Naturdenkmal – Alleebäume Weilheimer Str

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=== 20-26 _ B 08819_B08819 Naturdenkmal_Alleebäume_WeilheimerStr.pdf === === 20-26 _ B 08819_B 08819 Naturdenkmal Alleebaeume AS.pdf === RKU-III-3 Blumenstraße 28b 80331 München Telefon: 089 233-25045 Landeshauptstadt München Referat für Klima- und Umweltschutz Boris Schwartz Vertreter der Referentin Über die BA-Geschäftsstelle Süd An den Vorsitzenden des Bezirksausschusses 07 Herrn Günter Keller Meindlstr. 14 81373 München 08.09.2026 Naturdenkmal – Alleebäume Weilheimer Straße BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08819 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 – Sendling-Westpark vom 24.03.2026 Sehr geehrter Herr Keller, das Referat für Klima- und Umweltschutz hat für den o. g. Auftrag die Federführung übernommen. Wir bitten zunächst für die verspätete Antwort um Entschuldigung. Der Bezirksausschuss beantragt, die Allee auf der westlichen Seite der Weilheimer Straße von der Scharnitzstraße bis zum Luise-Kiesselbach-Platz in das Naturdenkmalbuch der Stadt aufzunehmen. Als Begründung wird angegeben, dass die Alleebäume an der Weilheimer Straße einen der schönsten Alleebestände der Stadt München aufwiesen. Ihre Eigenart, Schönheit und ökologische Bedeutung würden das Stadtbild Münchens in besonderer Weise prägen. Deshalb seien sie erhaltens- und schützenswert. Weiter wird zur Begründung ausgeführt, dass die Allee eine historisch gewachsene Gehölzstruktur darstelle, die nicht nur als prägendes Landschaftselement wirke, sondern auch Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten biete und zudem zur Klimaanpassung in der dicht bebauten Stadt (Schatten, Kühlung, Luftfilterung) wesentlich beitrage. Hierzu teilt das Referat für Klima und Umweltschutz Folgendes mit: Die Beurteilung, ob die als Naturdenkmal vorgeschlagene Allee in der Weilheimer Straße die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz Seite 2 von 4 (BNatSchG) zur Ausweisung eines Naturdenkmals vorliegen müssen, obliegt gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde beim Referat für Klima und Umweltschutz, Geschäftsbereich Naturschutz und Biodiversität. Insofern bezieht sich die Erledigung auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) und § 12 Abs. 3 Bezirksausschuss-Satzung und erfolgt daher als Antwortschreiben. 1. Rechtliche Grundlagen: Die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Naturdenkmälern ist § 28 i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG. Darin ist festgelegt, dass nur Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden können, deren besonderer Schutz aus • wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Dem naturdenkmalwürdigen Objekt muss dabei für sich allein betrachtet eine, im Vergleich zu anderen Objekten derselben Art, herausgehobene denkmalwürdige Bedeutung zukommen. Das potenzielle Naturdenkmal muss also besondere Eigenschaften besitzen, die sich z. B. auf einzelne Bäume bezogen, im Alter, der Stattlichkeit, der Seltenheit der Art, der Schönheit des Wuchses oder auch der Besonderheit der Wuchsform zeigen können. Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung legen strenge Maßstäbe hinsichtlich der Naturdenkmalwürdigkeit an. Bäume oder Baumgruppen, welche die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, kommen als Naturdenkmal nicht in Betracht. Ein Naturdenkmal kann nur aus den genannten Gründen, aber nicht aus ökologischen Gründen bzw. zum Zwecke des Arten- und Biotopschutzes festgesetzt werden. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung trifft die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen. Auf eine Inschutznahme besteht kein Rechtsanspruch. In München sind derzeit 117 Naturdenkmäler mit 200 Einzelbäumen durch die aktuell gültige Naturdenkmalverordnung vom 08.09.2011 und die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Liste der Naturdenkmäler geschützt. Die letzte Änderung erfolgte 2021. Die Ausweisung eines zusätzlichen Objektes (hier einer Allee) als Naturdenkmal und die damit verbundene Aufnahme in die Liste der Naturdenkmäler, wäre nur im Rahmen der Novellierung der aktuell gültigen Naturdenkmalverordnung möglich. Dies erfordert ein förmliches Verfahren gemäß Art. 52 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). 2. Naturdenkmalwürdigkeit der Alleebäume Weilheimer Straße: Grundsätzlich kann in der Weilheimer Straße im Abschnitt zwischen Scharnitzstraße und Albert-Roßhaupter-Straße von einer Allee im Sinne einer beidseitigen Baumreihe entlang eines Verkehrsweges gesprochen werden. Aufgrund des Antrags des Bezirksausschusses wurde diese Allee im Hinblick auf ihre Naturdenkmalwürdigkeit im August 2026 vor Ort fachlich begutachtet. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung als Naturdenkmal nicht vorliegen. Um als besondere Einzelschöpfung der Natur unter Schutz gestellt zu werden, müsste sich die Lindenallee an der Weilheimer Straße hinsichtlich Seltenheit, Eigenart oder Schönheit gegenüber anderen, vergleichbaren Baumgruppen in München herausheben. Eine Prägung des örtlichen Straßenbildes durch die Lindenallee an der Weilheimer Straße ist gegeben. Die Bäume sind in ihrer Gestalt einigermaßen einheitlich gewachsen. Sie bilden im Seite 3 von 4 Straßenprofil einen eigenen Teilraum, in dem sich Fußgänger*innen im Schatten der Baumkronen bewegen können. Insofern sind die typischen Funktionen einer Allee erfüllt. Lindenbestände und auch vergleichbare Alleen aus Linden sind allerdings in München keine Seltenheit. Eine besondere Eigenart liegt deshalb nicht vor. Bei den Einzelbäumen in der Weilheimer Straße handelt es sich zudem nicht um besonders alte, große oder schöne Linden. Auf der Grundlage der Eigenschaften der Lindenallee an der Weilheimer Straße kann somit keine Naturdenkmalwürdigkeit wegen Seltenheit, Eigenart oder Schönheit abgeleitet werden. Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe für den Schutz der Allee in der Weilheimer Straße, die einen Schutz als Naturdenkmal rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht bekannt. Dem Antrag auf Ausweisung als Naturdenkmal kann daher nicht entsprochen werden. 3. Schutz im Rahmen der Baumschutzverordnung Der gesamte Baumbestand entlang der Weilheimer Straße steht im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München, die auf § 29 BNatSchG beruht. Gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG kann dieser Schutz unter anderem „zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ (1. Aufzählungspunkt) oder „wegen der Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“ (4. Aufzählungspunkt) erfolgen. Gemäß § 2 der geltenden Baumschutzverordnung ist der Schutzzweck der Verordnung, Gehölze 1. zur angemessenen innerörtlichen Durchgrünung, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, 4. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts mit seiner Bedeutung für das Stadtklima und die Artenvielfalt und 5. als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu sichern. Die in der Antragsbegründung als wertgebend angeführten Beiträge der Lindenallee als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und zur Klimaanpassung (Schatten, Kühlung, Luftfilterung) werden somit bereits in den Schutzkriterien der Baumschutzverordnung berücksichtigt. Für die einzelnen Bäume der Lindenallee an der Weilheimer Straße bedeutet das, dass sie aufgrund ihrer Größe weit überwiegend durch die Baumschutzverordnung geschützt sind und nur auf Antrag und bei Vorliegen der in der Baumschutzverordnung aufgeführten Gründe verändert oder entfernt werden dürfen. Sofern zumutbar und fachlich sinnvoll, werden gemäß § 7 Abs. 2 der Baumschutzverordnung für Bestandsminderungen geschützter Bäume Ersatzpflanzungen verlangt. Auch solche Ersatzpflanzungen sind dann gemäß § 1 Abs. 3 der Baumschutzverordnung sofort wieder geschützt. Die Genehmigungserfordernis und die Ersatzpflanzungsverpflichtung sind geeignet, willkürliche Maßnahmen zu vermeiden und die Kontinuität des Alleebestandes zu sichern. Im Übrigen wird die Pflege des Bestandes als Straßenbegleitgrün durch das städtische Baureferat-Gartenbau wahrgenommen. Demgegenüber könnten Ersatzpflanzungen für untergegangene Naturdenkmalbäume nicht Seite 4 von 4 automatisch selbst wieder Naturdenkmäler werden, weil sie die Voraussetzungen für eine derartige Unterschutzstellung nicht sofort wieder erfüllen können. Die örtlich zuständigen Bezirksausschüsse haben ein satzungsgemäß garantiertes Anhörungsrecht bei Baumbeseitigungen an Straßen und öffentlichen Grünflächen (Ziffer 7.2 im Katalogteil für das Baureferat in Anlage 1 der Bezirksausschuss-Satzung) sowie Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei Anträgen auf Beseitigung von nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäumen (jeweils die Ziffern 9.1, 9.2 und 9.3 in den Katalogteilen für das Referat für Klima- und Umweltschutz und für das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Anlage 1 der Bezirksausschuss-Satzung). Insofern bestehen Einflussmöglichkeiten für den Bezirksausschuss, am dauerhaften Schutz von Alleen und Alleebäumen mitzuwirken. Aus den genannten Gründen ist der bereits gegebene Schutz durch die Baumschutzverordnung hier das geeignete Mittel, den Schutz und weitestgehenden Erhalt der Alleebäume an der Weilheimer Straße im Sinne des BA-Antrages sicherzustellen. Der BA-Antrag BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08819 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 07 – Sendling-Westpark vom 24.03.2025 ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen Boris Schwartz Vertreter der Referentin

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 07 - Sendling-Westpark

Sitzungsdatum

29.09.2026 um 19:30 Uhr

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