=== 20-26 _ B 08855_B 08855 bauliche Entwicklung Braunmillerweg 14.pdf ===
Bezirksausschuss des 16. Stadtbezirkes Landeshauptstadt
München
Ramersdorf-Perlach
Landeshauptstadt München, Direktorium
Friedenstraße 40, 81660 München
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Vorsitzender
Thomas Kauer
Geschäftsstelle:
Friedenstraße 40, 81660 München
Telefon: (089) 233-614 -87 / -81
Telefax: (089) 233-61485
E-Mail: bag-ost.dir@muenchen.de
München, 17.04.2026
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen
3.5.3 / 16.04.2025
Mögliche bauliche Entwicklung im Bereich Braunmillerweg 14;
Anliegen aus der Bürgerschaft vom 16.03.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bezirksausschuss 16 Ramersdorf-Perlach hat in seiner Sitzung nach Vorberatung im
zuständigen Unterausschuss für Bauvorhaben, Stadtplanung und Stadtteilentwicklung folgenden
Beschluss einstimmig gefasst:
Der Bezirksausschuss leitet das Anliegen aus der Bürgerschaft hinsichtlich einer möglicherweise
vorliegenden ungenehmigten Nutzungsänderung mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme an
die Lokalbaukommission weiter.
Das Amt für Wohnen und Migration wird gebeten, eine mögliche Zweckentfremdung zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Thomas Kauer
Vorsitzender des BA 16
– Ramersdorf-Perlach –
II. Sozialreferat
I.
=== 20-26 _ B 08855_B 08855 bauliche Entwicklung Braunmillerweg14 AS.pdf ===
U-Bahn U1 / U2 / U7
Haltestelle Fraunhoferstraße
U-Bahn U1 / U2 / U3 / U6 / U7 / U8
Haltestelle Sendlinger Tor
Straßenbahn: Linien 16 / 17 / 18
Haltestelle Müllerstraße
Metrobus: Linien 52 / 62
Haltestelle Blumenstraße
Beratungszeiten im Servicezentrum:
Blumenstr. 19, Erdgeschoss
Die aktuellen Sprechzeiten für eine
telefonische oder persönliche Beratung
finden Sie im Internet.
Internet:
www.muenchen.de/lbk
Elektronische Kommunikation mit
der Stadtverwaltung München:
Siehe www.muenchen.de/ekomm
Landeshauptstadt
München
Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Blumenstraße 28b, 80331 München
An den Vorsitzenden des Bezirksausschusses 16
- Ramersdorf-Perlach -
Herrn Thomas Kauer
Geschäftsstelle
Friedenstr. 40
81660 München
Lokalbaukommission
Baumschutz
Untere Denkmalschutzbehörde
PLAN HAIV-30V
Telefon:
plan.ha4-30@muenchen.de
Dienstgebäude:
Zimmer:
Sachbearbeitung:
Sprechzeiten nach telefonischer
Vereinbarung
Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Datum
03.06.2026
Mögliche bauliche Entwicklung im Bereich Braunmillerweg 14;
Anliegen aus der Bürgerschaft vom 16.03.2026
BA-Antrags-Nr. 20-26 / B 08855 des Bezirksausschusses 16 - Ramersdorf-Perlach
vom 16.04.2026
Sehr geehrter Herr Kauer, sehr geehrte Damen und Herren,
der o.g. Antrag des Stadtbezirkes 16 - Ramersdorf-Perlach wurde dem Referat für Stadtplanung
und Bauordnung zur federführenden Bearbeitung zugeleitet.
Mit dem Antrag leitet der Bezirksausschuss das Anliegen aus der Bürgerschaft hinsichtlich einer
möglicherweise vorliegenden ungenehmigten Nutzungsänderung weiter mit der Bitte um
Prüfung und Stellungnahme. Das Amt für Wohnen und Migration wird gebeten, eine mögliche
Zweckentfremdung zu prüfen.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung und das Sozialreferat sind dem Wunsch des
Bezirksausschusses nachgekommen und nehmen zum Bürgeranliegen wie folgt Stellung,
Sowohl dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission als Untere
Bauaufsichtsbehörde als auch dem Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung
Zweckentfremdung sind die Grundstückssituation und die (beabsichtigte) Nutzungsform
bekannt. Die Sach- und Rechtslage wurde eingehend geprüft. Allerdings kann bisher kein
Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften festgestellt werden. Deshalb bestehen keine
rechtlichen Möglichkeiten, eine Gebäudenutzung in der uns bekannten Art und Weise zu
verhindern bzw. zu untersagen.
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Aus baurechtlicher Sicht liegt keine Nutzungsänderung vor. Die Nutzungsform ist weiterhin
„Wohnen“ und ist daher auch nicht genehmigungspflichtig oder unzulässig. Zum Verständnis
weisen wir auf die gängige, obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema Wohnen hin, an die
auch die Lokalbaukommission gebunden ist. Darin heißt es zum Beispiel (auszugsweise):
„Die Nutzung eines Gebäudes durch bis zu 12 Personen ist in einem reinen Wohngebiet
unabhängig davon zulässig, ob es sich dabei um eine Wohngemeinschaft oder jeweils einzelne
Mietverhältnissee handelt. Die auf Jahre angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen
ist nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen. Auf Belege für
eine gerade „auf Jahre angelegte“ Nutzungsdauer kommt es nicht an. Entscheidend ist
vielmehr, dass eine längerfristige und nicht täglich wechselnde Nutzung durch die Angehörigen
der Wohngemeinschaft stattfindet.“
oder:
„Der Begriff des Wohnens ist nach alledem nicht zu eng zu verstehen. Er dient der Abgrenzung
insbesondere zu Formen der Unterbringung bzw. der Nutzung als bloße Schlafstätte. Er
schließt es jedoch nicht aus, dass sich Personen auf freiwilliger Basis und aufgrund
persönlicher Beziehungen - enger Freundschaften oder gar verwandtschaftlicher Bande bedarf
es nicht - zusammenfinden und gemeinschaftlich zusammen leben. Das gilt auch dann, wenn
aufgrund eingeschränkter finanzieller Mittel eine Doppelbelegung von Schlafräumen stattfinden
und eine Wohndichte erreicht wird, die hiesigen Wohnstandards nicht voll entspricht.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass z.
B. die Nutzung eines Wohnhauses trotz der Belegung des Gebäudes mit bis zu zwölf Personen
bei nur sechs Wohnräumen noch als Wohnnutzung im Rechtssinne anzusehen sein kann.
Die von den Nachbarn beanstandete Nutzungsweise bewegt sich - nach unserem derzeitigem
Kenntnisstand - innerhalb dieses von den Gerichten als zulässig angesehenen Rahmens.
Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration hat eine mögliche Zweckentfremdung geprüft.
Aus Sicht des Amts für Wohnen und Migration lag jedoch zum Zeitpunkt der Überprüfung keine
Zweckentfremdung vor. Wenn hier längerfristig gewohnt wird, ohne Überbelegung in den
einzelnen Zimmern, liegt kein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vor.
In Bezug auf die möglichen Auswirkungen einer intensiveren Nutzung des Reihenhauses auf
die Umgebung (z. B. wegen mehr Müll und Verkehr etc.) muss auf den Privatrechtsweg
verwiesen werden.
Dem Antrag Nr. 20-26 / B 08855 kann nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
entsprochen werden. Er ist damit behandelt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dieses Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt und ist ohne Unterschrift wirksam