=== 20-26 _ B 07789_B 07789 Rappenweg.pdf ===
Christopher Parry
(Sprecher)
Hermann Diehl
Frank Eßmann
Dr. Georg Kronawitter
Andreas Löffler
Martin Lohr
Dr. Magdalena Miehle
Stephen Sikder
Sebastian Schall
Michael Weinzierl
Stefan Ziegler
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13.04.2025
Anfrage
Wie weit ist der östliche Rappenweg noch öffentlicher Raum?
- Oder verkommt er nicht zunehmend zum öffentlichen Autofriedhof?
Der BA 15 bittet das Mobilitätsreferat (MOR) zu folgenden Fragen um Auskunft:
- Welche Möglichkeiten hat das MOR, den regelmäßig illegal abgestellten Schrottfahrzeugen
Herr zu werden?
- Gibt es außer den alljährlich durchgeführten Abschlepp- und Entsorgungsmaßnahmen auf
Kosten der Stadt und Steuerzahler noch weitere Optionen, eine Beseitigung einzuleiten?
- Kann auch eine (schrankenlose) Ein- und Ausfahrtkontrolle über die KFZ-Zeichen, also
anonymisiert, wie sie zunehmend an öffentlichen und nichtöffentlichen Parkflächen zur
Anwendung kommt, zur Erfassung „zurückgelassener“ KFZ denkbar sein? Dabei ist der
östliche Rappenweg in seiner Sackgassenkonstellation als abgeschlossener Raum zu
bewerten.
- Da die unbeschrankte Ein- und Ausfahrtskontrolle außerhalb von Parkplätzen vmtl. noch
nicht zur Anwendung kam:
ist diesbzgl. ein Pilot seitens des MOR denkbar, zumal dieser Straßenabschnitt sowohl
örtlich als Sackgasse als auch bis zur Bebauung „Rappenweg“ zeitlich begrenzt eine ideale
Konstellation dafür hergibt?
- Wie sind die Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen Abschnitt nach Norden bis zum
nördlichen Knie?
- Sollte dieses Vorgehen an der mangelnden Widmung scheitern, wie kann die Stadt die fehlende
Widmung auf den Weg bringen? (s. auch AWS des KVR vom 22.4.2025 https://risi.muenchen.de/
risi/dokument/v/9040939)
Darüber hinaus empfiehlt der BA Rückfrage beim RKU hinsichtlich der Beachtung/Kontrolle
umweltrechtlicher Belange, die das Abstellen von Schrottautos auf öffentlich zugänglichem,
nicht dafür vorgesehenem und nicht gesondert entwässertem Privatgrund betreffen.
Begründung
In der vielbeachteten und noch mehr diskutierten Stadtratsvorlage „V 11904 Management
des öffentlichen (Straßen)raums“ https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/8147544
hat sich das Mobilitätsreferat zum Ziel gesetzt, den öffentlichen Raum fair und gerecht für
alle Nutzergruppen aufzuteilen.
Der BA würde es begrüßen, wenn diese Fairness auch für den östlichen Rappenweg im
öffentlichen Abschnitt zur Anwendung kommt: dort wird der an den Riemer Park
angrenzende Parkstreifen in schöner Regelmäßigkeit von einer Benutzergruppe mißbraucht,
um ausrangierte und abgemeldete Schrottautos illegal zu „entsorgen“.
Denn in regelmäßigem Turnus werden diese auf Kosten der Stadt (und des Steuerzahlers)
entfernt und entsorgt, um den Besuchern des Riemer Parks wieder Möglichkeit zum
kurzfristigen Parken zu geben. Zur Zeit geht gar nichts mehr: nahezu der gesamte Streifen
und weit darüber hinaus in die Nebenwege hinein ist wieder belegt mit Schrottautos, so dass
sich selbst die Anfahrt der Container-LKWs (Wirtschaftsverkehr) zeitweise schwierig
gestaltet.
Auch wenn sich die Situation mit der Bebauung des Planungsgebiets „Rappenweg“ in ein
paar Jahren quasi von selbst „ordnet“, bietet es sich gerade dadurch an, dort auf einen
Straßenabschnitt örtlich und für ein paar Jahre zeitlich begrenzt ein Pilot aufzusetzen, um
den (öffentlichen) Raum, blockiert von einigen wenigen wieder für alle zugänglich zu
machen.
Bild privat
Initiative: Dr. Magdalena Miehle,
Frank Eßmann
=== 20-26 _ B 07789_B 07789 Rappenweg AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchenunterwegs.de
Straßenbahn: Linie 16-18, 27
Haltestelle Sendlinger Tor
muenchen.de/mor
Bus: Linien 52,152
Haltestelle Blumenstraße
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Strategie
MOR-GB1
Per E-Mail
Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost
bag-ost.dir@muenchen.de
An den BA 15 - Trudering-Riem
Herr Ziegler
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
05.08.2025
Wie weit ist der östliche Rappenweg noch öffentlicher Raum? -
Oder verkommt er nicht zunehmend zum öffentlichen
Autofriedhof?
BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07789 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 - Trudering-
Riem
Sehr geehrter Herr Ziegler,
zu Ihrem Antrag vom 15.05.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Das Mobilitätsreferat hat leider keine rechtliche Grundlage, um die Situation am Rappenweg
zu verbessern oder Ein- und Ausfahrtskontrollen zu errichten – auch nicht als Pilotprojekt.
Zur detaillierten Erläuterung hat das Mobilitätsreferat Stellungnahmen des Baureferats
Gartenbau und des RKU eingeholt:
Stellungnahme RKU:
„Die Problematik ist dem RKU bereits bekannt. Sie umfasst folgende zwei Straßenbereiche:
• Rappenweg HsNr. 100 bis 230
Flurnummer 181 / 0, Gemarkung Trudering
(Zuständigkeit: KVR / Schlüsselnummer 6300 / Gewidmet)
• Verbindungsweg Richtung Norden (Stichstraße)
Flurnummer 178 / 4, Gemarkung Trudering
(Zuständigkeit: KOM / Schlüsselnummer 8800)
Flurnummer 195 / 5, Gemarkung Trudering
I.
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(Zuständigkeit: BAU-G / Schlüssel 5800)
Der Rappenweg HsNr. 100 bis 230 unterliegt als öffentlicher Verkehrsgrund mit Widmung der
Straßenunterhaltsnutzung und befindet sich daher nicht im Zuständigkeitsbereich des RKU-IV-
123. Hier erfasst und ahndet das KVR sowie die zuständige Polizeiinspektion das
widerrechtliche Abstellen von Kfz.
Anders stellt es sich gegenüber der Stichstraße dar. Hier ist das RKU-IV-123 für die beiden
Stichstraße bildenden, nicht gewidmeten sowie nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund
zählenden Grundstücke zuständig. Die Zuständigkeit des RKU-IV-123 beschränkt sich auf
Grundstücke im Privateigentum, wie es bei der Stichstraße der Fall ist. Beide Grundstücke
gehören der LHM, wobei eines dem KOM und das andere dem BAU-G (siehe oben) in der
Verantwortlichkeit zugeordnet ist.
Das RKU-IV-123 wird tätig, wenn auf privaten Grundstücken Abfälle (ab)gelagert werden.
Auch abgestellte Schrott-Kfz stellen Abfälle dar. Veranlassungen des RKU-IV-123 erfolgt in
der Regel in Folge von Bürgerbeschwerden oder durch Mitteilung von
Grundstücksverantwortlichen selbst. Zu Beginn der Tätigkeit des RKU-IV-123 steht eine
anfängliche Sichtung des Beschwerdegegenstandes und dessen abfallrechtliche Bewertung
zur Feststellung der Abfalleigenschaft. Um die Abfalleigenschaft zu bewerten, ist die
Feststellung eines Entledigungswillens entscheidend. Erst bei einer entsprechenden
Feststellung ist der Anwendungsbereich des KrWG eröffnet.
In Folge der Anwendungsbereichseröffnung werden die Eigentümer von Grundstücken zur
Abfallbeseitigung (z.B. von Schrott-Kfz) aufgefordert. Die Abfallbeseitigung erfolgt
grundsätzlich eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung durch die Grundstückseigentümer
selbst. Bei den Stichstraße bildenden Grundstücken erfolgt die Abfallbeseitigung
dementsprechend durch das von der LHM als verantwortlich eingesetzte KOM oder BAU-G.
Im Falle von Schrott-Kfz bietet das RKU-IV-123 eine Abschleppvermittlung an. Grundsätzlich
steht es den Grundstückseigentümern frei, das Abschleppvermittlungsangebot in Anspruch zu
nehmen oder selbstständig für die Entfernung von Schrott-Kfz zu sorgen.
Die Problematik in der Stichstraße zeichnet sich dadurch aus, dass die beiden Grundstücke
regelmäßig als Platz zum kurzfristigen Zwischenlagern von Kfz in Anspruch genommen
werden. Die Inanspruchnahme erfolgt größtenteils von Litauern, welche die
zwischengelagerten Kfz zeitnah zum Weitertransport in das europäische Ausland auf LKWs
umladen. Wegen der geringen Standzeit ist es dem RKU-IV-123 oft nicht möglich,
beanstandete Kfz nach den abfallrechtlichen Beurteilungen zu erfassen und ggf. bei einer
festgestellten Abfalleigenschaft vom Grundstückseigentümer entfernen zu lassen.
Angesichts der hohen Fluktuation ist in der Regel davon auszugehen, dass das
abfallrechtliche Kriterium des Entledigungswillens nicht gegeben ist. Bei zurückgebliebenen
bzw. aufgegebenen Kfz, die dieses abfallrechtliche Kriterium erfüllen, unterstützt das RKU-IV-
123 den Grundstückseigentümer unverzüglich.
Auf die Stichstraße bezogene Maßnahmen zur Verhinderung, dass es nicht mehr zum
Abstellen von Kfz kommt, stellen bspw. die Errichtung von Baukörpern wie Pollern, Bauzäunen
o.ä. dar. Die Maßnahmen müssten von den Grundstücksverantwortlichen selbst vorgenommen
werden, lägen aber nicht im öffentlichen Interesse."
Baureferat Gartenbau:
„Die auch aus Sicht des Baureferats (Gartenbau) höchst unerfreuliche Situation entlang der
Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet Rappenweg ist vor allem dadurch bedingt, dass es sich
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nicht um öffentlichen Straßenraum handelt. Die Straße ist nicht gewidmet und unterliegt
deshalb nicht den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der
StVO. Sie stellt vielmehr städtischen „Privatgrund“ dar, gegen dessen missbräuchliche
Nutzung sich das Baureferat als grundstücksverwaltende Dienststelle nur durch Maßnahmen
nach dem BGB (Selbsthilfe des Besitzers oder Klage) wehren könnte, was aber im Falle des
Abstellens nicht zugelassener Fahrzeuge in der Praxis nicht umsetzbar ist. Das Anbringen von
Verkehrsschildern mit Halteverbot oder Parkzeitbeschränkung hätte nur deklaratorischen
Charakter, würde der Polizei aber keine Handhabe bei Missachtung geben. Selbst die
Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt würde daran nichts ändern.
Ein wirksames Einschreiten gegen alle am Rand der Fahrbahn geparkten Kfz. würde die
Widmung der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche erfordern. Der Widmung steht jedoch die
Tatsache entgegen, dass die Straße im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 1728 i gar
nicht als solche festgesetzt ist, sondern als Teil der öffentlichen Grünanlage, die den Riemer
Park nach Süden hin erweitern soll. Sie hätte außerdem zur Folge, dass sie eine reguläre
Erschließung des Gewerbegebiets darstellen und damit die städtebauliche Situation
verfestigen würde, was in Hinblick auf die noch nicht erfolgte endgültige Überplanung des
Bereichs zwischen Rappenweg und Riemer Park nicht wünschenswert ist.
Bis zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets muss sich das Vorgehen gegen die
abgestellten Fahrzeuge leider darauf beschränken, dass solche, die nur noch Schrottwert
besitzen, mit einem roten Punkt versehen und ggf. nach Ablauf der gesetzten Frist als Abfall
beseitigt werden.“
Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team Gb 1 Strategie
II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5
mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges
III. Ablage bei MOR-GB1