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in Bezirksausschuss 02 - Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt, München
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Geodaten © Landeshauptstadt München, DL-DE-BY-2.0
Baudenkmal · Maistraße 25
Mietshaus, syn. Miethaus, syn. Zinshaus
Mietshaus, fünfgeschossiger Traufseitbau im Jugendstil, mit Neo-Louis-XVI-Stuckdekor und zwei Erkern, mit Seitenflügel und Rückgebäude, von Franz Hammel, bez. 1908, Fassade später vereinfacht.
Aktennummer D-1-62-000-4168
Jede bauliche Änderung an einem Baudenkmal oder in einem Ensemble braucht eine Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG.
Geofachdaten © Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (CC BY-ND 4.0)
Werte für die 100 × 100 m große Rasterzelle, in der diese Adresse liegt. Fehlende Werte hält das Statistische Bundesamt aus Datenschutzgründen zurück.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), Zensus 2022, 100-m-Gitter, DL-DE-BY-2.0
© OpenStreetMap-Mitwirkende (ODbL)
Wikidata (CC0) / Wikipedia (CC BY-SA 4.0)
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Behandlungen im Bezirksausschuss und amtliche Bekanntmachungen der Lokalbaukommission, neueste zuerst. Ab der Veröffentlichung im Amtsblatt läuft für Nachbarn eine einmonatige Klage- bzw. Einwendungsfrist.
Neubau einer Terrassenüberdachung auf eine bestehende Dachterrasse – ÄNDERUNGSANTRAG zu 1.23-2024-8631-21
Mit Bescheid der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München vom 07.05.2025, Az. 1.232-2025-4037-21, wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt.
Neubau einer Terrassenüberdachung auf eine bestehende Dachterrasse
Mit Bescheid der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München vom 05.09.2024, Az. 1.23-2024-8631-21, wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und Abweichungen erteilt.
Umbau und Erweiterung durch Anbau einer bestehenden Dachgeschosswohnung
Mit Bescheid der Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München vom 29.06.2023, Az. 1.2-2023-4072-21, wurde die Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 20/2023 413 Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen/ Abweichungen erteilt.] Den Nachbarn Fl.Nr.: 10014,10017, 10018 und 10005/2, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, ist gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen. Nachdem sich die vorgenannten Grundstücke im Eigentum von m