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Wie weit ist der östliche Rappenweg noch öffentlicher Raum? - Oder verkommt er nicht zunehmend zum öffentlichen Autofriedhof?

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=== 20-26 _ B 07789_B 07789 Rappenweg.pdf === Christopher Parry (Sprecher) Hermann Diehl Frank Eßmann Dr. Georg Kronawitter Andreas Löffler Martin Lohr Dr. Magdalena Miehle Stephen Sikder Sebastian Schall Michael Weinzierl Stefan Ziegler __________________________________________________________________________ 13.04.2025 Anfrage Wie weit ist der östliche Rappenweg noch öffentlicher Raum? - Oder verkommt er nicht zunehmend zum öffentlichen Autofriedhof? Der BA 15 bittet das Mobilitätsreferat (MOR) zu folgenden Fragen um Auskunft: - Welche Möglichkeiten hat das MOR, den regelmäßig illegal abgestellten Schrottfahrzeugen Herr zu werden? - Gibt es außer den alljährlich durchgeführten Abschlepp- und Entsorgungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt und Steuerzahler noch weitere Optionen, eine Beseitigung einzuleiten? - Kann auch eine (schrankenlose) Ein- und Ausfahrtkontrolle über die KFZ-Zeichen, also anonymisiert, wie sie zunehmend an öffentlichen und nichtöffentlichen Parkflächen zur Anwendung kommt, zur Erfassung „zurückgelassener“ KFZ denkbar sein? Dabei ist der östliche Rappenweg in seiner Sackgassenkonstellation als abgeschlossener Raum zu bewerten. - Da die unbeschrankte Ein- und Ausfahrtskontrolle außerhalb von Parkplätzen vmtl. noch nicht zur Anwendung kam: ist diesbzgl. ein Pilot seitens des MOR denkbar, zumal dieser Straßenabschnitt sowohl örtlich als Sackgasse als auch bis zur Bebauung „Rappenweg“ zeitlich begrenzt eine ideale Konstellation dafür hergibt? - Wie sind die Eigentumsverhältnisse an dem betroffenen Abschnitt nach Norden bis zum nördlichen Knie? - Sollte dieses Vorgehen an der mangelnden Widmung scheitern, wie kann die Stadt die fehlende Widmung auf den Weg bringen? (s. auch AWS des KVR vom 22.4.2025 https://risi.muenchen.de/ risi/dokument/v/9040939) Darüber hinaus empfiehlt der BA Rückfrage beim RKU hinsichtlich der Beachtung/Kontrolle umweltrechtlicher Belange, die das Abstellen von Schrottautos auf öffentlich zugänglichem, nicht dafür vorgesehenem und nicht gesondert entwässertem Privatgrund betreffen. Begründung In der vielbeachteten und noch mehr diskutierten Stadtratsvorlage „V 11904 Management des öffentlichen (Straßen)raums“ https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/8147544 hat sich das Mobilitätsreferat zum Ziel gesetzt, den öffentlichen Raum fair und gerecht für alle Nutzergruppen aufzuteilen. Der BA würde es begrüßen, wenn diese Fairness auch für den östlichen Rappenweg im öffentlichen Abschnitt zur Anwendung kommt: dort wird der an den Riemer Park angrenzende Parkstreifen in schöner Regelmäßigkeit von einer Benutzergruppe mißbraucht, um ausrangierte und abgemeldete Schrottautos illegal zu „entsorgen“. Denn in regelmäßigem Turnus werden diese auf Kosten der Stadt (und des Steuerzahlers) entfernt und entsorgt, um den Besuchern des Riemer Parks wieder Möglichkeit zum kurzfristigen Parken zu geben. Zur Zeit geht gar nichts mehr: nahezu der gesamte Streifen und weit darüber hinaus in die Nebenwege hinein ist wieder belegt mit Schrottautos, so dass sich selbst die Anfahrt der Container-LKWs (Wirtschaftsverkehr) zeitweise schwierig gestaltet. Auch wenn sich die Situation mit der Bebauung des Planungsgebiets „Rappenweg“ in ein paar Jahren quasi von selbst „ordnet“, bietet es sich gerade dadurch an, dort auf einen Straßenabschnitt örtlich und für ein paar Jahre zeitlich begrenzt ein Pilot aufzusetzen, um den (öffentlichen) Raum, blockiert von einigen wenigen wieder für alle zugänglich zu machen. Bild privat Initiative: Dr. Magdalena Miehle, Frank Eßmann === 20-26 _ B 07789_B 07789 Rappenweg AS.pdf === U-Bahn: Linien U1,U2,U3,U6 Haltestelle Sendlinger Tor muenchenunterwegs.de Straßenbahn: Linie 16-18, 27 Haltestelle Sendlinger Tor muenchen.de/mor Bus: Linien 52,152 Haltestelle Blumenstraße Landeshauptstadt München Mobilitätsreferat Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat Postfach, 80313 München Strategie MOR-GB1 Per E-Mail Über das DIR – BA-Geschäftsstelle Ost bag-ost.dir@muenchen.de An den BA 15 - Trudering-Riem Herr Ziegler Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 05.08.2025 Wie weit ist der östliche Rappenweg noch öffentlicher Raum? - Oder verkommt er nicht zunehmend zum öffentlichen Autofriedhof? BA-Antrag Nr. 20-26 / B 07789 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 15 - Trudering- Riem Sehr geehrter Herr Ziegler, zu Ihrem Antrag vom 15.05.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Mobilitätsreferat hat leider keine rechtliche Grundlage, um die Situation am Rappenweg zu verbessern oder Ein- und Ausfahrtskontrollen zu errichten – auch nicht als Pilotprojekt. Zur detaillierten Erläuterung hat das Mobilitätsreferat Stellungnahmen des Baureferats Gartenbau und des RKU eingeholt: Stellungnahme RKU: „Die Problematik ist dem RKU bereits bekannt. Sie umfasst folgende zwei Straßenbereiche: • Rappenweg HsNr. 100 bis 230 Flurnummer 181 / 0, Gemarkung Trudering (Zuständigkeit: KVR / Schlüsselnummer 6300 / Gewidmet) • Verbindungsweg Richtung Norden (Stichstraße) Flurnummer 178 / 4, Gemarkung Trudering (Zuständigkeit: KOM / Schlüsselnummer 8800) Flurnummer 195 / 5, Gemarkung Trudering I. Seite 2 von 3 (Zuständigkeit: BAU-G / Schlüssel 5800) Der Rappenweg HsNr. 100 bis 230 unterliegt als öffentlicher Verkehrsgrund mit Widmung der Straßenunterhaltsnutzung und befindet sich daher nicht im Zuständigkeitsbereich des RKU-IV- 123. Hier erfasst und ahndet das KVR sowie die zuständige Polizeiinspektion das widerrechtliche Abstellen von Kfz. Anders stellt es sich gegenüber der Stichstraße dar. Hier ist das RKU-IV-123 für die beiden Stichstraße bildenden, nicht gewidmeten sowie nicht zum öffentlichen Verkehrsgrund zählenden Grundstücke zuständig. Die Zuständigkeit des RKU-IV-123 beschränkt sich auf Grundstücke im Privateigentum, wie es bei der Stichstraße der Fall ist. Beide Grundstücke gehören der LHM, wobei eines dem KOM und das andere dem BAU-G (siehe oben) in der Verantwortlichkeit zugeordnet ist. Das RKU-IV-123 wird tätig, wenn auf privaten Grundstücken Abfälle (ab)gelagert werden. Auch abgestellte Schrott-Kfz stellen Abfälle dar. Veranlassungen des RKU-IV-123 erfolgt in der Regel in Folge von Bürgerbeschwerden oder durch Mitteilung von Grundstücksverantwortlichen selbst. Zu Beginn der Tätigkeit des RKU-IV-123 steht eine anfängliche Sichtung des Beschwerdegegenstandes und dessen abfallrechtliche Bewertung zur Feststellung der Abfalleigenschaft. Um die Abfalleigenschaft zu bewerten, ist die Feststellung eines Entledigungswillens entscheidend. Erst bei einer entsprechenden Feststellung ist der Anwendungsbereich des KrWG eröffnet. In Folge der Anwendungsbereichseröffnung werden die Eigentümer von Grundstücken zur Abfallbeseitigung (z.B. von Schrott-Kfz) aufgefordert. Die Abfallbeseitigung erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung durch die Grundstückseigentümer selbst. Bei den Stichstraße bildenden Grundstücken erfolgt die Abfallbeseitigung dementsprechend durch das von der LHM als verantwortlich eingesetzte KOM oder BAU-G. Im Falle von Schrott-Kfz bietet das RKU-IV-123 eine Abschleppvermittlung an. Grundsätzlich steht es den Grundstückseigentümern frei, das Abschleppvermittlungsangebot in Anspruch zu nehmen oder selbstständig für die Entfernung von Schrott-Kfz zu sorgen. Die Problematik in der Stichstraße zeichnet sich dadurch aus, dass die beiden Grundstücke regelmäßig als Platz zum kurzfristigen Zwischenlagern von Kfz in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme erfolgt größtenteils von Litauern, welche die zwischengelagerten Kfz zeitnah zum Weitertransport in das europäische Ausland auf LKWs umladen. Wegen der geringen Standzeit ist es dem RKU-IV-123 oft nicht möglich, beanstandete Kfz nach den abfallrechtlichen Beurteilungen zu erfassen und ggf. bei einer festgestellten Abfalleigenschaft vom Grundstückseigentümer entfernen zu lassen. Angesichts der hohen Fluktuation ist in der Regel davon auszugehen, dass das abfallrechtliche Kriterium des Entledigungswillens nicht gegeben ist. Bei zurückgebliebenen bzw. aufgegebenen Kfz, die dieses abfallrechtliche Kriterium erfüllen, unterstützt das RKU-IV- 123 den Grundstückseigentümer unverzüglich. Auf die Stichstraße bezogene Maßnahmen zur Verhinderung, dass es nicht mehr zum Abstellen von Kfz kommt, stellen bspw. die Errichtung von Baukörpern wie Pollern, Bauzäunen o.ä. dar. Die Maßnahmen müssten von den Grundstücksverantwortlichen selbst vorgenommen werden, lägen aber nicht im öffentlichen Interesse." Baureferat Gartenbau: „Die auch aus Sicht des Baureferats (Gartenbau) höchst unerfreuliche Situation entlang der Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet Rappenweg ist vor allem dadurch bedingt, dass es sich Seite 3 von 3 nicht um öffentlichen Straßenraum handelt. Die Straße ist nicht gewidmet und unterliegt deshalb nicht den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der StVO. Sie stellt vielmehr städtischen „Privatgrund“ dar, gegen dessen missbräuchliche Nutzung sich das Baureferat als grundstücksverwaltende Dienststelle nur durch Maßnahmen nach dem BGB (Selbsthilfe des Besitzers oder Klage) wehren könnte, was aber im Falle des Abstellens nicht zugelassener Fahrzeuge in der Praxis nicht umsetzbar ist. Das Anbringen von Verkehrsschildern mit Halteverbot oder Parkzeitbeschränkung hätte nur deklaratorischen Charakter, würde der Polizei aber keine Handhabe bei Missachtung geben. Selbst die Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt würde daran nichts ändern. Ein wirksames Einschreiten gegen alle am Rand der Fahrbahn geparkten Kfz. würde die Widmung der Zufahrt als öffentliche Verkehrsfläche erfordern. Der Widmung steht jedoch die Tatsache entgegen, dass die Straße im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 1728 i gar nicht als solche festgesetzt ist, sondern als Teil der öffentlichen Grünanlage, die den Riemer Park nach Süden hin erweitern soll. Sie hätte außerdem zur Folge, dass sie eine reguläre Erschließung des Gewerbegebiets darstellen und damit die städtebauliche Situation verfestigen würde, was in Hinblick auf die noch nicht erfolgte endgültige Überplanung des Bereichs zwischen Rappenweg und Riemer Park nicht wünschenswert ist. Bis zur städtebaulichen Neuordnung des Gebiets muss sich das Vorgehen gegen die abgestellten Fahrzeuge leider darauf beschränken, dass solche, die nur noch Schrottwert besitzen, mit einem roten Punkt versehen und ggf. nach Ablauf der gesetzten Frist als Abfall beseitigt werden.“ Der Antrag des Bezirksausschusses ist damit satzungsgemäß erledigt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team Gb 1 Strategie II. über das DMS (E-Akte) an MOR-GL5 mit der Bitte um Abschluss des RIS und DMS-Vorganges III. Ablage bei MOR-GB1

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 15 - Trudering-Riem

Sitzungsdatum

20.11.2025 um 19:00 Uhr

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