Anfrage zur Auslegung des Sprengstoffgesetzes

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  • 20-26 _ B 08712_B 08712 Auslegung Sprengstoffgesetz.pdf
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=== 20-26 _ B 08712_B 08712 Auslegung Sprengstoffgesetz.pdf === Bezirksausschuss des 15. Stadtbezirkes Landeshauptstadt München Trudering-Riem Landeshauptstadt München, Direktorium D-HA II / BA Geschäftsstelle Ost Kreisverwaltungsreferat KVR-I/211 Vorsitzender Stefan Ziegler Privat: Telefon: 0172/ 894 33 34 Telefax: (089) 4 39 87 115 E-Mail: ba@ziegler-muc.de Geschäftsstelle Ost: Friedenstraße 40 81660 München Telefon: (089) 233 - 61490 Telefax: (089) 233 – 989 61490 E-Mail: bag-ost.dir@muenchen.de München, 27.02.2026 Ihr Schreiben vom 03.02.2026 Ihr Zeichen Unser Zeichen 5.6.2 / 02-26 Anfrage zur Auslegung des Sprengstoffgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Beantwortung des Bürgerschreibens „Regelungen zu privatem Feuerwerk“. Wir verstehen den gesetzlichen Hintergrund und die Beschränkung kommunaler Handlungsfähig- keit durch fehlende Gesetzgebung auf Bundesebene. Für die künftige Argumentation der Stadt München (z.B. im Rahmen des Engagements beim Deut- schen Städtetag) möchten wir folgendes anmerken: Auf Seite 2 erläutern Sie die Einschränkungen der Zulässigkeit des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2. Die Wahrneh- mung aus unseren Nachbarschaften ist: Keine der 3 Einschränkungen kann derzeit durch die Poli- zei kontrolliert werden. Es fehlen schlicht die Kapazitäten. Hier besteht ein Gesetz dessen Inhalte aufgrund der massiven Übertretungen nicht durchgesetzt werden kann. Auf Seite 5 schreiben Sie: „Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 SprengG oder § 29 SprengG gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist.“ Wir möchten darauf hinweisen, dass etliche Bürger*innen – zumindest in der Messestadt – an Syl- vester um Leben und Gesundheit fürchten. Wir bitten um Ausführung, nach welchen Kriterien denn der „Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgüter“ beurteilt wird (Anzahl von Hausbränden, Ver- letzungen, etc.) und in wessen Zuständigkeit das liegt? Mit freundlichen Grüßen gez. Stefan Ziegler Vorsitzender === 20-26 _ B 08712_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf === U-Bahn: Linien U3, U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linie 62 Haltestelle Poccistraße Öffnungszeiten: Termine nur nach Vereinbarung Internet: www.kvr-muenchen.de [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Landeshauptstadt München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstraße 19, 80466 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention Waffen, Jagd, Fischerei KVR-I/211 Ruppertstraße 19 80466 München Telefon: 089 233-44635 Dienstgebäude: Ruppertstraße 19 Zimmer: Sachbearbeitung: An den Vorsitzenden des Bezirksausschusses 15 Trudering-Riem Herrn Stefan Ziegler BA-Geschäftsstelle BAG-Ost Per Mail: bag-ost.dir@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 20.05.2026 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Anfrage zur Auslegung des Sprengstoffgesetzes BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08712 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 – Trudering Riem vom 26.02.2026 Sehr geehrter Herr Ziegler, der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem beantragte am 26.02.2026 aufgrund unseres Anschreibens an Frau Sonja App eine Klarstellung, nach welchen Kriterien der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern nach § 32 SprengG beurteilt wird und wer hierfür zuständig ist. Der Antrag bezieht sich auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO und § 22 GeschO i.V.m § 12 Abs. 3 Bezirksausschuss-Satzung und wird deshalb auf dem Schriftweg beantwortet. In Beantwortung Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass der „Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern“ gemäß § 32 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ein zentrales Ziel dieses Gesetzes darstellt. Ziel ist es, den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu regeln, um Gefahren und Schäden zu vermeiden. Im Hinblick auf den Silvestergebrauch bedeutet dies konkret: • Der Schutz des Lebens von Personen, um zu verhindern, dass durch unsachgemäßen Umgang oder Unfälle mit Silvesterfeuerwerk Personen zu Schaden kommen oder gar getötet werden. • Der Schutz der Gesundheit, um sicherzustellen, dass beispielsweise durch Splitter, Seite 2 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Lärm oder Rauch von Silvesterfeuerwerk keine anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen. • Die Vermeidung nachhaltiger Beschädigungen von Sachgütern, die durch das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk verursacht werden könnten. Zuständig hierfür sind in Bayern die Gemeinden (Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit der Anlage Besondere Zuständigkeiten Nr. 27.5). So obliegt konkret in München die Zuständigkeit dem Kreisverwaltungsreferat, genauer dem Bereich Waffenwesen. Ein Verbot des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nach § 32 SprengG ist nur möglich, wenn eine erhebliche konkrete Gefährdung Dritter realisiert wird. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Gefahr für ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk ausreicht. Es muss sich vielmehr um einen Sachverhalt handeln, der eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellt. Unter einer solchen konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Die Angaben der Polizei, dass es an Silvester im Allgemeinen regelmäßig zu gefährlichen Situationen und einer Vielzahl von Verstößen durch privates Feuerwerk kommt, reicht für ein Verbot nach § 32 SprengG nicht aus. Hier wird seitens der Polizei eine abstrakte Gefahr (Feuerwerk ist gefährlich), aber keine konkrete Gefahrenlage dargestellt. Vielmehr bedarf es konkreter Angaben über Ort, Zeit und Gefährdungen, die einen Schadenseintritt wahrscheinlich machen und dem nur durch ein Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk begegnet werden könnte. Diese liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. Pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG sind für ein Verbot nicht ausreichend. Auch das subjektive Empfinden einer Gefahrenlage genügt nicht, sondern muss auf objektive Tatsachen gestützt werden. Eine Anfrage an die Branddirektion München bezüglich der Einsatzzahlen im Zeitraum vom 29.12.2025 bis 03.01.2026 im 15. Stadtbezirk Trudering-Riem erbrachte folgendes Ergebnis: - 11 Kleinbrände - 1 Kleinbrand auf einem Balkon - 3 Einsätze aufgrund von Brandmeldeanlagen Zur Brandursache konnte in keinem der angegebenen Fälle gesicherte Aussagen getroffen werden, ob es einen Bezug zu Silvesterpyrotechnik gab. Weiterhin wurden 24 traumatologische Einsätze ohne Bezug zu Silvester gemeldet. Vorliegend fehlen somit hinreichend konkrete Tatsachen, die gerade im betroffenen Gebiet auf eine gesteigerte konkrete Gefahrenlage schließen lassen. Insbesondere sind weder besondere örtliche Gegebenheiten noch eine erhöhte Brand- oder Personengefährdung substantiiert dargelegt. Damit würde ein Verbot im Wesentlichen auf bloßen Gefahrenvermutungen beruhen. Dies führe dazu, dass eine Vielzahl von Personen in ihrer Freiheit und in ihrer durch das Grundgesetz geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit unzulässigerweise eingeschränkt werden, ohne dass dem eine entsprechend konkrete Gefahrenprognose gegenübersteht. Seite 3 von 3 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Der Bundesgesetzgeber hat das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres grundsätzlich ausdrücklich erlaubt hat (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV). Diesbezüglich verweisen wir auch auf die gesetzliche Definition von Silvesterfeuerwerk. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um Feuerwerkskörper der Kategorie F2, von denen grundsätzlich eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf jedem pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sind – ist eine Gefährdung von Personen und Sachen im Regelfall nicht gegeben. Als Fazit bleibt somit festzuhalten, dass ein Abbrennverbot für Silvesterfeuerwerk nach § 32 SprengG im 15. Stadtbezirk Trudering-Riem nach derzeitigem Stand rechtswidrig wäre. Aktuelle Entwicklungen und auch Änderungen in einer Gefahrenprognose werden fortlaufend bewertet und sofern rechtlich möglich, auch entsprechende Maßnahme getroffen. In der Vergangenheit hatte sich zudem die Landeshauptstadt München bereits mehrfach dafür eingesetzt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene geändert werden und den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum gegeben wird. Wir gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 20-26 / B 08712 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 – Trudering Riem vom 26.02.2026 satzungsgemäß erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen gez.

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 15 - Trudering-Riem

Sitzungsdatum

18.06.2026 um 19:00 Uhr

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