Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung "Beauftragte gegen Rechtsextremismus"…

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Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung "Beauftragte gegen Rechtsextremismus" mit Stellungnahme der Fachstelle für Demokratie

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=== 20-26 _ T 091805_4.7.2 Extremismus.pdf === Christopher Parry (Sprecher) Hermann Diehl Frank Eßmann Martin Hepp Dr. Georg Kronawitter Martin Lohr Andreas Löffler Dr. Magdalena Miehle Sebastian Schall Michael Weinzierl Stefan Ziegler CSU-Fraktion im Bezirksausschuss 15 Trudering-Riem 14. Februar 2026 Antrag an den BA 15 Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des § 23a der Bezirksausschusssatzung Beauftragte gegen Rechtsextremismus Anlage: Auszug aus der aktuellen Bezirksausschusssatzung Der § 23a der Bezirksausschusssatzung sieht vor, dass die Bezirksausschüsse (BA) der Stadt München mindestens eine Person gegen Rechtsextremismus benennen. Gegen andere Arten des Extremismus sieht die Satzung keine weiteren Besetzungen vor. Es wird vorgeschlagen den § 23a dahingehend anzupassen bzw. zu ergänzen, dass auch andere Arten von Extremismus Berücksichtigung finden. Begründung: „Die Innere Sicherheit und damit unser friedliches Zusammenleben in unserem Land werden in einem bisher nicht bekannten Ausmaß auf den Prüfstand gestellt. Die Gefährdungslage hat sich in allen Phänomenbereichen erneut spürbar verschärft.“ Mit diesen Worten leitete der Bayerische Innenminister Joachim Herrmann die Vorstellung des letzten Verfassungsschutzbericht im Jahr 2025 vor. Im Rahmen der Vorstellung des Berichts wurde herausgestellt, dass nicht nur im Bereich des Rechtsextremismus der gesamtgesellschaftliche Fokus weiter geschärft werden muss, sondern insbesondere auch andere extremistische Tendenzen, wie beispielswiese ausländischer Extremismus oder Linksextremismus, besorgniserregend sind. Insbesondere Menschen, die von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit betroffen sind, erleben nicht nur Angriffe durch Menschen mit rechter Ideologie, im Bereich des Antisemitismus ist strafbarer Hass beispielsweise über alle Phänomenbereiche verteilt. In besonderer Weise muss die Lebenswirklichkeit junger Menschen in den Blick genommen werden. Virtuelle Welten sind für die Digital Natives Teil ihres Lebens und bieten neben enormen Chancen auch diffuse Gefahren. KI generiete Social-Media-Inhalte, Gaming- Plattformen und andere Chat-Gruppen bieten subversive Anknüpfungspunkte für extremistisches Gedankengut und ermöglichen Radikalisierungsentwicklungen quasi im Kinderzimmer. Unbenommen davon gilt es, die Chancen des virtuellen Raums in den Vordergrund zu stellen, gleichzeitig mögliche schwierige Entwicklungen zu benennen und beispielsweise durch die Vermittlung von Medienkompetenzen entgegenzuwirken. Auszug aus dem Lagebild Politisch motivierte Kriminalität des BKA für 2024 (https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/PMKZahlen2024/PMKZahlen2024_node.html) Aus Sicht des Antragsstellers ist es wichtig, den gesellschaftlichen Entwicklungen außerhalb unseres demokratischen Wertebildes Rechnung zu tragen und sie auch auf kommunalpolitischer Ebene zu berücksichtigen. Damit ist der reine Fokus auf Rechtsextremismus nicht mehr ausreichend, wenn gleich diesem Phänomen nach wie vor die meiste Aufmerksamkeit zukommen muss. Um den Fokus auf den Rechtsextremismus nicht zu verlieren, gleichzeitig aber allen anderen extremistischen Tendenzen die nötige Aufmerksamkeit zu widmen, wird eine Anpassung der Bezirksausschusssatzung dahingehend vorgeschlagen, den § 23a wie folgt zu ergänzen: Beauftragte gegen Extremismus, insbesondere Rechtsextremismus. Eine offenere Formulierung bietet sich aus Sicht des Antragsstellers auch an, da für die Beauftragten der BA häufig eine Unterscheidung der verschiedenen Arten von Extremismus schwierig ist und grundsätzlich die Bekämpfung jeder Form des Extremismus im Fokus stehen sollte. Initiative: Michael Weinzierl Auszug aus der aktuellen Bezirksausschusssatzung … § 23 a Beauftragte gegen Rechtsextremismus (1) Der Bezirksausschuss benennt mindestens eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten gegen Rechtsextremismus. Die benannte Person muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 GO, der in der jeweils geltenden Fassung auch für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung gilt. Wenn keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter benannt ist, können auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des Bezirksausschusses eingeschränkt werden. (2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus soll die demokratischen Aktivitäten gegen Rechtsextremismus auch in den einzelnen Münchner Stadtteilen befördern. Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen Rechtsextremismus übernehmen, ist zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort und innerhalb des durch den Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten Person selbst: a) Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die Themen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus. b) Regelmäßiger Besuch von Schulungen und Veranstaltungen, die von der Fachstelle für Demokratie empfohlen oder selbst abgehalten werden. c) Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus im Stadtbezirk. d) Vernetzungsarbeit zwischen den Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und Vereinen, Initiativen und Schulen vor Ort. e) Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und (zügige) Weitergabe von Informationen zu rechtsextremen und rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil. f) Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen oder Infoständen im Stadtteil. Die bzw. der Beauftragte organisiert Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und ausschließlich als eigene Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses. Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem Satzungskatalog bestimmte Tätigkeiten per Beschluss herauszunehmen. Die Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind verpflichtet, den Bezirksausschuss und insbesondere die bzw. den Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw. schriftlich unverzüglich über die ergriffenen Tätigkeiten zu informieren. Sofern mehrere Beauftragte benannt sind, müssen sich diese zusätzlich gegenseitig unverzüglich informieren. (3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht Mitglieder des Bezirksausschusses, werden sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Tätigkeitsfelder der Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der Bezirksausschuss soll ihnen in diesen Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung. (4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz für Maßnahmen gewährt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen. (5) Bei Verhinderung der gemäß Abs. 1 benannten Beauftragten kann im Einzelfall, insbesondere zur Wahrnehmung von Terminen, eine Abwesenheitsstellvertretung benannt werden. (6) Für die Entschädigung der nach Abs. 1 und Abs. 5 benannten Beauftragten gilt § 18 entsprechend. …

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 15 - Trudering-Riem

Sitzungsdatum

24.09.2026 um 19:00 Uhr

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