=== 20-26 _ V 16802_V 16802 Rueckerstattung Heizkosten MueWo BE A1.pdf ===
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Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Beteiligungsmanagement
PLAN-HAIII-03
Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen
der Münchner Wohnen
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 05 – Au-
Haidhausen vom 29.04.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20 – 26 / V 16802
Anlage: Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684
Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirk Nr. 05 – Au-Haidhausen vom
02.07.2025 Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes- Au-Haidhausen hat am 29.04.2025 die anlie-
gende Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 (Anlage) beschlossen, nach der die Münchner Woh-
nen die Trennung der Heizkosten vielfach nach einer Formel berechnet hätten, die seit 2014
gemäß der Heizkostenverordnung nicht mehr zulässig sei. Nur auf Antrag erhielten Mie-
ter*innen, die davon Kenntnis hätten, 15 Prozent der Heizkosten zurück. Beantragt wurde,
dass die Landeshauptstadt München sich dafür einsetzen solle, dass allen betroffenen Haus-
halten automatisch 15 Prozent der Heizkostenabrechnungen ab dem Jahr 2022 erstattet wer-
den sollten, ohne dass die Mieter*innen selbst aktiv werden müssen.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, muss diese nach Art. 18
Abs. 5 Satz 1 GO und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom
Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Be-
zirksausschuss behandelt werden.
Zuständig für die Behandlung ist der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 05 – Au-
Haidhausen, da die Empfehlung ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Geschäftsordnung des Stadtrates) beinhaltet und
die Angelegenheit stadtbezirksbezogen ist. Der Stadtrat hat in der Sache selbst bereits in der
Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung am 06.11.2024 (Sitzungsvorlage
Nr. 20-26 / V 14802) abschließend entschieden.
Der Beschluss des Bezirksausschusses hat gegenüber der Verwaltung lediglich empfehlenden
Charakter.
Zur Information des Bezirksausschusses des Stadtbezirk Nr. 05 – Au-Haidhausen führt das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes aus:
In den Jahren 2024 und 2025 wurde bereits in verschiedenen Bürgerversammlungen jeweils
der Antrag gestellt, dass betroffene Haushalte, deren Wärmeverbrauch nicht mittels Wär-
memengenzähler gemessen wird, 15 Prozent der Heizkostenabrechnung zurückerstattet be-
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kommen sollen.
Auch die Stadtratsfraktion Die Linke / Die PARTEI beantragte mit Antrag vom 08.08.2024, dass
die Münchner Wohnen die Heizkostenabrechnung für alle Haushalte, deren Heizzentrale kei-
nen Wärmemengenzähler für Warmwasser besitze, automatisch um 15 Prozent kürzen solle.
Dieser Antrag wurde zusammen mit drei Bürgerversammlungsempfehlungen aus dem Jahr
2024 mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 06.11.2024
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14802) behandelt, auf den verwiesen werden darf. Demnach
wird von einer pauschalen Kürzung der Heizkostenabrechnungen ab dem Jahr 2022 aufgrund
der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen Abstand genommen. Zudem wur-
de von den Mietenden Warmwasser tatsächlich verbraucht. Die Heizkostenverordnung sieht
darüber hinaus keine Pflicht zur automatischen Kürzung vor, so dass die Rückerstattung von
den Mieter*innen der Münchner Wohnen aktiv beantragt werden muss. Die Münchner Wohnen
bleibt jedoch bestrebt, die Verbrauchserfassung zu verbessern und die Mieter*innen besser
über ihre Rechte zu informieren.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirk Nr. 05 – Au-
Haidhausen am 29.04.2025 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen
werden.
Dem Korreferenten für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Herrn Stadtrat Bickel-
bacher, dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Höpner, sowie dem
zuständigen Verwaltungsbeirat für das Beteiligungsmanagement, Herrn Stadtrat Prof. Dr.
Hoffmann, ist jeweils ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1. Vom Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 06.11.2024
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14802) wird Kenntnis genommen.
2. Von einer pauschalen Kürzung der Heizkostenabrechnung für die Jahre ab 2022 wird
Abstand genommen.
3. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684 der Bürgerversammlung des Stadtbezirk Nr. 05 -
Au-Haidhausen am 29.04.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes der Landeshauptstadt München
Der/ die Vorsitzende Die Referentin
Prof. Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk
Stadtbaurätin
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IV. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3 zur weiteren Veranlassung.
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird bestätigt.
2. An den Bezirksausschuss 05 – Au-Haidhausen
3. An das Direktorium HA II/V2 – BA-Geschäftsstelle Ost
4. An das Direktorium Dokumentationsstelle
5. An das Revisionsamt
6. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I
7. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA II
8. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III
9. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA IV
10. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. Abdruck von I. – IV.
1. An das Referat
Es wird gebeten, von der Abänderung des Beschlusses durch den
Bezirksausschuss Kenntnis zu nehmen; der Beschluss betrifft auch Ihr Referat.
Es wird um umgehende Mitteilung gebeten, ob der Beschluss aus dortiger Sicht
vollzogen werden kann.
2. Zurück an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III-03 Team
Der Beschluss des Referats für Stadtplanung und Bauordnung
kann vollzogen werden
kann/soll nicht vollzogen werden (Begründung s. gesondertes Blatt)
VI. An das Direktorium – D-II-BA
Der Beschluss des Bezirksausschusses 08 kann vollzogen werden
Der Beschluss des Bezirksausschusses 08 kann/soll nicht vollzogen werden
(Begründung siehe Beiblatt)
ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt)
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen.
Am
Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III-03
i. A.
Antrag: automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für
alle betroffenen Mieter:innen bei der Münchner Wohnen
Ich möchte heute ein Thema ansprechen, das viele Mieter:innen bei der Münchner
Wohnen betrifft auch hier bei uns in der Au.
Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Heiz- und Warmwasserkosten getrennt
gemessen und abgerechnet werden müssen. Die städtische Wohnungsgesellschaft
Münchner Wohnen und auch ihre Vorgänger haben das aber in vielen Fällen nicht
gemacht. Stattdessen wurde und wird immer noch oft pauschal über eine Formel gerechnet
- obwohl das seit 2014 rechtlich nicht mehr zulässig ist.
Die Folge: Mieter:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf 15 % Rückerstattung der
Heizkosten aber nur, wenn sie es selbst beantragen.
Dabei geht es schnell mal um 100 bis 300 Euro pro Jahr pro Haushalt. Gerade in den
letzten Jahren, mit den extremen Heizkosten, ist das für viele eine wirkliche Entlastung
gerade für Menschen in städtischen Wohnungen mit häufig niedrigerem Einkommen. Auch
hier in der Au sind Wohnanlagen potentiell betroffen z. B. in der Lilienstraße
Selbst unsere 3. Bürgermeisterin, Verena Dietl, hat in der Presse dazu aufgerufen, diesen
Anspruch geltend zu machen. Aber ganz ehrlich: Warum müssen Betroffene überhaupt
erst aktiv werden? Warum zahlt eine städtische Wohnungsgesellschaft nicht automatisch
zurück aus eigenem Anstand und im Sinne sozialer Fairness? Ich finde: Wer diesen
gesetzlichen Anspruch hat, soll das Geld ohne Antrag und ohne Hürden bekommen
rückwirkend für 2022 und 2023, und auch in Zukunft.
Darum stelle ich folgenden Antrag:
Die Stadt soll dafür sorgen, dass alle betroffenen Haushalte automatisch die 15 %
Rückerstattung erhalten
e rückwirkend für die letzten beiden Jahre 2022 und 2023
e und für zukünftige Abrechnungen, solange rechtswidrig abgerechnet wird.
Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung für mehr Fairness, soziale Gerechtigkeit und
Entlastung für alle, die in städtischen Wohnungen leben.
Vielen Dank.
=== OB_Entscheidung_Rueckerstattung_Heizkosten_E_02684.pdf ===
Rathaus, Marienplatz 8
80331 München
Telefon: 089 233-92528
Telefax: 089 233-25241
Landeshauptstadt
München
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt München, Oberbürgermeister, 80331 München Dieter Reiter
An den Vorsitzenden
des BA 05 Au-Haidhausen
Jörg Spengler
BA-Geschäftsstelle Ost
Friedenstr. 40
81671 München
Az.
Datum
02.04.2026
0262.2-5-0011
Automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für alle betroffenen Mieter*innen
bei der Münchner Wohnen
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02684
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 05 – Au-Haidhausen vom 29.04.2025
Beschluss des Bezirksausschusses 05 vom 02.07.2025
zur Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16802
Sehr geehrter Herr Spengler,
der Bezirksausschuss 05 befasste sich in seiner Sitzung am 02.07.2025 mit der im Betreff
genannten Sitzungsvorlage zur Bürgerversammlungsempfehlung Nr. 20-26 / E 02684.
Der Bezirksausschuss hat in der o.g. Sitzung entgegen dem Antrag der Referentin die
Empfehlung ausgesprochen, die BV-Empfehlung nicht für erledigt zu erklären.
Im Rahmen der o.g. Beschlussvorlage hatte das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
u.a. ausgeführt, dass der Stadtrat in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und
Bauordnung vom 06.11.2024 bereits die Entscheidung getroffen hat, aufgrund der rechtlichen
und organisatorischen Rahmenbedingungen keine pauschale Kürzung der Heizkosten-
abrechnungen ab dem Jahr 2022 vorzunehmen.
Nach den Vorgaben der BA-Satzung werden Bürgerversammlungsempfehlungen, die
ausschließlich ihren Stadtbezirk betreffen, von den jeweiligen Bezirksausschüssen behandelt,
wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in dem Katalog der Fälle der
Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse (Anlage 1 der BA-Satzung)
als Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind, oder für die der Oberbürgermeister oder in
den Fällen des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig ist.
I.
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Beschlüsse der Bezirksausschüsse zur Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen
haben in den Fällen, in denen der Oberbürgermeister zuständig ist (sog. laufende
Angelegenheit), nur empfehlenden Charakter, die Bürgerversammlungsempfehlung selbst wird
durch den Beschluss des Bezirksausschusses hingegen formal erledigt.
Im vorliegenden Fall hat der Bezirksausschuss die formale Erledigung der
Bürgerversammlungsempfehlung hingegen abgelehnt, so dass keine formale Erledigung der
Bürgerversammlungsempfehlung durch einen Beschluss des Bezirksausschusses vorliegt.
Dieses muss nun durch eine Entscheidung des Oberbürgermeisters ersetzt werden.
Ich bitte daher um Verständnis, dass aufgrund der o.g. eindeutigen Beschlusslage des
Stadtrats die formale Erledigung der Bürgerversammlungsempfehlung mit diesem Schreiben
erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
II. Abdruck von I.
an D-II-BAG-Ost (per Mail)
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung (per Mail)
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf Ihre Zuleitung in der oben genannten Angelegenheit
(PLAN-HAIII-03 vom 11.07.2025, eingegangen am 11.07.2025) wird Bezug genommen.
Gez.
i.V.
Dominik Krause
Bürgermeister
=== 20-26 _ E 02684_E 02684 Heizkosten.pdf ===
Antrag: automatische Rückerstattung unzulässiger Heizkosten für
alle betroffenen Mieter:innen bei der Münchner Wohnen
Ich möchte heute ein Thema ansprechen, das viele Mieter:innen bei der Münchner
Wohnen betrifft auch hier bei uns in der Au.
Seit 2014 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Heiz- und Warmwasserkosten getrennt
gemessen und abgerechnet...