=== 26-32 _ V 00768_Beschlussentwurf.pdf ===
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Belästigung durch laute Handy- und Lautsprechernutzung im öffentlichen Raum und
ÖPNV
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00768
Anlage(n):
Anlage (A1): Empfehlung Nr. 20-26 / E 03438
Beschluss des Bezirksausschusses des 08. Stadtbezirkes Schwanthalerhöhe vom
07.07.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Die Bürgerversammlung des 08. Stadtbezirkes Schwanthalerhöhe hat am 22.04.2026
anliegende Empfehlung (Anlage 1) beschlossen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des
Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist.
Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung
auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 GO, § 2 Abs. 4
Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung und gemäß § 9 Abs. 4 der
Bezirksausschusssatzung vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu
dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Bürgerversammlungsempfehlung zielt darauf ab, Probleme aufgrund
Geräuschbelästigung durch laute Handynutzung und Betrieb von Lautsprechern im
öffentlichen Raum, insbesondere im ÖPNV, durch Verordnung und Strafen zu lösen.
Um Ruhestörungen im öffentlichen Raum zu vermeiden, hat die Landeshauptstadt
München bereits eine Verordnung erlassen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (HMV) ist bei der
Benutzung von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten die Lautstärke so zu
gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz i.V.m. § 4 Nr. 2 HMV
kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot
bei der Benutzung von Tonübertragungs- und - Wiedergabegeräten andere erheblich
belästigt.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Bußgeldstelle
KVR-I/1201
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03438 der Bürgerversammlung des 08. Stadtbezirkes
Schwanthalerhöhe vom 22.04.2026
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Der Bußgeldstelle des KVR angezeigte Verstöße werden auch bereits jetzt, wo möglich,
konsequent geahndet. Anzeigen können jedoch nur entgegengenommen und bearbeitet
werden, wenn die anzuzeigende Person namentlich bekannt ist und genaue Angaben
zum Tatzeitpunkt (Datum und Uhrzeit) und -ort inkl. namentlich benannter, unabhängiger
Zeugen vorliegen. In dringenden Fällen oder bei akuter Störung ist daher die Polizei der
richtige Ansprechpartner, da die Beamten ggf. vor Ort eingreifen und den Sachverhalt inkl.
der Personalien der lärmverursachenden Person aufnehmen können. Eine Ahndung kann
zudem nur erfolgen, wenn tatsächlich eine erhebliche Belästigung vorliegt.
Zu lauter Handynutzung und dem Betrieb von Lautsprechern im ÖPNV teilen die
Stadtwerke München (SWM) auf Anfrage Folgendes mit.:
Die Bahnhöfe und Fahrzeuge der SWM/MVG sind öffentlich zugänglich. Es gelten die
Hausordnung und die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen. In diesen ist ein
rücksichtsvolles Miteinander in §4 verankert: „Fahrgäste haben sich bei Benutzung der
Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des
Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.“.
Eine Ahndung von störendem Verhalten kann durch die U-Bahnwache erfolgen, deren
Anwesenheit vorausgesetzt. In diesen Fällen werden die Personen zunächst ermahnt, das
Verhalten einzustellen. Erst wenn dies nicht geschieht, kann vom Hausrecht Gebrauch
gemacht werden und die Personen von der Beförderung ausgeschlossen werden. Das
Personal der U-Bahnwache hat dabei einen Handlungsspielraum.
Grundsätzlich kann die SWM/MVG ihre Fahrgäste nicht zwingen oder erziehen, sondern
nur bitten. Zum Themenkomplex „Rücksichtsvolles Miteinander“ zeigen wir daher
unterschiedliche Spots im Fahrgast-TV. Zusätzlich hat unser Fahrpersonal in U-Bahn, Bus
und Tram seit Sommer 2025 die Möglichkeit, bei Bedarf eine im Bordrechner hinterlegte
Ansage abzuspielen. Sie lautet: „Liebe Fahrgäste, hier im Fahrzeug gilt: Lautsprecher aus
– Kopfhörer an. Damit alle nur das hören, was sie hören möchten. Danke. Please use
your headphones. Thank you.“
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03438 der Bürgerversammlung des 08. Stadtbezirkes
Schwanthalerhöhe am 22.04.2026 wird daher nicht entsprochen.
Die Korreferentin des Kreisverwaltungsreferates, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges und
die Verwaltungsbeirätin für den Zuständigkeitsbereich Sicherheit und Ordnung,
Prävention, Frau Stadträtin Gudrun Lux haben einen Abdruck der Beschlussvorlage
erhalten.
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II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Im Ergebnis ist der gegenständliche Antrag des 08. Stadtbezirkes Schwanthalerhöhe
abzulehnen. Dem Antrag kann aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden, da
entsprechende Rechtsgrundlagen zur Ahndung von Verstößen vorhanden sind. Die
Bußgeldstelle ist somit bereits in die Lage versetzt, angezeigte Lärmverstöße unter
Anwendung des pflichtgemäßen Ermessens zu sanktionieren. In den Bahnhöfen und
Fahrzeugen der SWM/MVG gilt das Hausrecht der SWM.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03438 der Bürgerversammlung des 08. Stadtbezirkes
Schwanthalerhöhe vom 22.04.2026 ist damit satzungsgemäß behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des 08. Stadtbezirkes Schwanthalerhöhe der Landeshauptstadt
München
Die Vorsitzende Die Referentin
Stöhr Dr. Sammüller
Berufsmäßige Stadträtin
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IV. WV bei Kreisverwaltungsreferat – BdR – BW
zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An den Bezirksausschuss 08 Schwanthalerhöhe
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II / BA
☐ Der Beschluss des BA 08 Schwanthalerhöhe kann vollzogen werden.
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren Verfahren
einzuholen:
Mit Anlagen
3 Abdrucke des Originals der Beschlussvorlage (abweichender BA-Beschluss)
Stellungnahme Kreisverwaltungsreferat
☐ Der Beschluss des BA 08 Schwanthalerhöhe kann/soll aus
rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden. Ein
Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht. (Begründung s. Beiblatt)
☐ Der Beschluss des BA 08 Schwanthalerhöhe ist rechtswidrig.
(Begründung s. Beiblatt)
VI. An das KVR-BdR-Beschlusswesen
zurück an Kreisverwaltungsreferat – HA I/1201
zur weiteren Veranlassung.
Am……………………….
Kreisverwaltungsreferat – BdR - BW
=== B 08_VG 07.07.2026 oeff. 12.1 1..pdf ===
Datum: 08.07.2026
Telefon: +49 89 233 73 38 80
Telefax: +49 89 233 12733880
Email: ba8@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Süd
An das Kreisverwaltungsreferat
(E) Belästigung durch laute Handy- und Lautsprechernutzung im öffentlichen Raum und
ÖPNV
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03438 der Bürgerversammlung des 08. Stadtbezirkes
Schwanthalerhöhe vom 22.04.2026
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00768
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 08 – Schwanthalerhöhe vom 07. Juli 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03438_E 03438 Geraeuschbelaestigung laute Handy-Lautsprecher-Nutzung.pdf ===