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FRAKTION IM BEZIRKSAUSSCHUSS 3 MAXVORSTADT
Fraktionsvorsitzende: Sigrid Eck
Lionel Behrends, Norbert Datzmann, Sigrid Eck,
Dr. Christoph Braun, Ruth Gehling, Martha Hipp,
Georg Jakob, Dr. Svenja Jarchow, Sabine Krieger,
Dr. Gerhard Pischel, Florina Vilgertshofer, Richard Weiss
Internet: www.gruene-maxvorstadt.de
München, den 14.11.2025
Antrag für die BA-Sitzung am 11.11.2025
Maßnahmen der Landeshauptstadt München zur Kontrolle und Eindämmung von
möbliertem Wohnen in der Maxvorstadt
Der Bezirksausschuss 3 Maxvorstadt fordert die Landeshauptstadt München auf, dem
Bezirksausschuss einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Maßnahmen derzeit
ergriffen werden, um möbliertes Wohnen in der Maxvorstadt zu monitoren und somit
festzustellen ob es sich um eine Zweckentfremdung im Sinne des gewerblichen
Wohnens handelt.
Dabei soll insbesondere dargelegt werden:
1. Welche Datenquellen und Rechercheinstrumente (z. B. Internetanzeigen,
Plattformen, Vermietungsportale) die Stadt nutzt, um möbliertes Wohnen, das
nicht als bloße Zwischen- oder Übergangsnutzung anzusehen ist, zu
identifizieren
2. Welche personellen Ressourcen (Vollzeitäquivalente – VzÄ) der
Landeshauptstadt München für die Überprüfung möglicher
Zweckentfremdungen im Zusammenhang mit möbliertem Wohnen zur Verfügung
stehen.
3. Welche rechtlichen und tatsächlichen Kriterien erfüllt sein müssen, damit
möbliertes Wohnen als Zweckentfremdung im Sinne der Zweckentfremdungs-
satzung der Landeshauptstadt München gilt.
4. Welche Maßnahmen ergriffen werden, wenn sich Fälle von vermeintlich
möbliertem Wohnen tatsächlich als zweckentfremdete Nutzung von Wohnraum
herausstellen.
Begründung:
Der Bezirksausschuss 3 bezieht sich auf den Antrag des Mieterbeirats „Möbliertes
Wohnen auf Zeit in Münchner Erhaltungssatzungsgebieten beenden“ sowie auf die dazu
erfolgte Antwort der Landeshauptstadt München.
In ihrer Antwort führt die Landeshauptstadt aus, dass ein generelles Verbot von
möbliertem Wohnen auf Zeit – wie es beispielsweise im Bezirk Charlottenburg-
Wilmersdorf in Berlin umgesetzt wurde – in München derzeit rechtlich nicht möglich sei.
Gleichwohl erläutert die Stadt, dass das Sozialreferat Maßnahmen ergreift, um Fällen
nachzugehen, in denen möbliertes Wohnen faktisch eine Form gewerblichen Wohnens
bzw. eine Zweckentfremdung darstellen könnte.
Dem Bezirksausschuss 3 Maxvorstadt ist jedoch nicht bekannt, welche Prüf- und
Bewertungsmaßstäbe hierbei konkret angewendet werden und wie effektiv die
Maßnahmen ausgestaltet sind. Insbesondere in einem stark nachgefragten Stadtteil wie
der Maxvorstadt wirkt sich möbliertes Wohnen erheblich auf die Verfügbarkeit
bezahlbaren Wohnraums aus.
Der Bezirksausschuss bittet daher die Landeshauptstadt München um eine
ausführliche Darstellung der genannten Sachverhalte, um nachvollziehen zu können,
wie intensiv und mit welchen Ressourcen die Stadt gegen zweckentfremdendes
möbliertes Wohnen vorgeht und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zur
Anwendung kommen um die LHM hier gegebenenfalls zu unterstützen.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Florina Vilgertshofer
Martha Hipp
Lionel Behrends
Svenja Jarchow
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Orleansplatz 11
81677 München
Telefon: 233 – 48088
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Landeshauptstadt
München
Sozialreferat
Dorothee Schiwy
Sozialreferentin
Landeshauptstadt München
Direktorium, BA-Geschäftsstelle Mitte
Vorsitzende des
Bezirksausschusses 03,
Frau Dr. Svenja Jarchow-Pongratz
Marienplatz 8
80331 München
Datum: 16.04.2026
Maßnahmen der Landeshauptstadt München zur Kontrolle und Eindämmung von
möbliertem Wohnen in der Maxvorstadt
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08464 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 03 - Maxvorstadt vom 02.12.2025
Sehr geehrte Frau Jarchow-Pongratz,
bei dem o. g. Antrag handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung,
weswegen die Erledigung auf dem Büroweg erfolgt.
Für die gewährte Verlängerung der Frist zur Beantwortung bedanke ich mich.
Nachfolgend gehe ich gerne auf die in o. g. Antrag genannten Punkte ein.
Es ist ein seit vielen Jahren im ganzen Stadtgebiet zu beobachtender Trend, dass möblierte
Wohnungen zu einem relativ hohen Preis an wechselnde und zeitlich flexible Nutzer*innen
zum jeweils lediglich vorübergehenden und nicht längerfristigen Aufenthalt vermietet werden.
Vermietet wird im Rahmen dessen entweder die ganze Wohnung oder es erfolgt eine
Aufteilung des Wohnraums in möblierte einzelne Zimmer, um dann die jeweiligen einzelnen
Räume dann entsprechend zu vermieten.
Jedoch: Bei der Ausstattung von Wohnräumen mit Möbeln/ Einrichtungsgegenständen und
einer anschließenden Vermietung der betreffenden Wohnung in möbliertem Zustand handelt
es sich nicht zwangsläufig um eine Zweckentfremdung von Wohnraum.
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Ein derartiges Vermietungs-Konzept kann indes eine Zweckentfremdung von Wohnraum
darstellen, wenn der jeweilige Wohnraum für Zwecke der Fremdenbeherbergung verwendet
wird. Es ist im Vollzug für das Sozialreferat nicht einfach, eine solche Zweckentfremdung
gerichtsfest nachzuweisen, da die Abgrenzung zu einer – zulässigen – Wohnnutzung (z. B.
durch eine Wohngemeinschaft) nicht in jedem Fall von vornherein eindeutig ist.
Ab einer Vermietungs- bzw. tatsächlichen Aufenthaltsdauer von sechs Monaten kann im
Regelfall von einer zulässigen Wohnnutzung ausgegangen werden. Jedoch liegt diesbezüglich
kein Automatismus vor – auch entsprechende kürzere Zeiträume können zweckentfremdungs-
rechtlich zulässig sein. Es müssen stets die individuell vorliegenden Umstände des Einzelfalles
ermittelt und gewürdigt werden.
Rechtliche Grundlage für den Vollzug
Einschlägig für die Beurteilung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Satzung über das Verbot der
Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS).
Demnach liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum für mehr als insgesamt acht
Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung (für die lediglich kurzzeitige
Vermietung an häufig wechselnde Personen) verwendet wird.
Die vorgenannte Vorschrift bezieht sich auf eine Wohneinheit in ihrer Gesamtheit. Wird
hingegen beispielsweise von einer Vierzimmer-Wohnung nur ein Zimmer an wechselnde
Personen vermietet, ist dies auch über die erwähnten acht Wochen hinausgehend erlaubt.
Entscheidend für die Bewertung, ob eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken vorliegt oder
nicht, ist stets das konkrete Nutzungskonzept der*des jeweiligen Vermieter*in und die
tatsächliche Aufenthaltsdauer der die Wohnung nutzenden Personen.
Personelle Ressourcen
Aufgrund der hohen Relevanz (potenzieller) Zweckentfremdungen im Bereich dieser
Ferienwohnungs- bzw. Kurzzeitvermietungen wurde bereits im Jahr 2015 die Bearbeitung
derartiger Verfahren in einem gesonderten Arbeitsteam konzentriert. Dieses Team ist
momentan mit insgesamt 9 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgestattet.
Vollzugspraxis
Es stehen verschiedene Möglichkeiten und Rechercheinstrumente zur Verfügung, um auf
mögliche Zweckentfremdungen durch lediglich kurzzeitige Wohnraum-Nutzungen aufmerksam
zu werden und diese anschließend zu beurteilen.
Über die Online-Meldeplattform für die Meldung vermuteter Zweckentfremdungen gehen viele
Hinweise auf etwaige Nutzungen durch Kurzzeitvermietungen ein. Darüber hinaus und
ergänzend dazu erfolgen auch eigene Recherchen zur Aufklärung des Sachverhaltes, z. B. auf
Internetportalen, durch Abfragen des Einwohnermelderegisters und durch Ermittlungen direkt
vor Ort.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich auf nähere Einzelheiten zur Art und Weise der
Ermittlungen bzw. der Recherchemöglichkeiten nicht eingehe.
In absehbarer Zeit (Sommer 2026) wird dem Sozialreferat mit der Einführung eines
Registrierungsverfahrens bzw. einer Registrierungspflicht für Ferienwohnungen bzw.
Kurzzeitvermietungen ein zusätzliches Instrument für die Ermittlung derartiger Sachverhalte
zur Verfügung stehen.
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Mit Wirkung vom 01.04.2026 wurde im bayerischen Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) als
Grundlage der städtischen Zweckentfremdungssatzung die rechtliche Voraussetzung hierfür
geschaffen. Damit eine Registrierungspflicht in München zur Anwendung kommen kann, muss
die Zweckentfremdungssatzung geändert werden. Ein solcher Schritt ist momentan in
Vorbereitung.
Näheres hierzu gab das Sozialreferat in der Rathaus-Umschau am 20.03.2026 bekannt
(https://ru.muenchen.de/2026/55/Registrierungspflicht-fuer-Ferienwohnungen-Stadt-begruesst-
Einfuehrung-123543).
Weitere Informationen zum Vollzug können auch der Bekanntgabe der Jahresstatistik 2025 für
den Sozialausschuss entnommen werden (Sitzungsvorlage -Nr. 20-26 / V 19518, vorgesehene
Behandlung in der Sitzung des Sozialausschusses am 23.04.2026).
Darüber hinaus und unabhängig vom Vollzug des Zweckentfremdungsrechts plant das
Sozialreferat, künftig geeignete Sachverhalte auch auf Grundlage erhaltungssatzungs-
rechtlicher Bestimmungen zu verfolgen (im Falle von Wohnraum, der sich in einem
Erhaltungssatzungsgebiet befindet).
Derzeit werden hierfür geeignete Sachverhalte identifiziert. Ferner ist geplant, bald den
Stadtrat näher über Verschärfungen im Vollzug der Erhaltungssatzungen zu informieren.
Maßnahmen des Sozialreferats bei festgestellten Zweckentfremdungen
Im Falle einer nachweislich vorliegenden illegalen Zweckentfremdung durch die lediglich
kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an häufig wechselnde Personen wirkt das Sozialreferat
mit verwaltungsrechtlichen Mitteln darauf hin, die zweckfremde Nutzung zeitnah zu beenden
und den Wohnraum anschließend wieder regulären Wohnnutzung zuzuführen.
Konkret erfolgt in solchen Fällen regelmäßig der Erlass einer entsprechenden Anordnung.
Diese ist zwangsgeldbewehrt – das bedeutet, dass bei einer Nichtbefolgung innerhalb der vom
Sozialreferat gesetzten Frist ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig wird, um die für die
Zweckentfremdung verantwortliche Person zur Erfüllung der Anordnung zu bewegen.
Unabhängig hiervon stellt eine illegale Zweckentfremdung von Wohnraum eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro je
Wohneinheit geahndet werden kann.
Der Antrag Nr. 20-26 / B 08464 des Bezirksausschusses des 03. Stadtbezirkes vom
02.12.2025 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
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Ich hoffe, dass ich hinreichend auf Ihr Anliegen eingehen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dorothee Schiwy
Berufsmäßige Stadträtin