(E) Erhalt Gewerbe und Künstlerhof Rumfordstraße, vertagt aus 04/26

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  • 20-26 _ V 19003_V 19003 Erhalt Gewerbe + Kuenstlerhof Rumfordstr. BE A 1-2.pdf
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=== 20-26 _ V 19003_V 19003 Erhalt Gewerbe + Kuenstlerhof Rumfordstr. BE A 1-2.pdf === [ LHM-intern ] Telefon: 0 233-24127 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtentwicklungsplanung PLAN-HAI-11-V [ LHM-Schutzbedarf: 1 ] Erhalt Gewerbe und Künstlerhof Rumfordstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 der Bürgerver- sammlung des Stadtbezirks 02 – Ludwigsvorstadt- Isarvorstadt vom 26.11.2024 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19003 Anlagen: 1. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 vom 26.11.2024 2. Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 02 – Ludwigsvorstadt-Isar- vorstadt vom 28.04.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt hat am 26.11.2024 die anliegende Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 (Anlage 1) beschlossen. Darin wird dargestellt, dass der beabsichtigte Verkauf des Anwesens in der Rumford- straße inklusive des Hinterhofs aufgrund eines möglichen Gesamtabrisses die dort ansäs- sigen Gewerbe und Künstler bedrohe. Diese beantragen den Erhalt der gesamten Anlage inklusive der Werkstätten von 14 kleinen Unternehmen und Künstlern. Die Forderung wurde vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung unter den Aspekten der Stadtentwicklungsplanung und hinsichtlich möglicher Denkmalschutzbelange geprüft. Zwischennachrichten ergingen mit Schreiben vom 21.02.2025, 22.07.2025 sowie 09.12.2025. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden. Seite 2 von 6 [ LHM-intern ] Zuständig für die Behandlung ist der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes Ludwigs- vorstadt-Isarvorstadt, da die Empfehlung ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung i. V. m. § 22 der Geschäftsordnung des Stadtra- tes) beinhaltet und die Angelegenheit stadtbezirksbezogen ist. Die Entscheidung über die Empfehlung hat keine stadtweite Bedeutung, betrifft keine Bau- leitplanung und löst keine erheblichen Verpflichtungen aus. Zur Information des Bezirksausschusses des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt-Isar- vorstadt führt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes aus: 1. Aspekte der Stadtentwicklungsplanung Der Erhalt von gut integrierter kleinteiliger Produktion und Handwerk in gemischt genutz- ten Quartieren entspricht den Zielen des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms der Landeshauptstadt München. Diese Ziele sind in die Leitlinien der „Perspektive München“, darunter „Stadt im Gleichgewicht“, „Münchner Mischung“ und die Stadt „der kurzen Wege“ einzuordnen. Die Instrumente der Landeshauptstadt München zur Umsetzung der oben genannten Kon- zepte sind beispielsweise das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, Mietspiegel und Mietberatung und der Erlass von Erhaltungssatzungen (gemäß § 172 des Baugesetz- buches / BauGB). Durch die Erhaltungssatzungen sollen in Gebieten mit aufwertungsverdächtigem Woh- nungsbestand Luxusmodernisierungen verhindert und Modernisierungen sowie Nutzungs- änderungen von Altbauten so gesteuert werden, dass die Zusammensetzung der Wohn- bevölkerung erhalten bleibt, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erfor- derlich ist („Milieuschutz“), vgl. dazu weitere Informationen unter https://stadt.muen- chen.de/infos/erhaltungssatzung-muenchen.html. Der Standort der Rumfordstraße befindet sich jedoch in keinem Erhaltungssatzungsge- biet, weshalb im Falle eines Verkaufs auch kein Vorkaufsrecht der Landeshauptstadt Mün- chen bestünde. Zudem würde eine Erhaltungssatzung in Bezug auf Kleingewerbe keine Wirkung entfalten, da das Erhaltungssatzungsrecht derzeit keine Rechtsgrundlage für den Schutz gewerblicher Strukturen vorsieht. 2. Gesichtspunkte des Baurechts und des Denkmalschutzes 2.1. Baurechtliche Einordnung Das zur Beurteilung maßgebliche Quartier erstreckt sich zwischen Rumfordstraße, Klen- zestraße, Aventinstraße und Baaderstraße. Es gilt straßenseitig die geschlossene Bau- weise, rückwärtige Gebäude sind überwiegend grenzständig errichtet. Hinsichtlich der Art der Nutzung ist von einer Gemengelage gem. § 34 Abs. 1 BauGB mit überwiegendem Wohnanteil auszugehen. Das Vorhaben befindet sich in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG; u. a. Vordergebäude Rumfordstraße 34, 36, 38 und 42). Im Zeitraum November 2022 bis Mai 2024 wurden mehrere Anträge auf Vorbescheid ge- stellt. Maßgeblich sind dabei die beiden letzten Anträge vom 21.02.2024. Abgefragt war die Nachverdichtung der Grundstücke Rumfordstraße 36 und 38 im rückwärtigen Bereich in folgenden Varianten • Variante 1: Teilabbruch und Aufstockung bzw. Neubau, Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 16 Stellplätzen • Variante 2: Errichtung eines Geschäftshauses mit Büronutzung und Tiefgarage mit 41 Stellplätzen Seite 3 von 6 [ LHM-intern ] Die gestellten Fragen umfassten die planungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Vorha- bens nach § 34 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche, Erschließung), Abweichungen von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen) und die Zulässigkeit von Baumfällungen. Im Verfahren wurde bauplanungsrechtlich die Er- forderlichkeit eines sektoralen Bebauungsplans geprüft und festgestellt, dass dies an die- ser Stelle nicht angemessen ist. Mit Bescheid vom 14.05.2024 wurden für die dem jeweiligen Antrag zugrunde liegende Varianten alle Fragen grundsätzlich positiv beantwortet. Die Bescheide sind noch nicht be- standskräftig, da die Bescheide beklagt sind (Nachbarklage). Bauanträge zur Umsetzung liegen aktuell nicht vor, ebenfalls hat zu den Grundstücken ak- tuell keine Bauberatung stattgefunden. 2.2. Einordnung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) und Be- wertung Dem BLfD sind die Rückgebäude bekannt, da bereits 2012 die Prüfung von deren Denk- maleigenschaft erfolgte. Dabei hat sich gezeigt, dass die baulichen Anlagen der Rückge- bäude die Voraussetzungen für Baudenkmäler nach Art. 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG auf- grund der zahlreichen Umbauten und Veränderungen in jüngerer Zeit nicht erfüllen, ob- wohl es hier bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Baubestand gab. Im Ergebnis stellt das Vordergebäude mit den Hausnummern 36 und 38 ein Einzelbau- denkmal dar, während das Rückgebäude nicht als Baudenkmal eingestuft wird. Wenn im Hinterhof Anlagen beseitigt, verändert oder neu errichtet werden sollen, bedarf dies den- noch einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, wenn sich dies auf den Bestand oder das Er- scheinungsbild des denkmalgeschützten Vordergebäudes auswirken kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG). 2.3. Immaterielles Kulturerbe Die Empfehlung der Bürgerversammlung betrifft die gegenwärtige Nutzung in den Gebäu- den um den Hof, die nach den vorliegenden Begründungen vielfältig und kreativ ist. Je- doch wird mit der Empfehlung ein Milieuschutz gefordert bzw. eine Würdigung des imma- teriellen Kulturerbes „Rumfordhof“. Zum Thema immaterielles Kulturerbe gab es bereits eine Bürgeranfrage. Dazu hatte das BLfD Folgendes mitgeteilt: Es wird darauf hingewiesen, dass für die Feststellung des immateriellen Kulturerbes das Bayerische Staatsministerium für Finanzen und Heimat zuständig ist. Dort können sich Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen selbstständig um eine Auf- nahme bewerben. Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren und Kontaktdaten fin- den sich auf der Webseite der deutschen UNESCO-Kommission (Link: https://www.une- sco.de/orte/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-werden/). Zum Denkmalschutz ist zusammenfassend zu sagen, dass nur das Vordergebäude ein Einzelbaudenkmal darstellt, das Rückgebäude jedoch nicht. Einer denkmalrechtlichen Er- laubnis bedarf es nur, wenn sich Beseitigungen, Änderungen oder Neuerrichtungen im Hinterhof auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Vorderge- bäudes auswirken. Ist für eine solche Beseitigung, Änderung oder Neuerrichtung eine Baugenehmigung erforderlich, werden im Zuge dessen die denkmalfachlichen Belange geprüft und die denkmalrechtliche Erlaubnis auf Grund der Konzentrationswirkung durch die Baugenehmigung ersetzt. Seite 4 von 6 [ LHM-intern ] 3. Fazit Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Antrag aufgrund des fehlenden Vorkaufsrechts so- wie der fehlenden Eigenschaft als denkmalgeschütztes Gebäude leider nicht gefolgt wer- den kann. 4. Klimaprüfung Laut „Leitfaden Vorauswahl Klimaschutzrelevanz“ ist das Thema des Vorhabens nicht kli- maschutzrelevant. Bei dem Vorhaben handelt es sich um Fragen des Mieterschutzes und der Wohnraumversorgung. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 02 – Lud- wigsvorstadt-Isarvorstadt am 26.11.2024 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden. Dem oder der Korreferent*in, Stadtrat Paul Bickelbacher, und der zuständigen Verwal- tungsbeirätin, Frau Stadträtin Heike Kainz, ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zu- geleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung – laufende Angelegenheit (§ 22 GeschO) – wird Kenntnis genommen, wonach dem Antrag der BV-Empfehlung aufgrund des fehlenden Vor- kaufsrechts der Landeshauptstadt München (vgl. Kapitel 1.) sowie der fehlenden Ei- genschaft als denkmalgeschütztes Gebäude (vgl. Kapitel 2.2.) nicht zugestimmt wer- den kann. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt am 26.11.2024 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Ge- meindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Seite 5 von 6 [ LHM-intern ] Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt der Landes- hauptstadt München Der/Die Vorsitzende Die Referentin Benoit Blaser Prof. Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk Stadtbaurätin IV. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG3 zur weiteren Veranlassung. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt 3. An das Direktorium HA II-BA 4. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I, I/22, I/4 5. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II 6. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III 7. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV, IV/60V 8. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. Abdruck von I. – IV. 1. An das Referat Es wird gebeten, von der Abänderung des Beschlusses durch den Bezirksausschuss Kenntnis zu nehmen; der Beschluss betrifft auch Ihr Referat. Es wird um umgehende Mitteilung gebeten, ob der Beschluss aus dortiger Sicht vollzogen werden kann. 2. Zurück an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA IV/Team Der Beschluss des Referates für Stadtplanung und Bauordnung kann vollzogen werden kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung s. gesondertes Blatt) Seite 6 von 6 [ LHM-intern ] VI. An das Direktorium – D-II-BA Der Beschluss des Bezirksausschusses 02 kann vollzogen werden Der Beschluss des Bezirksausschusses 02 kann/soll nicht vollzogen werden (Begrün- dung siehe Beiblatt) ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt) Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. Am Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG3 i. A. === B 02_VG 16.06.2026 oeff. 2 1..pdf === Datum: 23.06.2026 Telefon: 089 - 233 213 22 Email: bag-mitte.dir@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Mitte An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung (E) Erhalt Gewerbe und Künstlerhof Rumfordstraße, vertagt aus 04/26 Erhalt Gewerbe und Künstlerhof Rumdforstraße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02508 der Bürgerversammlung des 02. Stadtbezirkes Ludwigsvorstadt vom 26.11.2024 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19003 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung d...

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt

Sitzungsdatum

16.06.2026 um 19:00 Uhr

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