Feuerwerkverbot Westpark

1 Dokument im RIS

Sitzungsunterlagen im RIS München öffnen

Klick öffnet die offizielle Tagesordnungs-Seite mit allen aktuellen Anlagen.

  • 20-26 _ B 08601_B08601 Feuerwerkverbot Westpark.pdf
  • 20-26 _ B 08601_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf
Unterlagen herunterladen (ZIP)
Text aus den Unterlagen
=== 20-26 _ B 08601_B08601 Feuerwerkverbot Westpark.pdf === Fraktion B90/Die GRÜNEN im Bezirksausschuss 7 Sendling - Westpark Fraktionssprecherin: Maria Hemmerlein, stv. Fraktionssprecherin: Sandra Tänzler Renate Binder ∙ Felix Bohra-Grisar . ∙ Uwe Kramm ∙ Timon Landinger ∙ Christoph Morawetz Maria Nowack ∙ Harlad Damskis ∙ Hans Dusolt Bezirksausschuss Sendling Westpark Antrag zur Sitzung am 27.01.2026 Antrag: Einrichtung einer zeitlich und räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im gesamten Westparkareal Der Bezirksausschuss beantragt die Prüfung zur Einrichtung einer zeitlich und räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im Westpark zum Jahreswechsel. Das Verbot soll insbesondere das Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper, einschließlich Raketen, Batterien und Knallkörper) umfassen. Ausgenommen bleiben, sofern rechtlich zulässig, Kleinstfeuerwerk (z. B. Wunderkerzen und Tischfeuerwerk). Zeitraum: 31.12., 00:00 Uhr bis 01.01., 24:00 Uhr Räumlicher Geltungsbereich: Gesamter Westpark einschließlich aller Wege, Grünflächen, Uferbereiche, Brücken, Veranstaltungs- und Aufenthaltsflächen Begründung: Der Westpark ist ein zentraler, stark frequentierter Erholungsraum im Stadtgebiet mit hoher Aufenthaltsqualität für Anwohnende, Familien und Besucher:innen. Zum Jahreswechsel kommt es dort regelmäßig zu hoher Personendichte, Alkoholkonsum und unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Eine hohe Gefahrenlage, welche die folgenden ordnungsrechtlichen Einschränkungen rechtfertigt: 1. Tier- und Naturschutz - Der Westpark ist Lebensraum zahlreicher Vogel- und Kleintierarten. - Feuerwerk verursacht erheblichen Stress, Fluchtreaktionen und Verletzungsrisiken für Tiere, insbesondere in der Nähe von Gewässern und Rückzugsräumen. - Als eine der Hauptrouten von Hundebesitzer*innen kommt es fortlaufend zu traumatischen Ereignissen mit Böllern für Hunde 2. Umwelt- und Vermüllungsproblematik - Rückstände von Feuerwerkskörpern (Plastik, Karton, Blindgänger) verbleiben regelmäßig in Grün- und Uferbereichen. - Die Reinigung stellt einen erheblichen Aufwand dar und beeinträchtigt nachhaltig die Umweltqualität. - Schäden an den Gewässern durch hohen Eintrag von Müll - Durch die Kessellage des Westparks hohe Konzentration der Feinstaubbelastung - Schädigung der Westparkbiotope 3. Schutz von Menschen und öffentlicher Sicherheit - Enge Wege, Brücken und Aufenthaltsbereiche erhöhen das Risiko von Verletzungen durch Feuerwerkskörper. - Panik- und Fluchtreaktionen bei unübersichtlichen Situationen sind nicht auszuschließen. - Rettungs- und Einsatzwege können blockiert werden. - Beschwerden der Anwohnerschaft durch extreme Lärmemission rund um die Wohnhäuser 4. Erhöhte Brand- und Sachgefahr - Weitläufige Grünflächen, Gehölze, Uferzonen sowie parktypische Einrichtungen erhöhen das Brandrisiko. - Brand- und Sachschäden sind schwer kontrollierbar und spät erkennbar. 5. Vergleichbare Regelungen im Stadtgebiet - Die Landeshauptstadt München hat bereits in anderen sensiblen Bereichen Böller- bzw. Feuerwerksverbotszonen eingerichtet, unter anderem im Umfeld besonders schutzbedürftiger Einrichtungen (z. B. Tier- und Grünanlagen). - Die beantragte Maßnahme fügt sich somit konsequent in die bestehende Sicherheits- und Schutzpraxis der Stadt ein. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt, verhältnismäßig und dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt sowie der öffentlichen Ordnung. Fraktion B90/Die Grünen: Christoph Morawetz === 20-26 _ B 08601_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf === U-Bahn: Linien U3, U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße Öffnungszeiten: Termine nur nach Vereinbarung Internet: www.kvr-muenchen.de [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstraße 19, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Waffen, Jagd, Fischerei KVR-I/211 Ruppertstraße 19 80466 München Telefon: 089 233-44635 Dienstgebäude: Ruppertstraße 19 Zimmer: Sachbearbeitung: An den Vorsitzenden des Bezirksausschusses 07 Sendling-Westpark Herrn Günter Keller BA-Geschäftsstelle BAG-Süd Per Mail: bag-sued.dir@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 14.04.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Feuerwerksverbot Westpark BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08601 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 – Sendling -Westpark vom 27.01.2026 Sehr geehrter Herr Keller, der Bezirksausschuss 07 – Sendling-Westpark beantragte am 27.01.2026 mehrheitlich die Prüfung zur Einrichtung einer zeitlich und räumlich begrenzten Feuerwerksverbotszone im gesamten Westparkareal am 31.12. und am 01.01. von jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr eines jeden Jahres. Als Begründung wurde angegeben, dass der Westpark ein zentraler, stark frequentierter Erholungsraum im Stadtgebiet mit hoher Aufenthaltsqualität für Anwohnende, Familien und Besucher*innen sei. Dazu komme es dort zum Jahreswechsel regelmäßig zu hoher Personendichte, Alkoholkonsum und unkontrolliertem Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Zudem wurde eine hohe Gefahrenlage zur Rechtfertigung der ordnungsrechtlichen Einschränkungen (Feuerwerksverbotszone) angeführt. Hierbei wurden als Oberbegriffe die Themen Tier- und Naturschutz, Umwelt- und Vermüllungsproblematik, Schutz von Menschen und öffentlicher Sicherheit und erhöhte Brand- und Sachgefahr (siehe Antrag Ziffern 1 – 4) genannt. Ebenfalls wurde auf die bereits getroffenen vergleichbaren Regelungen im Stadtgebiet verwiesen. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wurde angeführt, dass diese zeitlich begrenzt und verhältnismäßig sei und dem Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt sowie der Seite 2 von 5 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] öffentlichen Ordnung diene. Der Antrag bezieht sich auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO und § 22 GeschO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Bezirksausschuss-Satzung und wird deshalb auf dem Schriftweg beantwortet. Bezüglich der erneuten Anfrage eines Feuerwerksverbotes im Westparkareal verweisen wir auf unsere nachstehende Beschlussvorlage „Böllerverbot, Feuerwerksverbot im Westpark an Silvester“ aufgrund der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03023 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom 15.10.2025 https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9494578 In dieser Beschlussvorlage wurde ausführlich begründet, warum ein Feuerwerksverbot an Silvester im Westpark nicht möglich ist. Die erneuten Ausführungen im Antrag des Bezirksausschusses vom 27.01.2026 unter den Nummern 1 – 5 genannten Themen bringen keine neuen Erkenntnisse, aufgrund dessen ein Feuerwerksverbot im Westparkareal rechtskonform erlassen werden könnte. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf jedem pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sind – ist eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt bedürfte es konkreter und erheblicher Gefährdungen von Personen und Sachen, die bis heute nicht vorliegen, um ein Feuerwerksverbot im Westparkareal rechtssicher erlassen zu können. Ein Verbot des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nach § 32 Abs. 1 SprengG wäre nur möglich, wenn eine erheblich Gefährdung Dritter realisiert werden würde. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Gefahr für ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk ausreicht. Es muss sich vielmehr um einen Sachverhalt handeln, der eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellt. Somit sind pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 24 SprengG nicht ausreichend. Entsprechende einschlägige Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes und der eventuellen Schadenshöhe, die die Notwendigkeit der Gefahrenabwehr und insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer solch eingreifenden Maßnahme rechtfertigen würden, liegen jedoch zurzeit nicht vor und wurden uns auch von der Polizei nicht gemeldet. Ebenfalls reichen einzelne missbräuchliche Verwendungen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 für ein Verbot nach § 32 Abs. 1 SprengG nicht aus, da es auch hier an der Verhältnismäßigkeit einer solch eingreifenden Maßnahme fehlen würde, da der Bundesgesetzgeber das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres grundsätzlich erlaubt hat (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV). Nachfolgend geben wir einen Überblick der bisherigen Regelungen (Feuerwerksverbote) im Stadtgebiet und einer kurzen Begründung, wieso diese Maßnahmen erforderlich waren: 1. Es wurde bereits aufgrund § 24 Abs. 2 Nr. 2 1. SprengV eine Allgemeinverfügung zum Seite 3 von 5 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung innerhalb des Mittleren Rings erlassen. Ein Verbot im kompletten Stadtgebiet kann nicht erfolgen, da eine solche Ausweitung nicht verhältnismäßig wäre. Zudem besteht eben nur die Möglichkeit das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung zu verbieten. Hierzu zählen z.B. die klassischen Silvesterböller. Raketen, Fontänen, Vulkane, Feuerwerksbatterien und sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, welche auch optische Effekte haben, können entsprechend der genannten Vorschrift nicht verboten werden. Folglich dürfen diese Gegenstände (bis auf spezielle Ausnahmen, dazu unten mehr) auch innerhalb des Mittleren Rings abgebrannt werden. Ein Verbot nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 1. SprengV ist auf das Westparkareal nicht anwendbar, da es an dem Tatbestandsmerkmal der dichten Besiedelung fehlt. 2. Das Abbrennverbot um den Tierpark Hellabrunn erfolgte aufgrund von § 32 Abs. 1 SprengG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 SprengG oder § 29 SprengG gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist. Bei den Tieren im Tierpark Hellabrunn handelt es sich um Sachgüter Dritter. Nach geltender Rechtslage sind Tiere dann vom Schutzbereich des § 32 SprengG umfasst, wenn es sich um Tiere, die im Eigentum eines Dritten stehen handelt. Hier stehen die Tiere des Tierparks im Eigentum der Tierpark Hellabrunn AG. Ein Abbrennverbot von Pyrotechnik ist allerdings nur möglich, sofern andernfalls eine spezifische Gefahr für diese Sachgüter vorliegen würde. Eine Gefahr i.S.d. § 24 SprengG für Sachgüter besteht, wenn zu befürchten ist, dass durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen solche Gegenstände zerstört oder beschädigt würden. Dazu genügt eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts in sich birgt. Aufgrund der Besonderheiten der Tierarten – unter anderem von vom Aussterben bedrohten Tieren - und der vor allem licht- und schalldurchlässigen Bauweise vieler Gebäude im Tierpark als auch von Tiergehegen, die keine festen Bauten/Unterkünfte haben, war es erforderlich und notwendig eine Verbotszone zum Schutz dieses besonders wertvollen Tierbestands einzurichten. Die Verbotszone um den Tierpark sorgt dafür, dass die Tiere im Tierpark Hellabrunn weniger Reizbeeinflussungen durch das Silvesterfeuerwerk ausgesetzt sind und somit keine größeren Stresssituationen bzw. Fluchtsituationen bei den Tieren entstehen lassen, die schlimmstenfalls zum Tod führen könnten. Ein Verbot nach § 32 Abs. 1 SprengG aufgrund des Schutzes der Tierpopulation im Westparkareal ist ebenfalls nicht möglich, d...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 07 - Sendling-Westpark

Sitzungsdatum

28.04.2026 um 19:30 Uhr

Alle TOPs dieser Sitzung anzeigen

Wenn hier etwas Neues kommt, erfährst du es zuerst

Folge dieser Adresse oder dem ganzen Bezirk und bekomme eine E-Mail bei jedem neuen Antrag — kostenlos und jederzeit kündbar.

Kostenlos · keine Kreditkarte · jederzeit abbestellbar