(E) Zebrastreifen Kohlstraße Ecke Baaderstraße

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  • 26-32 _ V 00590_V 00590 Zebrastreifen Kohlstrasse Ecke Baaderstrasse BE.pdf
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=== 26-32 _ V 00590_V 00590 Zebrastreifen Kohlstrasse Ecke Baaderstrasse BE.pdf === [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Telefon: 0 233-39669 Mobilitätsreferat Schulwegsicherheit und Unfallkommission MOR-GB2.23 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Zebrastreifen Kohlstraße Ecke Baaderstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 der Bürgerversammlung des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt am 27.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00590 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 Beschluss des Bezirksausschusses des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 14.07.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am 27.11.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Bürgerversammlung-Empfehlung zielt darauf ab, in der Kohlstraße auf Höhe der Baaderstraße einen Fußgängerüberweg zu errichten. Sowohl die Baaderstraße wie auch die Kohlstraße befinden sich in einer Tempo 30-Zone. Für Grundschüler*innen der Grundschule an der Klenzestraße 27 besteht im fraglichen Bereich kein Querungsbedarf. Aufgrund der Schulsprengelgrenze in der Kohlstraße sind hier keine Schüler*innen der genannten Schule unterwegs. Eine sichere Querung der Baaderstraße ist auf Höhe der Einmündung Buttermelcherstraße am vorhandenen Fußgängerüberweg (Altbestand) möglich. Schüler*innen der Isarschulen kommen vermehrt aus dem nordöstlichen Bereich (Isartorplatz) zu Ihren Schulen. Diese müssen somit ebenfalls nicht die Kohlstraße queren. Der Eingang zu den Schulen liegt in der Morassistraße. Ein erhöhter Querungsbedarf für Schüler*innen im Bereich der Kohlstraße ist deshalb nicht erkennbar. Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum 11.10.2024 hat der Bundesgesetzgeber die Anordnungsvoraussetzungen u.a. für Fußgängerüberwege erleichtert. Das Vorliegen einer besonderen („qualifizierten“) Gefahrenlage ist als Nachweis für die Notwendigkeit der Einrichtung eines Fußgängerüberwegs nicht mehr erforderlich. Es ist das Vorhandensein einer einfachen Gefahrenlage ausreichend. Weiterhin werden die bundeseinheitlichen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R- FGÜ 2001) in der geänderten Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) nicht mehr als verbindlich deklariert. Gleichzeitig sind die R-FGÜ 2001 ein anerkanntes technisches Regelwerk, welches – wie andere technische Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) auch – wichtige Orientierung für die Verwaltung gibt, um eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten zu können. Fußgängerüberwege sollen weiterhin nur dort angelegt werden, wo es erforderlich ist, dem Fußgänger an einer Stelle mit Bündelungsfunktion Vorrang einzuräumen, weil er sonst nicht sicher die Straße überqueren kann. Die ist regelmäßig dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Sowohl die Baaderstraße wie auch die Kohlstraße liegen im Umgriff einer Tempo 30-Zone. Nach den genannten Richtlinien sind in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege in aller Regel entbehrlich, es sei denn, besondere Umstände (z. B. Unfallzahlen, außergewöhnliche Gefahrenpotenziale) würden im Einzelfall eine Querungshilfe erfordern. Das Fahrverkehrsaufkommen in der Kohlstraße ist äußerst gering und liegt weit unterhalb der in den Richtlinien genannten Werte. Eine sichere und gefahrlose Querung der Kohlstraße ist aufgrund des geringen Fahrverkehrsaufkommens grundsätzlich jederzeit möglich. Im fraglichen Bereich bestehen gute Sichtbeziehungen für den Fußverkehr. Der Bereich ist übersichtlich und verkehrlich unauffällig. Ebenso stellt sich die Unfallsituation unauffällig dar. Aus den genannten Gründen ist aus polizeilicher Sicht keine zwingende Notwendigkeit zur Errichtung eines Fußgängerüberweges erkennbar. Das Mobilitätsreferat schließt sich der Einschätzung der Polizei an. Das Mobilitätsreferat hat zudem die Kommunale Verkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferates gebeten, die Kohlstraße in das Geschwindigkeitsüberwachungsprogramm aufzunehmen. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 der Bürgerversammlung des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 27.11.2025 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden. Der Korreferentin des Mobilitätsreferates, Frau Stadträtin Veronika Mirlach, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die Errichtung eines Fußgängerüberweges in der Kohlstraße auf Höhe der Baaderstraße aus Gründen der Schulwegsicherheit kann nicht erfolgen. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 der Bürgerversammlung des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt am 27.11.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 2. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Benoît Blaser Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Nord An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.23 zur weiteren Veranlassung === 26-32 _ V 00590_V 00590 Zebrastreifen Kohlstrasse Ecke Baaderstrasse A.pdf === Anlage === B 02_VG 16.06.2026 oeff. 2.3 10..pdf === Datum: 22.06.2026 Telefon: 089 - 233 213 22 Email: bag-mitte.dir@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Mitte An das Mobilitätsreferat (E) Zebrastreifen Kohlstraße Ecke Baaderstraße Zebrastreifen Kohlstraße Ecke Baaderstraße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03291 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt vom 27.11.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00590 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 16. Juni 2026 ☒ Zustimmung einstimmig ☐ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: === 20-26 _ E 03291_E 03291_Zebrastreifen Kohlstrasse Ecke Baaderstrasse_oeff.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt

Sitzungsdatum

16.06.2026 um 19:00 Uhr

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