=== 20-26 _ B 07527_B 07527_Gehwegparken.pdf ===
Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Landeshauptstadt
München
Berg am Laim
Landeshauptstadt München, Direktorium
Friedenstraße 40, 81660 München
Mobilitätsreferat
Vorsitzender
Alexander Friedrich
Privat:
Mail: friedrichalex86@outlook.com
Geschäftsstelle:
Friedenstraße 40
81660 München
Telefon: 233 – 6 14 86
Telefax: 233 – 6 14 85
bag-ost.dir@muenchen.de
München, 27.02.2025
Ihr Schreiben vom: Ihr Zeichen: Unser Zeichen:
Antrag des BA 14 zu erlaubtem und abmarkiertem Gehwegparken in der
Großvenedigerstraße
Die Polizeiinspektion 24 kontrolliert und ahndet seit einiger Zeit das rechtswidrige Aufsetzpar-
ken in der Großvenedigerstraße.
Da dort der Parkdruck jedoch recht hoch ist, fordert der BA 14 das MOR auf, in den Teilen der
Großvenedigerstraße die Gehwegfläche so zu markieren, dass dort KFZ parken können, so-
lange ein ausreichend breiter reiner Gehweg übrigbleibt.
Zusätzlich soll das „erlaubte Gehwegparken mit dem Zeichen 315“ aufgestellt werden.
=== 20-26 _ B 07527_B 07527_Gehwegparken AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchenunterwegs.de
Straßenbahn: Linie 16-18, 27
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchen.de/mor
Bus: Linien 52,152
Haltestelle Blumenstraße
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Strategie
MOR-GB1
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost
bag-ost.dir@muenchen.de
An den BA 14 - Berg am Laim
Herr Friedrich
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
20.03.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Antrag des BA 14 zu erlaubtem und abmarkiertem Gehwegparken in der
Großvenedigerstraße
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07527 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim
Sehr geehrter Herr Friedrich,
zu Ihrem Antrag vom 25.02.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge zum Parken den
rechten Fahrbahnrand benutzen. Der Gehweg ist den Fußgänger*innen vorbehalten. Der
Umstand, dass das Gehwegparken seit Jahren praktiziert wurde, ändert nichts an dessen
Verbotswidrigkeit; ein „Gewohnheitsrecht“ auf Gehwegparken wird dadurch nicht begründet
und auch nicht bis zu einer Restgehwegbreite von 1,50m geduldet.
Im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2035 beschäftigt sich das MOR damit, eine
barrierefreie Mobilität zu fördern. Im Jahr 2022 hat der Stadtrat die Teilstrategie „Fußverkehr“
beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07472). In dieser wurde das MOR mit
verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des Komforts und der Sicherheit von
Fußgänger*innen sowie zur Begehbarkeit von Gehwegen beauftragt. Hierzu gehört u.a. auch,
dass Menschen die von Ihnen erwähnten sozialen Einrichtungen und Freizeitziele in Ihrem
Umfeld sicher zu Fuß erreichen können, wie z.B. den Ostpark, das Michaelibad, das
Michaeligymnasium oder die Kirche. Im Zuge der Umsetzung des Auftrags wurde eine
Datenerhebung und -auswertung zum Gehwegparken in München durchgeführt.
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[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Das Mobilitätsreferat erarbeitet derzeit einen Vorschlag zum systematischen Vorgehen in
Bezug auf das Gehwegparken und sieht vor, den Stadtrat damit zu befassen. Dabei sollen für
die Verwaltung geltende Rahmenbedingungen aufgezeigt und Kriterien verabschiedet werden,
in welchen Fällen Gehwegparken aufgelöst werden sollte bzw. muss und in welchen Fällen es
angeordnet werden kann. Da sich der Prozess derzeit noch in der internen Abstimmung
befindet, bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt leider keine
konkrete Antwort geben können.
Wir möchten jedoch gerne konkret auf die Großevenediger Straße eingehen. Im Vorjahr wurde
ein Ortstermin abgehalten, an dem Mitglieder des Bezirksausschusses teilnahmen. Das
Baureferat hat während des Termins festgestellt, dass die bauliche Eignung derzeit nicht
gegeben ist, da die Bordsteine zu hoch sind. Zudem aufgrund der derzeitigen Finanzlage der
Stadt stehen leider keine Mittel für derartige Umbauten zur Verfügung.
Wir appellieren an alle Fahrzeugbesitzer*innen, ihre Fahrzeuge gemäß den geltenden
Verkehrsregeln abzustellen, um eine uneingeschränkte Teilhabe aller
Verkehrsteilnehmer*innen zu gewährleisten – insbesondere Kinder, ältere Menschen,
Personen mit Gehhilfen, Rollstühlen oder Kinderwagen. Unter welchen Bedingungen Parken
erlaubt oder verboten ist, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt.
Bei einigen Straßen bedeutet die Beachtung des Gehwegparkverbots, dass nur einseitig am
rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Dabei muss die freie Restfahrbahnbreite
mindestens drei Meter betragen, damit Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straße
gefahrlos passieren können.
Soll ein rechtskonformes Parken in der eigenen Straße nicht möglich sein, muss auf die
nähere Umgebung ausgewichen werden. Nach geltender Rechtsprechung und in einer
Großstadt wie München kann es den Bewohner*innen hierbei zugemutet werden, das
Fahrzeug ein paar Straßen entfernt abzustellen. Es liegt in der Verantwortung der
Fahrzeughalter*innen, ihr Fahrzeug regelkonform zu parken.
Falls vorhanden, sind übrigens die eigenen Garagen und privaten Stellflächen für das
Abstellen des Kraftfahrzeugs zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung der Garagen und privaten
Stellflächen, zum Beispiel als reiner Lagerraum für Möbel, Gartengeräte oder ähnliches, ist in
der Regel nicht zulässig.“
Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Team MOR-Gb1 Strategie
I. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5
mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges
II. Ablage bei MOR-GB1