=== 20-26 _ B 08819_B08819 Naturdenkmal_Alleebäume_WeilheimerStr.pdf ===
=== 20-26 _ B 08819_B 08819 Naturdenkmal Alleebaeume AS.pdf ===
RKU-III-3
Blumenstraße 28b
80331 München
Telefon: 089 233-25045
Landeshauptstadt
München
Referat für Klima- und
Umweltschutz
Boris Schwartz
Vertreter der Referentin
Über die BA-Geschäftsstelle Süd
An den Vorsitzenden des
Bezirksausschusses 07
Herrn
Günter Keller
Meindlstr. 14
81373 München
08.09.2026
Naturdenkmal – Alleebäume Weilheimer Straße
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08819
des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 –
Sendling-Westpark vom 24.03.2026
Sehr geehrter Herr Keller,
das Referat für Klima- und Umweltschutz hat für den o. g. Auftrag die Federführung
übernommen. Wir bitten zunächst für die verspätete Antwort um Entschuldigung.
Der Bezirksausschuss beantragt, die Allee auf der westlichen Seite der Weilheimer Straße von
der Scharnitzstraße bis zum Luise-Kiesselbach-Platz in das Naturdenkmalbuch der Stadt
aufzunehmen.
Als Begründung wird angegeben, dass die Alleebäume an der Weilheimer Straße einen der
schönsten Alleebestände der Stadt München aufwiesen. Ihre Eigenart, Schönheit und
ökologische Bedeutung würden das Stadtbild Münchens in besonderer Weise prägen. Deshalb
seien sie erhaltens- und schützenswert. Weiter wird zur Begründung ausgeführt, dass die Allee
eine historisch gewachsene Gehölzstruktur darstelle, die nicht nur als prägendes
Landschaftselement wirke, sondern auch Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten
biete und zudem zur Klimaanpassung in der dicht bebauten Stadt (Schatten, Kühlung,
Luftfilterung) wesentlich beitrage.
Hierzu teilt das Referat für Klima und Umweltschutz Folgendes mit:
Die Beurteilung, ob die als Naturdenkmal vorgeschlagene Allee in der Weilheimer Straße die
rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz
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(BNatSchG) zur Ausweisung eines Naturdenkmals vorliegen müssen, obliegt gemäß Art. 51
Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) der örtlich zuständigen unteren
Naturschutzbehörde beim Referat für Klima und Umweltschutz, Geschäftsbereich Naturschutz
und Biodiversität. Insofern bezieht sich die Erledigung auf ein Geschäft der laufenden
Verwaltung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) und § 12 Abs. 3
Bezirksausschuss-Satzung und erfolgt daher als Antwortschreiben.
1. Rechtliche Grundlagen:
Die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Naturdenkmälern ist § 28 i. V. m. § 20 Abs. 2
Nr. 6 BNatSchG. Darin ist festgelegt, dass nur Einzelschöpfungen der Natur als
Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden können, deren besonderer Schutz aus
• wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
• wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Dem naturdenkmalwürdigen Objekt muss dabei für sich allein betrachtet eine,
im Vergleich zu anderen Objekten derselben Art, herausgehobene denkmalwürdige
Bedeutung zukommen. Das potenzielle Naturdenkmal muss also besondere Eigenschaften
besitzen, die sich z. B. auf einzelne Bäume bezogen, im Alter, der Stattlichkeit, der Seltenheit
der Art, der Schönheit des Wuchses oder auch der Besonderheit der Wuchsform zeigen
können. Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung legen strenge Maßstäbe hinsichtlich
der Naturdenkmalwürdigkeit an. Bäume oder Baumgruppen, welche die oben genannten
Kriterien nicht erfüllen, kommen als Naturdenkmal nicht in Betracht.
Ein Naturdenkmal kann nur aus den genannten Gründen, aber nicht aus ökologischen
Gründen bzw. zum Zwecke des Arten- und Biotopschutzes festgesetzt werden. Die
Entscheidung über die Unterschutzstellung trifft die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen. Auf
eine Inschutznahme besteht kein Rechtsanspruch.
In München sind derzeit 117 Naturdenkmäler mit 200 Einzelbäumen durch die aktuell gültige
Naturdenkmalverordnung vom 08.09.2011 und die dieser Verordnung als Anlage beigefügte
Liste der Naturdenkmäler geschützt. Die letzte Änderung erfolgte 2021.
Die Ausweisung eines zusätzlichen Objektes (hier einer Allee) als Naturdenkmal und die damit
verbundene Aufnahme in die Liste der Naturdenkmäler, wäre nur im Rahmen der Novellierung
der aktuell gültigen Naturdenkmalverordnung möglich. Dies erfordert ein förmliches Verfahren
gemäß Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG).
2. Naturdenkmalwürdigkeit der Alleebäume Weilheimer Straße:
Grundsätzlich kann in der Weilheimer Straße im Abschnitt zwischen Scharnitzstraße und
Albert-Roßhaupter-Straße von einer Allee im Sinne einer beidseitigen Baumreihe entlang
eines Verkehrsweges gesprochen werden. Aufgrund des Antrags des Bezirksausschusses
wurde diese Allee im Hinblick auf ihre Naturdenkmalwürdigkeit im August 2026 vor Ort fachlich
begutachtet. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die
Ausweisung als Naturdenkmal nicht vorliegen.
Um als besondere Einzelschöpfung der Natur unter Schutz gestellt zu werden, müsste sich die
Lindenallee an der Weilheimer Straße hinsichtlich Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
gegenüber anderen, vergleichbaren Baumgruppen in München herausheben.
Eine Prägung des örtlichen Straßenbildes durch die Lindenallee an der Weilheimer Straße ist
gegeben. Die Bäume sind in ihrer Gestalt einigermaßen einheitlich gewachsen. Sie bilden im
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Straßenprofil einen eigenen Teilraum, in dem sich Fußgänger*innen im Schatten der
Baumkronen bewegen können. Insofern sind die typischen Funktionen einer Allee erfüllt.
Lindenbestände und auch vergleichbare Alleen aus Linden sind allerdings in München keine
Seltenheit. Eine besondere Eigenart liegt deshalb nicht vor. Bei den Einzelbäumen in der
Weilheimer Straße handelt es sich zudem nicht um besonders alte, große oder schöne Linden.
Auf der Grundlage der Eigenschaften der Lindenallee an der Weilheimer Straße kann somit
keine Naturdenkmalwürdigkeit wegen Seltenheit, Eigenart oder Schönheit abgeleitet werden.
Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe für den Schutz der Allee
in der Weilheimer Straße, die einen Schutz als Naturdenkmal rechtfertigen würden, sind
ebenfalls nicht bekannt.
Dem Antrag auf Ausweisung als Naturdenkmal kann daher nicht entsprochen werden.
3. Schutz im Rahmen der Baumschutzverordnung
Der gesamte Baumbestand entlang der Weilheimer Straße steht im Geltungsbereich der
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, die auf § 29 BNatSchG beruht.
Gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG kann dieser Schutz unter anderem „zur Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ (1.
Aufzählungspunkt) oder „wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender
Tier- und Pflanzenarten“ (4. Aufzählungspunkt) erfolgen.
Gemäß § 2 der geltenden Baumschutzverordnung ist der Schutzzweck der Verordnung,
Gehölze
1. zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen,
4. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für das Stadtklima und die Artenvielfalt und
5. als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
zu erhalten und zu sichern.
Die in der Antragsbegründung als wertgebend angeführten Beiträge der Lindenallee als
Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und zur Klimaanpassung (Schatten, Kühlung,
Luftfilterung) werden somit bereits in den Schutzkriterien der Baumschutzverordnung
berücksichtigt.
Für die einzelnen Bäume der Lindenallee an der Weilheimer Straße bedeutet das, dass sie
aufgrund ihrer Größe weit überwiegend durch die Baumschutzverordnung geschützt sind und
nur auf Antrag und bei Vorliegen der in der Baumschutzverordnung aufgeführten Gründe
verändert oder entfernt werden dürfen. Sofern zumutbar und fachlich sinnvoll, werden gemäß
§ 7 Abs. 2 der Baumschutzverordnung für Bestandsminderungen geschützter Bäume
Ersatzpflanzungen verlangt. Auch solche Ersatzpflanzungen sind dann gemäß § 1 Abs. 3 der
Baumschutzverordnung sofort wieder geschützt.
Die Genehmigungserfordernis und die Ersatzpflanzungsverpflichtung sind geeignet,
willkürliche Maßnahmen zu vermeiden und die Kontinuität des Alleebestandes zu sichern. Im
Übrigen wird die Pflege des Bestandes als Straßenbegleitgrün durch das städtische
Baureferat-Gartenbau wahrgenommen.
Demgegenüber könnten Ersatzpflanzungen für untergegangene Naturdenkmalbäume nicht
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automatisch selbst wieder Naturdenkmäler werden, weil sie die Voraussetzungen für eine
derartige Unterschutzstellung nicht sofort wieder erfüllen können.
Die örtlich zuständigen Bezirksausschüsse haben ein satzungsgemäß garantiertes
Anhörungsrecht bei Baumbeseitigungen an Straßen und öffentlichen Grünflächen (Ziffer 7.2 im
Katalogteil für das Baureferat in Anlage 1 der Bezirksausschuss-Satzung) sowie
Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei Anträgen auf Beseitigung von nach der
Baumschutzverordnung geschützten Bäumen (jeweils die Ziffern 9.1, 9.2 und 9.3 in den
Katalogteilen für das Referat für Klima- und Umweltschutz und für das Referat für
Stadtplanung und Bauordnung in Anlage 1 der Bezirksausschuss-Satzung). Insofern bestehen
Einflussmöglichkeiten für den Bezirksausschuss, am dauerhaften Schutz von Alleen und
Alleebäumen mitzuwirken. Aus den genannten Gründen ist der bereits gegebene Schutz durch
die Baumschutzverordnung hier das geeignete Mittel, den Schutz und weitestgehenden Erhalt
der Alleebäume an der Weilheimer Straße im Sinne des BA-Antrages sicherzustellen.
Der BA-Antrag BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08819 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07
– Sendling-Westpark vom 24.03.2025 ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Schwartz
Vertreter der Referentin