=== 20-26 _ V 19680_V 19680 Parken Murnauer Strasse BE.pdf ===
Telefon: 0 233-39901 Mobilitätsreferat
Daueranordnungen
MOR-GB2.211
Parken in der Murnauer Straße
Bewohnerparkgebiet in der Murnauer Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03009
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-
Westpark am 15.10.2025
Parkbeschränkung für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen und
Anhänger in der Murnauer Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03011
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-
Westpark am 15.10.2025
Parkverbot für LKW und Omnibusse in der Murnauer Straße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03012
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-
Westpark am 15.10.2025
Parkplatzbelegung in der Murnauer Straße durch LKWs und Busse
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03013
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-
Westpark am 15.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19680
Anlagen:
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03009;
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03011;
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03012;
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03013
Beschluss des Bezirksausschusses des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom
28.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark hat am 15.10.2025 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03009, Empfehlung Nr. 20-26 / E 03011, Empfehlung Nr. 20-26 / E
03012 und Empfehlung Nr. 20-26 / E 03013 beschlossen.
Die genannten Empfehlungen haben die derzeitige Situation ruhenden Verkehr in der
Murnauer Straße zum Inhalt. Von der Bürgerversammlung wurden verschiedene Maßnahmen
ins Spiel gebracht, die allesamt darauf abzielen, das Parken von LKW, Bussen und Anhängern
zu unterbinden. Überdies hat man sich für die Einführung eines Parklizenzgebietes
angesprochen (Bewohnerparken).
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Die Empfehlungen betreffen Vorgänge, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen sind. Da es sich um Empfehlungen einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt sind,
müssen diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Bei der Murnauer Straße handelt es sich um eine Hauptverbindungsstraße, die vom Mittleren
Ring (B2R) ab dem Luise-Kiesselbach-Platz bzw. der Heckenstallerstraße nach Süden führt.
Die beiden Richtungsfahrbahnen verfügen über jeweils zwei Fahrspuren, die durch einen
baulichen Mittelteiler voneinander getrennt sind. An den Fahrbahnrändern wird in eigens dafür
vorgesehenen markierten Parkständen geparkt.
1) Aufzeigung der Rechtlage bzgl. einer etwaigen Unterbindung des Parkens von LKW,
Bussen und Anhängern
Die Grundvorschriften zum Parken sind in § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) umfassend
geregelt. LKW, Busse und Anhänger nehmen – wie andere Fahrzeuge auch – legal am
ruhenden Verkehr teil, wenn sie zugelassen und betriebsbereit sind und nicht zu
verkehrsfremden Zwecken auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie von Kraftfahrzeuganhängern mit über 2 t
zulässigem Gesamtgewicht in der Zeit von 22 - 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gemäß
§ 12 Abs. 3 a der StVO unzulässig. Die Murnauer Straße ist gem. Flächennutzungsplan jedoch
nicht Teil eines Wohngebiets, weswegen die Regelungen der Nr. 3 a nicht zutreffen. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass die von der Bürgerschaft als störend empfundenen
geparkten Großfahrzeuge nach dem Willen des Verordnungsgebers vor Ort sogar
dauergeparkt werden dürfen.
Auch das Abstellen von Anhängern auf öffentlichen Verkehrsflächen ist, soweit diese
ordnungsgemäß zugelassen sind, grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen Kraftfahrzeug-
anhänger ohne Zugfahrzeug gemäß § 12 Abs. 3 b StVO nicht länger als zwei Wochen geparkt
werden. Verstöße gegen diese Vorschrift werden von der Polizei verfolgt. Das Überwachen
der Einhaltung dieser Vorschrift ist aufwändig, zudem kann das Verbot durch rechtzeitiges
Versetzen des Anhängers umgangen werden. Steht ein zugelassener Anhänger nicht wegen
der Teilnahme am Verkehr auf der Straße, sondern überwiegend aus anderen Gründen, kann
gegen seinen Halter wegen unerlaubter Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und
Wegegesetz vorgegangen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Anhänger als
Werbeträger auf einen Betrieb oder eine Veranstaltung aufmerksam machen sollen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Regelungen den ruhenden Verkehr betreffend vom
Bund im Straßenverkehrsgesetz und auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung
abschließend geregelt sind. Die Länder und Kommunen besitzen keine Befugnis, einen dem
Straßenverkehr zuzurechnenden Vorgang unter wegerechtlichen Gesichtspunkten
abweichend zu regeln.
Eine Unterbindung des per se erlaubten Dauerparkens von LKW, Bussen und Anhängern über
die Regelungen des § 12 StVO hinaus mittels Verkehrszeichen könnte ausnahmsweise nur
dann erfolgen, wenn von den am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen eine Gefahr
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ausgeht, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Dies ist in der Murnauer Straße aber nicht
der Fall, insbesondere da sich die abgestellten Fahrzeuge regelmäßig innerhalb der
markierten Parkstände befinden.
2) Möglichkeit der Einführung der Parklizenzierung (Bewohnerparken)
Die Einführung eines Parklizenzgebietes, das die Murnauer Straße umfasst, wird derzeit vom
Mobilitätsreferat nicht verfolgt. Dem Grunde nach wäre zunächst die Frage zu stellen, ob ein
solches Gebiet aufgrund seiner Siedlungsstruktur die Voraussetzungen zur Einrichtung eines
Parklizenzgebietes überhaupt erfüllt. Im Gebiet um die Murnauer Straße südlich und östlich
der Heckenstallerstraße sowie die umliegenden Straßen befinden sich überwiegend
Neubauten, die mit ausreichend Stellplätzen auf Privatgrund ausgestattet sind sowie
Siedlungshäuser, die überwiegend über Garagen bzw. Stellflächen auf dem eigenen
Grundstück verfügen, so dass hier grundsätzlich für die Bewohner*innen ausreichend
Parkraum auf Privatgrund zur Verfügung steht. Bei der Frage, ob der Parkraum so ausgelastet
ist, dass eine Parklizenzierung infrage kommt, ist immer das gesamte Umfeld zu betrachten,
und nicht nur eine einzelne Straße.
Den Empfehlungen Nr. 20-26 / E 03009, Nr. 20-26 / E 03011, Nr. 20-26 / E 03012 und Nr. 20-
26 / E 03013 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom
15.10.2025 kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen werden.
Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen
Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und
Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet
worden.
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II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
In der Murnauer Straße besteht derzeit keine rechtliche Möglichkeit, mittels Be-
schilderung im ruhenden Verkehr Maßnahmen zu ergreifen, um damit gegen das
Parken von LKW, Bussen und Anhängern vorzugehen. Das Parken dieser Fahrzeuge
ist unter Einhaltung der Regelungen des § 12 StVO dort sogar explizit erlaubt, solange
von ihnen keine Gefahr insbesondere für den Fließverkehr ausgeht. Planungen zur
Einführung eines örtlichen Parklizenzgebietes (Bewohnerparken) hegt das
Mobilitätsreferat augenblicklich keine.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03009 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes
Sendling-Westpark vom 15.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
3. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03011 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes
Sendling-Westpark vom 15.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
4. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03012 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes
Sendling-Westpark vom 15.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
5. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03013 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes
Sendling-Westpark vom 15.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der
Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark der Landeshauptstadt
München
Der Vorsitzende Der Referent
Günter Keller Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
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IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht
(Begründung siehe Beiblatt).
Der Beschluss des BA 07 - Sendling-Westpark ist rechtswidrig (Begründung siehe
Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.211
zur weiteren Veranlassung
=== 20-26 _ V 19680_V 19680 Parken Murnauer Strasse A1.pdf ===
Anlage 1
=== 20-26 _ V 19680_V 19680 Parken Murnauer Strasse A2.pdf ===
Anlage 2
=== 20-26 _ V 19680_V 19680 Parken Murnauer Strasse A3.pdf ===
Anlage 3
=== 20-26 _ V 19680_V 19680 Parken Murnauer Strasse A4.pdf ===
Anlage 4
=== B 07_VG 28.04.2026 oeff. 8. 3..pdf ===
Datum: 29.04.2026
Telefon: +49 89 233 73 38 82
Telefax: +49 89 233 12733882
Email: ba7@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Süd
An das Mobilitätsreferat
(E) Parken in der Murnauer Straße
Bewohnerparkgebiet in der Murnauer Str.
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03009 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling
vom 15.10.2025
Parkbeschränkung für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen und Anhänger in der Murnauer Str.
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03011 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling
vom 15.10.2025
Parkplatzbelegung in der Murnauer Str. durch LKWs und Busse
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03013 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling
vom 15.10.2025
Parkverbot für LKW und Omnibusse in der Murnauer Str.
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03012 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling
vom 15.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19680
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 07 - Sendling-Westpark
vom 28. April 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03009_E 03009 Bewohnerparkgebiet Murnauer Strasse.pdf ===
=== 20-26 _ E 03011_E 03011 Parkbeschraenkung Murnauer Strasse.pdf ===
=== 20-26 _ E 03013_E 03013 Parkplatzbelegung Murnauer Strasse.pdf ===
=== 20-26 _ E 03012_E 03012 Parkverbot Murnauer Strasse.pdf ===