Text aus den Unterlagen
=== 20-26 _ V 18017_V 18017 Fahrraduebergaenge Hachinger Bachs schaffen BE.pdf ===
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Mobilitätsreferat
VTU Konzepte
MOR-GB2.441
Schaffung von Fahrradübergängen entlang des Verlaufs des Hachinger Bachs
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 14 - Berg am
Laim am 09.04.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18017
Anlage:
1. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639
2. Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung
3. Luftbild Hachinger-Bach-Straße und Heinrich-Wieland-Straße
Beschluss des Bezirksausschusses des 14. Stadtbezirkes Berg am Laim vom
28.10.2025
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 14 - Berg am Laim hat am 09.04.2025 die
Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639 beschlossen.
Die Empfehlung fordert eine Schaffung von sicheren Übergängen jeweils bei der Hachinger-
Bach-Straße und der Heinrich-Wieland-Straße.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Das Mobilitätsreferat bedankt sich für die Hinweise. Zu den beiden angefragten Standorten
können wir Folgendes mitteilen:
Hachinger-Bach-Straße:
Die im Antrag benannten Wege im Grünstreifen entlang der St.-Michael-Straße befinden sich
in einer städtischen Grünanlage. Die Benutzung der Wege unterliegt damit der städtischen
Grünanlagensatzung. Diese gibt vor, dass Radelnde die Wege nur dort befahren dürfen, wo
sie speziell als Radwege ausgewiesen sind. Ist das nicht der Fall, muss das Fahrrad
geschoben werden. Die zur Prüfung stehenden Wege sind derzeit nicht für den Radverkehr
zugelassen. Nach Auskunft des städtischen Gartenbaus (Baureferat) ist es von dort aus auch
nicht vorgesehen, das Radfahren auf diesen Wegen künftig zu gestatten. Somit entfällt das
Erfordernis, an den Anschlussstellen explizit radverkehrsorientierte Maßnahmen anzuordnen.
Das Mobilitätsreferat hat sich die Situation vor Ort aus Anlass dieser Bürgerversammlungs-
empfehlung gesamthaft angesehen und dabei Verbesserungspotentiale für den Fußverkehr
durch kleine bauliche Eingriffe identifiziert, um das zu Fuß Gehen insbesondere für Personen
z.B. mit Kinderwagen oder mobil eingeschränkte Menschen zu erleichtern. Hierzu wird der
Randstein an der südlichen Seite der Hachinger-Bach-Straße abgeflacht. Nach Informationen
des Baureferats soll die Bordsteinabsenkung noch in dieser Bausaison durchgeführt werden.
Die Örtlichkeit befindet in einer Tempo 30 Wohnstraße. Die Querungsstelle ist mindestens auf
der nördlichen Seite weit einsehbar, weshalb der Kfz-Verkehr mit Fußgänger*innen aus beiden
Richtungen rechnen muss. Es liegen keinerlei Beschwerden vor, die auf eine Gefahrenlage
hindeuten. Die Örtlichkeit ist verkehrlich unauffällig. Aus diesem Grund sind augenblicklich
keine weiterreichenden Maßnahmen geboten. Ein rein präventives Aufstellen von Gefahr-
zeichen ist von der Rechtsgrundlage nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
nicht gedeckt.
Heinrich-Wieland-Straße:
Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges ist bundesweit einheitlich an bestimmte
gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) und
den dazu erlassenen einschlägigen Verwaltungsvorschriften ergeben. Bei der Heinrich-
Wieland-Straße handelt es sich um eine Straße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Richtung.
Durch den Gesetzgeber ist festgelegt, dass Fußgängerüberwege nur an Stellen angelegt
werden dürfen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss. Diese
Voraussetzung, ist in der Heinrich-Wieland-Straße nicht erfüllt. Da dies einen zwingenden
Ausschlussgrund darstellt, kann in dieser Straße dem Wunsch nach einem
Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) nicht entsprochen werden.
Das Mobilitätsreferat kann das Ansinnen von Bürger*innen, Straßen an möglichst vielen
Stellen mithilfe von gesicherten Querungshilfen überqueren zu können, grundsätzlich
verstehen und nachvollziehen. Da ein Fußgängerüberweg nicht realisierbar ist, wurde der
Standort in das sogenannte Lichtsignalanlagen-Bauprogramm aufgenommen und überprüft,
ob an dieser Stelle eine Fußverkehrsampel eingerichtet werden kann.
Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen wie Lichtsignalanlagen (LSA) nur dort angeordnet werden, wo dies
zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Bei der Bewertung werden die örtlich vorherrschenden Verkehrsverhältnisse, wie der Schutz
für Fußgänger*innen und Schulkinder, die vorliegenden Verkehrsstärken, Straßenbreiten,
Entfernungen zu bestehenden Querungshilfen, gefahrene Geschwindigkeiten, Unfallzahlen
und andere verkehrsrelevante Daten berücksichtigt. Diese Faktoren ergeben eine Aussage
über die Gefahrenlage und damit die Grundlage für die Entscheidung, ob entsprechend § 45
Absatz 9 StVO an dieser Stelle eine Lichtsignalanlage zu errichten ist.
Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sämtlicher Anträge werden zunächst alle
Örtlichkeiten und Knotenpunkte in einer Antragsliste gesammelt, für die Bürger*innen,
Beirät*innen oder Ausschüsse einen Bedarf zur Errichtung einer LSA sehen.
Für die Anträge mit der höchsten Dringlichkeit wird im nächsten Schritt geprüft, ob und in
welcher Ausführung eine LSA errichtet werden kann. Wird die Notwendigkeit und die konkrete
Realisierbarkeit der beantragten LSA festgestellt, so wird dem Antrag stattgegeben: Die neue
LSA wird vom Mobilitätsreferat geplant und angeordnet, die bauliche Umsetzung erfolgt durch
das Baureferat.
Das Mobilitätsreferat hat die Bürgerversammlungsempfehlung zum Anlass genommen, eine
Bewertung an der Stelle Heinrich-Wieland-Straße im Bereich des Grünstreifens bzw. der
Kampenwandstraße durchzuführen. Die entsprechende Bewertung wurde in die oben
beschriebene Antragsliste aufgenommen und ergab, dass hier – stets im Vergleich zu bis zu
100 anderen beantragten Stellen im Münchner Stadtgebiet – im Sinne von §45 Absatz 9 StVO
nicht die erforderliche Dringlichkeit besteht, eine Lichtsignalanlage zu realisieren.
Da die Landeshauptstadt München selbst den Anspruch hat, die jeweils dringlichsten Stellen
zu finden, bewerten wir einmal beantragte Stellen grundsätzlich jedes Jahr neu - ohne dass es
dazu einen erneuten Anstoß durch Dritte benötigt. Zum einen können sich Randbedingungen
(neu gebaute Schulen, Wohngebiete, Straßen, geänderte Schulwege, Verkehrszahlen,
Unfallzahlen etc.) verändern, zum anderen fallen Jahr für Jahr Antragstellen aus den
Vorjahren bei den jeweils neuen Bewertungen weg, da an diesen Stellen Lichtsignalanlagen
gebaut wurden.
Insofern bleibt es bei dem Verfahren, dass wir sämtliche Stellen in regelmäßigen Zyklen neu
bewerten. Sollte der beantragten Stelle im Rahmen der zukünftigen jährlichen
Bewertungsverfahren die erforderliche Dringlichkeit im Sinne von §45 Abs. 9 zugesprochen
werden, werden Sie von uns benachrichtigt.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639 der Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes Berg am
Laim vom 09.04.2025 kann teilweise entsprochen werden.
Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen
Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und
Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet
worden.
II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639 der Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes
Berg am Laim vom 09.04.2025 kann teilweise entsprochen werden.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02639 der Bürgerversammlung des 14. Stadtbezirkes
Berg am Laim am 09.04.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung
behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 14. Stadtbezirkes Berg am Laim der Landeshauptstadt München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Alexander Friedrich Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Ost
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 14 - Berg am Laim kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 14 - Berg am Laim kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen
Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht
(Begründung siehe Beiblatt).
Der Beschluss des BA 14 - Berg am Laim ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.441
zur weiteren Veranlassung
=== 20-26 _ V 18017_V 18017 Fahrraduebergaenge Hachinger Bachs schaffen A1.pdf ===
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Anlage 1
=== 20-26 _ V 18017_V 18017 Fahrraduebergaenge Hachinger Bachs schaffen A2.pdf ===
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Erstellungsdatum 27.08.2025
Datenauszug
Erstellt für Maßstab 1:2 500
zur Maßentnahme nur bedingt geeignet
Erstellt mit GeoInfoWeb - geoinfoweb.muenchen.de
©
Landeshauptstadt
München
2025,
Flurstücke
und
Gebäude:
©
Bayerische
Vermessungsverwaltung
2025
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Anlage 2
=== 20-26 _ V 18017_V 18017 Fahrraduebergaenge Hachinger Bachs schaffen A3.pdf ===
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