Beschilderung von Carsharing Parkplätzen; Antrag der CSU-Fraktion

Parkplätze

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  • 26-32 _ B 00044_B 00044 Carsharing Beschilderung Parkplätze.pdf
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=== 26-32 _ B 00044_B 00044 Carsharing Beschilderung Parkplätze.pdf === === 26-32 _ B 00044_B 00044 Carsharing Beschilderung Parkplaetze AS.pdf === U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6 Haltestelle Sendlinger Tor muenchenunterwegs.de Straßenbahn: Linie 16-18, 27 Haltestelle Sendlinger Tor muenchen.de/mor Bus: Linien 52,152 Haltestelle Blumenstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Geteilte und vernetzte Mobilität MOR-GB1.32 gb1-32.mor@muenchen.de Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Mitte bag-mitte.dir@muenchen.de An den BA 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt Herr Blaser Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 20.07.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Beschilderung von Carsharing Parkplätzen BA-Antrag Nr. 26-32 / B 00044 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt Sehr geehrter Herr Blaser, zu Ihrem Antrag vom 16.06.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die Beschilderung der Carsharing-Stellplätze entspricht den Vorgaben der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) und wird stadtweit einheitlich umgesetzt. Hierbei kommt bei der Beschilderung grundsätzlich eine Kombination aus Parkzeichen (Zeichen 314 StVO), dem Carsharing-Sinnbild (Zeichen 1010-70 StVO) sowie – bei exklusiver Reservierung für stationsbasiertes Carsharing – einem Zusatzzeichen mit der jeweiligen Firmenbezeichnung gemäß § 45 Abs. 1h Satz 2 StVO zum Einsatz. Die derzeitige Gestaltung der Beschilderung für stationsbasiertes Carsharing entspricht vollständig der bundesrechtlich vorgegebenen Systematik der StVO. § 45 Abs. 1h Satz 2 StVO. Diese sieht ausdrücklich vor, dass, sofern eine Parkfläche für ein bestimmtes Carsharing-Unternehmen vorgehalten werden soll, auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb des Carsharing-Sinnbildes die Firmenbezeichnung des Unternehmens in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen ist. Die Kombination aus Parkzeichen (Zeichen 314 StVO), Carsharing-Sinnbild (Zeichen 1010-70 StVO) und Firmenbezeichnung begründet ein ausschließliches Parkrecht für die Fahrzeuge des jeweils genannten Unternehmens. Die normative Systematik des § 45 Abs. 1h Satz 2 StVO ist bereits auf den Ausschließlichkeitsgedanken ausgerichtet. Die Firmenbezeichnung gemäß der I. Seite 2 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] bundesgesetzlichen Vorgabe konkretisiert und beschränkt den Geltungsbereich des Parkgebots. Die einheitliche farbliche Gestaltung der Stellflächen dient der Abgrenzung gegenüber allgemeinen Parkflächen und wird aus Gründen der Einheitlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit nicht nach Anbieter*innen oder Formaten differenziert. Gemäß § 39 StVO gilt im öffentlichen Straßenraum die Leseregel, die zugleich die Reihenfolge der Geltung festlegt: Hauptzeichen → Zusatzzeichen → Markierung. Bodenmarkierungen haben dabei deklaratorischen Charakter, da sie vorrangig dazu dienen, das Hauptzeichen und gegebenenfalls das Zusatzzeichen sichtbar zu machen und zu verdeutlichen (§ 39 Abs. 5 Satz 8 StVO). Trotz der gemäß den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung ausgestalteten Beschilderung kam es wiederholt zu Unklarheiten und Vorfällen, bei denen fälschlicherweise dort abgestellte Privat- und Carsharing-Fahrzeuge im Auftrag der stationsbasierten Anbieter abgeschleppt wurden. Aufgrund der dadurch entstandenen Nutzungseinschränkungen im stationsbasierten Carsharing wird das Mobilitätsreferat an allen stationsbasierten Carsharing-Standorten im öffentlichen Raum eine zusätzliche Beschilderung anbringen. Um schnellstmöglich auf die aktuelle Situation reagieren zu können, werden zunächst bis voraussichtlich Ende Juli an allen 108 stationsbasierten Carsharing-Standorten temporäre nichtamtliche Hartschaumplatten angebracht. Diese werden im Herbst durch eine dauerhafte, ebenfalls nichtamtliche Zusatzbeschilderung ersetzt. Das Design beider Beschilderungsvarianten ist identisch. Das gewählte Schilddesign verdeutlicht, dass der jeweilige Stellplatz ausschließlich für Fahrzeuge der Anbieter STATTAUTO oder CarVia reserviert ist. Das Abschleppsymbol weist zudem darauf hin, dass unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden können. Aufgrund der hohen Anzahl internationaler Besucher*innen in München wird dieser Hinweis zusätzlich in englischer Sprache dargestellt. Die Bedeutung der Beschilderung, die Gründe für die Ausweisung stationsbasierter Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Raum sowie deren Beitrag zu einer effizienteren Nutzung des knappen öffentlichen Straßenraums wurden bereits im Rahmen öffentlichkeitswirksamer Kampagnen vermittelt und werden auch künftig kommuniziert. Das Mobilitätsreferat begleitet die Einführung und den Betrieb der stationsbasierten Carsharing- Standorte kontinuierlich mit Informationsmaßnahmen, um über die geltenden Regelungen und die Bedeutung der ausgewiesenen Stellplätze aufzuklären sowie Missverständnisse möglichst zu vermeiden. Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team GB 1-32 Geteilte und vernetzte Mobilität Seite 3 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5 mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges III. Ablage bei MOR-GB1.32

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt

Sitzungsdatum

11.08.2026 um 19:00 Uhr

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