=== 20-26 _ B 07737_B 07737 Hechtseestrasse Parksituation Geschwindigkeitsbegrenzung.pdf ===
Bezirksausschuss des 16. Stadtbezirkes Landeshauptstadt
München
Ramersdorf-Perlach
Landeshauptstadt München, Direktorium
Friedenstraße 40, 81660 München
Mobilitätsreferat
Vorsitzender
Thomas Kauer
Geschäftsstelle:
Friedenstraße 40, 81660 München
Telefon: (089) 233-614 -87 / -81
Telefax: (089) 233-61485
E-Mail: bag-ost.dir@muenchen.de
München, 08.05.2025
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen
3.1.9 / 07.05.2025
Hechtseestraße - schwierige Parksituation und Forderung einer Geschwindigkeitsbegren-
zung auf Tempo 30; Anliegen aus der Bürgerschaft vom 07.04.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bezirksausschuss 16 Ramersdorf-Perlach hat in seiner gestrigen Sitzung nach Vorberatung im
zuständigen Unterausschuss Mobilität folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
Das Anliegen aus der Bürgerschaft wird mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet; dem Gremium
liegt die Information vor, dass für die gesamte Hechtseestraße bereits die Umsetzung von Tempo
30 geplant ist; wir bitten um Information, ob dies korrekt ist.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Thomas Kauer
Vorsitzender des BA 16
– Ramersdorf-Perlach –
II. RIS
I.
=== 20-26 _ B 07737_B 07737 Hechtseestrasse Parksituation Geschwindigkeitsbegrenzung AS.pdf ===
U-Bahn: Linien U3,U6
Haltestelle Poccistraße
muenchenunterwegs.de
Bus: Linie 62
Haltestelle Poccistraße
muenchen.de/mor
Bus: Linie 132
Haltestelle Senserstraße
Landeshauptstadt
München
Mobilitätsreferat
Landeshauptstadt München, Mobilitätsreferat
Postfach, 80313 München
Daueranordnungen
MOR-GB2.211
80313 München
Dienstgebäude:
Implerstr. 9
daueranordnungen.mor
@muenchen.de
Bezirksausschuss des 16. Stadtbezirks
Ramersdorf-Perlach
Herrn Thomas Kauer
BA-Geschäftsstelle Ost
Friedenstr. 40
81373 München
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum
21.10.2025
Hechtseestraße – schwierige Parksituation und
Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 07737 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 16 – Ramersdorf-Perlach vom 07.05.2025
Sehr geehrter Herr Kauer,
wir kommen zurück auf den o.g. Antrag, in dem Sie ein Anliegen aus der Bürgerschaft an das
Mobilitätsreferat herangetragen haben.
Inhaltlich geht es um die Parksituation in der Hechtseestraße, die von einer Vielzahl
abgestellter LKW und Anhänger geprägt sein soll. Beantragt wird daher, dort PKW-Parken
anzuordnen. Zudem soll die Hechtseestraße in die angrenzenden Tempo 30-Zonen
eingebunden werden.
Nach Prüfung Ihres Anliegens können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Verkehrliche Eingriffe können durch das Mobilitätsreferat nur erfolgen, wenn sie zwingend
erforderlich sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die allgemeinen Verkehrsregelungen
der Straßenverkehrsordnung aus objektiv belegbaren Gründen nicht ausreichend sein sollten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Straßen für die Allgemeinheit gewidmet
sind, sie also grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für
das Parken, solange die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Ein Vorrecht für
Anwohner oder private Fahrzeuge besteht nach der Straßenverkehrsordnung nicht.
I.
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Eingriffe in diesen widmungsgemäßen Gebrauch unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben.
Danach kann PKW-Parken v.a. dann angeordnet werden, wenn Sichtbeziehungen durch
geparkte größere Fahrzeuge häufig erheblich gestört werden oder Gefahren entstehen, weil
diese zu weit in die Fahrbahn hineinragen. Eine Anordnung, um den vorhandenen Parkraum
für die PKW der Anwohner vorzuhalten, ist rechtlich hingegen nicht möglich. Erst wenn der
weit überwiegende Teil der Parkflächen von diesen Fahrzeugen belegt wäre, könnte man eine
solche Anordnung begründen.
Unter diesen Gesichtspunkten sehen wir aktuell keine Möglichkeit, in der Hechtseestraße
PKW-Parken anzuordnen. Zwar werden dort auch LKW und Anhänger geparkt. Der
überwiegende Teil der Parkflächen wird aber von PKW belegt. Insgesamt unterscheidet sich
die dortige Situation nicht signifikant von anderen Straßen im Stadtgebiet, wo ebenfalls eine
Zunahme von gewerblichen Fahrzeugen festgestellt werden kann.
Auch die Einbindung der Hechtseestraße in die angrenzenden Tempo 30-Zonen ist rechtlich
nicht möglich. Diese Zonen dürfen auf Vorfahrtsstraßen mit überregionaler Bedeutung nicht
angeordnet werden. Bei der Hechtseestraße handelt es sich jedoch um eine solche
Hauptstraße mit einer über das Gebiet hinausgehender Verkehrsbedeutung (deutlich
erkennbar am Z. 306 StVO an jeder Einmündung). Weitere Ausschlusskriterien für solche
Zonen sind Lichtsignalanlagen an Kreuzungen (wie hier an der Kreuzung Berger-Kreuz-
Straße) sowie die im gesamten Verlauf der Hechtseestraße vorhandenen Markierungen
(Leitlinien nach Z. 340 StVO).
In Betracht kommen könnte eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h daher nur im
Wege einer sog. Einzelfallregelung. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse
eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den
vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 S. 3 StVO).
Entsprechende Anhaltspunkte konnten für die Hechtseestraße allerdings bis dato nicht
festgestellt werden. Auch das Unfallaufkommen ist dort erfreulicherweise unauffällig.
Zudem besteht nach der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit unter erleichterten
Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Umgriff von sog. „sensiblen
Einrichtungen“ wie Kindergärten, Schulen etc. einzurichten. Auf dieser Grundlage wurde in
östlicher Fahrtrichtung zwischen der Berger-Kreuz-Straße und der Kuenstraße eine zeitlich
befristete Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet. Weitere Einrichtungen, die unter den
gesetzlich genannten Ausnahmekatalog fallen würden, gibt es dort jedoch nicht.
In der Hechtseestraße können daher (derzeit) aus verkehrlichen Gesichtspunkten weder PKW-
Parken noch weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h angeordnet werden.
Der Antrag des Bezirksausschusses ist mit den Ausführungen geschäftsordnungsmäßig
behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
II. Abdruck von I.
an MOR-GL5
III. WV bei MOR-GB 2.211
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gez.
MOR-GB2.211