=== 20-26 _ B 08712_B 08712 Auslegung Sprengstoffgesetz.pdf ===
Bezirksausschuss des 15. Stadtbezirkes Landeshauptstadt
München
Trudering-Riem
Landeshauptstadt München, Direktorium
D-HA II / BA Geschäftsstelle Ost
Kreisverwaltungsreferat
KVR-I/211
Vorsitzender
Stefan Ziegler
Privat:
Telefon: 0172/ 894 33 34
Telefax: (089) 4 39 87 115
E-Mail: ba@ziegler-muc.de
Geschäftsstelle Ost:
Friedenstraße 40
81660 München
Telefon: (089) 233 - 61490
Telefax: (089) 233 – 989 61490
E-Mail: bag-ost.dir@muenchen.de
München, 27.02.2026
Ihr Schreiben vom
03.02.2026
Ihr Zeichen Unser Zeichen
5.6.2 / 02-26
Anfrage zur Auslegung des Sprengstoffgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beantwortung des Bürgerschreibens „Regelungen zu privatem Feuerwerk“.
Wir verstehen den gesetzlichen Hintergrund und die Beschränkung kommunaler Handlungsfähig-
keit durch fehlende Gesetzgebung auf Bundesebene.
Für die künftige Argumentation der Stadt München (z.B. im Rahmen des Engagements beim Deut-
schen Städtetag) möchten wir folgendes anmerken: Auf Seite 2 erläutern Sie die Einschränkungen
der Zulässigkeit des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2. Die Wahrneh-
mung aus unseren Nachbarschaften ist: Keine der 3 Einschränkungen kann derzeit durch die Poli-
zei kontrolliert werden. Es fehlen schlicht die Kapazitäten. Hier besteht ein Gesetz dessen Inhalte
aufgrund der massiven Übertretungen nicht durchgesetzt werden kann.
Auf Seite 5 schreiben Sie: „Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 SprengG oder § 29 SprengG gestellten Anforderungen
hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich
ist.“
Wir möchten darauf hinweisen, dass etliche Bürger*innen – zumindest in der Messestadt – an Syl-
vester um Leben und Gesundheit fürchten. Wir bitten um Ausführung, nach welchen Kriterien denn
der „Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgüter“ beurteilt wird (Anzahl von Hausbränden, Ver-
letzungen, etc.) und in wessen Zuständigkeit das liegt?
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Stefan Ziegler
Vorsitzender
=== 20-26 _ B 08712_Antwortschreiben BA-Antrag.pdf ===
U-Bahn: Linien U3, U6
Haltestelle Poccistraße
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
Öffnungszeiten:
Termine nur nach Vereinbarung
Internet:
www.kvr-muenchen.de
[
LHM-Schutzbedarf:
2
]
Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat
Ruppertstraße 19, 80466 München
Hauptabteilung I Sicherheit und
Ordnung, Prävention
Waffen, Jagd, Fischerei
KVR-I/211
Ruppertstraße 19
80466 München
Telefon: 089 233-44635
Dienstgebäude:
Ruppertstraße 19
Zimmer:
Sachbearbeitung:
An den
Vorsitzenden des Bezirksausschusses 15
Trudering-Riem
Herrn Stefan Ziegler
BA-Geschäftsstelle BAG-Ost
Per Mail:
bag-ost.dir@muenchen.de
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
20.05.2026
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Anfrage zur Auslegung des Sprengstoffgesetzes
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08712 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 15 – Trudering Riem vom 26.02.2026
Sehr geehrter Herr Ziegler,
der Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem beantragte am 26.02.2026 aufgrund unseres
Anschreibens an Frau Sonja App eine Klarstellung, nach welchen Kriterien der Schutz von
Leben, Gesundheit und Sachgütern nach § 32 SprengG beurteilt wird und wer hierfür
zuständig ist.
Der Antrag bezieht sich auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 1
GO und § 22 GeschO i.V.m § 12 Abs. 3 Bezirksausschuss-Satzung und wird deshalb auf dem
Schriftweg beantwortet.
In Beantwortung Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass der „Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern“ gemäß § 32 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ein zentrales
Ziel dieses Gesetzes darstellt. Ziel ist es, den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen zu regeln, um Gefahren und Schäden zu vermeiden.
Im Hinblick auf den Silvestergebrauch bedeutet dies konkret:
• Der Schutz des Lebens von Personen, um zu verhindern, dass durch unsachgemäßen
Umgang oder Unfälle mit Silvesterfeuerwerk Personen zu Schaden kommen oder gar
getötet werden.
• Der Schutz der Gesundheit, um sicherzustellen, dass beispielsweise durch Splitter,
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LHM-Schutzbedarf:
2
]
Lärm oder Rauch von Silvesterfeuerwerk keine anhaltenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen entstehen.
• Die Vermeidung nachhaltiger Beschädigungen von Sachgütern, die durch das
Abbrennen von Silvesterfeuerwerk verursacht werden könnten.
Zuständig hierfür sind in Bayern die Gemeinden (Verordnung über gewerbeaufsichtliche
Zuständigkeiten (ZustV-GA) in Verbindung mit der Anlage Besondere Zuständigkeiten Nr.
27.5). So obliegt konkret in München die Zuständigkeit dem Kreisverwaltungsreferat, genauer
dem Bereich Waffenwesen.
Ein Verbot des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2 nach § 32 SprengG ist
nur möglich, wenn eine erhebliche konkrete Gefährdung Dritter realisiert wird. Daraus ergibt
sich, dass nicht jede Gefahr für ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk ausreicht. Es muss
sich vielmehr um einen Sachverhalt handeln, der eine nicht unerhebliche konkrete Gefahr für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellt. Unter einer solchen konkreten Gefahr ist eine
Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden
Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von
Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Die Angaben der Polizei, dass es an Silvester im Allgemeinen regelmäßig zu gefährlichen
Situationen und einer Vielzahl von Verstößen durch privates Feuerwerk kommt, reicht für ein
Verbot nach § 32 SprengG nicht aus. Hier wird seitens der Polizei eine abstrakte Gefahr
(Feuerwerk ist gefährlich), aber keine konkrete Gefahrenlage dargestellt. Vielmehr bedarf es
konkreter Angaben über Ort, Zeit und Gefährdungen, die einen Schadenseintritt
wahrscheinlich machen und dem nur durch ein Abbrennverbot von Silvesterfeuerwerk
begegnet werden könnte. Diese liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor.
Pauschale Annahmen für eine Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG sind für ein Verbot
nicht ausreichend. Auch das subjektive Empfinden einer Gefahrenlage genügt nicht, sondern
muss auf objektive Tatsachen gestützt werden.
Eine Anfrage an die Branddirektion München bezüglich der Einsatzzahlen im Zeitraum vom
29.12.2025 bis 03.01.2026 im 15. Stadtbezirk Trudering-Riem erbrachte folgendes Ergebnis:
- 11 Kleinbrände
- 1 Kleinbrand auf einem Balkon
- 3 Einsätze aufgrund von Brandmeldeanlagen
Zur Brandursache konnte in keinem der angegebenen Fälle gesicherte Aussagen getroffen
werden, ob es einen Bezug zu Silvesterpyrotechnik gab.
Weiterhin wurden 24 traumatologische Einsätze ohne Bezug zu Silvester gemeldet.
Vorliegend fehlen somit hinreichend konkrete Tatsachen, die gerade im betroffenen Gebiet auf
eine gesteigerte konkrete Gefahrenlage schließen lassen. Insbesondere sind weder
besondere örtliche Gegebenheiten noch eine erhöhte Brand- oder Personengefährdung
substantiiert dargelegt.
Damit würde ein Verbot im Wesentlichen auf bloßen Gefahrenvermutungen beruhen. Dies
führe dazu, dass eine Vielzahl von Personen in ihrer Freiheit und in ihrer durch das
Grundgesetz geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit unzulässigerweise eingeschränkt
werden, ohne dass dem eine entsprechend konkrete Gefahrenprognose gegenübersteht.
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LHM-Schutzbedarf:
2
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Der Bundesgesetzgeber hat das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 01.01.
eines jeden Jahres grundsätzlich ausdrücklich erlaubt hat (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).
Diesbezüglich verweisen wir auch auf die gesetzliche Definition von Silvesterfeuerwerk. Nach
§ 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SprengG handelt es sich bei Silvesterfeuerwerk um
Feuerwerkskörper der Kategorie F2, von denen grundsätzlich eine geringe Gefahr ausgeht,
die einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im
Freien vorgesehen sind. Bei Beachtung der Verwendungshinweise - die auf jedem
pyrotechnischen Gegenstand aufgedruckt sind – ist eine Gefährdung von Personen und
Sachen im Regelfall nicht gegeben.
Als Fazit bleibt somit festzuhalten, dass ein Abbrennverbot für Silvesterfeuerwerk nach § 32
SprengG im 15. Stadtbezirk Trudering-Riem nach derzeitigem Stand rechtswidrig wäre.
Aktuelle Entwicklungen und auch Änderungen in einer Gefahrenprognose werden fortlaufend
bewertet und sofern rechtlich möglich, auch entsprechende Maßnahme getroffen. In der
Vergangenheit hatte sich zudem die Landeshauptstadt München bereits mehrfach dafür
eingesetzt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene geändert werden und
den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum gegeben wird.
Wir gehen davon aus, dass der Antrag Nr. 20-26 / B 08712 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 15 – Trudering Riem vom 26.02.2026 satzungsgemäß erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez.