(E) Alkoholverbot auf dem Kolumbusplatz vertagt in der Sitzung am 17.09.2025

1 Dokument im RIS

Sitzungsunterlagen im RIS München öffnen

Klick öffnet die offizielle Tagesordnungs-Seite mit allen aktuellen Anlagen.

  • 20-26 _ V 17440_Beschlussentwurf.pdf
  • 20-26 _ V 17440_E 02690 Bewertung Polizei A2_geschwaerzt.pdf
  • 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 1.pdf
  • 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 2.pdf
  • 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 3.pdf
  • 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 4.pdf
  • B 05_VG 15.10.2025 oeff. 1. 3..pdf
  • 20-26 _ E 02690_E 02690 Alkoholverbot Kolumbusplatz.pdf
Unterlagen herunterladen (ZIP)
Text aus den Unterlagen
=== 20-26 _ V 17440_Beschlussentwurf.pdf === Telefon: 089/233 - 44779 Alkoholverbot auf dem Kolumbusplatz Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17440 Anlage(n): Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 Anlage (A2): Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 28.05.2025 mit Anlagen Beschluss des Bezirksausschusses des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom 17.09.2025 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen hat am 29.04.2025 anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, dass der Erlass eines Alkoholverbots auf dem Kolumbusplatz geprüft wird, ähnlich dem Alkoholverbot am Hauptbahnhof und im Alten Botanischen Garten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kolumbusplatz ein Brennpunkt mit Drogenhandel- und Konsum, zerbrochenen Flaschen, Wildbieseln, Pöbeleien, tätlichen Angriffen und vielem mehr sei. Der Kolumbusplatz sei kein Freizeitpark, sondern ein Wohngebiet. Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Allgemeine Gefahrenabwehr KVR-I/222 Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au- Haidhausen vom 29.04.2025 Seite 2 von 6 Hierzu wird Folgendes ausgeführt: Grundsätzliches zum Erlass einer Alkoholverbotsverordnung: Mit Art. 30 LStVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2- I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 570), steht den Kommunen für bestimmte Örtlichkeiten - außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen - ein Instrument zur Verfügung, alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegenzuwirken. Ziel ist es, mit einer Verordnung der zunehmenden Gewaltdelinquenz Rechnung tragen zu können. Der Erlass der Verordnung ist wegen dieser gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale nur auf hinreichend sicherer, von der Gemeinde darzulegender Tatsachengrundlage möglich. Insbesondere müssen die vorliegenden Erkenntnisse auf der Grundlage belastbarer Erhebungen die Annahme rechtfertigen, dass an den in der Verordnung bezeichneten Orten aufgrund des Alkoholkonsums regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 30 LStVG vom 23.07.2024, Drucksache 19/2073). Als belastbare Erhebungen gelten zum einen die eigenen Erfahrungen und Erkenntnisse der städtischen Behörden. Zum anderen wird auf Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang übermittelte das Polizeipräsidium München die Deliktszahlen und die Anzahl der ermittelten und alkoholisierten Tatverdächtigen für die PKS-Berichtsjahre 2015, 2020, 2023 und 2024. Diese Daten beziehen sich sowohl auf das gesamte Stadtgebiet München als auch auf den Kolumbusplatz und die angrenzenden Distrikte. Die Deliktzahlen für 2025 liegen hingegen nicht vor, da diese unterjährig nicht veröffentlicht werden dürfen. Damit beurteilt werden kann, ob die Tatbestandsmerkmale nach Art. 30 LStVG gegeben sind, müssen im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung somit folgende Voraussetzungen vorliegen: • Der Anteil der alkoholbedingten Taten muss besonders hoch sein, • so dass die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt ist. • Die Rechtsverletzungen, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, müssen regelmäßig, d.h. mit einer gewissen Häufigkeit, vorkommen. Gerade die sogenannten Rohheitsdelikte (z.B. Raub, Bedrohungen, Nachstellungen, Nötigungen oder einfache und gefährliche Körperverletzungen) sowie die Gewaltkriminalitätsdelikte (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung/sexuelle Nötigung/sexueller Übergriff jeweils im besonders schweren Fall, Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung oder erpresserischer Menschenraub) beeinträchtigen die öffentliche Sicherheit, da durch diese Delikte die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Eigentum) in besonderem Maße betroffen sind. Ordnungswidrigkeiten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, wie z. B. Vermüllung oder Wildbieseln, stellen demnach noch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar. Daher wird bei der nachfolgenden Prüfung insbesondere auf die Rohheits- und Gewaltkriminalitätsdelikte abgestellt. Prüfung der Voraussetzungen des Art. 30 LStVG für den Kolumbusplatz: • Wie die polizeiliche Auswertung der Kriminalitätszahlen zeigt, ist die Zahl der Rohheitsdelikte von vier Fällen im Jahr 2023 auf 29 Fälle im Jahr 2024 gestiegen. Seite 3 von 6 Bei den Gewaltkriminalitätsdelikten ergibt sich eine Steigerung von drei Delikten im Jahr 2023 auf 16 im Jahr 2024. Stadtweit ergeben sich folgende Zahlen: o Rohheitsdelikte 2023: 16.322 Rohheitsdelikte 2024: 16.514 o Gewaltkriminalitätsdelikte 2023: 4.469 Gewaltkriminalitätsdelikte 2024: 4.577 Verglichen mit den Fallzahlen bezogen auf das Stadtgebiet München bewegen sich die Vorkommnisse am Kolumbusplatz trotz einer Steigerung der Fallzahlen immer noch auf einem niedrigen Niveau. Lediglich 0,18 % der Rohheitsdelikte und 0,35 % der Gewaltkriminalitätsdelikte entfallen 2024 auf den Kolumbusplatz. • Aufgrund der geringen Fallzahlen ist auch die Aussagekraft der Alkoholisierungsquote von Tatverdächtigen nur begrenzt: Die Alkoholisierungsquote beträgt im Jahr 2024 am Kolumbusplatz 33,3 % und ist damit im Vergleich zum Stadtgebiet München mit 24,2 % bei den Rohheitsdelikten bzw. 27,8 % bei den Gewaltkriminalitätsdelikten nur unwesentlich höher. Bezogen auf die Zahl der Tatverdächtigen waren im Jahr 2024 nur o sechs Personen, die der Begehung eines Rohheitsdelikts am Kolumbusplatz verdächtigt wurden, alkoholisiert bzw. o vier Personen, die der Begehung eines Gewaltkriminalitätsdelikts verdächtigt wurden. Zusammenfassung in Bezug auf ein Alkoholverbot auf dem Kolumbusplatz Die polizeilichen Zahlen zeigen deutlich, dass der Kolumbusplatz nicht aufgrund von exzessivem Alkoholkonsum als belastete Örtlichkeiten zu werten ist. Insbesondere ist der Anteil der alkoholbedingten Taten äußerst gering, die zudem auch nur vereinzelt geschehen. Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Alkoholkonsum- und - mitführverbotsverordnung nach Art. 30 LStVG nicht vor. Weitere Maßnahmemöglichkeiten: Nach Polizeiangaben gehen bei den örtlich zuständigen Polizeiinspektionen 21 und 23 wiederholt Beschwerden über eine „Drogenproblematik“ und diverse Ordnungswidrigkeiten durch die Anwohner*innen des Kolumbusplatzes ein. Insbesondere die Bewohner*innen der beiden Einrichtungen in der Pilgersheimer Str. 11 (für Obdachlose) und in der Nockherstr. 60 (Jugendschutzstelle) sind immer wieder Auslöser für Polizeieinsätze und kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Der Kolumbusplatz steht daher kontinuierlich im Fokus der Beobachtung und Bewertung durch die Polizei sowie die zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München, um jederzeit gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Insbesondere die Polizei führt eine umfassende Überwachung und Kontrolle der Örtlichkeit durch, indem sie sowohl eingriffsintensive als auch anlassunabhängige polizeiliche Maßnahmen ergreift. Des Weiteren ist der Kolumbusplatz aktuell Gegenstand der Beratungen in der Arbeitsgruppe „Wildes Campieren“. Die Mitglieder dieser stadtweiten Arbeitsgruppe, die beim Sozialreferat angesiedelt ist, stimmen sich ab und sorgen unter anderem dafür, dass illegale Lager konsequent aufgelöst werden, während gleichzeitig den Betroffenen Beratung und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 6 Darüber hinaus wird der Kolumbusplatz und seine Umgebung in den S.A.M.I.-Sitzungen thematisiert. Bei S.A.M.I. handelt es sich um das Sicherheits- und Aktionsbündnis Münchner Institutionen. Ziel des Bündnisses ist es, durch gemeinsames und koordiniertes Handeln der zuständigen Behörden den hohen Sicherheitsstandard in der Landeshauptstadt München zu erhalten und auszubauen sowie durch aktive Präventionsarbeit das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Münchner Lebensqualität zu leisten. Dem Teilnehmerkreis gehören neben den verschiedenen Referaten der Landeshauptstadt München das Polizeipräsidium München an, wobei dem Anlass entsprechend weitere Teilnehmende hinzugezogen werden. Das Gremium trifft sich in der Regel viermal jährlich. Aufgrund der Behandlung in S.A.M.I. wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden aktuell und auch künftig in enger Zusammenarbeit und Koordination agieren, um die vielfältigen Herausforderungen am Kolumbusplatz effektiv bewältigen zu können. Diese strategische Vorgehensweise dient nicht nur der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, sondern auch der Prävention von Straftaten. Möglichen Nutzungskonflikten am Kolumbusplatz und seiner näheren Umgebung kann dadurch vorgebeugt werden, wodurch ein sicheres und harmonisches Lebensumfeld für die Anwohner*innen geschaffen werden kann. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au- Haidhausen am 29.04.2025 wird daher nicht entsprochen. Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung, Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Der Empfehlung wird aus den dargestellten Gründen nicht entsprochen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Alkoholkonsum- und -mitführverbots-verordnung nach Art. 30 LStVG liegen auf dem Kolumbusplatz nicht vor. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom 29.04.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt. Seite 5 von 6 III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Die Referentin Spengler Dr. Sammüller Berufsmäßige Stadträtin IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW zur weiteren Veranlassung. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An den Bezirksausschuss 05 Au-Haidhausen An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Ost An D-II-V / Stadtratsprotokolle An das Polizeipräsidium München, E 2 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Seite 6 von 6 V. An das Direktorium – HA II / BA ☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen kann vollzogen werden. Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren einzuholen: Mit Anlagen 3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss) Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat ☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt) ☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen ist rechtswidrig. (Begründung s. Beiblatt) VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen zurück an Kreisverwaltungsreferat – HAI/222 zur weiteren Veranlassung. Am………………………. Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW === 20-26 _ V 17440_E 02690 Bewertung Polizei A2_geschwaerzt.pdf === === 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 1.pdf === === 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 2.pdf === === 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 3.pdf === === 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 4.pdf === === B 05_VG 15.10.2025 oeff. 1. 3..pdf === Datum: 17.10.2025...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 05 - Au-Haidhausen

Sitzungsdatum

19.11.2025 um 19:00 Uhr

Alle TOPs dieser Sitzung anzeigen

Wenn hier etwas Neues kommt, erfährst du es zuerst

Folge dieser Adresse oder dem ganzen Bezirk und bekomme eine E-Mail bei jedem neuen Antrag — kostenlos und jederzeit kündbar.

Kostenlos · keine Kreditkarte · jederzeit abbestellbar