(E) Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen bei der Münchner Woh…

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(E) Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen bei der Münchner Wohnen

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  • 20-26 _ V 16802_V 16802 Rueckerstattung Heizkosten MueWo BE A1.pdf
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=== 20-26 _ V 16802_V 16802 Rueckerstattung Heizkosten MueWo BE A1.pdf === Telefon: 0 233-26338 Telefax: 0 233-989 26338 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Beteiligungsmanagement PLAN-HAIII-03 Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen der Münchner Wohnen Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 05 – Au- Haidhausen vom 29.04.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20 – 26 / V 16802 Anlage: Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirk Nr. 05 – Au-Haidhausen vom 02.07.2025 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes- Au-Haidhausen hat am 29.04.2025 die anlie- gende Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 (Anlage) beschlossen, nach der die Münchner Woh- nen die Trennung der Heizkosten vielfach nach einer Formel berechnet hätten, die seit 2014 gemäß der Heizkostenverordnung nicht mehr zulässig sei. Nur auf Antrag erhielten Mie- ter*innen, die davon Kenntnis hätten, 15 Prozent der Heizkosten zurück. Beantragt wurde, dass die Landeshauptstadt München sich dafür einsetzen solle, dass allen betroffenen Haus- halten automatisch 15 Prozent der Heizkostenabrechnungen ab dem Jahr 2022 erstattet wer- den sollten, ohne dass die Mieter*innen selbst aktiv werden müssen. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Be- zirksausschuss behandelt werden. Zuständig für die Behandlung ist der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 05 – Au- Haidhausen, da die Empfehlung ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung des Stadtrates) beinhaltet und die Angelegenheit stadtbezirksbezogen ist. Der Stadtrat hat in der Sache selbst bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung am 06.11.2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14802) abschließend entschieden. Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich empfehlenden Charakter. Zur Information des Bezirksausschusses des Stadtbezirk Nr. 05 – Au-Haidhausen führt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes aus: In den Jahren 2024 und 2025 wurde bereits in verschiedenen Bürgerversammlungen jeweils der Antrag gestellt, dass betroffene Haushalte, deren Wärmeverbrauch nicht mittels Wär- memengenzähler gemessen wird, 15 Prozent der Heizkostenabrechnung zurückerstattet be- Seite 2 von 3 kommen sollen. Auch die Stadtratsfraktion Die Linke / Die PARTEI beantragte mit Antrag vom 08.08.2024, dass die Münchner Wohnen die Heizkostenabrechnung für alle Haushalte, deren Heizzentrale kei- nen Wärmemengenzähler für Warmwasser besitze, automatisch um 15 Prozent kürzen solle. Dieser Antrag wurde zusammen mit drei Bürgerversammlungsempfehlungen aus dem Jahr 2024 mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 06.11.2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14802) behandelt, auf den verwiesen werden darf. Demnach wird von einer pauschalen Kürzung der Heizkostenabrechnungen ab dem Jahr 2022 aufgrund der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen Abstand genommen. Zudem wur- de von den Mietenden Warmwasser tatsächlich verbraucht. Die Heizkostenverordnung sieht darüber hinaus keine Pflicht zur automatischen Kürzung vor, so dass die Rückerstattung von den Mieter*innen der Münchner Wohnen aktiv beantragt werden muss. Die Münchner Wohnen bleibt jedoch bestrebt, die Verbrauchserfassung zu verbessern und die Mieter*innen besser über ihre Rechte zu informieren. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirk Nr. 05 – Au- Haidhausen am 29.04.2025 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden. Dem Korreferenten für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Herrn Stadtrat Bickel- bacher, dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Höpner, sowie dem zuständigen Verwaltungsbeirat für das Beteiligungsmanagement, Herrn Stadtrat Prof. Dr. Hoffmann, ist jeweils ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Vom Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 06.11.2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14802) wird Kenntnis genommen. 2. Von einer pauschalen Kürzung der Heizkostenabrechnung für die Jahre ab 2022 wird Abstand genommen. 3. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirk Nr. 05 - Au-Haidhausen am 29.04.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes der Landeshauptstadt München Der/ die Vorsitzende Die Referentin Prof. Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk Stadtbaurätin Seite 3 von 3 IV. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3 zur weiteren Veranlassung. 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 05 – Au-Haidhausen 3. An das Direktorium HA II/V2 – BA-Geschäftsstelle Ost 4. An das Direktorium Dokumentationsstelle 5. An das Revisionsamt 6. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I 7. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II 8. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III 9. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV 10. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3 mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. Abdruck von I. – IV. 1. An das Referat Es wird gebeten, von der Abänderung des Beschlusses durch den Bezirksausschuss Kenntnis zu nehmen; der Beschluss betrifft auch Ihr Referat. Es wird um umgehende Mitteilung gebeten, ob der Beschluss aus dortiger Sicht vollzogen werden kann. 2. Zurück an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III-03 Team Der Beschluss des Referats für Stadtplanung und Bauordnung  kann vollzogen werden  kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung s. gesondertes Blatt) VI. An das Direktorium – D-II-BA  Der Beschluss des Bezirksausschusses 08 kann vollzogen werden  Der Beschluss des Bezirksausschusses 08 kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung siehe Beiblatt)  ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt) Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen. Am Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III-03 i. A. Antrag: automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter:innen bei der Münchner Wohnen Ich möchte heute ein Thema ansprechen, das viele Mieter:innen bei der Münchner Wohnen betrifft — auch hier bei uns in der Au. Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Heiz- und Warmwasserkosten getrennt gemessen und abgerechnet werden müssen. Die städtische Wohnungsgesellschaft Münchner Wohnen — und auch ihre Vorgänger — haben das aber in vielen Fällen nicht gemacht. Stattdessen wurde und wird immer noch oft pauschal über eine Formel gerechnet - obwohl das seit 2014 rechtlich nicht mehr zulässig ist. Die Folge: Mieter:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf 15 % Rückerstattung der Heizkosten — aber nur, wenn sie es selbst beantragen. Dabei geht es schnell mal um 100 bis 300 Euro pro Jahr pro Haushalt. Gerade in den letzten Jahren, mit den extremen Heizkosten, ist das für viele eine wirkliche Entlastung — gerade für Menschen in städtischen Wohnungen mit häufig niedrigerem Einkommen. Auch hier in der Au sind Wohnanlagen potentiell betroffen — z. B. in der Lilienstraße Selbst unsere 3. Bürgermeisterin, Verena Dietl, hat in der Presse dazu aufgerufen, diesen Anspruch geltend zu machen. Aber ganz ehrlich: Warum müssen Betroffene überhaupt erst aktiv werden? Warum zahlt eine städtische Wohnungsgesellschaft nicht automatisch zurück — aus eigenem Anstand und im Sinne sozialer Fairness? Ich finde: Wer diesen gesetzlichen Anspruch hat, soll das Geld ohne Antrag und ohne Hürden bekommen — rückwirkend für 2022 und 2023, und auch in Zukunft. Darum stelle ich folgenden Antrag: Die Stadt soll dafür sorgen, dass alle betroffenen Haushalte automatisch die 15 % Rückerstattung erhalten — e rückwirkend für die letzten beiden Jahre 2022 und 2023 e und für zukünftige Abrechnungen, solange rechtswidrig abgerechnet wird. Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung — für mehr Fairness, soziale Gerechtigkeit und Entlastung für alle, die in städtischen Wohnungen leben. Vielen Dank. === OB_Entscheidung_Rueckerstattung_Heizkosten_E_02684.pdf === Rathaus, Marienplatz 8 80331 München Telefon: 089 233-92528 Telefax: 089 233-25241 Landeshauptstadt München Oberbürgermeister Landeshauptstadt München, Oberbürgermeister, 80331 München Dieter Reiter An den Vorsitzenden des BA 05 Au-Haidhausen Jörg Spengler BA-Geschäftsstelle Ost Friedenstr. 40 81671 München Az. Datum 02.04.2026 0262.2-5-0011 Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen bei der Münchner Wohnen Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 05 – Au-Haidhausen vom 29.04.2025 Beschluss des Bezirksausschusses 05 vom 02.07.2025 zur Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16802 Sehr geehrter Herr Spengler, der Bezirksausschuss 05 befasste sich in seiner Sitzung am 02.07.2025 mit der im Betreff genannten Sitzungsvorlage zur Bürgerversammlungsempfehlung Nr. 20-26 / E 02684. Der Bezirksausschuss hat in der o.g. Sitzung entgegen dem Antrag der Referentin die Empfehlung ausgesprochen, die BV-Empfehlung nicht für erledigt zu erklären. Im Rahmen der o.g. Beschlussvorlage hatte das Referat für Stadtplanung und Bauordnung u.a. ausgeführt, dass der Stadtrat in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 06.11.2024 bereits die Entscheidung getroffen hat, aufgrund der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen keine pauschale Kürzung der Heizkosten- abrechnungen ab dem Jahr 2022 vorzunehmen. Nach den Vorgaben der BA-Satzung werden Bürgerversammlungsempfehlungen, die ausschließlich ihren Stadtbezirk betreffen, von den jeweiligen Bezirksausschüssen behandelt, wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse (Anlage 1 der BA-Satzung) als Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind, oder für die der Oberbürgermeister oder in den Fällen des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig ist. I. Seite 2 von 2 Beschlüsse der Bezirksausschüsse zur Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen haben in den Fällen, in denen der Oberbürgermeister zuständig ist (sog. laufende Angelegenheit), nur empfehlenden Charakter, die Bürgerversammlungsempfehlung selbst wird durch den Beschluss des Bezirksausschusses hingegen formal erledigt. Im vorliegenden Fall hat der Bezirksausschuss die formale Erledigung der Bürgerversammlungsempfehlung hingegen abgelehnt, so dass keine formale Erledigung der Bürgerversammlungsempfehlung durch einen Beschluss des Bezirksausschusses vorliegt. Dieses muss nun durch eine Entscheidung des Oberbürgermeisters ersetzt werden. Ich bitte daher um Verständnis, dass aufgrund der o.g. eindeutigen Beschlusslage des Stadtrats die formale Erledigung der Bürgerversammlungsempfehlung mit diesem Schreiben erfolgt. Mit freundlichen Grüßen II. Abdruck von I. an D-II-BAG-Ost (per Mail) mit der Bitte um Kenntnisnahme. an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung (per Mail) mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf Ihre Zuleitung in der oben genannten Angelegenheit (PLAN-HAIII-03 vom 11.07.2025, eingegangen am 11.07.2025) wird Bezug genommen. Gez. i.V. Dominik Krause Bürgermeister === 20-26 _ E 02684_E 02684 Heizkosten.pdf === Antrag: automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter:innen bei der Münchner Wohnen Ich möchte heute ein Thema ansprechen, das viele Mieter:innen bei der Münchner Wohnen betrifft — auch hier bei uns in der Au. Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Heiz- und Warmwasserkosten getrennt gemessen und abgerechnet...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 05 - Au-Haidhausen

Sitzungsdatum

22.04.2026 um 19:00 Uhr

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