Text aus den Unterlagen
=== 20-26 _ V 19555_V 19555 Teilstrecke Lehrer Wirth Strasse BE.pdf ===
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
im Stadtbezirk 15 Trudering Riem
Teileinziehung
einer Teilstrecke der Lehrer-Wirth-Straße,
einer Teilstrecke der Elisabeth-Dane-Straße und
der Gesamtstrecke der Caroline-Herschel-Straße
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19555
Anlage
1 Plan
Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 Trudering-Riem
vom 23.04.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
Nach Art. 8 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), muss die Teileinziehung, durch die
eine Straße in ihrer Widmung beschränkt wird, durch die Straßenbaubehörde
förmlich verfügt werden.
Gemäß dem Beschluss des Bezirksausschusses des 15. Stadtbezirkes
Trudering-Riem „Einrichtung einer Schulstraße im Umfeld der Grund- und
Mittelschule an der Lehrer-Wirth-Straße“, Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17974,
vom 23.10.2025 i. V. m. dem Grundsatzbeschluss des Mobilitätsausschusses:
„Eigenständige Mobilität von Schüler*innen stärken: Pilotprojekt Schulstraßen“,
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 14480 vom 19.03.2025 werden die bisher als
Ortsstraße gewidmete
• Teilstrecke der Lehrer-Wirth-Straße (Teilfläche aus Flstk. Nr. 1408/123,
1408/36 sowie Flstk Nr. 1408/37 und 1408/100 der Gemarkung Trudering)
zwischen der Kreuzung der Erika-Cremer- / Maria-Montessori-Straße (=
km 0,215) und der Kehre südlich davon (= km 0,552) und
• die Gesamtstrecke der Caroline-Herschel-Straße (Teilfläche aus den Flstk.
Nr. 1408/36 der Gemarkung Trudering) zwischen der Lehrer-Wirth-Straße
(= km 0,000) und dem westlichen Ende der Kehre (= km 0,165) und
Telefon: 233 - 60120
Telefax: 233 - 60105
Baureferat
Verwaltung und Recht
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• die Teilstrecke der Elisabeth-Dane-Straße (Teilfläche aus Flstk. Nr.
1408/36 der Gemarkung Trudering) zwischen der Lehrer-Wirth-Straße (=
km 0,000) und dem Ende der Kehre, westlich des Grünzuges (= km 0,091)
an Werktagen (Montag bis Freitag) von 07:30 bis 08:00 Uhr zur Realisierung
einer sogenannten Schulstraßenregelung teileingezogen.
Die Widmung wird in dieser Zeit auf „Fußverkehr, Radverkehr, Schul- und
Linienbusverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge“ beschränkt.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann das Baureferat eine Teileinziehung
einer Straße anordnen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für
eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -
zwecke und -zeiten vorliegen.
Die Gründe des öffentlichen Wohls und die planerischen Grundlagen dazu sind
ausführlich in den o.a. Beschlüssen dargestellt.
Die Interessens- und Güterabwägung ergibt, dass überwiegende Gründe des
öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen:
Zusammengefasst dient die Schulstraße der Förderung des
Verkehrsbedürfnisses von Grundschüler*innen der Forellenschule als jüngste,
unerfahrenste und schutzbedürftigste Verkehrsteilnehmende im Umfeld der
Grundschule:
• Förderung der selbstständigen Teilnahme der Schüler*innen am
Straßenverkehr, dadurch frühzeitige Teilhabe an Mobilitätsbildung und
Förderung der Verkehrstüchtigkeit, die auch der Verkehrssicherheit
zugutekommt
• Förderung der Leichtigkeit des Fußverkehrs im Bereich der Schulstraße,
insbesondere beim Überqueren der Fahrbahn (der Fußverkehr nimmt in
der halben Stunde vor Schulbeginn die Hauptrolle ein und prägt daher den
Bereich der Schulstraße)
• Steigerung der Attraktivität des Fußverkehrs auf einem maßgeblichen Teil
des Schulwegs
• Förderung der Teilnahme der Schulkinder am kommunikativen Verkehr als
wesentliche soziale Teilhabe
• Verbesserung der Lärm- und Luftqualität auf einem maßgeblichen Teil des
Schulwegs zugunsten des gesundheitlichen Schutzes der Schüler*innen
• Förderung der Umsetzung der Verkehrswende durch die Veränderung des
Mobilitätsverhaltens auf dem Schulweg
• Förderung einer möglichst sicheren Teilnahme der Schüler*innen am
Straßenverkehr unmittelbar vor dem Schulgelände
o durch Vermeidung unübersichtlicher Verkehrssituationen
o durch die Stärkung der Wahrnehmung der Schüler*innen von
anderen Verkehrsteilnehmenden (Fokussierung der
Aufmerksamkeit des Radverkehrs und der Kfz-Fahrer*innen mit
Ausnahmegenehmigung auf den Fußverkehr)
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Demgegenüber treten die Interessen der Anlieger*innen, Eltern und sonstigen
Betroffenen an der uneingeschränkten bisherigen Verkehrsnutzung zurück.
Die Einschränkung des Gemeingebrauchs für Kraftfahrzeuge ist auf Werktage
(Mo-Fr) von 07:30 Uhr bis 08:00 Uhr begrenzt.
Die mit der Teileinziehung verbundenen Verlagerungseffekte des Verkehrs in die
umliegenden Straßen werden gem. o.g. Beschluss des Mobilitätsreferates vom
23.10.2025 als verträglich eingeschätzt. Die berechtigten Interessen der
Anlieger*innen und anderer Betroffener werden dadurch gewahrt, dass für
Anwohnende im gesperrten Bereich und andere Verkehrsteilnehmende mit
berechtigtem Interesse auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für An- und Abfahrt
sowie zum Parken auf öffentlicher Straßenfläche im Zeitraum von 7:30 bis 8:00
Uhr an Werktagen erteilt werden können.
Eine mildere, gleich geeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich, da alle bisher
ergriffenen oder geprüften Alternativen die angestrebten Ziele der Schulstraße –
insbesondere eine effektive Verkehrsberuhigung für eine höhere
Schulwegsicherheit nicht in gleicher Weise erreichen.
Zwar wurden bereits verschiedene Maßnahmen umgesetzt (z. B. Haltverbote,
Poller, Verkehrsüberwachung, Beschilderung mit Gefahrzeichen und Bewerbung
von Mobilitätsbildungsprogrammen). Diese reichen aber allein nicht aus, um eine
nachhaltige Verbesserung der Situation zu erreichen.
Auch alternative Ansätze sind weniger wirksam:
• Die Nutzung von Bringzonen ist freiwillig, daher verhindern diese den
Verkehr im Schulumfeld nicht zuverlässig.
• Ein verkehrsberuhigter Bereich würde weiterhin das Befahren erlauben
und umfangreiche bauliche Änderungen erfordern.
• Verkehrsprobleme durch Elterntaxis bleiben daher bei den genannten
Alternativen bestehen.
Stärkere Maßnahmen wie die Einrichtung einer Fußgängerzone oder Spielstraße
wären dagegen deutlicheingriffsintensiver.
Somit ist die Errichtung von Schulstraße das geeignetste und zugleich
angemessene Mittel; die Interessen der Anlieger werden dabei ausreichend
berücksichtigt.
Die Maßnahme ist somit geeignet, erforderlich und angemessen
(verhältnismäßig).
Die Absicht der Teileinziehungen wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt
München Nr. 34/2025, S. 721 gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG am 10.
Dezember 2025 ortsüblich bekannt gemacht. Die Unterlagen konnten bis
einschließlich 10.03.2026 bei der Landeshauptstadt München, Baureferat,
Friedenstraße 40, 81671 München eingesehen und Einwendungen erhoben
werden. Es gingen keine Einwände ein.
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Die Straßenbaubehörde für die teileinzuziehende Straßenstrecke ist die
Landeshauptstadt München. Die Stadt besitzt auch die für die Teileinziehungen
erforderliche Verfügungsbefugnis.
Die Beschlussvorlage ist mit dem Mobilitätsreferat abgestimmt.
Soweit nachfolgendem Antrag stattgegeben wird, veranlasst das Baureferat die
o.a. zeitliche Teileinziehungen und wird die öffentliche Bekanntgabe der
Verfügungen gem. Art. 41 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG) vom 23.12.1976 (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.12.2024 (GVBI. S. 599), vornehmen.
Der Korreferent des Baureferates, Herr Stadtrat Ruff, und der Verwaltungsbeirat
der Hauptabteilung Verwaltung und Recht, Herr Stadtrat Babor, haben je einen
Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.
II. Antrag der Referentin
Der oben dargestellten Teileinziehung der bisher als Ortsstraße gewidmeten
• Teilstrecke der Lehrer-Wirth-Straße zwischen der Kreuzung der Erika-Cre-
mer- / Maria-Montessori-Straße (= km 0,215) und der Kehre südlich davon (=
km 0,552) und
• Gesamtstrecke der Caroline-Herschel-Straße zwischen der Lehrer-Wirth-
Straße (= km 0,000) und dem westlichen Ende der Kehre (= km 0,165) und
• Teilstrecke der Elisabeth-Dane-Straße zwischen der Lehrer-Wirth-Straße (=
km 0,000) und dem Ende der Kehre, westlich des Grünzuges (= km 0,091)
mit den Beschränkungen der Verkehrsarten an Werktagen (Mo-Fr) von 07:30 Uhr bis
08:00 auf „Fußverkehr, Radverkehr, Schul-, und Linienbusverkehr, Elektrokleinstfahr-
zeuge“ wird zugestimmt
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 15 der Landeshauptstadt München
Der Vorsitzende Die Referentin
Stefan Ziegler Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer
Berufsm. Stadträtin
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IV. Wv. Baureferat - RG 4 zur weiteren Veranlassung.
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdruckes mit dem Original wird
bestätigt.
An den Bezirksausschuss 15
An das Direktorium - D-II-BA-Ost
An das Direktorium - Dokumentationsstelle
An das Revisionsamt
An die Stadtkämmerei
An das Kommunalreferat
An das Kommunalreferat - GeodatenService
An das Kreisverwaltungsreferat
An das Kreisverwaltungsreferat - KVR-III/15
An das Mobilitätsreferat - MOR-GB2.11
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - PLAN-HAII-24B
An das Polizeipräsidium München Abt. Einsatz E4
An das Baureferat - RG4, VVE, VV-Geb, G, TZ, T1, T2
zur Kenntnis.
Mit Vorgang zurück an das Baureferat - VZ
zum Vollzug des Beschlusses.
Am .....................
Baureferat - RG 4
I. A.
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V. Abdruck von I. mit IV.
1. An das
Es wird gebeten, von der Abänderung des Beschlusses durch den
Bezirksausschuss Kenntnis zu nehmen; der Beschluss betrifft auch Ihr Referat.
Es wird um umgehende Mitteilung ersucht, ob der Beschluss aus dortiger Sicht
vollzogen werden kann.
2. Zurück an das Baureferat - RG 4
Der Beschluss
kann vollzogen werden.
kann / soll nicht vollzogen werden.
VI. An das Direktorium - D-II-BA
Der Beschluss des Bezirksausschusses 15 kann vollzogen werden.
Der Beschluss des Bezirksausschusses 15 kann / soll nicht vollzogen
werden (Begründung siehe Beiblatt).
Der Beschluss ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
Es wird gebeten, die Entscheidung des Oberbürgermeisters zum weiteren
Verfahren einzuholen.
Am .....................
Baureferat - RG 4
I. A.
=== 20-26 _ V 19555_V 19555 Teilstrecke Lehrer Wirth Strasse A1.pdf ===
0 100
m
Erstellungsdatum 09.10.2025
Teileinziehung nach BayStrWG
Erstellt für Maßstab 1:2 500
zur Maßentnahme nur bedingt geeignet
Erstellt mit GeoInfoWeb - geoinfoweb.muenchen.de
©
Landeshauptstadt
München
2025,
Flurstücke
und
Gebäude:
©
Bayerische
Vermessungsverwaltung
2025
´
=== B 15_VG 23.04.2026 oeff. 2.2 1..pdf ===
Datum: 23.04.2026
Telefon: 089 - 23 36 14 90
Telefax: 089 - 23 36 14 85
Email: bag-ost.dir@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Ost
An das Baureferat
(E) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
im Stadtbezirk 15 Trudering Riem
Teileinziehung
einer Teilstrecke der Lehrer-Wirth-Straße,
einer Teilstrecke der Elisabeth-Dane-Straße und
der Gesamtstrecke der Caroline-Herschel-Straße
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 19555
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 15 - Trudering-Riem
vom 23. April 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise: -/-
Begründung der Ablehnung: -/-