=== 20-26 _ B 08781_B 08781 Pruefung moebliertes Wohnen auf Zeit.pdf ===
FRAKTION IM BEZIRKSAUSSCHUSS 3 MAXVORSTADT
Fraktionsvorsitzende: Sigrid Eck
Lionel Behrends, Norbert Datzmann, Sigrid Eck,
Dr. Christoph Braun, Ruth Gehling, Martha Hipp,
Georg Jakob, Dr. Svenja Jarchow, Sabine Krieger,
Dr. Gerhard Pischel, Florina Vilgertshofer, Richard Weiss
Internet: www.gruene-maxvorstadt.de
München, den 21.02.2026
Antrag für die BA-Sitzung am 10.03.2026
Prüfen Möbliertes Wohnen auf Zeit
Der BA3, Maxvorstadt fordert die Landeshauptstadt München (LHM) auf, die Angebote
einschlägiger Webseiten für möbliertes Wohnen auf Zeit in Bezug auf die Neuregelungen in
den Erhaltungssatzungen der Maxvorstadt zu überprüfen und ggf. auf die Anbieter mit der
Neuregelung proaktiv zuzugehen.
Begründung:
In der Rathausumschau vom 09.02.2026 hieß es „Zusätzlich wird die Vermietung von
Wohnungen auf Zeit in Erhaltungssatzungsgebieten strenger kontrolliert, da sie den
regulären Wohnungsmarkt beeinträchtigt.“ Allein der Anbieter bietet in der
Maxvorstadt aktuell 240 Wohnungen zur möblierten Kurzzeitmiete an. Wie viele und ob
dieser Wohnungen auch in Erhaltungssatzungsgebieten liegen, muss nun schnellstmöglich
geprüft werden, um ggf. einer Widerrechtlichen Vermietung entgegenzuwirken. Ebenso sind
weitere Anbieter zu prüfen. Auch sogenannte Serviced Apartments, wie sie vermehrt für
Studierende angeboten werden, sollten in die Überprüfung mit aufgenommen werden.
Für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Florina Vilgertshofer
Svenja Jarchow
Martha Hipp
=== 20-26 _ B 08781_B 08781 Pruefung Moebliertes Wohnen auf Zeit AS.pdf ===
Orleansplatz 11
81677 München
Telefon: 233 – 48088
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Sozialreferat
Dorothee Schiwy
Sozialreferentin
Landeshauptstadt München
Direktorium, BA-Geschäftsstelle Mitte
Vorsitzende des BA 3
Frau Dr. Svenja Jarchow-Pongratz
Marienplatz 8
80331 München
Datum: 16.04.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Prüfen Möbliertes Wohnen auf Zeit
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08781 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 3 - Maxvorstadt vom 10.03.2026
Sehr geehrte Frau Dr. Jarchow-Pongratz,
bei dem o. g. Antrag handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung,
weswegen die Erledigung auf dem Büroweg erfolgt.
Im Antrag wird die Landeshauptstadt München aufgefordert, die Angebote einschlägiger
Webseiten für möbliertes Wohnen auf Zeit in Bezug auf die Neuregelungen in den
Erhaltungssatzung zu überprüfen und proaktiv auf die Anbieter zuzugehen. Allein der Anbieter
Mr. Lodge biete derzeit 240 Wohnungen in der Erhaltungssatzung an. Auch andere Anbieter,
sowie sogenannte Serviced Apartements für Studierende sollen überprüft werden.
Zum Antrag nimmt das Sozialreferat wie folgt Stellung:
Bereits seit sehr langer Zeit ist der Wohnungsmarkt in München äußerst angespannt.
Die Landeshauptstadt München nutzt daher alle verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten, um
Wohnraum zu schützen.
Eine der Landeshauptstadt München gegebene Möglichkeit der Einflussnahme auf
bestehenden Wohnraum ist der Erlass von Erhaltungssatzungen. Bereits seit dem Jahr 1987
wird diese Möglichkeit in München genutzt, um einer Verdrängungsgefahr entgegenzuwirken
und auf diese Weise die Bevölkerung zu schützen.
Rechtsgrundlage für den Vollzug von Erhaltungssatzungen ist § 172 Baugesetzbuch (BauGB).
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LHM-Schutzbedarf:
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]
Ziel einer Erhaltungssatzung ist es, die Zusammensetzung der gebietsspezifischen
Wohnbevölkerung zu erhalten.
Daher bedürfen in Erhaltungssatzungsgebieten grundsätzlich alle Maßnahmen einer
Genehmigung, die geeignet sind, die – in Erhaltungssatzungsgebieten ohnehin bereits
erhöhte – Verdrängungsgefahr noch weiter zu erhöhen.
Dass Wohnraum nicht regulär vermietet, sondern in verschiedenen Ausgestaltungen lediglich
für einen kurzfristigen Zeitraum an häufig wechselnde Personen vermietet wird, ist in München
ein im gesamten Stadtgebiet seit langer Zeit zu beobachtendes Phänomen.
Das Sozialreferat geht im Rahmen laufender Vollzugspraxis seit langer Zeit gegen jegliche
Verwendung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vor (nicht nur in
Erhaltungssatzungsgebieten, sondern stadtweit) – so auch gegen das in vorliegendem Antrag
genannte (möblierte) Wohnen auf Zeit.
Dies erfolgt jedoch nicht auf Grundlage erhaltungssatzungsrechtlicher Bestimmungen, sondern
durch Anwendung des Zweckentfremdungsrechts.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der maßgeblichen Satzung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn der
Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der
Fremdenbeherbergung genutzt wird.
Die Bezeichnung „Fremdenbeherbergung“ meint grundsätzlich jegliche Unterbringungsformen,
die nicht einer regulären, langfristigen Wohnnutzung entsprechen (wie etwa dem in Ihrem
Antrag beschriebenen Wohnen auf Zeit).
Das Sozialreferat verschärft den Vollzug nun dahingehend, Vermietungen auf Zeit in
Erhaltungssatzungsgebieten auch erhaltungssatzungsrechtlich zu verfolgen.
Dies umfasst jene Sachverhalte, bei denen das Zweckentfremdungsrecht nicht anwendbar ist,
weil die (möblierte) Vermietung auf Zeit eine zu lange Zeitspanne umfasst, als dass sie
zweckentfremdungsrechtlich verfolgt werden könnte. Dieser Zeitraum umfasst derzeit sechs
Monate (ab einer Dauer von sechs Monaten ist zweckentfremdungsrechtlich grundsätzlich von
einer Wohnnutzung auszugehen).
Im Rahmen des beschriebenen, verschärften Vollzuges müssen – wie in jedem anderen Fall
auch – stets die Umstände des einzelnen Sachverhalts gewürdigt werden.
Die von Ihnen angeregte Überprüfung aller Plattformbetreiber hinsichtlich der Angebote von
Wohnen auf Zeit zu durchforsten, erachten wir als nicht zielführend. Zum einen würde diese
Recherche sämtliche personellen und zeitlichen Ressourcen sprengen, zum anderen steht das
erwartbare Ergebnis in keiner Relation zum Aufwand. Auf den einschlägigen Plattformen ist
oftmals keine genaue oder gar keine Adresse hinterlegt. Ohne eine genaue Adresse kann
jedoch keine Überprüfung stattfinden. Ein Auskunftsanspruch gegenüber den Portalbetreibern
besteht, mangels Rechtsgrundlage, in den erhaltungssatzungsrechtlichen Vorschriften, nicht.
Dem Sozialreferat werden bereits heute zahlreiche Meldungen zu Kurzzeitvermietungen zur
Kenntnis gegeben, denen durch unser Sonderermittlungsteam
„Ferienwohnungen/Kurzzeitvermietung“ sofort nachgegangen wird.
So wurden uns auch bisher schon über die Online-Meldeplattform „Raum für München“
(https://stadt.muenchen.de/infos/raum-fuer-muenchen.html), per E-Mail oder telefonisch
Verdachtsfälle für Kurzzeitvermietungen gemeldet.
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Eine wesentliche Erleichterung bei der Verfolgung von Kurzzeitvermietungen erwartet sich das
Sozialreferat mit der Einführung der Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Dies betrifft
gleichermaßen auch die Kurzzeitvermietungen.
Der Bayerische Landtag hat am 19.03.2026 Änderungen im Zweckentfremdungsgesetz
(ZwEWG) beschlossen, die am 1. April 2026 in Kraft treten werden. Das
Zweckentfremdungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die städtische Satzung über das
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) dar und gibt damit den inhaltlichen
Rahmen für den Satzungsinhalt vor.
Kern der beschlossenen Gesetzesänderung ist die Einführung einer Registrierungspflicht für
Kurzzeitvermietungen von Wohnungen, die auf Online-Portalen als Ferienunterkünfte
angeboten werden. Hiermit wird inhaltlich die EU-Verordnung 2024/1028 umgesetzt.
Jede Wohnung, die auf einem Online-Portal als Ferienwohnung oder Kurzzeitvermietung
angeboten wird, muss künftig zuvor online beim Sozialreferat registriert werden. Hierfür muss
unter anderem der Name der*des Vermieter*in und die Adresse der Wohnung mitgeteilt
werden. Das Sozialreferat vergibt dann eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die
im jeweiligen Online-Inserat angegeben werden muss. Die Online-Portale werden künftig
regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Das
Sozialreferat kann dann diese Informationen (wie die im Inserat angegebene
Registrierungsnummer, den Namen der*des Anbieter*in oder Informationen über die Dauer
der Vermietung) abrufen.
Das Sozialreferat erwartet sich hierdurch erhebliche Erleichterungen bei der Verfolgung
illegaler Zweckentfremdungen und von Verstößen gegen die Erhaltungssatzung, da uns dann
umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen und
Kurzzeitvermietungen und deren Anbieter*innen zur Verfügung stehen werden.
Die Landeshauptstadt München arbeitet intensiv an einer IT-Lösung, um die nun gesetzlich
geregelten Anforderungen zu erfüllen.
Der Bund selbst muss die Gesetzgebung zum Datenaustausch ebenso erst noch beschließen.
Wichtiger Hinweis: Das Registrierungsverfahren gilt in München noch nicht ab dem 1. April
2026. Damit die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen können, ist eine
entsprechende Änderung der Zweckentfremdungssatzung erforderlich. Die Überarbeitung
erfolgt bereits und eine Verabschiedung ist für Frühsommer diesen Jahres geplant. Das
Sozialreferat wird darüber hinaus rechtzeitig über den genauen Termin der Einführung der
Registrierungspflicht und deren Abläufe informieren.
Auch das Sozialreferat sieht in der Wohnform „(möbliertes) Wohnen auf Zeit“ eine für den
Wohnungsmarkt unerwünschte Wohnform und wird alle rechtlichen Möglichkeiten ergreifen,
um diese zu unterbinden.
Der Antrag Nr.20-26 / B 08781 des Bezirksausschusses des 3. Stadtbezirkes vom 10.03.2026
ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
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Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an folgendes Gruppenpostfach wenden:
bestandssicherung.soz@muenchen.de
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dorothee Schiwy
Berufsmäßige Stadträtin