Antrag des BA 14 zu erlaubtem und abmarkiertem Gehwegparken in der Großvenedigerstraße

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=== 20-26 _ B 07527_B 07527_Gehwegparken.pdf === Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Landeshauptstadt München Berg am Laim Landeshauptstadt München, Direktorium Friedenstraße 40, 81660 München Mobilitätsreferat Vorsitzender Alexander Friedrich Privat: Mail: friedrichalex86@outlook.com Geschäftsstelle: Friedenstraße 40 81660 München Telefon: 233 – 6 14 86 Telefax: 233 – 6 14 85 bag-ost.dir@muenchen.de München, 27.02.2025 Ihr Schreiben vom: Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Antrag des BA 14 zu erlaubtem und abmarkiertem Gehwegparken in der Großvenedigerstraße Die Polizeiinspektion 24 kontrolliert und ahndet seit einiger Zeit das rechtswidrige Aufsetzpar- ken in der Großvenedigerstraße. Da dort der Parkdruck jedoch recht hoch ist, fordert der BA 14 das MOR auf, in den Teilen der Großvenedigerstraße die Gehwegfläche so zu markieren, dass dort KFZ parken können, so- lange ein ausreichend breiter reiner Gehweg übrigbleibt. Zusätzlich soll das „erlaubte Gehwegparken mit dem Zeichen 315“ aufgestellt werden. === 20-26 _ B 07527_B 07527_Gehwegparken AS.pdf === U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6 Haltestelle Sendlinger Tor muenchenunterwegs.de Straßenbahn: Linie 16-18, 27 Haltestelle Sendlinger Tor muenchen.de/mor Bus: Linien 52,152 Haltestelle Blumenstraße [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Strategie MOR-GB1 Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost bag-ost.dir@muenchen.de An den BA 14 - Berg am Laim Herr Friedrich Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 20.03.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Antrag des BA 14 zu erlaubtem und abmarkiertem Gehwegparken in der Großvenedigerstraße BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07527 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim Sehr geehrter Herr Friedrich, zu Ihrem Antrag vom 25.02.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge zum Parken den rechten Fahrbahnrand benutzen. Der Gehweg ist den Fußgänger*innen vorbehalten. Der Umstand, dass das Gehwegparken seit Jahren praktiziert wurde, ändert nichts an dessen Verbotswidrigkeit; ein „Gewohnheitsrecht“ auf Gehwegparken wird dadurch nicht begründet und auch nicht bis zu einer Restgehwegbreite von 1,50m geduldet. Im Rahmen der Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2035 beschäftigt sich das MOR damit, eine barrierefreie Mobilität zu fördern. Im Jahr 2022 hat der Stadtrat die Teilstrategie „Fußverkehr“ beschlossen (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07472). In dieser wurde das MOR mit verschiedenen Maßnahmen zur Verbesserung des Komforts und der Sicherheit von Fußgänger*innen sowie zur Begehbarkeit von Gehwegen beauftragt. Hierzu gehört u.a. auch, dass Menschen die von Ihnen erwähnten sozialen Einrichtungen und Freizeitziele in Ihrem Umfeld sicher zu Fuß erreichen können, wie z.B. den Ostpark, das Michaelibad, das Michaeligymnasium oder die Kirche. Im Zuge der Umsetzung des Auftrags wurde eine Datenerhebung und -auswertung zum Gehwegparken in München durchgeführt. Seite 2 von 2 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Das Mobilitätsreferat erarbeitet derzeit einen Vorschlag zum systematischen Vorgehen in Bezug auf das Gehwegparken und sieht vor, den Stadtrat damit zu befassen. Dabei sollen für die Verwaltung geltende Rahmenbedingungen aufgezeigt und Kriterien verabschiedet werden, in welchen Fällen Gehwegparken aufgelöst werden sollte bzw. muss und in welchen Fällen es angeordnet werden kann. Da sich der Prozess derzeit noch in der internen Abstimmung befindet, bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen daher zum jetzigen Zeitpunkt leider keine konkrete Antwort geben können. Wir möchten jedoch gerne konkret auf die Großevenediger Straße eingehen. Im Vorjahr wurde ein Ortstermin abgehalten, an dem Mitglieder des Bezirksausschusses teilnahmen. Das Baureferat hat während des Termins festgestellt, dass die bauliche Eignung derzeit nicht gegeben ist, da die Bordsteine zu hoch sind. Zudem aufgrund der derzeitigen Finanzlage der Stadt stehen leider keine Mittel für derartige Umbauten zur Verfügung. Wir appellieren an alle Fahrzeugbesitzer*innen, ihre Fahrzeuge gemäß den geltenden Verkehrsregeln abzustellen, um eine uneingeschränkte Teilhabe aller Verkehrsteilnehmer*innen zu gewährleisten – insbesondere Kinder, ältere Menschen, Personen mit Gehhilfen, Rollstühlen oder Kinderwagen. Unter welchen Bedingungen Parken erlaubt oder verboten ist, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Bei einigen Straßen bedeutet die Beachtung des Gehwegparkverbots, dass nur einseitig am rechten Fahrbahnrand geparkt werden darf. Dabei muss die freie Restfahrbahnbreite mindestens drei Meter betragen, damit Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straße gefahrlos passieren können. Soll ein rechtskonformes Parken in der eigenen Straße nicht möglich sein, muss auf die nähere Umgebung ausgewichen werden. Nach geltender Rechtsprechung und in einer Großstadt wie München kann es den Bewohner*innen hierbei zugemutet werden, das Fahrzeug ein paar Straßen entfernt abzustellen. Es liegt in der Verantwortung der Fahrzeughalter*innen, ihr Fahrzeug regelkonform zu parken. Falls vorhanden, sind übrigens die eigenen Garagen und privaten Stellflächen für das Abstellen des Kraftfahrzeugs zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung der Garagen und privaten Stellflächen, zum Beispiel als reiner Lagerraum für Möbel, Gartengeräte oder ähnliches, ist in der Regel nicht zulässig.“ Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen Team MOR-Gb1 Strategie I. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5 mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges II. Ablage bei MOR-GB1

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 14 - Berg am Laim

Sitzungsdatum

28.04.2026 um 19:00 Uhr

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