=== 26-32 _ V 00730_V 00730 Murnauer Strasse Sammelbeschluss Laerm BE.pdf ===
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Tel.: 233 - 5 07 60 Mobilitätsreferat
Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
Ruhender Verkehr und
Immissionsschutz
MOR-GB2.222
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Murnauer Straße – Sammelbeschluss Lärm
Murnauer Straße - Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 7 - Sendling-Westpark am 27.10.2022
Tempo 30 in der Murnauer Str. (vom Luise-Kiesselbach-Platz bis Zielstattstr.)
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03004
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Einführung von Tempo 30 in der Murnauer Str.
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03005
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Tempo 30 in der Murnauer Str.
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03006
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Tempo 30 Murnauer Strasse (Fokus:Unfallgefahr/Sicherheit)
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03007
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Durchgehende Einführung von Tempo 30 in der Murnauerstraße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03008
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Verkehrsberuhigung und mehrstufige Umgestaltung der Murnauer Str. zu einer sicheren und
lebenswerten Straße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03010
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Wohn- und Aufenthaltsqualität an der Murnauerstrasse verbessern
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03014
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 - Sendling-Westpark vom 15.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00730
Anlage:
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03004
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03005
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03006
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03007
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03008
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03010
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03014
Sammelbeschluss des Bezirksausschusses des 7. Stadtbezirkes Sendling-Westpark
vom 30.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 7 – Sendling-Westpark hat am 27.10.2022 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 und am 15.10.2025 die Empfehlungen mit den Nrn. 20-26 / E
03004, 20-26 / E 03005, 20-26 / E 03006, 20-26 / E 03007, 20-26 / E 03008, 20-26 / E 03010
und 20-26 / E 03014 beschlossen. Alle genannten Empfehlungen betreffen die Murnauer
Straße und stehen im Sachzusammenhang. Aus diesem Grund erfolgt die Zusammenfassung
in diesem Sammelbeschluss.
Mit der Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990 wird (unter Bezug auf die Empfehlung Nr. 20-26 / E
00367 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 07 – Sendling-Westpark am 11.10.2021 -
Tempo 30 Murnauerstraße nördlich Höglwörther Straße) die Präzisierung folgender Punkte
gefordert:
1. Nennung der Ausweichrouten bezüglich der Verlagerung des Verkehrs,
2. die zu erzielende Lärmminderung durch Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h,
3. Darlegung der Belange des Verkehrs sowie der Zumutbarkeit einer Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h.
An den in der Empfehlung Nr. 20-26 / E00367 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 07 –
Sendling-Westpark am 11.10.2021 - Tempo 30 Murnauerstraße nördlich Höglwörther Straße
enthaltenen Aussagen wurde darüber hinaus weiterhin festgehalten.
Die Forderungen der Empfehlungen Nr. 20-26 / E 03004, Nr. 20-26 / E 03005, Nr. 20-26 / E
03006, Nr. 20-26 / E 03007, Nr. 20-26 / E 03008, Nr. 20-26 / E 03010 und Nr. 20-26 / E 03014
werden zu folgenden Punkten zusammengefasst:
1. Tempo 30 ganztags auf der gesamten Murnauer Straße aus Lärmschutzgründen und
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor sensiblen Einrichtungen (u.a. Schule, Kita,
Senioreneinrichtung)
2. Durchführung aktueller Lärmmessungen unter Berücksichtigung von
Einsatzfahrzeugen mit Martinshorn (u.a. Feuerwehr, Krankenwagen)
3. Prüfung einer Lärmsanierung nach VLärmSchR 97 - Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
4. Information über mögliche Förderprogramme (z.B. Schallschutzfensterprogramm)
5. Wegfall einer Fahrspur pro Fahrtrichtung und Einrichtung einer Busspur
6. Umwidmung der Murnauer Straße in eine Wohnstraße
7. Flächenentsiegelung und Schaffung neuer Grünbereiche
8. Geordnete Parkbuchten mit Nutzungsbeschränkung für ortsfremde LKW, Busse,
Anhänger und Baustellenfahrzeugen und Einrichtung ausgewiesener Parkzonen für
Anwohnende der Murnauer Straße
Die Empfehlungen betreffen Vorgänge die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zählen. Es handeln sich um Empfehlungen einer
Bürgerversammlung, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt sind. Diese
müssen nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Zu Empfehlung Nr. 20-26 / E 00990
Zu Punkt 1:
Die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduzierung auf der Murnauer Straße im Abschnitt
nördlich der Höglwörther Straße wurden mit einem Verkehrsmodell abgebildet. Dabei ist zu
beachten, dass das verwendete Verkehrsmodell im Wesentlichen nur Auswirkungen im
Hauptstraßennetz abbildet. Die dabei dargestellten Effekte sind naturgemäß grob und können
nur als grobe Orientierung dienen. Dabei ergibt sich durch die erhöhte Fahrzeit auf dem
Streckenabschnitt Murnauer Straße erwartungsgemäß eine Verlagerung auf andere Routen.
Die modelltechnisch ermittelte Abnahme auf der Murnauer Straße führt hauptsächlich auf der
Passauer Straße und der Zielstattstraße zwischen der Murnauer und der Passauer Straße zu
Mehrverkehr. Des Weiteren finden geringe Zunahmen auf der westlichen Boschetsrieder
Straße und der A95 statt.
Zu Punkt 2:
Die rechnerische Minderung des Verkehrslärms als Mittelungspegel bei einer Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h liegt in der Regel im Bereich von 2
bis 3 dB(A). Im Detail liegt der durchschnittliche Mittelungspegel bei ca. 2,5 dB(A). Zu
beachten ist, dass bei der Beurteilung nach den Bestimmungen im Straßenverkehrsrecht
immer aufgerundet wird.
Zu Punkt 3:
Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung muss in der Regel darauf abzielen, eine
konkrete Gefahrenlage zu beseitigen oder zu mindern. Der Paragraf 45 Abs. 9 Satz 3 StVO
verlangt, dass eine Gefahrenlage vorliegen muss, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der mit der jeweiligen Vorschrift geschützten Rechtsgüter erheblich
übersteigt.
Hierzu zählen insbesondere:
• Sicherheit und Ordnung des Verkehrs (Hauptkriterium)
► Unfallgeschehen: Ein überdurchschnittlich hohes Unfallaufkommen, insbesondere
geschwindigkeitsbedingte Unfälle.
► Besondere örtliche Verhältnisse:
o Streckenführung (z. B. unübersichtliche Kurven, starkes Gefälle).
o Ausbauzustand der Straße (z. B. schlechter Zustand, Engstellen).
o Verkehrsbelastung (z. B. hohes Verkehrsaufkommen, das zu Staus oder
gefährlichen Situationen führt).
o Unmittelbarer Bereich sensibler Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas,
Krankenhäuser, Altenheime), um besonders schutzbedürftige Personen zu
schützen.
• Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
Dies ist ein zentraler gegenläufiger Belang, der gegen eine
Geschwindigkeitsbegrenzung sprechen kann. Die Behörde muss prüfen, ob das
Tempolimit den Verkehr unverhältnismäßig verlangsamt, den zügigen Verkehrsfluss
behindert und dadurch zu Staus, unnötigen Wartezeiten oder Ausweichverkehr in
weniger geeignete Straßen führt. Zu beachten ist hierbei auch:
► Funktion der Straße: Handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße oder eine
Straße des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen)? Auf diesen
Straßen sind die Anforderungen an die Flüssigkeit des Verkehrs höher, weshalb
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur unter sehr strengen Voraussetzungen
möglich sind.
► Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): Es soll beispielsweise vermieden wer-
den, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung die Fahrzeiten des Linienbusverkehrs
massiv beeinträchtigt. Gegebenenfalls sind kompensierende Maßnahmen (z. B.
Busbeschleunigung) zu prüfen.
• Schutz der Wohnbevölkerung und Umweltbelange (Immissionsschutz)
Geschwindigkeitsbegrenzungen können auch zum Schutz der Anwohner vor
schädlichen Umwelteinwirkungen angeordnet werden, auch wenn keine erhöhte
Unfallgefahr besteht. Maßgebliche Belange sind:
► Lärmschutz: Die Minderung von Verkehrslärm (Reduzierung des Mittelungspegels
und vor allem der Lärmspitzen). Eine Anordnung ist geboten, wenn die Lärmbela-
stung unzumutbar ist (beispielsweise bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV, wie 70 dB(A) tagsüber oder 60 dB(A) nachts
in reinen Wohngebieten.
► Luftreinhaltung: Die Reduzierung der Abgasemissionen (z. B. Stickoxide), wenn
Grenzwerte überschritten werden oder die Maßnahme zur Einhaltung von Luftrein-
halteplänen erforderlich ist.
In der Praxis muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung die Belange – Verkehrs-
sicherheit, Verkehrsfluss und Immissionsschutz – im Einzelfall umfassend prüfen und bei Vor-
liegen einer entsprechenden konkreten Gefahrenlage nach pflichtgemäßem Ermessen abwä-
gen.
Im Übrigen wird auf den Beschluss des Bezirksausschusses des 07.Stadtbezirks – Sendling-
Westpark vom 28.04.2022 (Empfehlung 20-26 / E00367 aus der Bürgerversammlung am
11.10.2021) Bezug genommen. An der darin getroffenen Einschätzung hat sich nichts
geändert.
Zu den Empfehlungen Nr. 20-26 / E 03004, Nr. 20-26 / E 03005, Nr. 20-26 / E 03006, Nr. 20-
26 / E 03007, Nr. 20-26 / E 03008, Nr. 20-26 / E 03010 und Nr. 20-26 / E 03014
Zu Punkt 1:
1. Lärm
Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf 50 km/h beschränkt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann von
dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe
vorliegen. Sie müssen unter Anderem in einer besonderen Unfalllage, einer außergewöhnli-
chen Eigenart des Straßenverlaufes oder solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfah-
rer*innen aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag. Letzteres betrifft insbesondere
Maßnahmen zum Lärmschutz (§ 45 Satz 2 Ziffer 3 StVO).
Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes (bei-
spielsweise auf 30 km/h) setzt dabei regelmäßig eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung der
beim Mobilitätsreferat angesiedelten Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung des Erforder-
nisses einer (qualifizierten) Gefahrenlage und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit voraus. Dabei ist stets auf die konkreten örtlichen und verkehrlichen Umstände des
Einzelfalls einzugehen.
Die Murnauer Straße war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand einer derartigen
Prüfung. Zuletzt ergab auf Grund einer Empfehlung aus einer Bürgerversammlung des
Stadtbezirks 07 – Sendling-Westpark am 07.11.2024 initiierte Prüfung folgendes Lagebild:
Die Murnauer Straße ist gemäß dem aktuell gültigen Verkehrsentwicklungsplan (VEP) eine
örtliche Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion und wird als solche dem
Sekundärnetz zugeordnet. Ihre Aufgabe ist es den Verkehr zu bündeln, Stadtteile zu verbinden
und damit das Erschließungsstraßennetz zu entlasten. Zusätzlich kommt der Murnauer Straße
bei Störungen im Tunnel Südwest des Mittleren Rings als auch auf der A 95 die Funktion als
Umgehungsstraße zu.
Die Art der baulichen Nutzung der direkt an der Straße gelegenen Gebäude wird entweder
anhand der vorliegenden Bebauungspläne oder aufgrund von einer Beurteilung der tatsächlich
vorhandenen Nutzungen eingeschätzt.
Da es mit Ausnahme eines Teilbereichs südlich der Illingstraße mit G...