=== 20-26 _ B 08601_B08601 Feuerwerkverbot Westpark.pdf ===
Fraktion B90/Die GRÜNEN im Bezirksausschuss 7 Sendling - Westpark
Fraktionssprecherin: Maria Hemmerlein, stv. Fraktionssprecherin: Sandra Tänzler
Renate Binder ∙ Felix Bohra-Grisar . ∙ Uwe Kramm ∙ Timon Landinger ∙
Christoph Morawetz Maria Nowack ∙ Harlad Damskis ∙ Hans Dusolt
Bezirksausschuss Sendling Westpark
Antrag zur Sitzung am 27.01.2026
Antrag:
Einrichtung einer zeitlich und räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im
gesamten Westparkareal
Der Bezirksausschuss beantragt die Prüfung zur Einrichtung einer zeitlich und
räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im Westpark zum Jahreswechsel.
Das Verbot soll insbesondere das Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper, einschließlich Raketen, Batterien
und Knallkörper) umfassen.
Ausgenommen bleiben, sofern rechtlich zulässig, Kleinstfeuerwerk (z. B.
Wunderkerzen und Tischfeuerwerk).
Zeitraum: 31.12., 00:00 Uhr bis 01.01., 24:00 Uhr
Räumlicher Geltungsbereich:
Gesamter Westpark einschließlich aller Wege, Grünflächen, Uferbereiche, Brücken,
Veranstaltungs- und Aufenthaltsflächen
Begründung:
Der Westpark ist ein zentraler, stark frequentierter Erholungsraum im Stadtgebiet mit
hoher Aufenthaltsqualität für Anwohnende, Familien und Besucher:innen. Zum
Jahreswechsel kommt es dort regelmäßig zu hoher Personendichte, Alkoholkonsum
und unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Eine hohe Gefahrenlage, welche die folgenden ordnungsrechtlichen Einschränkungen
rechtfertigt:
1. Tier- und Naturschutz
- Der Westpark ist Lebensraum zahlreicher Vogel- und
Kleintierarten.
- Feuerwerk verursacht erheblichen Stress, Fluchtreaktionen und
Verletzungsrisiken für Tiere, insbesondere in der Nähe von
Gewässern und Rückzugsräumen.
- Als eine der Hauptrouten von Hundebesitzer*innen kommt es
fortlaufend zu traumatischen Ereignissen mit Böllern für Hunde
2. Umwelt- und Vermüllungsproblematik
- Rückstände von Feuerwerkskörpern (Plastik, Karton, Blindgänger)
verbleiben regelmäßig in Grün- und Uferbereichen.
- Die Reinigung stellt einen erheblichen Aufwand dar und
beeinträchtigt nachhaltig die Umweltqualität.
- Schäden an den Gewässern durch hohen Eintrag von Müll
- Durch die Kessellage des Westparks hohe Konzentration der
Feinstaubbelastung
- Schädigung der Westparkbiotope
3. Schutz von Menschen und öffentlicher Sicherheit
- Enge Wege, Brücken und Aufenthaltsbereiche erhöhen das Risiko
von Verletzungen durch Feuerwerkskörper.
- Panik- und Fluchtreaktionen bei unübersichtlichen Situationen
sind nicht auszuschließen.
- Rettungs- und Einsatzwege können blockiert werden.
- Beschwerden der Anwohnerschaft durch extreme Lärmemission
rund um die Wohnhäuser
4. Erhöhte Brand- und Sachgefahr
- Weitläufige Grünflächen, Gehölze, Uferzonen sowie parktypische
Einrichtungen erhöhen das Brandrisiko.
- Brand- und Sachschäden sind schwer kontrollierbar und spät
erkennbar.
5. Vergleichbare Regelungen im Stadtgebiet
- Die Landeshauptstadt München hat bereits in anderen sensiblen
Bereichen Böller- bzw. Feuerwerksverbotszonen eingerichtet,
unter anderem im Umfeld besonders schutzbedürftiger
Einrichtungen (z. B. Tier- und Grünanlagen).
- Die beantragte Maßnahme fügt sich somit konsequent in die
bestehende Sicherheits- und Schutzpraxis der Stadt ein.
Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt, verhältnismäßig und dient dem Schutz von
Menschen, Tieren, Umwelt sowie der öffentlichen Ordnung.
Fraktion B90/Die Grünen: Christoph Morawetz
=== 20-26 _ B 08601_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf ===
U-Bahn: Linien U3, U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
Öffnungszeiten:
Termine nur nach Vereinbarung
Internet:
www.kvr-muenchen.de
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2
]
Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Ruppertstraße 19, 80466 München
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Waffen, Jagd, Fischerei
KVR-I/211
Ruppertstraße 19
80466 München
Telefon: 089 233-44635
Dienstgebäude:
Ruppertstraße 19
Zimmer:
Sachbearbeitung:
An den
Vorsitzenden des Bezirksausschusses
07 Sendling-Westpark
Herrn Günter Keller
BA-Geschäftsstelle BAG-Süd
Per Mail:
bag-sued.dir@muenchen.de
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
14.04.2026
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Feuerwerksverbot Westpark
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08601 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 07 – Sendling -Westpark vom 27.01.2026
Sehr geehrter Herr Keller,
der Bezirksausschuss 07 – Sendling-Westpark beantragte am 27.01.2026 mehrheitlich die
Prüfung zur Einrichtung einer zeitlich und räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im
gesamten Westparkareal am 31.12. und am 01.01. von jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr eines
jeden Jahres.
Als Begründung wurde angegeben, dass der Westpark ein zentraler, stark frequentierter
Erholungsraum im Stadtgebiet mit hoher Aufenthaltsqualität für Anwohnende, Familien und
Besucher*innen sei. Dazu komme es dort zum Jahreswechsel regelmäßig zu hoher
Personendichte, Alkoholkonsum und unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Zudem wurde eine hohe Gefahrenlage zur Rechtfertigung der ordnungsrechtlichen
Einschränkungen (Feuerwerksverbotszone) angeführt. Hierbei wurden als Oberbegriffe die
Themen Tier- und Naturschutz, Umwelt- und Vermüllungsproblematik, Schutz von Menschen
und öffentlicher Sicherheit und erhöhte Brand- und Sachgefahr (siehe Antrag Ziffern 1 – 4)
genannt.
Ebenfalls wurde auf die bereits getroffenen vergleichbaren Regelungen im Stadtgebiet
verwiesen.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wurde angeführt, dass diese zeitlich begrenzt
und verhältnismäßig sei und dem Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt sowie der
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öffentlichen Ordnung diene.
Der Antrag bezieht sich auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des Art. 37 Abs.
1 Satz 1 GO und § 22 GeschO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Bezirksausschuss-Satzung und
wird deshalb auf dem Schriftweg beantwortet.
Bezüglich der erneuten Anfrage eines Feuerwerksverbotes im Westparkareal verweisen wir
auf unsere nachstehende Beschlussvorlage „Böllerverbot, Feuerwerksverbot im Westpark an
Silvester“ aufgrund der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03023 der Bürgerversammlung des 07.
Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom 15.10.2025
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9494578
In dieser Beschlussvorlage wurde ausführlich begründet, warum ein Feuerwerksverbot an
Silvester im Westpark nicht möglich ist. Die erneuten Ausführungen im Antrag des
Bezirksausschusses vom 27.01.2026 unter den Nummern 1 – 5 genannten Themen bringen
keine neuen Erkenntnisse, aufgrund dessen ein Feuerwerksverbot im Westparkareal
rechtskonform erlassen werden könnte.
Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen
geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien
vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf jedem pyrotechnischen
Gegenstand aufgedruckt sind – ist eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht gegeben.
Unter diesem Gesichtspunkt bedürfte es konkreter und erheblicher Gefährdungen von
Personen und Sachen, die bis heute nicht vorliegen, um ein Feuerwerksverbot im
Westparkareal rechtssicher erlassen zu können.
Ein Verbot des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nach § 32 Abs. 1
SprengG wäre nur möglich, wenn eine erheblich Gefährdung Dritter realisiert werden würde.
Daraus ergibt sich, dass nicht jede Gefahr für ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk
ausreicht. Es muss sich vielmehr um einen Sachverhalt handeln, der eine nicht unerhebliche
konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellt.
Somit sind pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG in
Verbindung mit § 24 SprengG nicht ausreichend. Entsprechende einschlägige Erkenntnisse
hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes und der eventuellen Schadenshöhe,
die die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer
solch eingreifenden Maßnahme rechtfertigen würden, liegen jedoch zurzeit nicht vor und
wurden uns auch von der Polizei nicht gemeldet.
Ebenfalls reichen einzelne missbräuchliche Verwendungen von Silvesterfeuerwerk der
Kategorie F2 für ein Verbot nach § 32 Abs. 1 SprengG nicht aus, da es auch hier an der
Verhältnismäßigkeit einer solch eingreifenden Maßnahme fehlen würde, da der
Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 01.01. eines
jeden Jahres grundsätzlich erlaubt hat (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).
Nachfolgend geben wir einen Überblick der bisherigen Regelungen (Feuerwerksverbote) im
Stadtgebiet und einer kurzen Begründung, wieso diese Maßnahmen erforderlich waren:
1. Es wurde bereits aufgrund § 24 Abs. 2 Nr. 2 1. SprengV eine Allgemeinverfügung zum
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Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit
ausschließlicher Knallwirkung innerhalb des Mittleren Rings erlassen. Ein Verbot im
kompletten Stadtgebiet kann nicht erfolgen, da eine solche Ausweitung nicht
verhältnismäßig wäre. Zudem besteht eben nur die Möglichkeit das Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung zu verbieten. Hierzu
zählen z.B. die klassischen Silvesterböller.
Raketen, Fontänen, Vulkane, Feuerwerksbatterien und sonstige pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie F2, welche auch optische Effekte haben, können
entsprechend der genannten Vorschrift nicht verboten werden. Folglich dürfen diese
Gegenstände (bis auf spezielle Ausnahmen, dazu unten mehr) auch innerhalb des
Mittleren Rings abgebrannt werden.
Ein Verbot nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 1. SprengV ist auf das Westparkareal nicht
anwendbar, da es an dem Tatbestandsmerkmal der dichten Besiedelung fehlt.
2. Das Abbrennverbot um den Tierpark Hellabrunn erfolgte aufgrund von § 32 Abs. 1
SprengG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche
Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG zu treffen sind. Dabei können auch
Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
25 SprengG oder § 29 SprengG gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist. Bei den
Tieren im Tierpark Hellabrunn handelt es sich um Sachgüter Dritter. Nach geltender
Rechtslage sind Tiere dann vom Schutzbereich des § 32 SprengG umfasst, wenn es
sich um Tiere, die im Eigentum eines Dritten stehen handelt. Hier stehen die Tiere des
Tierparks im Eigentum der Tierpark Hellabrunn AG.
Ein Abbrennverbot von Pyrotechnik ist allerdings nur möglich, sofern andernfalls eine
spezifische Gefahr für diese Sachgüter vorliegen würde. Eine Gefahr i.S.d. § 24
SprengG für Sachgüter besteht, wenn zu befürchten ist, dass durch den Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen solche Gegenstände zerstört oder beschädigt würden.
Dazu genügt eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache.
Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die
Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts in sich birgt.
Aufgrund der Besonderheiten der Tierarten – unter anderem von vom Aussterben
bedrohten Tieren - und der vor allem licht- und schalldurchlässigen Bauweise vieler
Gebäude im Tierpark als auch von Tiergehegen, die keine festen Bauten/Unterkünfte
haben, war es erforderlich und notwendig eine Verbotszone zum Schutz dieses
besonders wertvollen Tierbestands einzurichten.
Die Verbotszone um den Tierpark sorgt dafür, dass die Tiere im Tierpark Hellabrunn
weniger Reizbeeinflussungen durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt sind und somit
keine größeren Stresssituationen bzw. Fluchtsituationen bei den Tieren entstehen
lassen, die schlimmstenfalls zum Tod führen könnten.
Ein Verbot nach § 32 Abs. 1 SprengG aufgrund des Schutzes der Tierpopulation im
Westparkareal ist ebenfalls nicht möglich, d...