=== 20-26 _ B 07530_B 07530 Regeln Abstellen E-Tretroller .pdf ===
S P D - F r a k t i o n
im Bezirksausschuss 7
- Sendling-Westpark -
26.02.2025
Betreff: Klare Regeln für das Abstellen von E-Tretrollern
Antrag:
Das Mobilitätsreferat (MOR) wird aufgefordert, die Betreiberfirmen der E-Tretroller zu
veranlassen den Nutzern einheitliche und klare Regeln für das korrekte Abstellen von
E- Tretrollern vorzugeben.
Die Verantwortung für korrektes Abstellen darf nicht länger allein auf die Nutzer
abgeschoben werden, sondern von Betreiberseite braucht es klare Vorgaben. Nur so
kann ein Miteinander von allen Verkehrsteilnehmern gelingen.
Begründung:
Immer wieder kommen Beschwerden von Bürger*innen, insbesondere
mobilitätseingeschränkten oder sehbehinderten Personen, dass Roller die Gehwege
und Durchgänge blockieren. In den Nutzungsrichtlinien wird darauf hingewiesen, dass
dies nicht passieren darf, gleichzeitig werden aber auch keine klare Vorgaben
gemacht, sondern auf die StVO verwiesen.
Mündlich teilte MOR mit, dass Roller auf der Straße parken dürfen. Dies spiegelt sich
aber nicht in den Nutzungsbedingungen der Betreiber wider. Und es ist auch in der
StVO nicht eindeutig geregelt. In der eKFV wird in §11 (5) geregelt, dass
Elektrokleinstfahrzeuge, umgangssprachlich E-Tretroller, wie Fahrräder auf
öffentlichem Verkehrsgrund geparkt werden dürfen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Nutzer fundierte Kenntnisse der
StVO und der eKFV haben. Deshalb müssen die Anbieter dieser Fahrzeuge den
Benutzern klare, gesetzeskonforme und möglichst einheitliche Vorgaben zum Parken
der E-Tretroller machen.
Es müssen Vorgaben über Abstellmöglichkeiten bzw. Abstellverbote in möglichst allen
Bereichen des Verkehrsgrunds gemacht werden, z.B.
• Haltverbote / Behindertenparkplätze/ Ladezonen/ Carsharingplätze/ zeitlich
begrenzte Haltverbote z.B. vor Kitas/ Parkscheiben-Zeiteinschränkungen, etc.
(denn z.B. die Bezahlpflicht innerhalb des PRM Bereichs gilt ja nicht für Roller –
daher die Frage nach der Anwendung und ggf. Kontrolle anderer Restriktionen)
• Parkverbotsbereiche nach §12 StVO, z.B. vor Einmündungen und Kreuzungen, .
• Wie ist es an Straßenrändern, an denen (z.B. wegen nicht ausreichender Rest-
Straßenbreite für Rettungsfahrzeuge) auch keine Autos stehen dürfen?
• Was gilt bei abmarkierten Parkplätzen, kann der Roller mittig geparkt werden oder
muss er am Ende der Markierung stehen (Stichwort platzsparend), um ggf. Platz
für weitere Fahrzeuge zu lassen?
• Muss der Roller auf einer Straße parallel zum Gehsteig/ Straßenrand oder quer
(bzgl. Straßenbreite und Abstellen auf markierten Parkplätzen interessant)
abgestellt werden?
• Gibt es Einschränkungen wegen z.B. zu geringer Gehwegbreite oder
Straßenbreite bzw. sind Sicherheitsabstände zu Straße oder Radweg
einzuhalten?
Exemplarisch hier ein Auszug aus den Anweisungen von Dott (früher: Tier):
Don’t:
• Parke nicht in Parkverbotszonen, Fahrverbotszonen oder außerhalb der
befahrbaren Zone. Diese Zonen sind auf der Karte in der App markiert. Wirf vor
deiner Fahrt einen Blick darauf.
• Parke nicht auf Gehwegen, Straßen, Fahrradwegen, Bushaltestellen und blockiere
keine Ausfahrten.
• Parke nicht auf Privatgrundstücken und privaten Einfahrten.
• Parke nicht auf Rollstuhlrampen und taktilen Leitsystemen für Blinde.
• Parke nicht in Bereichen, die aus Sicherheitsgründen frei bleiben müssen (z.B.
Krankenhauseingänge).
gez. Charlotte Mosebach
für die SPD-Fraktion im BA 7
=== 20-26 _ B 07530_B 07530 Klare Regeln fuer das Abstellen von E-Tretrollern AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchenunterwegs.de
Straßenbahn: Linie 16-18, 27
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchen.de/mor
Bus: Linien 52,152
Haltestelle Blumenstraße
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Geteilte und vernetzte Mobilität
MOR-GB1.32
gb1-32.mor@muenchen.de
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Süd
bag-sued.dir@muenchen.de
An den BA 07 - Sendling-Westpark
Herr Keller
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
19.05.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Klare Regeln für das Abstellen von E-Tretrollern
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07530 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 - Sendling
Westpark
Sehr geehrter Herr Keller,
in Ihrem Antrag vom 25.02.2025 fordern Sie das Mobilitätsreferat dazu auf, klare Regeln für
das korrekte Abstellen von E-Tretrollern an die Betreiberfirmen zu veranlassen.
Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit und entschuldigen uns für die späte Rückmeldung.
Die Regulierung der E-Tretroller-Anbieterfirmen in München erfolgt derzeit über eine Freiwillige
Selbstverpflichtungserklärung (FSVE), die das Mobilitätsreferat mit allen in der Stadt tätigen
Anbietern abgeschlossen hat.
Die FSVE regelt auszugsweise die folgenden Punkte zwischen E-Tretroller-Anbieterfirmen und
der Landeshauptstadt:
- […]
- Das Abstellen von E-Tretrollern in Fußgängerzonen, Grün- sowie Gewässeranlagen
sowie im Geofencingbereich um Abstellflächen ist untersagt und wird technisch durch
die Verhinderung der Mietbeendigung umgesetzt.
- Das Abstellen auf Gehwegen ist nur zulässig, wenn eine Mindestgehwegbreite von
1,80 m gewährleistet bleibt.
- Behindernd abgestellte Fahrzeuge sind durch die Anbieter unverzüglich zu entfernen.
- […]
Das Mobilitätsreferat ist sich bewusst, dass die aktuelle Regulierung meistens gut funktioniert
(bspw. im Großveranstaltungsfall Oktoberfest), jedoch gewisse Kernelemente stärker
I.
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
gesteuert werden müssen. Zentraler Beschwerdegrund zu E-Tretrollern ist das behindernde
Abstellen (wie bspw. auch im Stadtbezirk 07), das überwiegend auf Nutzer*innenverhalten
zurückzuführen ist und trotz technischer Prüfmechanismen nicht vollständig verhindert werden
kann. Grundsätzlich ist das Mobilitätsreferat der Auffassung, dass auch Nutzende von
E-Tretrollern, analog zu weiteren Verkehrsteilnehmer*innen, wie zu Fußgehende,
Fahrradfahrer*innen oder Autofahrer*innen die grundlegenden Verkehrsregeln für eine faires
Miteinander kennen und auch durchführen.
E-Tretroller und Leihräder, als privatwirtschaftliche Sharing-Angebote, gelten im Freistaat
Bayern bis dato als genehmigungsfreier Gemeingebrauch. Aus diesem Grund sind sämtliche
Regelungen, die über die derzeit gültige freiwillige Vereinbarung hinaus gingen, mit rechtlichen
Unsicherheiten verbunden. Unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens
(Novellierung der eKFV) wird aktuell eine Anpassung der städtischen Vorgaben erarbeitet, wie
beispielsweise eine Reduktion der Gesamtflotte.
Die derzeit gültige Gesetzgebung erlaubt zwar das Abstellen von E-Tretrollern und Fahrrädern
(analog zu Privaträdern) auf Gehwegen, allerdings ist ein behinderndes Abstellen unzulässig
und wird sanktioniert. Die Kommunale Verkehrsüberwachung sowie die Kolleg*innen des
Polizeipräsidiums München ahnden behindernd abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge gemäß
dem (bundeseinheitlichen) Tatbestandskatalog. Bei einem Verstoß kann ein Verwarnungsgeld
von 20 Euro verhängt werden, welches sich bei einer Gefährdung auf 30 Euro erhöht.
Ein wesentliches Steuerungsinstrument stellt daher der Ausbau eines stadtweiten Netzes an
Abstellflächen dar, wie auch Vergleiche mit anderen Städten zeigen. Entsprechend liegt ein
Schwerpunkt des Mobilitätsreferats weiterhin auf der Schaffung eines stadtweiten Netzes an
geteilten Abstellflächen für Mikromobilität (vgl. Stadtratsbeschluss "Zukunft geteilter
Mikromobilitätsangebote in München" aus dem November 2023
(https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/7931800)).
Die stadtweite Ausweisung geteilter Abstellflächen führt zu einer deutlichen Verbesserung der
Abstellsituation, was auch die Erfahrungen der letzten Jahre in Stadtbezirken, die bereits seit
längerem Shared-Mobility Infrastruktur haben, untermauern. Auch die bereits mit dem
Stadtbezirk 07 abgestimmten Shared-Mobility Maßnahmen werden zeitnah umgesetzt werden.
Zusätzlich arbeiten die Anbieterfirmen intensiv daran, das behindernde Abstellen durch
Nutzende zu minimieren. Zur Beendigung eines Mietvorgangs ist ein sogenanntes Abstellfoto
obligatorisch. Mithilfe von KI-Technologien werden, gemäß den Aussagen der Anbieterfirmen,
Behinderungen sowie Gehwegbreiten auf diesen Fotos identifiziert, um entsprechende
Konsequenzen für die Nutzenden zu ziehen. Ebenso arbeiten die Anbieterfirmen mit sog. In-
App-Informationen und Push-Nachrichten zum korrekten Abstellen von Leihfahrzeugen,
analog der von Ihnen genannten Beispiele der Firma Dott/TIER. Diese Informationen sind
auch auf den jeweiligen Onlineauftritten auffindbar.
Des Weiteren verfolgt das Mobilitätsreferat breit angelegte Öffentlichkeitsmaßnahmen, um
über geteilte Abstellflächen für Mikromobilität sowie das korrekte Abstellverhalten von
E-Tretrollern aufzuklären. Zu nennen wären hier zum einen Postwurfsendungen, die an
Haushalte im Umkreis von fünf Gehminuten rund um neue Mobilitätspunkte oder ganze
Stadtbezirke, die bisher noch keine Shared-Mobility-Flächen hatten, verteilt werden. Zum
anderen ist das Mobilitätsreferat auf städtischen Veranstaltungen, wie dem Tag der offenen
Tür im Rathaus und dem Da sein für München, mit Aufklärungsmaßnahmen zu Abstellflächen
für geteilte Mobilität vertreten. In diesem Kontext wird auch erläutert, wie und wo die Miete der
E-Tretroller beendet werden kann, wenn keine geteilte Abstellfläche in der Nähe ist.
Zudem wurden entsprechende Spots im Münchner Fenster, dem Fahrgast-TV in MVG-
Fahrzeugen, ausgestrahlt und es erfolgt regelmäßige Information über Instagram und die
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Webseite muenchenunterwegs.de sowie über unsere Shared-Mobility-Wanderausstellung an
verschiedenen Standorten im Stadtgebiet.
Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
GB1.32