Klare Regeln für das Abstellen von E-Tretrollern

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=== 20-26 _ B 07530_B 07530 Regeln Abstellen E-Tretroller .pdf === S P D - F r a k t i o n im Bezirksausschuss 7 - Sendling-Westpark - 26.02.2025 Betreff: Klare Regeln für das Abstellen von E-Tretrollern Antrag: Das Mobilitätsreferat (MOR) wird aufgefordert, die Betreiberfirmen der E-Tretroller zu veranlassen den Nutzern einheitliche und klare Regeln für das korrekte Abstellen von E- Tretrollern vorzugeben. Die Verantwortung für korrektes Abstellen darf nicht länger allein auf die Nutzer abgeschoben werden, sondern von Betreiberseite braucht es klare Vorgaben. Nur so kann ein Miteinander von allen Verkehrsteilnehmern gelingen. Begründung: Immer wieder kommen Beschwerden von Bürger*innen, insbesondere mobilitätseingeschränkten oder sehbehinderten Personen, dass Roller die Gehwege und Durchgänge blockieren. In den Nutzungsrichtlinien wird darauf hingewiesen, dass dies nicht passieren darf, gleichzeitig werden aber auch keine klare Vorgaben gemacht, sondern auf die StVO verwiesen. Mündlich teilte MOR mit, dass Roller auf der Straße parken dürfen. Dies spiegelt sich aber nicht in den Nutzungsbedingungen der Betreiber wider. Und es ist auch in der StVO nicht eindeutig geregelt. In der eKFV wird in §11 (5) geregelt, dass Elektrokleinstfahrzeuge, umgangssprachlich E-Tretroller, wie Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkt werden dürfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Nutzer fundierte Kenntnisse der StVO und der eKFV haben. Deshalb müssen die Anbieter dieser Fahrzeuge den Benutzern klare, gesetzeskonforme und möglichst einheitliche Vorgaben zum Parken der E-Tretroller machen. Es müssen Vorgaben über Abstellmöglichkeiten bzw. Abstellverbote in möglichst allen Bereichen des Verkehrsgrunds gemacht werden, z.B. • Haltverbote / Behindertenparkplätze/ Ladezonen/ Carsharingplätze/ zeitlich begrenzte Haltverbote z.B. vor Kitas/ Parkscheiben-Zeiteinschränkungen, etc. (denn z.B. die Bezahlpflicht innerhalb des PRM Bereichs gilt ja nicht für Roller – daher die Frage nach der Anwendung und ggf. Kontrolle anderer Restriktionen) • Parkverbotsbereiche nach §12 StVO, z.B. vor Einmündungen und Kreuzungen, . • Wie ist es an Straßenrändern, an denen (z.B. wegen nicht ausreichender Rest- Straßenbreite für Rettungsfahrzeuge) auch keine Autos stehen dürfen? • Was gilt bei abmarkierten Parkplätzen, kann der Roller mittig geparkt werden oder muss er am Ende der Markierung stehen (Stichwort platzsparend), um ggf. Platz für weitere Fahrzeuge zu lassen? • Muss der Roller auf einer Straße parallel zum Gehsteig/ Straßenrand oder quer (bzgl. Straßenbreite und Abstellen auf markierten Parkplätzen interessant) abgestellt werden? • Gibt es Einschränkungen wegen z.B. zu geringer Gehwegbreite oder Straßenbreite bzw. sind Sicherheitsabstände zu Straße oder Radweg einzuhalten? Exemplarisch hier ein Auszug aus den Anweisungen von Dott (früher: Tier): Don’t: • Parke nicht in Parkverbotszonen, Fahrverbotszonen oder außerhalb der befahrbaren Zone. Diese Zonen sind auf der Karte in der App markiert. Wirf vor deiner Fahrt einen Blick darauf. • Parke nicht auf Gehwegen, Straßen, Fahrradwegen, Bushaltestellen und blockiere keine Ausfahrten. • Parke nicht auf Privatgrundstücken und privaten Einfahrten. • Parke nicht auf Rollstuhlrampen und taktilen Leitsystemen für Blinde. • Parke nicht in Bereichen, die aus Sicherheitsgründen frei bleiben müssen (z.B. Krankenhauseingänge). gez. Charlotte Mosebach für die SPD-Fraktion im BA 7 === 20-26 _ B 07530_B 07530 Klare Regeln fuer das Abstellen von E-Tretrollern AS.pdf === U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6 Haltestelle Sendlinger Tor muenchenunterwegs.de Straßenbahn: Linie 16-18, 27 Haltestelle Sendlinger Tor muenchen.de/mor Bus: Linien 52,152 Haltestelle Blumenstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Geteilte und vernetzte Mobilität MOR-GB1.32 gb1-32.mor@muenchen.de Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Süd bag-sued.dir@muenchen.de An den BA 07 - Sendling-Westpark Herr Keller Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 19.05.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Klare Regeln für das Abstellen von E-Tretrollern BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07530 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 - Sendling Westpark Sehr geehrter Herr Keller, in Ihrem Antrag vom 25.02.2025 fordern Sie das Mobilitätsreferat dazu auf, klare Regeln für das korrekte Abstellen von E-Tretrollern an die Betreiberfirmen zu veranlassen. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit und entschuldigen uns für die späte Rückmeldung. Die Regulierung der E-Tretroller-Anbieterfirmen in München erfolgt derzeit über eine Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung (FSVE), die das Mobilitätsreferat mit allen in der Stadt tätigen Anbietern abgeschlossen hat. Die FSVE regelt auszugsweise die folgenden Punkte zwischen E-Tretroller-Anbieterfirmen und der Landeshauptstadt: - […] - Das Abstellen von E-Tretrollern in Fußgängerzonen, Grün- sowie Gewässeranlagen sowie im Geofencingbereich um Abstellflächen ist untersagt und wird technisch durch die Verhinderung der Mietbeendigung umgesetzt. - Das Abstellen auf Gehwegen ist nur zulässig, wenn eine Mindestgehwegbreite von 1,80 m gewährleistet bleibt. - Behindernd abgestellte Fahrzeuge sind durch die Anbieter unverzüglich zu entfernen. - […] Das Mobilitätsreferat ist sich bewusst, dass die aktuelle Regulierung meistens gut funktioniert (bspw. im Großveranstaltungsfall Oktoberfest), jedoch gewisse Kernelemente stärker I. Seite 2 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] gesteuert werden müssen. Zentraler Beschwerdegrund zu E-Tretrollern ist das behindernde Abstellen (wie bspw. auch im Stadtbezirk 07), das überwiegend auf Nutzer*innenverhalten zurückzuführen ist und trotz technischer Prüfmechanismen nicht vollständig verhindert werden kann. Grundsätzlich ist das Mobilitätsreferat der Auffassung, dass auch Nutzende von E-Tretrollern, analog zu weiteren Verkehrsteilnehmer*innen, wie zu Fußgehende, Fahrradfahrer*innen oder Autofahrer*innen die grundlegenden Verkehrsregeln für eine faires Miteinander kennen und auch durchführen. E-Tretroller und Leihräder, als privatwirtschaftliche Sharing-Angebote, gelten im Freistaat Bayern bis dato als genehmigungsfreier Gemeingebrauch. Aus diesem Grund sind sämtliche Regelungen, die über die derzeit gültige freiwillige Vereinbarung hinaus gingen, mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens (Novellierung der eKFV) wird aktuell eine Anpassung der städtischen Vorgaben erarbeitet, wie beispielsweise eine Reduktion der Gesamtflotte. Die derzeit gültige Gesetzgebung erlaubt zwar das Abstellen von E-Tretrollern und Fahrrädern (analog zu Privaträdern) auf Gehwegen, allerdings ist ein behinderndes Abstellen unzulässig und wird sanktioniert. Die Kommunale Verkehrsüberwachung sowie die Kolleg*innen des Polizeipräsidiums München ahnden behindernd abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge gemäß dem (bundeseinheitlichen) Tatbestandskatalog. Bei einem Verstoß kann ein Verwarnungsgeld von 20 Euro verhängt werden, welches sich bei einer Gefährdung auf 30 Euro erhöht. Ein wesentliches Steuerungsinstrument stellt daher der Ausbau eines stadtweiten Netzes an Abstellflächen dar, wie auch Vergleiche mit anderen Städten zeigen. Entsprechend liegt ein Schwerpunkt des Mobilitätsreferats weiterhin auf der Schaffung eines stadtweiten Netzes an geteilten Abstellflächen für Mikromobilität (vgl. Stadtratsbeschluss "Zukunft geteilter Mikromobilitätsangebote in München" aus dem November 2023 (https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/7931800)). Die stadtweite Ausweisung geteilter Abstellflächen führt zu einer deutlichen Verbesserung der Abstellsituation, was auch die Erfahrungen der letzten Jahre in Stadtbezirken, die bereits seit längerem Shared-Mobility Infrastruktur haben, untermauern. Auch die bereits mit dem Stadtbezirk 07 abgestimmten Shared-Mobility Maßnahmen werden zeitnah umgesetzt werden. Zusätzlich arbeiten die Anbieterfirmen intensiv daran, das behindernde Abstellen durch Nutzende zu minimieren. Zur Beendigung eines Mietvorgangs ist ein sogenanntes Abstellfoto obligatorisch. Mithilfe von KI-Technologien werden, gemäß den Aussagen der Anbieterfirmen, Behinderungen sowie Gehwegbreiten auf diesen Fotos identifiziert, um entsprechende Konsequenzen für die Nutzenden zu ziehen. Ebenso arbeiten die Anbieterfirmen mit sog. In- App-Informationen und Push-Nachrichten zum korrekten Abstellen von Leihfahrzeugen, analog der von Ihnen genannten Beispiele der Firma Dott/TIER. Diese Informationen sind auch auf den jeweiligen Onlineauftritten auffindbar. Des Weiteren verfolgt das Mobilitätsreferat breit angelegte Öffentlichkeitsmaßnahmen, um über geteilte Abstellflächen für Mikromobilität sowie das korrekte Abstellverhalten von E-Tretrollern aufzuklären. Zu nennen wären hier zum einen Postwurfsendungen, die an Haushalte im Umkreis von fünf Gehminuten rund um neue Mobilitätspunkte oder ganze Stadtbezirke, die bisher noch keine Shared-Mobility-Flächen hatten, verteilt werden. Zum anderen ist das Mobilitätsreferat auf städtischen Veranstaltungen, wie dem Tag der offenen Tür im Rathaus und dem Da sein für München, mit Aufklärungsmaßnahmen zu Abstellflächen für geteilte Mobilität vertreten. In diesem Kontext wird auch erläutert, wie und wo die Miete der E-Tretroller beendet werden kann, wenn keine geteilte Abstellfläche in der Nähe ist. Zudem wurden entsprechende Spots im Münchner Fenster, dem Fahrgast-TV in MVG- Fahrzeugen, ausgestrahlt und es erfolgt regelmäßige Information über Instagram und die Seite 3 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Webseite muenchenunterwegs.de sowie über unsere Shared-Mobility-Wanderausstellung an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet. Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen GB1.32

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 07 - Sendling-Westpark

Sitzungsdatum

30.06.2026 um 19:30 Uhr

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