=== 20-26 _ B 08071_B 08071 Bushaltestellen Herzog-Ernst-Platz abmarkieren.pdf ===
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SPD-Fraktion im Bezirksausschuss 6 Sendling
Sprecherin: Louisa Pehle
München, den 4. August 2025
Bushaltestellen am Herzog-Ernst-Platz abmarkieren
ANTRAG zu TOP 5.3.19 „Information zur Sanierung der Bushaltestelle am Herzog-Ernst-Platz“
Die Bushaltestellen am Herzog-Ernst-Platz erhalten zusätzlich eine Abmarkierung in den
Haltebuchten.
Begründung:
Die Bushaltestellen werden regelmäßig zugeparkt. Eine zusätzliche Markierung ist hier wichtig.
Initiative:
Markus S. Lutz
=== 20-26 _ B 08071_B 08071 Bushaltestellen Herzog-Ernst-Platz abmarkieren AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
muenchenunterwegs.de
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
Bus: Linie 132
Haltestelle Senserstraße
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Immissionsschutz / ÖPNV
MOR-GB2.223
80313 München
Bezirksausschuss des 6. Stadtbezirks
Sendling
Herrn Markus Lutz
Per E-Mail über die BA-Geschäftsstelle Süd
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
22.01.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Bushaltestellen am Herzog-Ernst-Platz abmarkieren
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08071 des Bezirksausschusses des
Stadtbezirks 6 – Sendling vom 04.08.2025
Sehr geehrter Herr Lutz,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Antrag des Bezirksausschusses zielt darauf ab, die Bushaltestellen am Herzog-Ernst-Platz
zusätzlich mit einer Abmarkierung in den Haltebuchten zu versehen, da diese regelmäßig
zugeparkt werden sollen.
Am und neben dem Herzog-Ernst-Platz gibt es insgesamt sechs Bushaltestellen, nämlich
1) an der Westseite der Pfeuferstraße im nördlichen Zulauf auf den Herzog-Ernst-Platz.
Sie befindet sich in einer Haltebucht nördlich des Beginns der Rechtsabbiegespur zur
Baumgartnerstraße. Die Haltebucht ist mit absolutem Haltverbot (Zeichen 283 StVO)
beschildert und wird von den Buslinien 53, 134 und 153 Richtung Süden bedient.
2) an der Ostseite der Pfeuferstraße unmittelbar nördlich der Kreuzung. Sie befindet sich
in einer Haltebucht, die mit absolutem Haltverbot beschildert ist, und wird von den
Buslinien 53, 134 und 153 Richtung Norden bedient.
3) an der Nordseite der Radlkoferstraße unmittelbar östlich der Kreuzung. Sie befindet
sich an der mit entsprechenden Pfeilmarkierungen versehenen Rechtsabbiegespur
Richtung Pfeuferstraße und wird von der Buslinie 62 Richtung Rotkreuzplatz bedient.
Am Fahrbahnrand ist vom Ende der Parkbucht am Beginn der Rechtsabbiegespur bis
zur Kreuzung keine Haltverbotsbeschilderung angebracht.
4) an der Südseite der Radlkoferstraße direkt am Herzog-Ernst-Platz zwischen der
dortigen Kreuzung und der Zufahrt zur Berlepschstraße. Sie befindet sich in einer
Haltebucht und wird von der Linie 62 Richtung Ostbahnhof bedient. An dieser
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
Haltebucht ist keine Haltverbotsbeschilderung angebracht.
5) an der Westseite der Pfeuferstraße unmittelbar südlich der Kreuzung. Sie befindet sich
an der überbreiten Fahrspur Richtung Süden, ist auf ca. 45 m Länge mit einem
absoluten Haltverbot versehen und wird von der Linie N44 bedient.
6) an der Nordseite der Baumgartnerstraße unmittelbar westlich der Kreuzung. Sie
befindet sich an der rechten von zwei Fahrspuren Richtung Westen und wird von der
Linie N43 bedient. An der Nordseite der Baumgartnerstraße befindet sich ein
durchgehendes absolutes Haltverbot von der Pfeuferstraße bis zur Ganghoferstraße.
Eine Verzahnungsmarkierung (Zeichen 299 StVO) in einem Haltestellenbereich ist dort zuläs-
sig, wo durch diese Markierung die exakte Ausdehnung des durch das Haltestellenzeichen
(Zeichen 224 StVO) ausgedrückte Haltverbot im Haltestellenbereich verlängert oder verkürzt
wird. Die Anbringung einer Verzahnungsmarkierung ist dagegen dort nicht zulässig, wo
lediglich eine bereits vorhandene Haltverbotsbeschilderung wiederholt wird. Dies gilt umso
mehr dort, wo Haltverbotsbeschilderung und Verzahnungsmarkierung unterschiedliche Aus-
dehnungen aufweisen und sich somit widersprechen würden, wie z.B. an der Haltestelle Nr. 6,
wo sich die Haltestelle innerhalb einer längeren mit absolutem Haltverbot beschilderten
Strecke befindet. Das Entfernen der vorhandenen Haltverbotsbeschilderung im Haltestellen-
bereich, um dort eine Verzahnungsmarkierung anbringen zu können, ist nicht sinnvoll, da
diese Markierungen unter den schweren Bussen bald abgefahren werden und daher oft
erneuert werden müssten, was zu einem hohen Unterhaltungsaufwand führen würde.
Wegen der bereits in der Haltebucht vorhandenen Haltverbotsbeschilderung ist somit die
Anbringung einer zusätzlichen Verzahnungsmarkierung an den Haltestellen Nr. 1 und 2
unzulässig. Das Gleiche gilt für die Haltestelle Nr. 5, wo sich bereits eine Haltverbotsbeschilde-
rung am Fahrbahnrand befindet. An der Haltestelle Nr. 3 gilt wegen der in der rechten Fahr-
spur markierten Richtungspfeile (Zeichen 297 StVO) ein gesetzliches Haltverbot, so dass dort
ebenfalls keine Verzahnungsmarkierung zulässig ist. Damit bliebe nur die Haltestelle Nr. 4
übrig, wo sich in der Haltebucht keine Haltverbotsbeschilderung befindet. Allerdings sind an
dieser Haltestelle, die sich direkt an der unbebauten Freifläche in der Platzmitte des Herzog-
Ernst-Platzes befindet, keine Probleme mit einer unbefugten Verparkung bekannt. Aus diesem
Grund wird von der Anbringung einer wegen der Belastung durch den Busverkehr häufig
erneuerungsbedürftigen Verzahnungsmarkierung abgesehen.
Der Antrag des Bezirksausschusses ist mit den Ausführungen geschäftsordnungsgemäß
behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
MOR-GB2.223