mittel zur
Müllvermeidung ansieht, ist es aus Sicht der Landeshauptstadt München besonders
bedauerlich, dass erneut seitens des Freistaats Bayern in die kommunale
Selbstverwaltung und in die kommunale Finanzhoheit eingegriffen wird. Hierbei ist
besonders hervorzuheben, dass Verbote die verfassungsmäßig garantierte
Selbstverwaltung der Kommunen einschränken und einem ihrer wesentlichen Ziele,
nämlich passgenaue Lösungen für die Menschen vor Ort zu finden, zuwiderlaufen. Den
Kommunen werden im Problemlösungs- und Abwägungsprozess wichtige
Handlungsmöglichkeiten genommen.“
Zu Punkt 5 nimmt das Kreisverwaltungsreferat wie folgt Stellung:
„Der öffentliche Straßengrund der Landeshauptstadt München ist ausschließlich für die
Benutzung durch den Verkehr gewidmet. Eine Benutzung über diesen sog. Gemein-
gebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die der Erlaubnis nach dem Bayer.
Straßen- und Wegegesetz bedarf.
Die Erteilung einer solchen Erlaubnis steht im Ermessen der Behörde. Es besteht kein
Anspruch...