=== 26-32 _ V 00779_V 00779 Verbesserung der Verkehrssicherheit BE.pdf ===
[
LHM-Schutzbedarf:
2
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Telefon: 0 233-39737 Mobilitätsreferat
Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
Schulwegsicherheit und
Unfallkommission
MOR-GB2.23
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Verbesserung der Verkehrssicherheit für Kinder und Familien, Bewohner*innen des
Stadtbezirks Sendling
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03212 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 06 - Sendling am
20.11.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00779
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03212
Beschluss des Bezirksausschusses des 6. Stadtbezirkes Sendling vom 06.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 6 - Sendling hat am 20.11.2025 die Empfehlung
Nr. 20-26 / E 03212 beschlossen. Mit der Empfehlung wird die Stadtverwaltung aufgefordert,
die Verkehrssicherheit an der Fußgänger- und Fahrradquerungsstelle an der Kreuzung
Thalkirchner Straße / Bleyerstraße zu überprüfen und zeitnah geeignete Maßnahmen zur
sicheren Querung insbesondere für Kinder und Familien umzusetzen. Hierbei sollen folgende
Optionen in die Prüfung aufgenommen werden:
- Einrichtung von Tempo-30 in der Thalkirchner Straße
- Einrichtung eines Fußgängerüberweges oder einer Lichtsignalanlage
- Verbesserung der Sichtbeziehungen durch Anpassung der Parkregelung.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau-
fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm-
lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art.
18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung
vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung
(BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information
Folgendes auszuführen ist:
Mit Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 11.10.2024 ist der Katalog der
verkehrlichen Maßnahmen, welche unter erleichterten Anordnungsbedingungen umgesetzt
werden können, u.a. um Fußgängerüberwege erweitert worden. Ein Automatismus ist damit
allerdings nicht verbunden. Eine Einzelfallprüfung hat in jedem Fall stattzufinden.
Fußgängerüberwege werden angeordnet, sofern sowohl eine entsprechende Notwendigkeit
als auch eine Konformität mit den bundeseinheitlichen Richtlinien für die Anlage und Ausstat-
tung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) vorliegt.
Das Vorliegen einer besonderen Gefahren- oder gar Unfalllage ist als Notwendigkeitsnachweis
nicht mehr erforderlich. Ein einfacher Gefahrennachweis, wie zum Beispiel das bloße Vorhan-
densein einer sensiblen Einrichtung in der Nähe und/oder eine spezielle strukturelle Besonder-
heit, woraus sich ein gebündelter Querungsbedarf ergibt, ist nun ausreichend. Allerdings
behalten die R-FGÜ 2001 nach wie vor ihre Gültigkeit und sind bei der Entscheidung zu
berücksichtigen.
Wesentliche Beurteilungskriterien für die Notwendigkeit eines Fußgängerüberwegs sind die
Fahrzeug- und Fußgängerfrequenzen. Die genannten Richtlinien liefern dazu eine Orientie-
rung und sehen für die Anlage eines Zebrastreifens eine Fahrzeugbelastung während der
Spitzenstunde des Fußverkehrs auf dem in einem Zuge zu querenden Straßenteils
mindestens 200 Kraftfahrzeuge/h vor, zu keiner Tageszeit jedoch mehr als 750
Kraftfahrzeuge/h und die Fußverkehrsbelastung soll mindestens 50 zu Fuß Gehende pro
Stunde betragen.
Aufgrund der o.g. Bürgerversammlungsempfehlung wurde am thematisierten Standort des
geforderten Fußgängerüberweges eine Prüfung und Bewertung durchgeführt. Hierzu fanden
auch ein Ortstermin und Verkehrszählung statt. Zusätzlich wurden verschiedene Behörden
innerhalb und außerhalb des Mobilitätsreferates um Stellungnahme gebeten.
Das Mobilitätsreferat hat zur Erhebung der Verkehrszahlen eine Verkehrszählung am
16.12.2025 in der Zeit zwischen 07:08 Uhr und 08:08 Uhr durchgeführt. Es wurden dabei 491
Fahrzeuge und insgesamt 22 querende Fußgänger*innen gezählt. Gefährliche Situationen
zwischen dem Fahrverkehr und zu Fuß Gehenden konnten zu keiner Zeit beobachtet werden.
Umstände, welche auf eine Gefahrenlage hinweisen, sind auch nach Auswertung der
Unfallstatistik nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf das deutliche Unterschreiten der Richtwerte aus der R-FGÜ 2001 bei den
Fußverkehrszahlen sowie mangels festgestellter örtlicher Besonderheiten ist die Einrichtung
eines Fußgängerüberweges an der o.g. Örtlichkeit derzeit nicht möglich.
Zudem stehen zur Querung der Thalkirchner Straße alternative Übergänge in Form von
Lichtsignalanlagen zur Verfügung. Diese befinden sich jeweils ca. 200 Meter nördlich bzw.-
südlich. Für den damit erzielten Sicherheitsgewinn müssen, sofern für notwendig erachtet,
Umwege in Kauf genommen werden.
Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf 50 km/h beschränkt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann von
dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe
vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnlichen Eigenart des
Straßenverlaufes und solchen Tatsachen begründet sein, die die Kraftfahrer*innen aus ihrer
Sicht nicht wahrzunehmen vermag.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der StVO und den hierzu ergangenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) können Geschwindigkeitsbeschränkungen entweder als
Einzelmaßnahme (beschildert mit Zeichen 274 StVO) oder als Zonenregelung (Tempo 30-
Zonen, beschildert mit Zeichen 274.1 und 274.2 StVO) angeordnet werden. Beide Varianten
sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Nach aktueller Auskunft des Polizeipräsidiums München vom 27.01.2026 ereigneten sich im
Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 23.01.2026 keine Verkehrsunfälle an der besagten
Kreuzung. Gleichzeitig wurden auch die Verkehrsunfälle in der näheren Umgebung vom
Polizeipräsidium München ausgewertet. Hierbei kam es im Betrachtungszeitraum zu keinem
Schulwegunfall und auch zu keinem Verkehrsunfall infolge eines Geschwindigkeitsverstoßes.
Bezugnehmend auf das Unfallgeschehen liegen der Polizei München keine Hinweise auf die
Notwendigkeit einer Einführung einer T-30 Reglung oder alternativen Querungsmöglichkeiten
vor. Der zuständigen Dienststelle wurden keine sachrelevanten Beschwerden bekannt und sie
hat auch keinerlei eigene Hinweise im Zusammenhang mit den aufgeführten Forderungen aus
der Bürgerversammlung.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Einzelmaßnahme soll z.B. dort angeordnet werden, wo
für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass
er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Thalkirchner Straße treffen diese Gründe
nicht zu. Die Straße weist nach Verlauf und Profilierung keine Besonderheiten auf, die eine
solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind hier keine gegenüber dem Durchschnitt
ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen.
Im Übrigen dürfen gem. § 45 Abs. 9 StVO Beschränkungen und Verbote des fließenden
Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt
(die also erheblich über das in einer Großstadt übliche Maß hinausgeht). Dies ist hier jedoch
ebenfalls nicht der Fall.
Aus Sicht der Polizei München und des Mobilitätsreferates sind hier, wie oben bereits
geschildert, keine besonderen Gefahren erkennbar. Die rechtlichen Voraussetzungen des
§ 45 Abs. 9 StVO sind daher nicht erfüllt.
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zum 14.12.2016 und der Verwaltungs-
vorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 29.05.2017 wurde u. a. die Einrich-
tung von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen erleichtert. Durch die vorgenommene
Neufassung des § 45 Abs. 9 StVO wurde die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des
fließenden Verkehrs abgesenkt. Damit wird u. a. die streckenbezogene Anordnung von Tempo
30 an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf
weiteren Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen
gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen,
Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern sowie Fußgängerüberwegen erleichtert.
Hauptkriterium für diese Anordnungsmöglichkeit ist das Vorhandenseines eines Zugangs der
genannten Einrichtungen an der betreffenden Straße. In diesem Bereich der Thalkirchner
Straße gibt es jedoch keine solche sensible Einrichtung, welche über einen direkten Zugang
zur Thalkirchner Straße verfügt. Die im Antrag genannten Einrichtungen liegen allesamt in der
Bleyerstraße und somit nicht direkt an der Thalkirchner Straße. Die Entfernung zur Thalkirch-
ner Straße beträgt in der Regel mindestens 100 Meter. Auch der auf der gegenüberliegenden
Straßenseite befindliche Spielplatz, verfügt lediglich über einen Zugang zum Dietramszeller
Platz. Zur Thalkirchner Straße hin ist dieser eingezäunt. Eine direkte Zuwegung von der
Thalkirchner Straße besteht hier nicht. Der Spielplatz bzw. die Grünanlage samt Spielwiese ist
räumlich sehr weit von der Thalkirchner Straße abgesetzt; getrennt durch Gehbahn, Radweg,
sehr breitem Grünstreifen und Parkbucht. Somit besteht in der Gesamtheit keinerlei räumlicher
Bezug zur Fahrbahn der Thalkirchner Straße. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine
erleichterte Anordnung von Tempo 30 in der Thalkirchner Straße aufgrund der genannten
Einrichtungen liegen daher nicht vor.
§ 45 Abs. 1c StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, unter bestimmten Voraussetzun-
gen Tempo 30-Zonen anzuordnen. Zur Einrichtung von Tempo 30-Zonen sind am 01.02.2001
entsprechende Regelungen in der StVO in Kraft getreten. Die in diesem Rahmen erlassenen
detaillierten Verwaltungsvorschriften sind für die Straßenverkehrsbehörden bindend und ent-
halten unter anderem ausführliche Vorgaben über die an Tempo 30-Zonen und Zonenstraßen
zu stellenden Anforderungen.
Danach kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durch-
gangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo 30-Zonen nur inner-
halb von Wohngebieten und abseits von Vorfahrtstraßen eingerichtet werden.
Innerhalb einer Tempo 30-Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“
gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch Zeichen 274.1 und 274.2 StVO zu
kennzeichnenden Zonen abgrenzbar und für eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung
geeignet sein müssen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Tempo-30-Zone eine erkennbare
städtebauliche Einheit aufweisen muss, die Größe der Zone so festzulegen ist, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung für die Kraftfahrer*innen überschaubar und einsichtig bleibt
und die Straßen innerhalb der Zone gleichartige Merkmale aufweisen. Mithin müssen die
Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sein, dass sie
den Eindruck einer besonderen Situation („Langsam-Straße“) und ein „Zonenbewusstsein“
vermitteln.
Diese Voraussetzungen sind in diesem Streckenabschnitt der Thalkirchner Straße nicht erfüllt.
Es handelt sich hier um eine voll ausgebaute Ortsstraße mit einem Fahrbahnprofil mit einer
Breite von durchschnittlich 6 bis 8 Meter. Die Thalkirchner Straße dient der Haupterschließung
des Straßengefüges zwischen Brudermühlstraße / Schäftlarnstraße / Maria-Einsiedel-Straße /
Plinganserstraße und stellt die Verbindung zwischen dem innerstädtischen Hauptstraßennetz
dar. Aus diesem Grund ist dieser Straßenzug als Vorfahrtsstraße beschildert. Die Thalkirchner
Straße vermittelt bereits durch ihre Profilierung den Charakter einer Vorfahrtsstraße. Dies wird
durch entsprechende Beschilderung verstärkt. Auch weist das Vorhandensein von Lichtsig...