Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung "Beauftragte gegen Rechtsextremismus"…
Volltext
Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung "Beauftragte gegen Rechtsextremismus" mit Stellungnahme der Fachstelle für Demokratie
=== 20-26 _ T 091805_4.7.2 Extremismus.pdf ===
Christopher Parry
(Sprecher)
Hermann Diehl
Frank Eßmann
Martin Hepp
Dr. Georg Kronawitter
Martin Lohr
Andreas Löffler
Dr. Magdalena Miehle
Sebastian Schall
Michael Weinzierl
Stefan Ziegler
CSU-Fraktion im Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem
14. Februar 2026
Antrag an den BA 15
Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung
Beauftragte gegen Rechtsextremismus
Anlage:
Auszug aus der aktuellen Bezirksausschusssatzung
Der § 23a der Bezirksausschusssatzung sieht vor, dass die Bezirksausschüsse (BA) der Stadt
München mindestens eine Person gegen Rechtsextremismus benennen. Gegen andere Arten
des Extremismus sieht die Satzung keine weiteren Besetzungen vor.
Es wird vorgeschlagen den § 23a dahingehend anzupassen bzw. zu ergänzen, dass auch
andere Arten von Extremismus Berücksichtigung finden.
Begründung:
„Die Innere Sicherheit und damit unser friedliches Zusammenleben in unserem Land werden
in einem bisher nicht bekannten Ausmaß auf den Prüfstand gestellt. Die Gefährdungslage hat
sich in allen Phänomenbereichen erneut spürbar verschärft.“ Mit diesen Worten leitete der
Bayerische Innenminister Joachim Herrmann die Vorstellung des letzten
Verfassungsschutzbericht im Jahr 2025 vor.
Im Rahmen der Vorstellung des Berichts wurde herausgestellt, dass nicht nur im Bereich des
Rechtsextremismus der gesamtgesellschaftliche Fokus weiter geschärft werden muss,
sondern insbesondere auch andere extremistische Tendenzen, wie beispielswiese
ausländischer Extremismus oder Linksextremismus, besorgniserregend sind.
Insbesondere Menschen, die von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit betroffen sind,
erleben nicht nur Angriffe durch Menschen mit rechter Ideologie, im Bereich des
Antisemitismus ist strafbarer Hass beispielsweise über alle Phänomenbereiche verteilt.
In besonderer Weise muss die Lebenswirklichkeit junger Menschen in den Blick genommen
werden. Virtuelle Welten sind für die Digital Natives Teil ihres Lebens und bieten neben
enormen Chancen auch diffuse Gefahren. KI generiete Social-Media-Inhalte, Gaming-
Plattformen und andere Chat-Gruppen bieten subversive Anknüpfungspunkte für
extremistisches Gedankengut und ermöglichen Radikalisierungsentwicklungen quasi im
Kinderzimmer. Unbenommen davon gilt es, die Chancen des virtuellen Raums in den
Vordergrund zu stellen, gleichzeitig mögliche schwierige Entwicklungen zu benennen und
beispielsweise durch die Vermittlung von Medienkompetenzen entgegenzuwirken.
Auszug aus dem Lagebild Politisch motivierte Kriminalität des BKA für 2024
(https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.html)
Aus Sicht des Antragsstellers ist es wichtig, den gesellschaftlichen Entwicklungen außerhalb
unseres demokratischen Wertebildes Rechnung zu tragen und sie auch auf
kommunalpolitischer Ebene zu berücksichtigen. Damit ist der reine Fokus auf
Rechtsextremismus nicht mehr ausreichend, wenn gleich diesem Phänomen nach wie vor die
meiste Aufmerksamkeit zukommen muss.
Um den Fokus auf den Rechtsextremismus nicht zu verlieren, gleichzeitig aber allen anderen
extremistischen Tendenzen die nötige Aufmerksamkeit zu widmen, wird eine Anpassung der
Bezirksausschusssatzung dahingehend vorgeschlagen, den § 23a wie folgt zu ergänzen:
Beauftragte gegen Extremismus, insbesondere Rechtsextremismus. Eine offenere
Formulierung bietet sich aus Sicht des Antragsstellers auch an, da für die Beauftragten der BA
häufig eine Unterscheidung der verschiedenen Arten von Extremismus schwierig ist und
grundsätzlich die Bekämpfung jeder Form des Extremismus im Fokus stehen sollte.
Initiative: Michael Weinzierl
Auszug aus der aktuellen Bezirksausschusssatzung
…
§ 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus
(1) Der Bezirksausschuss benennt mindestens eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten
gegen Rechtsextremismus. Die benannte Person muss nicht dem Bezirksausschuss
angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 GO, der in der jeweils geltenden
Fassung auch für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung gilt. Wenn keine Beauftragte
bzw. kein Beauftragter benannt ist, können auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten
nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des
Bezirksausschusses eingeschränkt werden.
(2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus soll die demokratischen
Aktivitäten gegen Rechtsextremismus auch in den einzelnen Münchner Stadtteilen befördern.
Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen
Rechtsextremismus übernehmen, ist zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort
und innerhalb des durch den Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten
Person selbst:
a) Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die
Themen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus.
b) Regelmäßiger Besuch von Schulungen und Veranstaltungen, die von der Fachstelle für
Demokratie empfohlen oder selbst abgehalten werden.
c) Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gegen Rechtsextremismus und
Rechtspopulismus im Stadtbezirk.
d) Vernetzungsarbeit zwischen den Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und
Vereinen, Initiativen und Schulen vor Ort.
e) Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und (zügige) Weitergabe von Informationen
zu rechtsextremen und rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den
Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den
Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil.
f) Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen oder Infoständen im Stadtteil. Die
bzw. der Beauftragte organisiert Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und
ausschließlich als eigene Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses.
Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem Satzungskatalog bestimmte
Tätigkeiten per Beschluss herauszunehmen. Die Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind
verpflichtet, den Bezirksausschuss und insbesondere die bzw. den
Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw. schriftlich unverzüglich über die ergriffenen
Tätigkeiten zu informieren. Sofern mehrere Beauftragte benannt sind, müssen sich diese
zusätzlich gegenseitig unverzüglich informieren.
(3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht Mitglieder des Bezirksausschusses,
werden sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den
nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die
Tätigkeitsfelder der Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der
Bezirksausschuss soll ihnen in diesen Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre
Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses
übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz für Maßnahmen gewährt,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind
strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt
entsprechend. Dasselbe gilt, wenn Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a
Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen.
(5) Bei Verhinderung der gemäß Abs. 1 benannten Beauftragten kann im Einzelfall,
insbesondere zur Wahrnehmung von Terminen, eine Abwesenheitsstellvertretung benannt
werden.
(6) Für die Entschädigung der nach Abs. 1 und Abs. 5 benannten Beauftragten gilt § 18
entsprechend.
…