=== 20-26 _ B 08868_B 08868 Antrag Ladenschluss.pdf ===
SPD Fraktion im Bezirksausschuß 2 BA-Geschäftsstelle
Beate Bidjanbeg
Franz Bruckmeir
Dr. Barbara Turczynski-Hartje
Martina Weinberger
Marienplatz 8, 80331 München
Telefon (089) 233 - 21322
ba2@muenchen.de
Die SPD-Fraktion im Bezirksausschuss 2
Isarvorstadt-Ludwigsvorstadt
Antrag 17.02.2026
Modellversuch verlängerter Ladenschluss im südlichen Bahnhofviertel
Der Bezirksausschuss 2 möge beschließen:
Die Verwaltung klärt, ob ein verlängerter Ladenschluss als Modellversuch im südlichen
Bahnhofsviertel zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität in den Abendstunden möglich
ist.
Begründung
Viele Bemühungen der Task-Force südliches Bahnhofsviertel gehen in die richtige Rich-
tung. Allerdings bleibt die Problematik, dass nach Ladenschluss der konventionellen Ge-
schäfte nur noch Spielotheken, Table-Dance-Bars und Wettbüros geöffnet sind. Diese
werden überwiegend von Männern frequentiert, was dazu führt, dass viele Touristinnen
oder Frauen und Mädchen, die vom Bahnhof kommen, sich unwohl oder unsicher fühlen.
Eine spätere Ladenschlusszeit, die dazu führt, dass auch Lebensmittelgeschäfte und an-
dere Läden bis z.B. 23:00 Uhr geöffnet haben, würde die Atmosphäre aufhellen und das
subjektive Sicherheitsgefühl verbessern. Eine Belebung des Viertels in den Abendstunden
würde auch dem Tourismus und den anliegenden vielen Hotels nützen und München ein
Stück weltstädtischer machen.
Initiative: Barbara Turczynski-Hartje für die SPD-Fraktion
=== 20-26 _ B 08868_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf ===
U-Bahn: Linien U3, U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
Internet:
www.kvr-muenchen.de
Betreff
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 08868 des Bezirksausschusses des Stadtbezirks 02 -
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 17.03.2026
Modellversuch verlängerter Ladenschluss im südlichen
Bahnhofsviertel; Antrag der SPD-Fraktion
Sehr geehrter Herr Blaser,
wir kommen zurück auf den Antrag des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 02 –
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 17.03.2026, der mit der Maßgabe beschlossen wurde,
wonach die Verwaltung klären solle, ob ein verlängerter Ladenschluss als Modellversuch im
südlichen Bahnhofsviertel zur Besserung der Aufenthaltsqualität in den Abendstunden möglich
sei.
Dazu dürfen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Eine generelle Ausweitung der zulässigen Ladenöffnungszeiten im südlichen Bahnhofsviertel
bis 23.00 Uhr ist mit den Vorschriften des Bayerischen Ladenschussgesetzes (BayLadSchlG)
vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) leider nicht vereinbar.
In Art. 2 Abs. 1 BayLadSchlG sind die allgemeinen Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen
festgelegt. Danach müssen Verkaufsstellen an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen
ganztägig, montags bis samstags bis 6 Uhr und nach 20 Uhr sowie an Heiligabend, sofern
dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr für den geschäftlichen Verkehr
geschlossen sein.
Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Datum 30.06.2026
Hauptabteilung III
Unterabteilung 2
KVR-HA III/21
Ruppertstr. 19
80466 München
Telefon: 089 233-45145
Dienstgebäude:
Implerstr. 11
Zimmer:
Sachbearbeitung:
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Ruppertstr. 19, 80466 München
____________________________________________________________________
An den Vorsitzenden des
Bezirksausschusses 02 - Ludwigsvorstadt-
Isarvorstadt
Herrn Benoît Blaser
BA-Geschäftsstelle BAG-Mitte
Marienplatz 8
80331 München
Seite 2
Der Gesetzgeber hat den Gemeinden, als Ausnahme der oben genannten allgemeinen
Ladenschlusszeiten, in Art. 7 BayLadSchlG jedoch die Möglichkeit eingeräumt, per
Rechtsverordnung jährlich höchstens acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen,
stadtweit oder auf bestimmte Ortsteile begrenzt, von 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr freizugeben,
wobei bestimmte Werktage davon ausgenommen sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 BayLadSchlG).
Von dieser Möglichkeit hat die Landeshauptstadt München bereits Gebrauch gemacht, wir
dürfen auf die hierzu erfolgte Beschlussfassung des Münchner Stadtrates (Sitzungsvorlage
20-26 / 17967) vom Dezember 2025 sowie auf die Ladenschlussverordnung der LH München
(Stadtrecht 440) vom 14.01.2026 verweisen.
Darüber hinaus dürfen Verkaufsstellen, außer an den in Art. 7 Abs. 2 BayLadSchlG benannten
Tagen, an jährlich bis zu vier weiteren Werktagen von 20 Uhr bis maximal 24 Uhr individuell
geöffnet sein. Dazu ist lediglich eine fristgerechte Anzeige bei der Gewerbebehörde
erforderlich.
Weitere Ausnahmereglungen kommen hier nicht in Betracht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn aus den dargelegten Gründen Ihrem Antrag nicht
entsprochen werden kann.
Wir gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 20-26 / B 08868 des Bezirksausschusses 02 -
Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt vom 17.03.2026 satzungsgemäß erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen