Abrissstopp durchsetzen, Gentrifizierung entgegentreten

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=== 20-26 _ B 08797_B 08797 Pruefungen Abriss.pdf === FRAKTION IM BEZIRKSAUSSCHUSS 3 MAXVORSTADT Fraktionsvorsitzende: Sigrid Eck Lionel Behrends, Norbert Datzmann, Sigrid Eck, Dr. Christoph Braun, Ruth Gehling, Martha Hipp, Georg Jakob, Dr. Svenja Jarchow, Sabine Krieger, Dr. Gerhard Pischel, Florina Vilgertshofer, Richard Weiss Internet: www.gruene-maxvorstadt.de München, den 21.02.2026 Antrag für die BA-Sitzung am 10.03.2026 Abrissstopp durchsetzen, Gentrifizierung entgegentreten Die Landeshauptstadt München (LHM), insbesondere das Sozialreferat – Amt für Wohnen und Migration –, wird aufgefordert, den am 09. Februar in der Rathausumschau angekündigten Abrissstopp in Erhaltungssatzungsgebieten in der Maxvorstadt konsequent umzusetzen. Außerdem sollen die Auswirkungen des Abrisstopps auf die folgenden Häuser geprüft werden: • Gabelsbergerstr. 77, 44, 46, 2 Hier werden Mieter*innen bereits jetzt durch den Eigentümer Angebote unterbreitet und es besteht die große Sorge, dass hier eine Entmietung auf der Grundlage eines Abrisses stattfinden wird. Die Mieter*innen brauchen daher zeitnah Planungssicherheit. Das Vorderhaus 77 wurde auf diese Weise bereits weitestgehend entmietet. Eine Rücknahme von Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist zu prüfen. • Neureutherstraße 1a Hier wird dringend gebeten entsprechend dem vorangegangenen Schreiben an den BA, eine entsprechend nachhaltige Information an die Anwohnenden zu ermöglichen. Darüber hinaus bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen in Bezug auf den angekündigten Abrisstopp: • wann und wie ist ein Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen? • Wären hiermit vorangegangene Abbrüche verhindert worden? • Und wenn ja, warum kommt die Regelung erst zu diesem Zeitpunkt, obgleich der BA seit Jahren auf die Problematik hinweist? Begründung: Wie in der Rathaus Umschau der Landeshauptstadt München berichtet wurde, werden die Schutzmaßnahmen in den derzeit 36 Erhaltungssatzungsgebieten verschärft. Künftig soll der Abbruch von Wohnhäusern grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, es sei denn, der Erhalt ist wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Auch umfassende Modernisierungen werden erschwert. Damit reagiert die Stadt auf die angespannte Lage am Münchner Wohnungsmarkt und die zunehmende Verdrängung angestammter Mieter*innen. Dem BA 3 ist er unverständlich, dass das Instrument des Abrissverbots in der Vergangenheit nicht umfänglich genutzt wurde. Zwar war der Abbruch bislang regelmäßig an die Schaffung von Ersatzwohnraum im selben Satzungsgebiet und im gleichen Standard geknüpft. In der Praxis zeigte sich jedoch insbesondere bei größeren Mehrfamilienhäusern, dass es trotz dieser Vorgaben häufig zu Verdrängung kam. Denn selbst wenn formal gleichwertiger Wohnraum neu errichtet wurde, war keineswegs sichergestellt, dass die bisherigen Bestandsmieter*innen sich die Mieten im Neubau tatsächlich leisten konnten. Ersatzwohnraum nützt wenig, wenn er für die ursprüngliche Bewohnerschaft faktisch nicht zugänglich ist. In der Folge mussten viele Menschen ihr vertrautes Wohnumfeld verlassen – teilweise nach jahrzehntelangem Leben im Viertel. Die nun angekündigte restriktive Praxis ist ausdrücklich zu begrüßen. Entscheidend wird jedoch sein, dass diese Linie auch konsequent im Verwaltungshandeln umgesetzt wird. Der Bezirksausschuss 3 Maxvorstadt unterstützt daher die verschärfte Auslegung und fordert eine konsequente Anwendung im Sinne des Schutzes der Mieter*innen vor Verdrängung. Für die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN Florina Vilgertshofer Svenja Jarchow Martha Hipp === 20-26 _ B 08797_B 08797 Pruefungen Abriss AS.pdf === Orleansplatz 11 81677 München Telefon: 233 – 48088 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Sozialreferat Dorothee Schiwy Sozialreferentin Landeshauptstadt München Direktorium, BA-Geschäftsstelle Mitte Vorsitzende des BA 3 Frau Dr. Jarchow-Pongratz Marienplatz 8 80331 München Datum: 19.05.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Abrissstopp durchsetzen, Gentrifizierung entgegentreten BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08797 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 3 - Maxvorstadt vom 10.03.2026 Sehr geehrte Frau Dr. Jarchow-Pongratz, bei dem o. g. Antrag handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, weswegen die Erledigung auf dem Büroweg erfolgt. Zum Antrag vom 10.03.2026 wird wie folgt Stellung genommen: Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration hat bereits eine neue Vollzugspraxis auf den Weg gebracht. Diese verfolgt das Ansinnen, ein Abbruchverbot konsequent umsetzen zu können. Es besteht jedoch ein rechtliches Restrisiko, ob ein Abbruchverbot auch im Rahmen eines möglichen Klageverfahrens im Einzelfall Stand halten wird. Grundsätzlich wird sich daher erst im Lauf der Zeit ergeben, wie das Abbruchverbot in Erhaltungssatzungsgebieten in der Praxis gehandhabt werden kann oder in welchen Ausnahmefällen doch genehmigt werden muss. Bislang galt die Rechtsauffassung, dass aufgrund des Schutzes des Eigentums in Art. 14 Grundgesetz (GG) dem/der Eigentümer*in ein Abbruch nicht untersagt werden konnte. Insoweit handelt es sich nicht um ein bereits rechtlich vorhandenes Instrument, das bislang lediglich nicht genutzt wurde, sondern um eine neue Rechtsauslegung bzw. Vorgehensweise. Lediglich in Fällen, in denen der Erhalt des Anwesens wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wird zukünftig ein Abbruch genehmigt werden. Die Wirtschaftlichkeit wird dabei im Rahmen einer technischen Begutachtung des Fachbereiches Technik der Abteilung Wohnraumerhalt selbst geprüft (vergleichbar der Prüfung eines zweckentfremdungsrechtlichen Negativattestes). Seite 2 von 2 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Der Abbruch (kompletter) Wohnhäuser in Erhaltungssatzungsgebieten ist den Erfahrungen der mit dem Vollzug betrauten Abteilung kein flächendeckendes Phänomen und erfolgt vergleichsweise selten. In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der Erhaltungssatzung rechtlich um ein rein städtebauliches Instrument handelt, das nicht vorwiegend dem individuellen Mieterschutz dient. Eine gewisse Schutzwirkung besteht lediglich mittelbar über den Standard des Ersatzwohnraumes, der in Erhaltungssatzungsgebieten vorgeschrieben ist. Jedoch kann leider nicht in allen Fällen eine mögliche Verdrängung von Mieter*innen bei einem Neubau verhindert werden. Ein direkter Eingriff in Mietverhältnisse ist hier nicht möglich. Zu den einzelnen Anwesen können wir Folgendes mitteilen: Das Anwesen Gabelsbergerstr. 2 existiert nicht und läge auch aufgrund der hypothetisch in Frage kommenden Lage im Stadtbezirk nicht im Erhaltungssatzungsgebiet. Für die Anwesen Gabelsbergerstr. 44, 46 und 77 gibt es aktuell weder Anträge nach der Erhaltungssatzung noch nach der Zweckentfremdungssatzung und somit auch keine „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“. Über einen möglichen Abbruch ist nichts bekannt. Für das Anwesen Neureutherstr. 1a wurde im Rahmen eines Bauantrags eine negative erhaltungssatzungsrechtliche Stellungnahme an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission, erteilt, das heißt, der Abbruch wurde abgelehnt. Die Baugenehmigung wurde demzufolge auch abgelehnt. Dagegen wurde vom Bauherrn Klage eingereicht. Die zweckentfremdungsrechtliche Abbruchgenehmigung wird ebenfalls nicht erteilt. Der Antrag Nr. 20-26 / B 08797 des Bezirksausschusses des 3. Stadtbezirkes vom 10.03.2026 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an folgendes Gruppenpostfach wenden: bestandssicherung.soz@muenchen.de Mit freundlichen Grüßen gez. Dorothee Schiwy Berufsmäßige Stadträtin

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 03 - Maxvorstadt

Sitzungsdatum

16.06.2026 um 19:30 Uhr

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