Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnb…
Volltext
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof und dem nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97 Gemarkung München Sektion IV - Starnberger Flügelbahnhof - - Satzungsbeschluss - Stadtbezirk 02 -- Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt
=== 26-32 _ V 00589_V 00589 BebPlan 2002a BE A1-4.pdf ===
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Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtplanung
PLAN-HAII/21P
PLAN-HAII/21V
PLAN-HA II/52
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a
Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof und dem
nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97 Gemarkung München Sektion IV
- Starnberger Flügelbahnhof –
-Satzungsbeschluss-
Stadtbezirk 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00589
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 15.07.2026 (SB)
Öffentliche Sitzung
Kurzübersicht
zum beiliegenden Beschluss
Anlass Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit
Grünordnung für den im Betreff genannten Bereich Starnberger
Flügelbahnhof
Hier: Satzungsbeschluss
Inhalt Darstellung der Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteili-
gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Entwurf Satzungstext und Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a zur Entwicklung ei-
nes Bürogebäudes mit Einzelhandel, Dienstleistung, Gastrono-
mie auf dem Bereich des Starnberger Flügelbahnhofs
Gesamtkosten /
Gesamterlöse
-/-
Klimaprüfung Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Ja. Im Bebauungsplan-
verfahren wurden durch den Klimafahrplan die Belange des Kli-
maschutzes und der Klimaanpassung berücksichtigt.
Seite 2
Entscheidungsvor-
schlag
1. Den Äußerungen aus der öffentlichen Auslegung ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB kann nur nach Maßgabe der
Ausführungen unter Punkt 1. des Vortrags der Refe-
rentin in Verbindung mit Tabelle 1, Anlage 5 entspro-
chen werden.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünord-
nung Nr. 2002a für den Bereich Arnulfstraße (südlich)
zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof
und dem nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97
Gemarkung München Sektion IV wird gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen. Ihm wird die nach-
folgende Begründung beigegeben.
3. Der Satzungsbeschluss wird unter dem Vorbehalt der
Bestandskraft des Freistellungsbescheids für die Teil-
flächen des Flurstücks Nr. 6803/1, Gemarkung Mün-
chen, Sektion IV gefasst.
4. Die Ausfertigung und die ortsübliche Bekanntmachung
des Bebauungsplans erfolgen nach Wirksamwerden
des Satzungsbeschlusses gemäß Ziffer 3.
Gesucht werden kann
im RIS auch unter
Münchner Hauptbahnhof, Starnberger Flügelbahnhof, Arnulf-
straße, Bahnhofplatz, Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Grünordnung Nr.2002a, Satzungsbeschluss, Hochhaus, Deut-
sche Bahn
Ortsangabe Münchner Hauptbahnhof, Starnberger Flügelbahnhof, Arnulf-
straße, Bahnhofplatz, Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Grünordnung Nr.2002a
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a
Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof und dem
nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97 Gemarkung München Sektion IV
- Starnberger Flügelbahnhof –
- Satzungsbeschluss-
Stadtbezirk 02 – Ludwigsvorstadt-Isarvorstadt
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00589
4 Anlagen:
Anlage 1: Lage im Stadtgebiet
Anlage 2: Übersichtsplan M=1 : 5.000
Anlage 3: Verkleinerung des Bebauungsplanes (ohne Maßstab)
Anlage 4: Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB – Tabelle
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 15.07.2026 (SB)
Öffentliche Sitzung
Inhaltsverzeichnis Seite
I. Vortrag der Referentin....................................................................................................... 2
1. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB..................................................... 2
2. Beteiligung der Bezirksausschüsse.......................................................................... 2
II. Antrag der Referentin ........................................................................................................ 3
Entwurf Satzungstext......................................................................................................... 4
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf mit Grünordnung ............. 9
III. Beschluss........................................................................................................................ 48
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I. Vortrag der Referentin
Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung ge-
mäß § 7 Abs. 1 Ziffer 11 der Geschäftsordnung des Stadtrats, da es sich um eine Angele-
genheit der Bauleitplanung handelt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung wird als Bebauungsplan der In-
nenentwicklung gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) im beschleunigten Verfah-
ren aufgestellt. Es wurde keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Die Freistellung des Vorhabengebiets von Bahnbetriebszwecken ist die formale Voraus-
setzung für den Übergang der Planungshoheit vom Fachplanungsrecht in die kommunale
Planungshoheit der Landeshauptstadt München. Das Eisenbahnbundesamt hat am
05.05.2026 den Freistellungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde durch einen Privaten Widerspruch eingelegt. Der Freistel-
lungsbescheid ist daher zum Zeitpunkt der Versendung der Sitzungsvorlage noch nicht
bestandskräftig. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Voraussetzungen wird der Sat-
zungsbeschluss daher unter dem Vorbehalt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids
gefasst. Die Ausfertigung und die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans er-
folgen erst nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids und damit erst nach
Wirksamwerden des Satzungsbeschlusses.
Der Vortrag und der nachstehende Antrag der Referentin beziehen sich auf die nachste-
hende Satzung und Begründung des Bebauungsplanentwurfs (Seite 4 ff.)
1. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung hat am 03.05.2023 (Sitzungsvorlage Nr.
20-26 / V 09190) den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnung
Nr. 2002a und die zugehörige Begründung gebilligt und das Referat für Stadtplanung und
Bauordnung beauftragt den Bebauungsplan und die Begründung nach Vorliegen der
rechtlichen Voraussetzungen öffentlich auszulegen, wenn der Durchführungsvertrag wirk-
sam geschlossen wurde.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a wurde die Betei-
ligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) während der
Zeit vom 31.05.2023 mit 03.07.2023 durchgeführt.
Die insgesamt vorgebrachten Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu können im Einzelnen der Tabelle Nr. 1, Anlage 5 entnommen werden.
2. Beteiligung der Bezirksausschüsse
Die Satzung für die Bezirksausschüsse sieht in der vorliegenden Angelegenheit kein An-
hörungsrecht des Bezirksausschusses vor.
Die Bezirksausschüsse des 2. und 3. Stadtbezirks haben Abdrucke der Sitzungsvorlage
erhalten.
Der Korreferent des Referats für Stadtplanung und Bauordnung Herr Dr. Köning und
der/dem zuständigen Verwaltungsbeirät*in N.N. haben einen Abdruck der Beschlussvor-
lage erhalten.
Seite 3
II. Antrag der Referentin
1. Den Äußerungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann
nur nach Maßgabe der Ausführungen unter Punkt 1. des Vortrags der Referentin in
Verbindung mit der Tabelle in Anlage 4 entsprochen werden.
2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a für den Be-
reich Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof
und dem nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97 Gemarkung München Sektion
IV wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Ihm wird die nachfolgende
Begründung beigegeben.
3. Der Satzungsbeschluss wird unter dem Vorbehalt der Bestandskraft des Freistel-
lungsbescheids für die Teilflächen des Flurstücks Nr. 6803/1, Gemarkung Mün-
chen, Sektion IV gefasst.
4. Die Ausfertigung und die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfol-
gen nach Wirksamwerden des Satzungsbeschlusses gemäß Ziffer 3.
Seite 4
Entwurf Satzungstext
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2002a
der Landeshauptstadt München
Arnulfstraße (südlich), zwischen Querbahnsteig Starnberger Flügelbahnhof und dem
nördlichen Vorplatz auf Flurstück 6856/97 Gemarkung München Sektion IV
- Starnberger Flügelbahnhof –
vom …
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs.1 und 12 des Bau-
gesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 81
und 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der §§ 9 und 11 des Bundesna-
turschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der
Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) fol-
gende Satzung:
§ 1
Bebauungsplan mit Grünordnung
(1) Für den Bereich Arnulfstraße (südlich) zwischen Querbahnsteig Starnberger
Flügelbahnhof und nördlichem Vorplatz (Flst. Nr. 6856/97 Gemarkung München,
Sektion 4) wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung
erlassen.
(2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der
Landeshauptstadt München vom 23.02.2023, angefertigt vom GeodatenService
München am 22.02.2023 und diesem Satzungstext.
§ 2
Art der baulichen Nutzung
(1) Im festgesetzten Vorhabengebiet sind folgende Nutzungen in folgenden Geschossen
entsprechend der beigefügten Schnittskizze zulässig:
a) im Erdgeschoss (Ebene E+0): Einzelhandel mit einer maximalen Verkaufsfläche
von 1.800 m2
, Dienstleistung, Gastronomie
b) im 1. Obergeschoss (Ebene E+1): Büro, Konferenz, Gastronomie
c) im 2. mit 7. Obergeschoss (Ebenen E+2 mit E+7): Büro
d) im 8. Obergeschoss / Bereich mit einer maximalen WH 69,9 m (Ebene E+8): Büro
e) im 8. Obergeschoss / Bereich mit einer maximalen FH 35,5 m (Ebene E+8): Tech-
nik
f) im 9. mit 15. Obergeschoss (Ebenen E+9 mit E+15): Büro
g) im 16. Obergeschoss (Ebene E+16): Öffentlich zugängliche Gastronomie
h) im 17. Obergeschoss (Ebene E+17): Technik
(2) Im festgesetzten Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen (E-Z, E-1) im Bauraum
und im festgesetzten Bereich baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
(b.A.u.G.) folgende Nutzungen zulässig:
a) Untergeschosse Ebenen E-Z und E-1:
- Technik-, Keller-, Müll-, Neben- und Lagerräume
- Tiefgarage mit Kfz-Stellplätzen
Seite 5
b) zusätzlich im Untergeschoss Ebene E-Z:
Anlieferung
Abbildung: Schnittskizze Quelle: Stadtplanung Breunig
§ 3
Maß der baulichen Nutzung
(1) Bei der Ermittlung der Geschossfläche (GF) sind Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen als Vollgeschossen sowie Technikflächen in der Ebene E+8
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer
Umfassungswände ganz mitzurechnen.
(2) Von den im Plan festgesetzten Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung
kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe
dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
§ 4
Baugrenzen, Baulinien
(1) Die südliche Baugrenze kann ab dem 2. Obergeschoss durch eine vorgehängte
Fassade auf ganzer Länge um maximal 0,3 m überschritten werden.
(2) Die westliche Baugrenze und westliche Baulinie kann ab dem 2. Obergeschoss durch
eine vorgehängte Fassade auf ganzer Länge um maximal 0,7 m überschritten werden.
FH 35.5m
WH 69,9m
WH 21,0m
Bahnsteig
Seite 6
§ 5
Unter- und Überbauungen
(1) In den baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (b.A.u.G.) sind
ausschließlich die nach § 2 Abs. 2 der Satzung zulässigen Nutzungen zulässig.
(2) Der Durchgang unter der festgesetzten Überbauung ist mit einer lichten Höhe von
mindestens 6,50 m auszuführen.
(3) Im nordöstlichen Teil des Geltungsbereiches ist im Erdgeschoss (§ 2 Abs. 1 Buchst. a
der Satzung) auch außerhalb des Bauraumes ein Wirtsgarten zulässig.
§ 6
Höhenlage Gebäude
Die festgesetzt...