=== 20-26 _ B 08833_B 08833_Gruenflaechensatzung_Oekologische-Funktion_29.03.2026.pdf ===
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Antrag für die Sitzung des BA6
am 13. April 2026
München, 13.03.2026
Grünanlagensatzung München anpassen – ökologische Funktion verankern
Antrag
In der Satzung über die „Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)“ vom 16.05.2012
(Stadtratsbeschluss) wird die ökologische Funktion von Grünflächen verankert.
Die ökologische Funktion wird dem Zweck der „Erholungs- und Freizeitfunktion für unterschiedliche menschliche
Nutzergruppen“ gleichrangig gestellt. (Aktueller Wortlaut Grünanlagensatzung siehe Fussnote1 ).
Übergeordnetes Ziel sind der kurz- und langfristige präventive Schutz und die Erhöhung der Gesundheit von Tierwelt,
Pflanzenwelt und Mensch. Die Verantwortung dafür wird verbindlich und gemeinsam von Bürgerschaft und Stadtverwaltung
getragen.
1. Ergänzende verbindliche Nutzungsregeln
Zur Sicherung dieses Ziels werden zusätzliche, konkrete Verhaltensregeln für NutzerInnen aufgenommen, insbesondere
• Keine vermeidbarer Lärmerzeugung (ausgenommen Geräusche spielender Kinder);
• Kein Zünden von Feuerwerkskörpern ganzjährig, einschließlich Silvester.
2. Konkretisierung der Verantwortung der Stadtverwaltung
Die Verantwortung der Stadtverwaltung wird verbindlich präzisiert:
• Bäume und Sträucher werden ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal beurteilt und nach geltenden
fachlichen Standards gepflegt (ZTV)2.
• Unvermeidbare Baumfällungen werden vollständig standortnah kompensiert: In Grünanlagen werden 100 % der
entfernten Bäume spätestens in der folgenden Pflanzperiode ersetzt, entweder durch Aufzucht adäquaten
Wildwuchses oder durch proaktive Pflanzung klimaresilienter Sorten. Auf Vielfalt ist dabei zu achten.
• Ein angemessener Teil aller Wiesen wird als Blühfläche behandelt (Mahd konsequent max. zweimal pro Jahr,
frühestens Juni)
• Bei stadtplanerischen Maßnahmen sind frühzeitig Lösungen zu entwickeln, die Eingriffe in bestehende
Grünanlagen und ihre Ökosysteme vermeiden.
3. Ausrichtung der Anwendung
Bei Formulierung und Umsetzung der Satzung werden sämtliche rechtlichen Handlungsspielräume konsequent zugunsten
des Erhalts und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Grünflächen genutzt.
1 Aktueller Wortlaut der Präambel: „Öffentlichen Grünanlagen kommt in einer hochverdichteten Großstadt neben ihren ökologischen und
klimatischen Funktionen eine vorrangige Erholungs- und Freizeitfunktion für unterschiedliche Nutzergruppen zu; damit ist ein
außerordentlich hoher Nutzungsdruck verbunden.
Die nachfolgende Satzung dient dazu, den Erholungs- und Freizeitcharakter von Grünanlagen zu sichern und unterschiedliche, teils
widerstreitende Nutzerinteressen einem gemeinwohlverträglichen Gesamtausgleich zuzuführen.
https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/810.pdf
2 ZTV = Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Baumpflege;
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Begründung
Grünanlagen in Städten sind essenziell für ein gesundes Stadtklima, den Artenschutz und die Lebensqualität der
BewohnerInnen. Sie ermöglichen
• nachhaltige Klimaregulierung, Wassermanagement (Schwammstadt-Konzept), Luftreinhaltung;
• Erhalt und Erhöhung der Biodiversität (Lebensräume schaffen);
• psychische und physische Gesundheit von Erwachsenen und gesunde Entwicklung von Kindern, z.B. durch
Naturgeräusche;
• Naturerleben und Umweltbildung für Kinder (Sinneserfahrung, Zusammenhänge, Wertschätzung, Respekt);
Die Verankerung der ökologischen Funktion in der ‚Grünanlagensatzung‘ dient daher dem Ausgleich vielfältiger Umwelt- und
Gesundheitsbelastungen. Kurzfristig höher erscheinende Kosten für Maßnahmen durch die LHM sind zu tragen, da in
zahlreichen Beispielen errechnet ist, dass Investitionen in Prävention kostengünstiger sind, als mangelnder Gesundheits-,
Klima-, Umwelt- und Artenschutz.
Initiative: Florentine Katharina Schiemenz, Baumschutzbeauftragte
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Außerdem wird mit der Änderung der ‚Grünanlagensatzung‘ den folgenden Vorgaben Rechnung getragen:
1. In einem ersten, kostengünstigen Schritt der „Leitlinie Freiraum“ (Stadtrats-Beschluss vom 14.01.2026).
Insbesondere dem strategischen Ziel a), mit seinen Handlungsfeldern 1.2 und 1.3., sowie dem Handlungsfeld
2.1.
a) Qualitäten und Funktionen Münchens Grün- und Freiräume sind so zu planen, zu gestalten und zu
managen, dass ihre räumlichen Qualitäten, ihre vielfältige Nutzbarkeit für alle sowie ihre ökologische
Funktionsfähigkeit auch bei sich verändernden und ausweitenden Anforderungen dauerhaft erhalten
bleiben (Handlungsfelder 1.1, 1.2 und 1.3).
Handlungsfeld 1.2 – Ökologische Funktionen stärken
Handlungsfeld 1.3 – Stadtgrün und Freiräume nachhaltig pflegen und managen
Handlungsfeld 2.1 – Freiflächen sichern
2. Dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses vom 30.12.2025 zum sog. Bau-Turbo‘: „Das Referat für Stadtplanung
und Bauordnung wird beauftragt, den neu eingeführten Bau-Turbo gem. § 246e BauGB nach Maßgabe der in
Kapitel 3.11 erläuterten Verfahren so anzuwenden, dass es zu keinen substantiellen städtebaulichen
Qualitätseinbußen kommt und die jeweiligen Vorhaben den städtischen Grundsatzbeschlüssen
(Klimaanpassung, Baumschutz, Schwammstadtprinzip, Rahmenplänen...) entsprechen. Für Befreiungen gem.
§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB sowie Abweichungen gem. § 34 Abs. 3bBauGB gilt Entsprechendes.3
3. Der Zielsetzung der am 18.08.2024 in Kraft getretenen und unmittelbar wirkenden EU-
Wiederherstellungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1991). Diese schreibt vor, dass in den sogenannten
städtischen Ökosystemen bis 2030 kein Nettoverlust an Grünflächen und Baumüberschirmung auf
nationaler Ebene im Vergleich zu 2024 er folgen darf, ab 2031 ist zudem ein steigender Trend nachzuweisen,
bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist (Siehe ausführlich in Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16727 des
Referats für Klima- und Umweltschutz vom 24.07.25).
Anlagen
Anlage 1: Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung),
Stadtratsbeschluss 16.05.2012
https://stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht/vorschrift/810.pdf
Anlage 2: Auszug Stadtrats-Sitzungsvorlage 20-26 / V 17591: „Leitlinie Freiraum im Rahmen des
Stadtentwicklungskonzeptes Perspektive München“, Stadtratsbeschluss 30.12.2025
https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/9485308
Anlage 3: Auszug Stadtrats-Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18481; BauGB-Novelle 2025 – Beschlossen: Darstellung
der Änderungen des Baugesetzbuches durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung (u.a. „Bau-Turbo“), Stadtratsbeschluss 17.12.2025
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9397785
Anlage 4: EU-Wiederherstellungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1991)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj?locale=de
https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/9167883
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Am 30.10.2025 trat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ in Kraft - Stichwort „Bau-
Turbo“, in dessen Zuge Planungs- und Genehmigungsverfahren drastisch verkürzt und Umweltprüfungen reduziert werden sollen.
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Anlage 1: Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung),
Stadtratsbeschluss 16.05.2012
Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)
vom 15. Juni 2012
Stadtratsbeschluss: 16.05.2012
Bekanntmachung: 10.07.2012 (MüABl. S. 197)
Die Landeshauptstadt erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012
(GVBl. S. 30), folgende Satzung:
Präambel
Öffentlichen Grünanlagen kommt in einer hochverdichteten Großstadt neben ihren ökologischen und klimatischen Funktionen eine
vorrangige Erholungs- und Freizeitfunktion für unterschiedliche Nutzergruppen zu; damit ist ein außerordentlich hoher Nutzungsdruck
verbunden.
Die nachfolgende Satzung dient dazu, den Erholungs- und Freizeitcharakter von Grünanlagen zu sichern und unterschiedliche, teils
widerstreitende Nutzerinteressen einem gemeinwohlverträglichen Gesamtausgleich zuzuführen.
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle von der Landeshauptstadt München gärtnerisch gestalteten und von ihr unterhaltenen
öffentlichen Park- und Grünflächen, die der Allgemeinheit unentgeltlich für Erholungs- und Freizeitzwecke einschließlich spielerischer und
sportlicher Aktivitäten dienen. Lage und Grenzen der Grünanlagen bestimmen sich nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Die Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind im Grünanlagenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Die genauen Grenzen ergeben sich
aus dem als Anlage 2 beigefügten Übersichtslageplan des Baureferats (Gartenbau) vom 23.04.2012 (Maßstab 1:5.000). Beide Anlagen
sind Bestandteil dieser Satzung und können während der Geschäftszeiten im Baureferat (Gartenbau), Friedenstraße 40, 81671 München
eingesehen werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Gebieten, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ein neuer Bebauungsplan oder die Änderung
eines bestehenden Bebauungsplans in Kraft tritt, die in den Bebauungsplänen als öffentliche Grünflächen gekennzeichneten Gebiete
Grünanlagen im Sinne dieser Satzung.
§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Im Rahmen der Grünanlagennutzung dürfen andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt
werden; die Grünanlagen selbst dürfen nicht beschädigt werden.
Nutzungen, die nicht unmittelbar den in § 1 genannten Zwecken dienen, sind unzulässig.
(2) In den Grünanlagen sind danach insbesondere die nachfolgenden aufgeführten Verhaltensweisen untersagt:
1. das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren und Betteln; das Durchführen von Veranstaltungen aller Art;
2. Hunde in folgenden Bereichen mitzuführen oder frei laufen zu lassen: Spielplätze für Kinder und Jugendliche, mit „grünen Pollern“
gekennzeichnete Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadegelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen; auf den
Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind Hunde an der kurzen Leine zu führen;
3. Grünanlagen und ihre Einrichtungen zu verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder
durch das Nichtentfernen von Hundekot;
4. Kfz-Verkehr aller Art, ausgenommen Besucherverkehr auf ausgewiesenen Kfz-Stellflächen gemäß den jeweiligen
Nutzungsbedingungen; das Radfahren und Reiten außerhalb der für diese Zwecke ausgeschilderten Wege und Flächen;
5. offene Feuerstellen zu betreiben, ausgenommen auf ausgewiesenen Grillplätzen, soweit dort mit Holzkohle oder Gas gegrillt wird und
die Geräte einen ausreichenden Bodenabstand aufweisen;
6. der Alkoholgenuss, soweit andere dadurch mehr als unvermeidbar belästigt werden;
7. das Baden in Gewässern außer in Freibadegeländen; das Baden ohne Badebekleidung (Sonnen-, Luft- und Wasserbaden) außerhalb
der hierfür ausgewiesenen Bereiche;
8. das Einbringen und Benutzen von Booten und Surfbrettern in allen Grünanlagengewässern; erlaubt sind jedoch Boote ohne eigene
Triebkraft sowie Surfbretter auf den Badeseen außerhalb der Badesaison vom 15. Mai bis 15. September. Aufblasbare Boote ohne
eigene Triebkraft sind auf Badeseen ganzjährig zugelassen;
9. der Aufenthalt auf nicht freigegebenen Eisflächen;
10. das Zelten und Aufstellen von Pavillons und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen;
11. das Ausbringen von Futter und Lebensmitteln;
12. die Nutzung von Sondereinrichtungen in Grünanlagen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten
Vorgaben z.B. für Spielplätze für Kinder und Jugendliche, Kfz-Stellflächen und Schaugärten abweicht.
§ 3 Ausnahmegenehmigung
(1) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zugelassen werden, soweit öffentliche Belange, zum Beispiel die
Zwecke der Grünanlagen oder Vergaberecht nicht entgegenstehen.
(2) Hierfür werden Gebühren nach Maßgabe der Grünanl...