=== 20-26 _ V 17440_Beschlussentwurf.pdf ===
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Alkoholverbot auf dem Kolumbusplatz
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17440
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690
Anlage (A2): Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 28.05.2025 mit Anlagen
Beschluss des Bezirksausschusses des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen vom
17.09.2025
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen hat am 29.04.2025
anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, dass der Erlass eines
Alkoholverbots auf dem Kolumbusplatz geprüft wird, ähnlich dem Alkoholverbot am
Hauptbahnhof und im Alten Botanischen Garten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass
der Kolumbusplatz ein Brennpunkt mit Drogenhandel- und Konsum, zerbrochenen
Flaschen, Wildbieseln, Pöbeleien, tätlichen Angriffen und vielem mehr sei. Der
Kolumbusplatz sei kein Freizeitpark, sondern ein Wohngebiet.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I
Sicherheit und Ordnung, Prävention
Allgemeine Gefahrenabwehr
KVR-I/222
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au-
Haidhausen vom 29.04.2025
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Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Grundsätzliches zum Erlass einer Alkoholverbotsverordnung:
Mit Art. 30 LStVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-
I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 570), steht den Kommunen
für bestimmte Örtlichkeiten - außerhalb von Gebäuden und genehmigten
Freischankflächen - ein Instrument zur Verfügung, alkoholbedingten Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten entgegenzuwirken. Ziel ist es, mit einer Verordnung der
zunehmenden Gewaltdelinquenz Rechnung tragen zu können.
Der Erlass der Verordnung ist wegen dieser gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale
nur auf hinreichend sicherer, von der Gemeinde darzulegender Tatsachengrundlage
möglich. Insbesondere müssen die vorliegenden Erkenntnisse auf der Grundlage
belastbarer Erhebungen die Annahme rechtfertigen, dass an den in der Verordnung
bezeichneten Orten aufgrund des Alkoholkonsums regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt
oder gelegentlich, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 30 LStVG vom 23.07.2024, Drucksache
19/2073). Als belastbare Erhebungen gelten zum einen die eigenen Erfahrungen und
Erkenntnisse der städtischen Behörden. Zum anderen wird auf Daten der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang übermittelte das
Polizeipräsidium München die Deliktszahlen und die Anzahl der ermittelten und
alkoholisierten Tatverdächtigen für die PKS-Berichtsjahre 2015, 2020, 2023 und 2024.
Diese Daten beziehen sich sowohl auf das gesamte Stadtgebiet München als auch auf
den Kolumbusplatz und die angrenzenden Distrikte. Die Deliktzahlen für 2025 liegen
hingegen nicht vor, da diese unterjährig nicht veröffentlicht werden dürfen.
Damit beurteilt werden kann, ob die Tatbestandsmerkmale nach Art. 30 LStVG gegeben
sind, müssen im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung somit folgende
Voraussetzungen vorliegen:
• Der Anteil der alkoholbedingten Taten muss besonders hoch sein,
• so dass die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt ist.
• Die Rechtsverletzungen, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, müssen
regelmäßig, d.h. mit einer gewissen Häufigkeit, vorkommen.
Gerade die sogenannten Rohheitsdelikte (z.B. Raub, Bedrohungen, Nachstellungen,
Nötigungen oder einfache und gefährliche Körperverletzungen) sowie die
Gewaltkriminalitätsdelikte (z.B. Mord, Totschlag, Vergewaltigung/sexuelle
Nötigung/sexueller Übergriff jeweils im besonders schweren Fall, Raub, Körperverletzung
mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung oder erpresserischer
Menschenraub) beeinträchtigen die öffentliche Sicherheit, da durch diese Delikte die
grundrechtlich geschützten Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit
und Eigentum) in besonderem Maße betroffen sind. Ordnungswidrigkeiten, die nicht von
erheblicher Bedeutung sind, wie z. B. Vermüllung oder Wildbieseln, stellen demnach noch
keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar. Daher wird bei der nachfolgenden
Prüfung insbesondere auf die Rohheits- und Gewaltkriminalitätsdelikte abgestellt.
Prüfung der Voraussetzungen des Art. 30 LStVG für den Kolumbusplatz:
• Wie die polizeiliche Auswertung der Kriminalitätszahlen zeigt, ist die Zahl der
Rohheitsdelikte von vier Fällen im Jahr 2023 auf 29 Fälle im Jahr 2024 gestiegen.
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Bei den Gewaltkriminalitätsdelikten ergibt sich eine Steigerung von drei Delikten im
Jahr 2023 auf 16 im Jahr 2024.
Stadtweit ergeben sich folgende Zahlen:
o Rohheitsdelikte 2023: 16.322
Rohheitsdelikte 2024: 16.514
o Gewaltkriminalitätsdelikte 2023: 4.469
Gewaltkriminalitätsdelikte 2024: 4.577
Verglichen mit den Fallzahlen bezogen auf das Stadtgebiet München bewegen sich
die Vorkommnisse am Kolumbusplatz trotz einer Steigerung der Fallzahlen immer
noch auf einem niedrigen Niveau. Lediglich 0,18 % der Rohheitsdelikte und 0,35 %
der Gewaltkriminalitätsdelikte entfallen 2024 auf den Kolumbusplatz.
• Aufgrund der geringen Fallzahlen ist auch die Aussagekraft der Alkoholisierungsquote
von Tatverdächtigen nur begrenzt:
Die Alkoholisierungsquote beträgt im Jahr 2024 am Kolumbusplatz 33,3 % und ist
damit im Vergleich zum Stadtgebiet München mit 24,2 % bei den Rohheitsdelikten
bzw. 27,8 % bei den Gewaltkriminalitätsdelikten nur unwesentlich höher. Bezogen auf
die Zahl der Tatverdächtigen waren im Jahr 2024 nur
o sechs Personen, die der Begehung eines Rohheitsdelikts am Kolumbusplatz
verdächtigt wurden, alkoholisiert bzw.
o vier Personen, die der Begehung eines Gewaltkriminalitätsdelikts verdächtigt
wurden.
Zusammenfassung in Bezug auf ein Alkoholverbot auf dem Kolumbusplatz
Die polizeilichen Zahlen zeigen deutlich, dass der Kolumbusplatz nicht aufgrund von
exzessivem Alkoholkonsum als belastete Örtlichkeiten zu werten ist. Insbesondere ist der
Anteil der alkoholbedingten Taten äußerst gering, die zudem auch nur vereinzelt
geschehen. Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Alkoholkonsum- und -
mitführverbotsverordnung nach Art. 30 LStVG nicht vor.
Weitere Maßnahmemöglichkeiten:
Nach Polizeiangaben gehen bei den örtlich zuständigen Polizeiinspektionen 21 und 23
wiederholt Beschwerden über eine „Drogenproblematik“ und diverse
Ordnungswidrigkeiten durch die Anwohner*innen des Kolumbusplatzes ein. Insbesondere
die Bewohner*innen der beiden Einrichtungen in der Pilgersheimer Str. 11 (für
Obdachlose) und in der Nockherstr. 60 (Jugendschutzstelle) sind immer wieder Auslöser
für Polizeieinsätze und kriminalpolizeiliche Ermittlungen.
Der Kolumbusplatz steht daher kontinuierlich im Fokus der Beobachtung und Bewertung
durch die Polizei sowie die zuständigen Behörden der Landeshauptstadt München, um
jederzeit gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Insbesondere die Polizei führt eine
umfassende Überwachung und Kontrolle der Örtlichkeit durch, indem sie sowohl
eingriffsintensive als auch anlassunabhängige polizeiliche Maßnahmen ergreift.
Des Weiteren ist der Kolumbusplatz aktuell Gegenstand der Beratungen in der
Arbeitsgruppe „Wildes Campieren“. Die Mitglieder dieser stadtweiten Arbeitsgruppe, die
beim Sozialreferat angesiedelt ist, stimmen sich ab und sorgen unter anderem dafür, dass
illegale Lager konsequent aufgelöst werden, während gleichzeitig den Betroffenen
Beratung und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden.
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Darüber hinaus wird der Kolumbusplatz und seine Umgebung in den S.A.M.I.-Sitzungen
thematisiert. Bei S.A.M.I. handelt es sich um das Sicherheits- und Aktionsbündnis
Münchner Institutionen. Ziel des Bündnisses ist es, durch gemeinsames und koordiniertes
Handeln der zuständigen Behörden den hohen Sicherheitsstandard in der
Landeshauptstadt München zu erhalten und auszubauen sowie durch aktive
Präventionsarbeit das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken, um so
einen wichtigen Beitrag zur Münchner Lebensqualität zu leisten. Dem Teilnehmerkreis
gehören neben den verschiedenen Referaten der Landeshauptstadt München das
Polizeipräsidium München an, wobei dem Anlass entsprechend weitere Teilnehmende
hinzugezogen werden. Das Gremium trifft sich in der Regel viermal jährlich.
Aufgrund der Behandlung in S.A.M.I. wird sichergestellt, dass die zuständigen Behörden
aktuell und auch künftig in enger Zusammenarbeit und Koordination agieren, um die
vielfältigen Herausforderungen am Kolumbusplatz effektiv bewältigen zu können.
Diese strategische Vorgehensweise dient nicht nur der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit, sondern auch der Prävention von Straftaten. Möglichen Nutzungskonflikten am
Kolumbusplatz und seiner näheren Umgebung kann dadurch vorgebeugt werden,
wodurch ein sicheres und harmonisches Lebensumfeld für die Anwohner*innen
geschaffen werden kann.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes Au-
Haidhausen am 29.04.2025 wird daher nicht entsprochen.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Der Empfehlung wird aus den dargestellten Gründen nicht entsprochen. Die
Voraussetzungen für den Erlass einer Alkoholkonsum- und -mitführverbots-verordnung
nach Art. 30 LStVG liegen auf dem Kolumbusplatz nicht vor.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02690 der Bürgerversammlung des 05. Stadtbezirkes
Au-Haidhausen vom 29.04.2025 ist damit satzungsgemäß behandelt.
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III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 05. Stadtbezirkes Au-Haidhausen der Landeshauptstadt
München
Der Vorsitzende Die Referentin
Spengler Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 05 Au-Haidhausen
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Ost
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
An das Polizeipräsidium München, E 2
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
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V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen kann/soll aus
rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein
Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 05 Au-Haidhausen ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HAI/222
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
=== 20-26 _ V 17440_E 02690 Bewertung Polizei A2_geschwaerzt.pdf ===
=== 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 1.pdf ===
=== 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 2.pdf ===
=== 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 3.pdf ===
=== 20-26 _ V 17440_polizeil. Anlage 4.pdf ===
=== B 05_VG 15.10.2025 oeff. 1. 3..pdf ===
Datum: 17.10.2025...