(E) Begrenzung auf 30 km/h von 22 bis 6 Uhr in der Murnauerstraße

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  • 20-26 _ V 17702_V 17702 Tempo 30 Murnauerstrasse BE.pdf
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=== 20-26 _ V 17702_V 17702 Tempo 30 Murnauerstrasse BE.pdf === Telefon: 0 233-39975 Telefax: 0 233-989 39975 Mobilitätsreferat Ruhender Verkehr und Immissionsschutz MOR-GB2.222 Begrenzung auf 30 km/h von 22 bis 6 Uhr in der Murnauerstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 02353 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling- Westpark am 07.11.2024 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17702 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02353 Beschluss des Bezirksausschusses des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom 30.09.2025 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark hat am 07.11.2024 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02353 beschlossen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, welches durch den Bau des Mittleren-Ring-Tun- nels noch gestiegen sei, wird eine nächtliche Verkehrsbegrenzung auf 30 km/h gefordert. Im Sommer würde die Straße für nächtliche Rennen benutzt. Schwertransporter erhöhten ab 04:00 Uhr morgens den Lärmpegel. Dies gelte insbesondere im Teilbereich zwischen der Höglwörther Straße und dem Luise-Kiesselbach-Platz. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau- fenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversamm- lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf- ten auf 50 km/h beschränkt. Die Straßenverkehrsbehörde kann die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das Gleiche gilt zum Schutz der Wohnbevölkerung unter anderem vor Lärm. Die Anordnung einer geringeren Höchstgeschwindigkeit setzt regelmäßig eine über das in einer Großstadt übliche Maß deutlich hinausgehende Gefährdungslage voraus. Seite 2 von 5 Es handelt sich dabei um eine Ermessensvorschrift, d.h. die Behörde hat bei der Entscheidung neben den Individualinteressen wie den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm auch die Inter- essen der Allgemeinheit zu würdigen und diese gegeneinander abzuwägen. Straßenverkehrs- rechtliche Maßnahmen kommen dabei regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die Beeinträch- tigungen durch den Verkehrslärm höher sind als ortsüblich hingenommen werden muss. Nach den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ (Lärmschutz-Richtlinien StV) ist das der Fall, wenn der vom Straßenverkehr her- rührende Beurteilungspegel am Immissionsort bestimmte Richtwerte überschreitet. Die Murnauer Straße ist gemäß dem aktuell gültigen Verkehrsentwicklungsplan (VEP) eine örtliche Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion und wird als solche dem Sekundärnetz zugeordnet. Die nördlich der Illingstraße gelegenen Gebiete sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Südwestlich der Illingstraße schließt sich bis zur Zielstattstraße ein allgemeines Wohngebiet an. Auf den südöstlich der Illingstraße gelegenen Arealen erstreckt sich bis zur Zielstattstraße ein Mischgebiet. Nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV kommen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen insbesondere dann in Betracht, wenn in reinen und allgemeinen Wohngebieten die folgenden Richtwerte überschritten werden: • bei Tag (in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr): 70 dB(A), • bei Nacht (in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr): 60 dB(A). Für Mischgebiete gelten die folgenden Richtwerte: • bei Tag (in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr): 72 dB(A), • bei Nacht (in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr): 62 dB(A). Der Beurteilungspegel ist dabei ein Maß zur Kennzeichnung der auf einen Ort wirkenden Schallimmission. Er wird auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen aus dem für eine Quelle ermittelten, standardisierten Mittelungspegel und immissionsortsabhängigen Korrekturen, wie beispielsweise der aktuell erhobenen Verkehrsmenge (einschließlich des Anteils des Schwerverkehrs) und der Entfernung der Gebäudefassade von der Lärmquelle, berechnet. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Lärm- schutzgründen sind für die Murnauer Straße nicht erfüllt. Die Beurteilungspegel erreichen weder bei Tag noch bei Nacht die oben genannten Richtwerte oder überschreiten diese gar. Bei der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärmschut- zes handelt es sich wie oben bereits erwähnt um eine im pflichtgemäßen Ermessen und im Einzelfall zu treffende Entscheidung, bei denen eine Vielzahl von betroffenen Interessen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Jeder Straßenzug weist unterschied- liche und spezifische Gegebenheiten auf, die sich regelmäßig von denen in anderen Straßen unterscheiden. Insofern ist die Möglichkeit eines „Automatismus“ im Sinn von „Tempo 30 in der Murnauer Straße, weil auch in anderen, auch großen Straßen Tempo 30 angeordnet wurde“ zu verneinen. Die subjektiv wahrgenommene Steigerung des Verkehrsaufkommens seit dem Bau des Luise- Kiesselbach-Platzes wird durch die im Umfeld der Murnauer Straße durchgeführten Verkehrserhe- bungen objektiv nicht bestätigt. Weder beim Gesamtverkehr noch beim Schwer- und Güterverkehr sind bei den Erhebungen in den Jahren 2009, 2017 und 2023 signifikante Änderungen nach oben oder nach unten zu erkennen. Die erhobenen Verkehrsmengen haben sich nicht erhöht. Seite 3 von 5 Den beobachteten Fahrzeugrennen von Ampel zu Ampel oder anderem individuellem Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer*innen kann mit Mitteln der Verwaltung nicht begegnet werden. Die Überwachung und Kontrolle des fließenden Verkehrs ist originäre Aufgabe der Polizei. Nur die Polizei kann individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer*innen feststellen und eventuelle Verstöße ahnden. Auf Anfrage wurde vom Polizeipräsidium München Folgendes mitgeteilt: Zur Verkehrsmengenbelastung der Murnauer Straße vor bzw. nach Eröffnung des Tunnel Südwest, können von der Polizei nur subjektive Wahrnehmungen mitgeteilt werden. Nach dieser hat sich nach polizeilicher Einwertung seitdem nichts verändert. Das Verkehrsgeschehen nimmt nach der abendlichen Verkehrsspitze jedoch deutlich ab und ist dann nach Einschätzung der örtlichen Polizeiinspektion 15 unbedeutend. Im aktuellen Betrachtungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 kam es zu keinen Einsätzen im Zusammenhang mit Fahrzeuglärm, welcher durch den normalen fließenden Verkehr oder auch Autoposern verursacht worden wäre. Auch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen wurde in diesem Zeitraum nicht zur Anzeige gebracht. Die Murnauer Straße liegt im Geschwindigkeitsmessprogramm (GMP) des PP München; insofern konnten die entsprechenden Messergebnisse über die Radardatenbank erhoben werden. So erfolgten z.B. allein im Jahr 2024 36 Messungen entlang des gesamten Streckenzuges (in beiden Fahrtrichtungen). Der Beanstandungsdurchschnitt aller dieser 36 Messungen betrug ca. 1,69 Prozent (vgl. Beanstandungsdurchschnitt von 1,92% bei 24 Messungen im Jahr 2020) und liegt damit sogar leicht unterhalb der Beanstandungsquoten der Vergangenheit. In den beiden Jahren 2023 und 2024 kam es jeweils zu einem Einsatz „Schnellfahrer“. Zu den Einsätzen kam es jedoch einmal vormittags und einmal zur Mittagszeit. Verkehrsunfälle gesamter Streckenzug Murnauer Straße - Bereich PI 15 - beide Fahrtrichtungen ohne Kreuzungsbereiche zur Heckenstaller- und Zielstattstraße: Die VU-Situation ist aus polizeilicher Sicht nach wie vor als absolut unauffällig einzustufen. In den Jahren 2022, 2023 und 2024 ereigneten sich keine Geschwindigkeitsunfälle. Fazit der Polizei: Unter Zugrundelegung der Verkehrsunfallzahlen der Jahre 2022 bis 2024 und einer objektiven Betrachtung der oben angeführten Feststellungen, ergibt sich aus polizeilicher Sicht keine Notwendigkeit auf eine Reduzierung der ortsüblichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02353 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling- Westpark vom 07.11.2024 kann unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden. Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. Seite 4 von 5 II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Eine Beschränkung der Geschwindigkeit in der Murnauerstraße in der Zeit von 22:00 Uhr und 06:00 Uhr auf 30 km/h ist mangels Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen nicht möglich. Dies betrifft insbesondere auch den Abschnitt zwischen der Höglwörther Straße und dem Mittleren Ring. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02353 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark am 07.11.2024 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende Der Referent Günter Keller Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat Seite 5 von 5 IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.222 zur weiteren Veranlassung === 20-26 _ V 17702_V 17702 Tempo 30 Murnauerstrasse A.pdf === Anlage === 20-26 _ E 02353_E 02353 Begrenzung Murnauerstrasse.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 07 - Sendling-Westpark

Sitzungsdatum

25.11.2025 um 19:30 Uhr

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