Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO: Straßenzug der „Ottobrunner Straße“ (beginne…

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Verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO: Straßenzug der „Ottobrunner Straße“ (beginnend an der Einmündung der Hochäckerstraße im Westen), dem „Pfanzeltplatz“ und der „Putzbrunner Straße“ (bis zur Einmündung der Hans-Ehard-Straße im Osten); Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen

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Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 16 - Ramersdorf-Perlach

Sitzungsdatum

11.04.2024 um 19:15 Uhr

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