(E) Murnauer Straße – Sammelbeschluss Lärm

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  • 26-32 _ V 00730_V 00730 Murnauer Strasse Sammelbeschluss Laerm BE.pdf
  • 26-32 _ V 00730_V 00730 Murnauer Strasse Sammelbeschluss Laerm A1-8.pdf
  • B 07_VG 30.06.2026 oeff. 8. 1..pdf
  • 20-26 _ E 00990_09_oeff_Antrag9_Tempo30 aus Laermschutzgruenden Murnauer Str.pdf
  • 20-26 _ E 03014_E 03014 Wohn-Aufenthaltsqualitaet MurnauerStrasse.pdf
  • 20-26 _ E 03010_E 03010 Umgestaltung Murnauer Strasse.pdf
  • 20-26 _ E 03006_E 03006 Tempo 30 Murnauer Strasse.pdf
  • 20-26 _ E 03005_E 03005 Tempo 30 Murnauer Strasse.pdf
  • 20-26 _ E 03004_E 03004 Tempo 30 Murnauerstr.pdf
  • 20-26 _ E 03007_E 03007 Tempo 30 Murnauer Strasse.pdf
  • 20-26 _ E 03008_E 03008 Tempo 30 Murnauer Strasse.pdf
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Text aus den Unterlagen
=== 26-32 _ V 00730_V 00730 Murnauer Strasse Sammelbeschluss Laerm BE.pdf === [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Tel.: 233 - 5 07 60 Mobilitätsreferat Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement Ruhender Verkehr und Immissionsschutz MOR-GB2.222 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Murnauer Straße – Sammelbeschluss Lärm Murnauer Straße - Tempo 30 aus Lärmschutzgründen BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 7 - Sendling-Westpark am 27.10.2022 Tempo 30 in der Murnauer Str. (vom Luise-Kiesselbach-Platz bis Zielstattstr.) BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03004 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Einführung von Tempo 30 in der Murnauer Str. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03005 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Tempo 30 in der Murnauer Str. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03006 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Tempo 30 Murnauer Strasse (Fokus:Unfallgefahr/Sicherheit) BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03007 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Durchgehende Einführung von Tempo 30 in der Murnauerstraße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03008 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Verkehrsberuhigung und mehrstufige Umgestaltung der Murnauer Str. zu einer sicheren und lebenswerten Straße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03010 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Wohn- und Aufenthaltsqualität an der Murnauerstrasse verbessern BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03014 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00730 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03004 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03005 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03006 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03007 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03008 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03010 BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03014 Sammelbeschluss des Bezirksausschusses des 7. Stadtbezirkes Sendling-Westpark vom 30.06.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 7 – Sendling-Westpark hat am 27.10.2022 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 und am 15.10.2025 die Empfehlungen mit den Nrn. 20-26 / E 03004, 20-26 / E 03005, 20-26 / E 03006, 20-26 / E 03007, 20-26 / E 03008, 20-26 / E 03010 und 20-26 / E 03014 beschlossen. Alle genannten Empfehlungen betreffen die Murnauer Straße und stehen im Sachzusammenhang. Aus diesem Grund erfolgt die Zusammenfassung in diesem Sammelbeschluss. Mit der Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 wird (unter Bezug auf die Empfehlung Nr. 20-26 / E 00367 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 07 – Sendling-Westpark am 11.10.2021 - Tempo 30 Murnauerstraße nördlich Höglwörther Straße) die Präzisierung folgender Punkte gefordert: 1. Nennung der Ausweichrouten bezüglich der Verlagerung des Verkehrs, 2. die zu erzielende Lärmminderung durch Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, 3. Darlegung der Belange des Verkehrs sowie der Zumutbarkeit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. An den in der Empfehlung Nr. 20-26 / E00367 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 07 – Sendling-Westpark am 11.10.2021 - Tempo 30 Murnauerstraße nördlich Höglwörther Straße enthaltenen Aussagen wurde darüber hinaus weiterhin festgehalten. Die Forderungen der Empfehlungen Nr. 20-26 / E 03004, Nr. 20-26 / E 03005, Nr. 20-26 / E 03006, Nr. 20-26 / E 03007, Nr. 20-26 / E 03008, Nr. 20-26 / E 03010 und Nr. 20-26 / E 03014 werden zu folgenden Punkten zusammengefasst: 1. Tempo 30 ganztags auf der gesamten Murnauer Straße aus Lärmschutzgründen und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor sensiblen Einrichtungen (u.a. Schule, Kita, Senioreneinrichtung) 2. Durchführung aktueller Lärmmessungen unter Berücksichtigung von Einsatzfahrzeugen mit Martinshorn (u.a. Feuerwehr, Krankenwagen) 3. Prüfung einer Lärmsanierung nach VLärmSchR 97 - Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 4. Information über mögliche Förderprogramme (z.B. Schallschutzfensterprogramm) 5. Wegfall einer Fahrspur pro Fahrtrichtung und Einrichtung einer Busspur 6. Umwidmung der Murnauer Straße in eine Wohnstraße 7. Flächenentsiegelung und Schaffung neuer Grünbereiche 8. Geordnete Parkbuchten mit Nutzungsbeschränkung für ortsfremde LKW, Busse, Anhänger und Baustellenfahrzeugen und Einrichtung ausgewiesener Parkzonen für Anwohnende der Murnauer Straße Die Empfehlungen betreffen Vorgänge die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zählen. Es handeln sich um Empfehlungen einer Bürgerversammlung, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt sind. Diese müssen nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Zu Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 Zu Punkt 1: Die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Murnauer Straße im Abschnitt nördlich der Höglwörther Straße wurden mit einem Verkehrsmodell abgebildet. Dabei ist zu beachten, dass das verwendete Verkehrsmodell im Wesentlichen nur Auswirkungen im Hauptstraßennetz abbildet. Die dabei dargestellten Effekte sind naturgemäß grob und können nur als grobe Orientierung dienen. Dabei ergibt sich durch die erhöhte Fahrzeit auf dem Streckenabschnitt Murnauer Straße erwartungsgemäß eine Verlagerung auf andere Routen. Die modelltechnisch ermittelte Abnahme auf der Murnauer Straße führt hauptsächlich auf der Passauer Straße und der Zielstattstraße zwischen der Murnauer und der Passauer Straße zu Mehrverkehr. Des Weiteren finden geringe Zunahmen auf der westlichen Boschetsrieder Straße und der A95 statt. Zu Punkt 2: Die rechnerische Minderung des Verkehrslärms als Mittelungspegel bei einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h liegt in der Regel im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Im Detail liegt der durchschnittliche Mittelungspegel bei ca. 2,5 dB(A). Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung nach den Bestimmungen im Straßenverkehrsrecht immer aufgerundet wird. Zu Punkt 3: Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung muss in der Regel darauf abzielen, eine konkrete Gefahrenlage zu beseitigen oder zu mindern. Der Paragraf 45 Abs. 9 Satz 3 StVO verlangt, dass eine Gefahrenlage vorliegen muss, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der mit der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Hierzu zählen insbesondere: • Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (Hauptkriterium) ► Unfallgeschehen: Ein überdurchschnittlich hohes Unfallaufkommen, insbesondere geschwindigkeitsbedingte Unfälle. ► Besondere örtliche Verhältnisse: o Streckenführung (z. B. unübersichtliche Kurven, starkes Gefälle). o Ausbauzustand der Straße (z. B. schlechter Zustand, Engstellen). o Verkehrsbelastung (z. B. hohes Verkehrsaufkommen, das zu Staus oder gefährlichen Situationen führt). o Unmittelbarer Bereich sensibler Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Altenheime), um besonders schutzbedürftige Personen zu schützen. • Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Dies ist ein zentraler gegenläufiger Belang, der gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung sprechen kann. Die Behörde muss prüfen, ob das Tempolimit den Verkehr unverhältnismäßig verlangsamt, den zügigen Verkehrsfluss behindert und dadurch zu Staus, unnötigen Wartezeiten oder Ausweichverkehr in weniger geeignete Straßen führt. Zu beachten ist hierbei auch: ► Funktion der Straße: Handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße oder eine Straße des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)? Auf diesen Straßen sind die Anforderungen an die Flüssigkeit des Verkehrs höher, weshalb Geschwindigkeitsbeschränkungen nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich sind. ► Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): Es soll beispielsweise vermieden wer- den, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung die Fahrzeiten des Linienbusverkehrs massiv beeinträchtigt. Gegebenenfalls sind kompensierende Maßnahmen (z. B. Busbeschleunigung) zu prüfen. • Schutz der Wohnbevölkerung und Umweltbelange (Immissionsschutz) Geschwindigkeitsbegrenzungen können auch zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen angeordnet werden, auch wenn keine erhöhte Unfallgefahr besteht. Maßgebliche Belange sind: ► Lärmschutz: Die Minderung von Verkehrslärm (Reduzierung des Mittelungspegels und vor allem der Lärmspitzen). Eine Anordnung ist geboten, wenn die Lärmbela- stung unzumutbar ist (beispielsweise bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV, wie 70 dB(A) tagsüber oder 60 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten. ► Luftreinhaltung: Die Reduzierung der Abgasemissionen (z. B. Stickoxide), wenn Grenzwerte überschritten werden oder die Maßnahme zur Einhaltung von Luftrein- halteplänen erforderlich ist. In der Praxis muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung die Belange – Verkehrs- sicherheit, Verkehrsfluss und Immissionsschutz – im Einzelfall umfassend prüfen und bei Vor- liegen einer entsprechenden konkreten Gefahrenlage nach pflichtgemäßem Ermessen abwä- gen. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bezirksausschusses des 07.Stadtbezirks – Sendling- Westpark vom 28.04.2022 (Empfehlung 20-26 / E00367 aus der Bürgerversammlung am 11.10.2021) Bezug genommen. An der darin getroffenen Einschätzung hat sich nichts geändert. Zu den Empfehlungen Nr. 20-26 / E 03004, Nr. 20-26 / E 03005, Nr. 20-26 / E 03006, Nr. 20- 26 / E 03007, Nr. 20-26 / E 03008, Nr. 20-26 / E 03010 und Nr. 20-26 / E 03014 Zu Punkt 1: 1. Lärm Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf- ten auf 50 km/h beschränkt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann von dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe vorliegen. Sie müssen unter Anderem in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnli- chen Eigenart des Straßenverlaufes oder solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfah- rer*innen aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag. Letzteres betrifft insbesondere Maßnahmen zum Lärmschutz (§ 45 Satz 2 Ziffer 3 StVO). Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes (bei- spielsweise auf 30 km/h) setzt dabei regelmäßig eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung der beim Mobilitätsreferat angesiedelten Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung des Erforder- nisses einer (qualifizierten) Gefahrenlage und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit voraus. Dabei ist stets auf die konkreten örtlichen und verkehrlichen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Murnauer Straße war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand einer derartigen Prüfung. Zuletzt ergab auf Grund einer Empfehlung aus einer Bürgerversammlung des Stadtbezirks 07 – Sendling-Westpark am 07.11.2024 initiierte Prüfung folgendes Lagebild: Die Murnauer Straße ist gemäß dem aktuell gültigen Verkehrsentwicklungsplan (VEP) eine örtliche Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion und wird als solche dem Sekundärnetz zugeordnet. Ihre Aufgabe ist es den Verkehr zu bündeln, Stadtteile zu verbinden und damit das Erschließungsstraßennetz zu entlasten. Zusätzlich kommt der Murnauer Straße bei Störungen im Tunnel Südwest des Mittleren Rings als auch auf der A 95 die Funktion als Umgehungsstraße zu. Die Art der baulichen Nutzung der direkt an der Straße gelegenen Gebäude wird entweder anhand der vorliegenden Bebauungspläne oder aufgrund von einer Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Nutzungen eingeschätzt. Da es mit Ausnahme eines Teilbereichs südlich der Illingstraße mit G...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 07 - Sendling-Westpark

Sitzungsdatum

30.06.2026 um 19:30 Uhr

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