Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen fü…
Volltext
Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) - Erneute Befassung
=== 20-26 _ V 17769_V 17769 Stellplatzsatzung BE A1-3.pdf ===
Telefon: 089 233-24169 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtplanung
PLAN-HAII-11
Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von
notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) –
Erneute Befassung
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17769
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025 (SB)
Öffentliche Sitzung
Kurzübersicht
zum beiliegenden Beschluss
Anlass Im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung vom 16.07.2025
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17088) wurde die Satzung der
Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum
Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung - StPlS) beschlossen.
Anlass der vorliegenden Befassung des Stadtrates ist das
gemeinsame Rundschreiben des Bayerischen Städte- und
Gemeindetags vom 30.07.2025 „Kommunalisierung der
Stellplatz- und Spielplatzpflicht; hier: Hinweis des Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bauen und Verkehr zum erstma-
ligen Erlass einer Stellplatz- und Spielplatzsatzung nach neuem
Recht (zum 01.10.2025)“. Aufgrund der in diesem Rundschreiben
enthaltenen Ausführungen zum Inkrafttreten der Satzungen und
nach Abstimmung mit dem Direktorium der Landeshauptstadt
München ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Inhalt Danach kann die Bekanntmachung der Münchner Stellplatzsat-
zung im Amtsblatt erst nach dem Inkrafttreten der diesbzgl. Er-
mächtigungsgrundlage (vorliegend des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bay-
BO) am 01.10.2025 erfolgen.
Daher ist es notwendig, § 7 Abs. 1 der Stellplatzsatzung zu än-
dern und das Inkrafttreten der Stellplatzsatzung am Tag nach der
Bekanntmachung vorzusehen. Hierzu bedarf es eines erneuten
Beschlusses des Ausschusses für Stadtplanung und Bauord-
nung. Weitere inhaltliche Änderungen am Satzungstext der
Münchner Stellplatzsatzung werden nicht vorgenommen.
Gesamtkosten /
Gesamterlöse
-/-
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Klimaprüfung Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Nein.
Entscheidungs-
vorschlag 1. Die Satzung der Landeshauptstadt München zur Einfüh-
rung einer Pflicht zum Nachweis von notwendigen Stell-
plätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS)
wird gemäß der Anlage 3 beschlossen.
2. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugs-
kontrolle.
Gesucht werden kann
im RIS auch unter
Stellplatzschlüssel, Richtwert, Stellplatzpflicht, Ablöse, Mobilitäts-
konzept, Inkrafttreten
Ortsangabe -/-
Telefon: 089 233-24169 Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtplanung
PLAN-HAII-11
Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von
notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) –
Erneute Befassung
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17769
3 Anlagen
Anlage 1: Beglaubigte Zweitschrift (geschwärzt) des Beschlusses des Ausschusses für
Stadtplanung und Bauordnung „Anpassung des Münchner Stellplatzrechts für
Kraftfahrzeuge an die Änderungen der Novelle der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) 2025, Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17088
Anlage 2: Gemeinsames Rundschreiben des Bayerischen Städte- und Gemeindetags vom
30.07.2025
Anlage 3: Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum
Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung - StPlS)
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 17.09.2025 (SB)
Öffentliche Sitzung
Inhaltsverzeichnis Seite
I. Vortrag .............................................................................................................................. 2
1. Anlass ...................................................................................................................... 2
1.1 Vorausgegangene Beschlüsse................................................................................. 2
1.2 Rundschreiben des Bayerischen Städte- und Gemeindetages (Anlage 2)................ 2
2. Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis
von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS)........... 3
2.1 Stand der Umsetzung............................................................................................... 3
2.2 Änderungen am Satzungstext der Stellplatzsatzung ................................................ 3
2.3 Erneuter Erlass einer Münchner Stellplatzsatzung ................................................... 4
3. Klimaprüfung............................................................................................................ 4
4. Abstimmung mit den Querschnitts- und Fachreferaten............................................. 4
II. Antrag der Referentin ........................................................................................................ 5
III. Beschluss.......................................................................................................................... 5
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I. Vortrag
1. Anlass
Zuständig für die Entscheidung ist der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung
gemäß § 7 Nr. 11 Geschäftsordnung des Stadtrates, da es sich vorliegend um eine Ange-
legenheit des Referats für Stadtplanung und Bauordnung handelt. Von der Zuständig-
keitszuweisung an die Vollversammlung sind gem. § 2 Nr. 14 Geschäftsordnung des
Stadtrates alle örtlichen Bauvorvorschriften im Sinne des Art. 81 BayBO ausgenommen.
1.1 Vorausgegangene Beschlüsse
Das „Erste Modernisierungsgesetz Bayern“ vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, S. 605) enthält
umfangreiche Änderungen an der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Von diesen
Änderungen ist auch das (kommunale) Stellplatzrecht betroffen. So wurde geregelt, dass
kommunale Stellplatzsatzungen außer Kraft treten, soweit sie die Höchstzahlen der neu
gefassten „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der
notwendigen Stellplätze“ (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) überschreiten.
Als Folge dessen tritt die Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München vom
19.12.2007 mit Wirkung zum 30.09.2025 außer Kraft, weil einzelne Richtwerte die vorge-
nannten Höchstzahlen geringfügig überschreiten.
Die weiteren Änderungen im Stellplatzrecht im Zuge des Ersten Modernisierungsgesetzes
Bayern treten am 01.10.2025 in Kraft.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 12.02.2025
(Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 15815) wurde das Referat für Stadtplanung und Bauord-
nung beauftragt, dem Stadtrat im 3. Quartal 2025 den Entwurf einer neuen Münchner
Stellplatzsatzung zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Auftrag kam das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung durch Vorlage des Entwurfs einer neuen Münchner Stell-
platzsatzung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am 16.07.2025 nach (siehe
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17088 und Anlage 1 zu dieser Sitzungsvorlage).
Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung hat in der vorgenannten Sitzung die
neue Münchner Stellplatzsatzung beschlossen. § 7 Abs. 1 dieser Stellplatzsatzung sieht
das Inkrafttreten der Satzung zum 01.10.2025 vor. Dies, um sicherzustellen, dass im
Münchner Stadtgebiet durchgängig, d.h. ohne zeitliche Unterbrechung, eine Stellplatz-
pflicht für Kraftfahrzeuge besteht.
1.2 Rundschreiben des Bayerischen Städte- und Gemeindetages (Anlage 2)
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben „Kommunalisierung der Stellplatz- und Spielplatz-
pflicht; hier: Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bauen und Verkehr
zum erstmaligen Erlass einer Stellplatz- und Spielplatzsatzung nach neuem Recht (zum
1.10.2025)“ vom 30.07.2025 wandten sich der Bayerische Städte- und der Bayerische
Gemeindetag in Bezug auf satzungsmäßige Stellplatz- und Spielplatzpflichten aufgrund
des Außer-Kraft-Tretens der staatlichen Spiel- bzw. Stellplatzpflichten mit Ablauf des
30.09.2025 an ihre Mitglieder (Anlage 2). In dem Rundschreiben wird angemerkt, dass es
der Freistaat Bayern bedauerlicherweise versäumt hat, die für den Erlass der Satzungen
erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen vorzeitig (d.h. vor dem 01.10.2025) in Kraft zu
setzen.
Sie informierten darüber, dass das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und
Verkehr nun den Hinweis gegeben hat, dass
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1. die Beschlussfassung des Gemeinderats bzw. Stadtrats vor dem Inkrafttreten der neu-
en Ermächtigungsgrundlage am 01.10.2025 möglich ist,
2. die Ausfertigung und Bekanntmachung hingegen erst nach dem Inkrafttreten am
01.10.2025 erfolgen kann.
Der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag empfehlen Ihren Mitgliedern in
dem Rundschreiben gemäß dem Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums für
Wohnen, Bau und Verkehr zu verfahren.
2. Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum
Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung - StPlS)
2.1 Stand der Umsetzung
Die Satzung der Landeshauptstadt München zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis
von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) wurde am
16.07.2025 vom Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung beschlossen (siehe
Anlage 1). Auf ihre Ausfertigung und Bekanntmachung im Amtsblatt wurde jedoch anläss-
lich des o.g. Rundschreibens des Bayerischen Städte- und Gemeindetags vom
30.07.2025 verzichtet.
Unter Beachtung des o.g. Hinweises des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen,
Bau und Verkehr kann die Münchner Stellplatzsatzung erst nach dem 01.10.2025 im
Amtsblatt bekannt gemacht werden. Da die im Ausschuss für Stadtplanung und Bauord-
nung am 16.07.2025 beschlossene Münchner Stellplatzsatzung in § 7 Abs. 1 das Inkraft-
treten der Stellplatzsatzung jedoch bereits zum 01.10.2025 vorsieht, empfiehlt das
Direktorium, die Münchner Stellplatzsatzung nochmals, aber mit einer Änderung des § 7
beschließen zu lassen. § 7 müsste dann regeln, dass die Satzung am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft tritt.
2.2 Änderungen am Satzungstext der Stellplatzsatzung
Der § 7 des Satzungstextes zur Stellplatzsatzung sieht in der beiliegenden Entwurfsfas-
sung (siehe Anlage 3) folgende Änderung (in Fettdruck) vor:
„§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und
den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung –
StPlS) vom 19.12.2007 (MüAbBl. 2008, Sondernummer 1, S. 1) außer Kraft.“
in:
„§ 7 Inkrafttreten
(1) „Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
(2) „Die Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis
von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS) vom
19.12.2007 (MüAbBl. 2008, Sondernummer 1, S. 1) tritt mit Ablauf des 30.09.2025
außer Kraft.“
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Der bisherige § 7 Abs. 2 StPlS, der sich auf das Außerkrafttreten der Stellplatzsatzung
vom 19.12.2007 bezieht, ist deklaratorischer Art, da diese Stellplatzsatzung – wie in der
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17088 vom 16.07.2025 dargestellt – bereits von Gesetzes
wegen mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft tritt. Er wurde zur Klarstellung aber ange-
passt beibehalten.
Die weiteren Regelungen der am 16.07.2025 beschlossenen Stellplatzsatzung bleiben
unverändert. Auch die inhaltlichen Ausführungen zur Stellplatzsatzung gelten, bis auf das
Datum des Inkrafttretens, fort; hierzu wird auf die Darstellung in der Sitzungsvorlage
Nr. 20-26 / V 17088 (vgl. Anlage 1) verwiesen.
2.3 Erneuter Erlass einer Münchner Stellplatzsatzung
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung legt daher den Entwurf der Münchner
Stellplatzsatzung in der Fassung der Anlage 3 dieser Sitzungsvorlage vor.
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung sowie der Ausferti-
gung der Satzung ist das Inkrafttreten der Satzung für den Tag nach ihrer Bekannt-
machung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München vorgesehen.
3. Klimaprüfung
Ist eine Klimaschutzrelevanz gegeben: Nein.
Es erfolgt mit dieser Sitzungsvorlage keine fachlich-inhaltliche Änderung der vom Aus-
schuss für Stadtplanun...