Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs an die Ziele des Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsb…
Volltext
Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs an die Ziele des Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsbau
A) Anpassung an die Beschluss- und Gesetzeslage
B) Inhalte der Fortschreibung Ökologischer Kriterienkatalog 2025
C) Klimaprüfung
D) Abstimmung mit Referaten und weiteren Beteiligten
=== 20-26 _ V 17590_V 17590 Anpassung Oekol KK BE A1-5.pdf ===
Telefon: 0 233-24872 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtsanierung und
Wohnungsbau
PLAN HA III/22
Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs an die Ziele des Interfraktionellen
Arbeitskreises (IFAK) Wohnungsbau
A) Anpassung an die Beschluss- und Gesetzeslage
B) Inhalte der Fortschreibung Ökologischer Kriterienkatalog 2025
C) Klimaprüfung
D) Abstimmung mit Referaten und weiteren Beteiligten
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17590
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025 (SB)
Öffentliche Sitzung
Kurzübersicht zum beiliegenden Beschluss
Anlass Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wurde gemäß dem
Stadtratsbeschluss vom 30.04.2025 „Münchner Wohnen GmbH,
Standard- und Baukostenreduzierung im Wohnungsbau, Ergebnisse aus
dem Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsbau“ beauftragt,
Anpassungen im Ökologischen Kriterienkatalog vorzunehmen.
Inhalt Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs an die aktuelle
Gesetzes- und Beschlusslage
Stadtratsbeschluss vom 30.04.2025 „Münchner Wohnen GmbH,
Standard- und Baukostenreduzierung im Wohnungsbau, Ergebnisse
aus dem Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsbau“
Stadtratsbeschluss vom 15.05.2024 „Kommunale Wärmeplanung für
München“
Stadtratsbeschluss vom 27.04.2022 „In die Zukunft wirtschaften –
Reform der Kriterien zur Vergabe von städtischen Gewerbeflächen“
Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024)
Gesamtkosten /
Gesamterlöse
(-/-)
Klimaprüfung Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Ja, negativ.
Entscheidungsvo
r-schlag
1. Der Stadtrat stimmt der vorliegenden Fortschreibung des
Ökologischen Kriterienkatalogs zu.
2. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung bleibt beauftragt,
in enger Abstimmung mit dem Referat für Klima- und
Umweltschutz sowie den weiteren fachlich betroffenen Referaten
den Ökologischen Kriterienkatalog neu zu konzipieren und
fortzuentwickeln und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.
Suche RIS unter Ökologischer Kriterienkatalog.
Ortsangabe Wohnungsbauvorhaben im gesamten Stadtgebiet.
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Telefon: 0 233-24872 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtsanierung und
Wohnungsbau
PLAN HA III/22
Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs an die Ziele des Interfraktionellen
Arbeitskreises (IFAK) Wohnungsbau
A) Anpassung an die Beschluss- und Gesetzeslage
B) Inhalte der Fortschreibung Ökologischer Kriterienkatalog 2025
C) Klimaprüfung
D) Abstimmung mit Referaten und weiteren Beteiligten
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17590
Anlage 1: Textfassung Ökologischer Kriterienkatalog 2025
Anlage 2: Synopse der Fassungen Ökologischer Kriterienkatalog 2021 und Ökologischer
Kriterienkatalog 2025
Anlage 3: Mitzeichnung des Referats für Arbeit und Wirtschaft
Anlage 4: Mitzeichnung des Kommunalreferats
Anlage 5: Mitzeichnung des Referats für Klima- und Umweltschutz
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025 (SB)
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Zuständig für die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 11 GeschO ist der Ausschuss für
Stadtplanung und Bauordnung, da es sich bei der Anpassung des Ökologischen
Kriterienkatalogs um eine Angelegenheit des gesamtstädtischen Wohnungsbaus handelt.
Ausgangslage Ökologischer Kriterienkatalog
Der Ökologische Kriterienkatalog fördert seit dem Jahr 1995 nachhaltiges Bauen auf
städtischen Grundstücken. Er wurde zuletzt im Dezember 2021 gemäß dem Stadtratsbe-
schluss „Klimaneutrales München bis 2035“ vom 06.10.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V
03873) und dem damals neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) angepasst.
Er enthält verbindliche Kriterien zum nachhaltigen Bauen, die vom Kommunalreferat bei
Erbpachtverträgen oder beim Verkauf städtischer Flächen eingebracht und vom Referat für
Stadtplanung und Bauordnung geprüft und vollzogen werden.
Der Ökologische Kriterienkatalog trifft Aussagen zur Gebäudeplanung, insbesondere zum
Gebäudeenergiestandard, zu den zu verwendenden Baustoffen, zu Wärmeschutz,
Haustechnik, Stellplätzen, Außenanlagen und einigen weiteren Aspekten.
Der Oberbürgermeister hat im Rahmen der Beratungen zum Eckdatenbeschluss in der Sitzung
der Vollversammlung des Stadtrates am 24.07.2024 drei interfraktionelle Arbeitskreise (IFAK)
initiiert, die aufgrund der angespannten Haushaltslage Vorschläge zur Standard- und
Kostenreduzierung in mehreren Bereichen erarbeiteten. Dazu gehörte auch der IFAK
Wohnungsbau. Dieser interfraktionelle Arbeitskreis hat bis Ende November 2024 in zwei
Sitzungen Vorschläge zur Standard- und Kostenreduzierung beim Wohnungsbau der
Münchner Wohnen GmbH diskutiert, durch die mindestens 10 Prozent der Kosten beim
Wohnungsneubau eingespart werden sollen. Hierbei wurden im IFAK Wohnungsbau unter
anderem die hohen städtischen Standards im Hinblick auf Klimaschutz und Klimaanpassung
als kostenintensiv identifiziert.
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Der aus dem IFAK Wohnungsbau resultierende Beschluss „Münchner Wohnen GmbH,
Standard- und Baukostenreduzierung im Wohnungsbau, Ergebnisse aus dem
Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsbau“ vom 30.04.2025 (Sitzungsvorlage Nr. 20-
26 / V 16108 - im Folgenden als sogenannter „IFAK Beschluss“ bezeichnet), fordert das
Referat für Stadtplanung und Bauordnung auf, den Ökologischen Kriterienkatalog im Sinne der
Ziele dieser Beschlussvorlage zu überarbeiten und bis zum 30.09.2025 dem Stadtrat zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Die davon unabhängig laufende grundlegende Neukonzeptionierung und Fortentwicklung des
Ökologischen Kriterienkatalogs entsprechend dem Stadtratsbeschluss „Wohnen in München
VII“ 2023 – 2028 vom 21.12.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07705) durch die
referatsübergreifende Arbeitsgruppe unter der Federführung des Referates für Stadtplanung
und Bauordnung bleibt davon unberührt.
A. Anpassung an die Beschluss- und Gesetzeslage
Anlass für die aktuelle Anpassung des Ökologischen Kriterienkatalogs ist der
Stadtratsbeschluss „Münchner Wohnen GmbH, Standard- und Baukostenreduzierung im
Wohnungsbau, Ergebnisse aus dem Interfraktionellen Arbeitskreis (IFAK) Wohnungsbau“ vom
30.04.2025 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16108). So wurde das Referat für Stadtplanung und
Bauordnung gebeten, den Ökologischen Kriterienkatalog im Sinne der Ziele des o. g.
Stadtratsbeschlusses vom 30.04.2025 zu überarbeiten und bis zum 30.09.2025 dem Stadtrat
zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Rahmen dieser Fortschreibung werden zudem die Stadtratsbeschlüsse „In die Zukunft
wirtschaften – Reform der Kriterien zur Vergabe von städtischen Gewerbeflächen“ vom
27.04.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 05968) bezüglich Photovoltaik und „Kommunale
Wärmeplanung für München“ vom 15.05.2024 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 11411) bezüglich
der Anlagentechnik und Energieversorgung umgesetzt. Gleichzeitig werden die Bezüge auf
das aktuelle Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024) aktualisiert sowie kleinere redaktionelle
und an die Auslegungspraxis angepasste Änderungen vorgenommen.
B. Inhalte der Fortschreibung Ökologischer Kriterienkatalog 2025
Im Folgenden stellt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung anhand der Gliederung des
aktuellen Ökologischen Kriterienkatalogs die einzelnen Punkte der Fortschreibung dar.
Die Textfassung des Ökologischen Kriterienkatalogs 2025 liegt in Anlage 1 dieser
Sitzungsvorlage bei, die textlichen Änderungen sind im Gesamtzusammenhang
übersichtlich in der Synopse der Fassungen des Ökologischen Kriterienkatalogs 2021
und 2025 (siehe Anlage 2) dargestellt.
Zusammenfassende Darstellung der Fortschreibung des Ökologischen
Kriterienkatalogs der Landeshauptstadt München:
Vorbemerkungen
In den Vorbemerkungen zum Ökologischen Kriterienkatalog wird insbesondere die
Notwendigkeit für nachhaltiges Handeln im Bauwesen hervorgehoben.
Inhaltliche Anpassungen sind hier nicht erforderlich, lediglich die Jahreszahlen im Titel werden
aktualisiert.
1. Gebäudeplanung
Die Forderung, dass beim zwingend notwendigen Einsatz von Anlagen zur Gebäudekühlung
zur Deckung des Energiebedarfs vorrangig erneuerbare Energien zum Einsatz kommen
sollen, wird entsprechend der Auslegungspraxis präzisiert. Mindestens 50 Prozent der
benötigten Energie soll aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden.
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2. Baustoffe
Die Anforderungen zu Baustoffen bleiben unverändert, da in o. g. IFAK Beschluss keine
spezifischen Anforderungen genannt sind.
3. Wärmeschutz
Der Ökologische Kriterienkatalog enthält Vorgaben für Wohngebäude und für
Nichtwohngebäude.
Für Wohngebäude ergeben sich Anpassungen aus dem o. g. IFAK Beschluss.
Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024) werden seit dem 01.01.2023 für die
Anlagentechnik bzw. den Primärenergiebedarf Qp 55% des Wertes eines Referenzgebäudes
gleicher Kubatur und Ausrichtung und für die Wärmedämmung HT‘ 100% des Wertes des
Referenzgebäudes für den Neubau von Wohnungen gefordert. Verschärfungen des
gesetzlichen Standards erfolgten in den letzten Jahren lediglich beim Energieträger bzw. bei
der Anlagentechnik (Qp). Das Referenzgebäude mit seinem Gas-Brennwertkessel ist dabei
seit 2009 unverändert. Auch das Anforderungsniveau für den Wärmedämmstandard (HT‘) ist
seit der Energieeinsparverordnung 2013 (EnEV 2013) unverändert.
Die mit Stadtratsbeschluss vom 19.01.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 00673)
vorgesehene Etablierung des Energieeffizienz-Standard EH 40 als Standard im Wohnungs-
neubau wird gemäß dem o. g. IFAK Beschluss ausgesetzt. Neubauten können aus
Kostengründen zukünftig auch im Energieeffizienz-Standard EH 55 (Qp 55%, HT' 70%)
geplant und ausgeführt werden. Dies entspricht dem gesetzlichen Standard mit einer leicht
besseren Wärmedämmung.
Für Nichtwohngebäude beinhaltet der o. g. IFAK Beschluss keine Aussage, somit erfolgt
inhaltlich keine Anpassung. Ein Verweis auf das aktuelle GEG 2024 wird aufgenommen.
Der Hinweis auf mögliche Förderungen des Referates für Klima und Umweltschutz wird
aktualisiert.
4. Haustechnik
4.1 Heizung und Brennstoffe
Die Ziffern 4.1 Brennstoffe und 4.3 Heizung des Ökologischen Kriterienkatalogs werden in
einem Punkt zusammengefasst, da sich diese beiden Punkte inhaltlich ergänzen. Die
inhaltlichen Anpassungen in diesen Punkten erfolgten unter Beteiligung des Referates für
Klima- und Umweltschutz.
Hierzu wird auf die kommunale Wärmeplanung gemäß dem Stadtratsbeschluss „Kommunale
Wärmeplanung für München – Verabschiedung des finalen Wärmeplans“ vom 27.11.2024
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14591) verwiesen, die richtungsweisend für die Wahl der
Heizungsart ist.
Der Wärmeplan gilt als Orientierungshilfe für eine geeignete, räumlich differenzierte
Wärmeversorgung der Stadt München. Ausgewiesene Wärmeversorgungsoptionen zeigen
technisch umsetzbare und in den jeweiligen räumlichen Umgriffen effiziente
Versorgungslösungen aus. Im zentralen Stadtgebiet ist häufig Fernwärme die zu präferierende
Variante. Besteht keine Möglichkeit zur Umsetzung dieser präferierten Variante, sollen die im
Wärmeplan ausgewiesenen Wärmeversorgungsoptionen (inkl. ausgewiesener Alternativen)
näher geprüft und eingesetzt werden.
Jegliche Beheizung und Warmwasserbereitung mit fossilen Brennstoffen (außer im
Energieträgermix der Fernwärme) ist zu unterlassen. Ausnahmeregelungen, die eine teilweise
brennstoffbasierte Wärmeversorgung zulassen, können für Gebäude getroffen werden, für die
im Wärmeplan noch keine Wärmeversorgungsoption dargestellt werden kann.
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Der Hinweis, dass die direkte Beheizung und Warmwasserbereitung mit Strom grundsätzlich
unzulässig ist, verbleibt. Hiervon sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn ein energieeffizienter
Betrieb im Energiekonzept nachgewiesen werden kann.
Der Absatz bezüglich Feuerungsanlagen entfällt, da hier lediglich die Einhaltung verschiedener
Verordnungen gefordert wird, welche zwangsläufig einzuhalten sind.
4.2 Solartechnik
In der aktuellen Fassung des Ökologischen Kriterienkatalogs wird die Errichtung von
Solaranlagen angestrebt. Diese Forderung bleibt unverändert für Wohngebäude.
Für Nichtwohngebäude gelten die Vorgaben aus dem Stadtratsbes...