=== 26-32 _ V 00622_V 00622 T30-Zone Passauerstrasse BE.pdf ===
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immissionsschutz.mor@muenchen.de Mobilitätsreferat
Geschäftsbereich Verkehrs-
und Bezirksmanagement
Ruhender Verkehr und
Immissionsschutz
MOR-GB2.223
Einführung einer 30er Zone in der Passauerstraße zwischen Heckenstallerstraße und
Albert-Roßhaupter-Straße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03016 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 – Sendling-
Westpark vom 15.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00622
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03016
Beschluss des Bezirksausschusses des 07. Stadtbezirkes – Sendling-Westpark vom
30.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 07 – Sendling-Westpark hat am 15.10.2025 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03016 beschlossen. In der Empfehlung wird gefordert, eine Tempo-
30 Zone auf der Passauerstraße im Abschnitt zwischen der Heckenstallerstraße und Albert-
Roßhaupter-Straße einzurichten. Damit solle die erhebliche Lärmbelastung für die Anwohnen-
den nachhaltig reduziert und die Lebensqualität im Wohngebiet deutlich verbessert werden.
Die Einführung von Tempo 30 gewährleiste auch die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen
auf dem Schulweg und führe insgesamt zu einer höheren Verkehrssicherheit sowie einer
Verbesserung der Luftqualität.
Die Empfehlung betrifft Vorgänge, die nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den lau-
fenden Angelegenheiten zu zählen sind. Da es sich um Empfehlungen einer Bürgerversamm-
lung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt sind, müssen diese nach
Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungs-
satzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-
Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen
Information Folgendes auszuführen ist:
Verkehrssicherheit
Damit das Mobilitätsreferat als zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter
Straßen oder Straßenstrecken beschränken kann, müssen nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO) zunächst konkrete Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs an der
betreffenden Örtlichkeit nachgewiesen werden. Verkehrszeichen dürfen nur dort angeordnet
werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Bei
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Beschränkungen des fließenden Verkehrs gilt darüber hinaus, dass auf Grund besonderer
örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen muss, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 1 S.1 und Abs. 9 S. 1 und 3 StVO). Die
Tatsache, dass eine Absenkung der Geschwindigkeit generell geeignet ist, Unfallgefahren im
Straßenverkehr zu verringern, ist nicht ausreichend.
Im betreffenden Abschnitt der Passauerstraße konnten wir vorliegend keine Tatsachen
feststellen, die diesen strengen Kriterien genügen würden. Auch die Unfallstatistik zeigt keine
Auffälligkeiten, vielmehr entspricht die Situation der in vergleichbaren Vorfahrtsstraßen. Aus
Sicht des Polizeipräsidiums München liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 wegen fehlender Gefahrenlagen ebenfalls nicht vor.
Die Straßenverkehrsordnung erlaubt zudem im Umgriff sogenannter sensibler Einrichtungen
(wie Kindergärten, Schulen, Altenheimen usw.) Tempo 30 unter etwas erleichterten Voraus-
setzungen anzuordnen. Im betreffenden Abschnitt der Passauerstraße befinden sich allerdings
keine der genannten Einrichtungen oder sie haben keinen direkten (straßenseitigen) Zugang.
Auch die Einrichtung einer Tempo 30-Zone kommt nicht in Betracht, da diese Zonen nur dort
möglich sind, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Auf Vorfahrtsstraßen,
Straßen mit Fahrbahnmarkierungen oder lichtsignalgeregelten Kreuzungen, wie in der
Passauerstraße, dürfen diese Zonen nicht eingerichtet werden.
Schulwegsicherheit
Die Passauerstraße zwischen Albert-Roßhaupter-Straße und Johann-Clanze-Straße ist vom
Referat für Bildung und Sport als Sprengelgrenze festgelegt worden. Das bedeutet, dass in
diesem Streckenabschnitt grundsätzlich keine Querung der Passauerstraße von
Grundschulkindern erforderlich ist, die sich auf dem Schulweg zu deren Sprengelschulen
befinden (östlich der Passauer Straße zur Grundschule Meindlstraße, westlich der Passauer
Straße zur Grundschule Konrad-Celtis-Straße). Für die Schulkinder, welche im
Streckenabschnitt zwischen Johann-Clanze-Straße und Heckenstallerstraße östlich der
Passauerstraße wohnen und somit noch zum Sprengel der Grundschule an der Konrad-Celtis-
Straße gehören, steht zur sicheren Querung an der Kreuzung Johann-Clanze-
Straße/Passauerstraße sowie Heckenstallerstraße/Passauerstraße eine vollsignalisierte
Lichtsignalanlage zur Verfügung.
Am 18.03.2026 zur schulrelevanten Zeit zwischen 07.15 Uhr und 07.50 Uhr fand an der
gegenständlichen Örtlichkeit eine Ortsbesichtigung statt. Es ist zutreffend, dass sich im o.g.
Prüfungszeitraum, im Verlauf westlich der Passauerstraße zwischen Johann-Clanze-Straße
und Konrad-Celtis-Straße, zu Fuß gehende Schulkinder befanden. Hierbei handelte es sich
augenscheinlich aufgrund der Größe und des Alters jedoch überwiegend um Schulkinder
weiterführender Schulen, die in nördlicher Richtung (ggf. zu Anschlussstellen des ÖPNV u.a.
„Am Harras“) unterwegs waren. Es konnten lediglich zwei Grundschulkinder in Begleitung
eines Erwachsenen gezählt werden, die offensichtlich auf dem Weg zur Grundschule an der
Konrad-Celtis-Schule waren. Es ist hier daher keinesfalls von einem stark frequentierten
Schulweg auszugehen. Darüber hinaus ist der Straßenraum mit ausreichend breiten
Gehwegen ausgestattet, welche zudem durch einen Fahrradweg, einen Grünstreifen sowie
parkende Fahrzeuge von der Straße getrennt sind. Eine Gefährdung von zu Fuß Gehenden,
insbesondere von Schulkindern, ist somit nicht vorhanden. Dies bestätigt auch die zuständige
Polizeiinspektion (PI), der zur Passauerstraße keine Beschwerden oder Erkenntnisse zu
Gefahrensituationen vorliegen. Insbesondere war bei keinem der genannten Verkehrsunfälle
eine nicht angepasste oder überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich.
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Aus diesem Grund sind auch aus Sicht der Schulwegsicherheit die Voraussetzungen für eine
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 nicht gegeben bzw. weitere,
den Verkehr regelnde Maßnahmen daher nicht erforderlich.
Luftreinhaltung
Zwei Luftschadstoff-Grenzwerte stehen in der öffentlichen Diskussion, der für Feinstaub
(PM10) und der für Stickstoffdioxid (NO2). Die Feinstaubwerte werden in München seit 2012
dank der erfolgreichen Umweltzone unterschritten. Bei Stickstoffdioxid kann der gemittelte
Jahresgrenzwert von 40 μg/m³ seit 2024 flächendeckend eingehalten werden. Sowohl die
Messwerte der in München befindlichen Messstationen des Lufthygienischen Landesüber-
wachungssystems Bayern (LÜB) des für die Überwachung der Grenzwerteinhaltung
zuständigen Landesamtes für Umwelt (LfU) als auch des freiwilligen Messnetzes der
Landeshauptstadt München mittels Passivsammlern zeigen dies.
Aktuelle Messwerte der LÜB-Messstationen können eingesehen werden unter
https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/messwerte/index.htm.
Im Umgriff der Passauerstraße liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der
Luftschadstoff-Grenzwerte vor.
Lärmschutz
Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auf 30 km/h
setzt regelmäßig eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung der beim Mobilitätsreferat angesiedel-
ten Straßenverkehrsbehörde voraus. Dabei sind die Erfordernisse einer Gefahrenlage und die
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Es ist
stets auf die konkreten örtlichen und verkehrlichen Umstände des Einzelfalls einzugehen und
die Prüfung jedes einzelnen Straßenzugs setzt ausführliche Sachverhaltsermittlungen, etwa
durch Ortsbesichtigungen, sowie Stellungnahmen und Berechnungen durch die beteiligten
Fachreferate voraus.
Anhaltspunkte für die bestehende Lärmbelastung können sich für eine Ersteinschätzung aus
den Lärmkartierungen ergeben, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt auch online zur
Verfügung gestellt werden (http://www.umweltatlas.bayern.de).
Die Ersteinschätzung ergab, dass in der Passauerstraße aus Lärmschutzgründen verkehrs-
rechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten. Hier sind für eine im pflichtgemäßen
Ermessen zu treffende Entscheidung allerdings weitere umfangreiche Ermittlungen
erforderlich.
Derzeit werden die vom Stadtrat im November 2024 beschlossenen Prüfaufträge des Lärm-
aktionsplans (LAP) zu verkehrsrechtlichen Maßnahmen priorisiert auf ihre Umsetzbarkeit
geprüft. In der 4. Fortschreibung des Lärmaktionsplans sind insgesamt 26 verkehrliche
Maßnahmen enthalten, die durch das Mobilitätsreferat in den kommenden Jahren zu prüfen
sind. Weitere Informationen zum Lärmaktionsplan finden sie unter
https://stadt.muenchen.de/infos/laermaktionsplan.html.
Aufgrund der großen Anzahl der zu prüfenden Maßnahmen, sind die bestehenden Kapazitäten
im Mobilitätsreferat und auch bei den regelmäßig zu beteiligenden Dienststellen so stark
ausgelastet, dass eine konkrete und detaillierte Prüfung des Anliegens derzeit leider nicht
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möglich ist. Die Priorisierung der Maßnahmen des Lärmaktionsplans gegenüber den einzelnen
Anliegen aus der Bürgerschaft oder der 25 Bezirksausschüsse ist nicht nur mit Blick auf die
begrenzten Kapazitäten der Fachdienststellen sinnvoll, sondern auch, da die Maßnahmen des
Lärmaktionsplans in einem Prozess erarbeitet werden, der insbesondere die Anzahl der
Betroffenen, was den Gesundheitsschutz anbelangt, gewichtet.
Aus den genannten Gründen bitten wir um Verständnis, dass das Anliegen somit im Hinblick
auf die laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt wird, so dass
dieses in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen kann.
Fazit
In der Zusammenschau kommt für die Passauerstraße im Abschnitt zwischen Heckenstaller-
straße und Albert-Roßhaupter-Straße derzeit keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo
30 in Betracht.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03016 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes –
Sendling-Westpark kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen derzeit nicht
entsprochen werden.
Der Korreferentin des Mobilitätsreferates, Frau Stadträtin Veronika Mirlach, ist ein Abdruck der
Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
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II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Seitens der Landeshauptstadt München besteht derzeit keine Möglichkeit, die
Geschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit, Schulwegsicherheit, Luftreinhal-
tung oder des Lärmschutzes auf 30 km / h zu reduzieren. Das Anliegen wird jedoch im
Hinblick auf die laufend erfolgende Fortentwicklung des Lärmaktionsplans vermerkt, so
dass es in die Betrachtung zur 5. Fortschreibung einfließen wird.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03016 der Bürgerversammlung des 07. Stadtbezirkes –
Sendling-Westpark ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 07. Stadtbezirkes – Sendling-Westpark der Landeshauptstadt
München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Günter Keller Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
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IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 07 – Sendling-Westpark kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 07 – Sendling-Westpark kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründ...