=== 20-26 _ B 07672_B 07672 Ueberholverbot Bruecke Mitterfeld.pdf ===
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Überholverbot auf der Brücke über die A94 am Mitterfeld
Antrag
Der BA 15 beantragt die Anordnung und Durchsetzung eines Überholverbotes in beide Richtungen
auf der Brücke über die Autobahn A94 am Mitterfeld zwischen Riem und der Messestadt Riem.
Dieses soll mittels Verkehrszeichen 277.1 auch für das Überholen einspuriger Fahrzeuge gelten.
Das Überholverbot einspuriger Fahrzeuge soll so lange gelten, bis eine Verbreiterung oder eine
separate Brücke über die Autobahn für den Fuß- und Radverkehr errichtet wurde.
Begründung
Die Brücke über die Autobahn A94 am Mitterfeld stellt eine wichtige Fuß- und Radverbindung in
den Münchner Norden und Nordosten sowie aus Riem zum Friedhof, in die Messestadt und zum
Truderinger Ortszentrum dar. Auch viele Schüler:innen der beiden Schulen des Bildungscampus
Riem nutzen diese Brücke für ihren Schulweg. Die schmalen Gehwege über die Brücke stellen
dabei ein Nadelöhr dar; es gilt in beide Richtungen „Gehweg, Fahrrad frei“. Vor allem aus Riem
kommend in Richtung Süden ist dieser Weg jedoch so schmal, dass man auf dem Rad kaum an
Fußgänger:innen vorbeikommt. Auch der abgesenkte Bordstein legt Radfahrer:innen eine Nutzung
der Fahrbahn nahe. Hierbei handelt es sich um eine relativ kurze Strecke, auf der werktags tagsüber
eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Auf der Fahrbahn werden Radfahrer:innen
dennoch regelmäßig von Autofahrer:innen überholt, trotz durchgezogener Linie und Verdeckung
des Gegenverkehrs durch die Rechtskurve und die Brücke selbst. Diese Überholvorgänge stellen
eine subjektive und bei „plötzlich auftauchendem“ Gegenverkehr auch eine objektive Gefährdung
dar, die durch das Überholverbot verhindert werden soll.
Beschlossen in der BA-Sitzung am …
Initiative: Christoph Hanusch, Dr. Ruth Pouvreau, Christoph Heidenhain, Herbert Danner,
Dr. Susanne Weiß
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN · Franziskanerstr. 14 · 81669 München
An
Geschäftsstelle des BA 15
Friedenstr. 40
81660 München
GRÜNE Fraktion im Bezirksausschuss 15
Trudering / Riem / Messestadt
Herbert Danner
Dr. Susanne Weiß
Sprecher und Sprecherin der Fraktion
Eva Döring, Claudia Grefen, Christoph Hanusch,
Christoph Heidenhain, Dr. Ruth Pouvreau,
Regina Schreiner, Michael Seyfried, Dr. Sven
Thorspecken
Fraktionsmitglieder
ba15@gruene-bergamlaim-trudering-riem.de
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Anhänge:
Blick von Norden in Richtung Brücke nach Süden (Foto: C. Hanusch)
Blick von Norden auf die Brücke nach Süden (Foto: C. Hanusch)
Verkehrszeichen 277.1
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U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
muenchenunterwegs.de
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
Bus: Linie 132
Haltestelle Senserstraße
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 81371 München
Radverkehr
MOR-GB2.24
radverkehr.mor@muenchen.de
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost
bag-ost.dir@muenchen.de
An den BA 15 - Trudering-Riem
Herr Ziegler
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
16.03.2026
Überholverbot auf der Brücke über die A94 am Mitterfeld
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07672 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 - Trudering-
Riem
Sehr geehrter Herr Ziegler,
sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrem Antrag vom 10.04.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die beiden Fahrstreifen auf der Brücke über die A94 „Am Mitterfeld“ sind durch eine
Fahrstreifenbegrenzung (Z. 295 StVO) getrennt. Die Fahrstreifen weisen im Durchschnitt eine
Breite von 3,4 m in südlicher bzw. 3,35 m in nördlicher Fahrtrichtung auf. Es gilt eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h werktags Montag bis Freitag zwischen 7.00 und
18.00 Uhr.
Beiderseits der Brücke verlaufen Gehwege mit einer Breite von ca. 1,35 m. Diese wurden als
mittelfristige Lösung bis zum Bau der Geh- und Radwegbrücke für den Radverkehr
freigegeben. Der Radverkehr hat momentan die Wahl im Mischverkehr oder auf dem
freigegebenen Gehweg zu fahren. Radfahrende, die sich auf der Fahrbahn nicht sicher fühlen,
können also den Gehweg benutzen. Da das Projekt des Baureferates der Landeshauptstadt
München zur Prüfung von Behelfsbrücken für den Geh- und Radverkehr aber erst einmal auf
Grund der Haushaltslage eingestellt wurde, ist im Moment nicht absehbar, wann der Bau der
Geh- und Radwegbrücke erfolgen kann.
Bei einem Ortstermin seitens der Schulwegsicherheit wurde festgestellt, dass alle
Schüler*innen ausschließlich die Gehbahn benutzen. Aus Sicht der Schulwegsicherheit ist
I.
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deshalb die Freigabe des Gehwegs für den Radverkehr trotz untermaßiger Breite nach wie vor
zwingend erforderlich, um die Schüler*innen nicht auf die Fahrbahn zu zwingen. Fuß- und
Radverkehr behindern sich zu den Stoßzeiten dabei gegenseitig trotz der Engstelle über die
Brücke nicht. Schüler*innen, die mit dem Fahrrad sicher im Straßenverkehr unterwegs sind
und schneller vorankommen möchten, haben dann trotzdem noch die Wahl die Fahrbahn zu
benutzen.
Die von Ihnen geschilderten Vorfälle, dass Radfahrer*innen auf der Fahrbahn regelmäßig von
Autofahrer*innen überholt werden, konnte nicht festgestellt werden. Dies wäre regelwidrig und
würde zu gefährlichen Situationen führen. Beschwerden oder Erkenntnisse im Zusammenhang
mit Verstößen gegen das Überholverbot auf der Brücke liegen der zuständigen
Polizeiinspektion 25 erfreulicherweise keine vor. Des Weiteren hat die Auswertung der Unfälle
ergeben, dass innerhalb der letzten drei Jahre keine Unfälle für diesen Streckenabschnitt
erfasst wurden.
Die Anordnung der Verbotsregelung des Zeichens 277.1 StVO erfordert gemäß § 45 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 StVO eine qualifizierte Gefahrenlage. Vorliegend besteht das mit
diesem Verkehrszeichen zu regelnde Überholverbot bereits durch die Fahrbahnbreite und die
Markierung von Zeichen 295 als Mittellinie, wodurch aufgrund von § 5 Abs. 4 StVO und den
darin festgelegten Mindestüberholabstand kein Überholen möglich ist.
Mithin besteht in der Gesamtschau bereits eine entsprechende Gefahrenlage, die ein
Überholverbot erfordert, was sich jedoch aus anderen Verkehrszeichen und der bestehenden
gesetzlichen Regelung zum Mindestüberholabstand ergibt.
Insofern ist entscheidend, inwiefern mit der Wiederholung der bestehenden Regelung
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von den Vorgaben der VwV-StVO in I. Rn. 2 zu den §§
39 bis 43 abgewichen werden kann. Demnach sind Verkehrszeichen, die lediglich die
gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von
Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein
anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Da hier keine Unfälle und Erkenntnisse bzgl. regelmäßigem regelwidrigen Überholens
vorliegen, die eine erhöhte Gefahrenlage und somit die Wiederholung des Überholverbots mit
dem Zeichen 277.1 StVO begründen würden, ist eine Anordnung der beantragten Regelung
derzeit verkehrsrechtlich nicht möglich.
Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
MOR GB 2.24
II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5
mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges
III. Ablage bei MOR-GB2.24