=== 20-26 _ B 08797_B 08797 Pruefungen Abriss.pdf ===
FRAKTION IM BEZIRKSAUSSCHUSS 3 MAXVORSTADT
Fraktionsvorsitzende: Sigrid Eck
Lionel Behrends, Norbert Datzmann, Sigrid Eck,
Dr. Christoph Braun, Ruth Gehling, Martha Hipp,
Georg Jakob, Dr. Svenja Jarchow, Sabine Krieger,
Dr. Gerhard Pischel, Florina Vilgertshofer, Richard Weiss
Internet: www.gruene-maxvorstadt.de
München, den 21.02.2026
Antrag für die BA-Sitzung am 10.03.2026
Abrissstopp durchsetzen, Gentrifizierung entgegentreten
Die Landeshauptstadt München (LHM), insbesondere das Sozialreferat – Amt für Wohnen
und Migration –, wird aufgefordert, den am 09. Februar in der Rathausumschau
angekündigten Abrissstopp in Erhaltungssatzungsgebieten in der Maxvorstadt konsequent
umzusetzen.
Außerdem sollen die Auswirkungen des Abrisstopps auf die folgenden Häuser geprüft
werden:
• Gabelsbergerstr. 77, 44, 46, 2
Hier werden Mieter*innen bereits jetzt durch den Eigentümer Angebote unterbreitet und es
besteht die große Sorge, dass hier eine Entmietung auf der Grundlage eines Abrisses
stattfinden wird. Die Mieter*innen brauchen daher zeitnah Planungssicherheit. Das
Vorderhaus 77 wurde auf diese Weise bereits weitestgehend entmietet. Eine Rücknahme
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist zu prüfen.
• Neureutherstraße 1a
Hier wird dringend gebeten entsprechend dem vorangegangenen Schreiben an den BA, eine
entsprechend nachhaltige Information an die Anwohnenden zu ermöglichen.
Darüber hinaus bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen in Bezug auf den
angekündigten Abrisstopp:
• wann und wie ist ein Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen?
• Wären hiermit vorangegangene Abbrüche verhindert worden?
• Und wenn ja, warum kommt die Regelung erst zu diesem Zeitpunkt, obgleich der BA
seit Jahren auf die Problematik hinweist?
Begründung:
Wie in der Rathaus Umschau der Landeshauptstadt München berichtet wurde, werden die
Schutzmaßnahmen in den derzeit 36 Erhaltungssatzungsgebieten verschärft. Künftig soll der
Abbruch von Wohnhäusern grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, es sei denn, der
Erhalt ist wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Auch umfassende Modernisierungen werden
erschwert. Damit reagiert die Stadt auf die angespannte Lage am Münchner Wohnungsmarkt
und die zunehmende Verdrängung angestammter Mieter*innen.
Dem BA 3 ist er unverständlich, dass das Instrument des Abrissverbots in der Vergangenheit
nicht umfänglich genutzt wurde. Zwar war der Abbruch bislang regelmäßig an die Schaffung
von Ersatzwohnraum im selben Satzungsgebiet und im gleichen Standard geknüpft. In der
Praxis zeigte sich jedoch insbesondere bei größeren Mehrfamilienhäusern, dass es trotz
dieser Vorgaben häufig zu Verdrängung kam.
Denn selbst wenn formal gleichwertiger Wohnraum neu errichtet wurde, war keineswegs
sichergestellt, dass die bisherigen Bestandsmieter*innen sich die Mieten im Neubau
tatsächlich leisten konnten. Ersatzwohnraum nützt wenig, wenn er für die ursprüngliche
Bewohnerschaft faktisch nicht zugänglich ist. In der Folge mussten viele Menschen ihr
vertrautes Wohnumfeld verlassen – teilweise nach jahrzehntelangem Leben im Viertel.
Die nun angekündigte restriktive Praxis ist ausdrücklich zu begrüßen. Entscheidend wird
jedoch sein, dass diese Linie auch konsequent im Verwaltungshandeln umgesetzt wird. Der
Bezirksausschuss 3 Maxvorstadt unterstützt daher die verschärfte Auslegung und fordert
eine konsequente Anwendung im Sinne des Schutzes der Mieter*innen vor Verdrängung.
Für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Florina Vilgertshofer
Svenja Jarchow
Martha Hipp
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Orleansplatz 11
81677 München
Telefon: 233 – 48088
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Sozialreferat
Dorothee Schiwy
Sozialreferentin
Landeshauptstadt München
Direktorium, BA-Geschäftsstelle Mitte
Vorsitzende des BA 3
Frau Dr. Jarchow-Pongratz
Marienplatz 8
80331 München
Datum: 19.05.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Abrissstopp durchsetzen, Gentrifizierung entgegentreten
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08797 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 3 - Maxvorstadt vom 10.03.2026
Sehr geehrte Frau Dr. Jarchow-Pongratz,
bei dem o. g. Antrag handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung,
weswegen die Erledigung auf dem Büroweg erfolgt.
Zum Antrag vom 10.03.2026 wird wie folgt Stellung genommen:
Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration hat bereits eine neue Vollzugspraxis auf den
Weg gebracht. Diese verfolgt das Ansinnen, ein Abbruchverbot konsequent umsetzen zu
können. Es besteht jedoch ein rechtliches Restrisiko, ob ein Abbruchverbot auch im Rahmen
eines möglichen Klageverfahrens im Einzelfall Stand halten wird.
Grundsätzlich wird sich daher erst im Lauf der Zeit ergeben, wie das Abbruchverbot in
Erhaltungssatzungsgebieten in der Praxis gehandhabt werden kann oder in welchen
Ausnahmefällen doch genehmigt werden muss.
Bislang galt die Rechtsauffassung, dass aufgrund des Schutzes des Eigentums in
Art. 14 Grundgesetz (GG) dem/der Eigentümer*in ein Abbruch nicht untersagt werden konnte.
Insoweit handelt es sich nicht um ein bereits rechtlich vorhandenes Instrument, das bislang
lediglich nicht genutzt wurde, sondern um eine neue Rechtsauslegung bzw. Vorgehensweise.
Lediglich in Fällen, in denen der Erhalt des Anwesens wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wird
zukünftig ein Abbruch genehmigt werden. Die Wirtschaftlichkeit wird dabei im Rahmen einer
technischen Begutachtung des Fachbereiches Technik der Abteilung Wohnraumerhalt selbst
geprüft (vergleichbar der Prüfung eines zweckentfremdungsrechtlichen Negativattestes).
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[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Der Abbruch (kompletter) Wohnhäuser in Erhaltungssatzungsgebieten ist den Erfahrungen der
mit dem Vollzug betrauten Abteilung kein flächendeckendes Phänomen und erfolgt
vergleichsweise selten.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der Erhaltungssatzung
rechtlich um ein rein städtebauliches Instrument handelt, das nicht vorwiegend dem
individuellen Mieterschutz dient. Eine gewisse Schutzwirkung besteht lediglich mittelbar über
den Standard des Ersatzwohnraumes, der in Erhaltungssatzungsgebieten vorgeschrieben ist.
Jedoch kann leider nicht in allen Fällen eine mögliche Verdrängung von Mieter*innen bei
einem Neubau verhindert werden. Ein direkter Eingriff in Mietverhältnisse ist hier nicht möglich.
Zu den einzelnen Anwesen können wir Folgendes mitteilen:
Das Anwesen Gabelsbergerstr. 2 existiert nicht und läge auch aufgrund der hypothetisch in
Frage kommenden Lage im Stadtbezirk nicht im Erhaltungssatzungsgebiet.
Für die Anwesen Gabelsbergerstr. 44, 46 und 77 gibt es aktuell weder Anträge nach der
Erhaltungssatzung noch nach der Zweckentfremdungssatzung und somit auch keine
„Unbedenklichkeitsbescheinigungen“. Über einen möglichen Abbruch ist nichts bekannt.
Für das Anwesen Neureutherstr. 1a wurde im Rahmen eines Bauantrags eine negative
erhaltungssatzungsrechtliche Stellungnahme an das Referat für Stadtplanung und
Bauordnung, Lokalbaukommission, erteilt, das heißt, der Abbruch wurde abgelehnt. Die
Baugenehmigung wurde demzufolge auch abgelehnt. Dagegen wurde vom Bauherrn Klage
eingereicht.
Die zweckentfremdungsrechtliche Abbruchgenehmigung wird ebenfalls nicht erteilt.
Der Antrag Nr. 20-26 / B 08797 des Bezirksausschusses des 3. Stadtbezirkes vom 10.03.2026
ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an folgendes Gruppenpostfach wenden:
bestandssicherung.soz@muenchen.de
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dorothee Schiwy
Berufsmäßige Stadträtin