(U) Erlass einer Verordnung zum Schutz vor Lichtverschmutzung im Gemeindegebiet

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=== 20-26 _ V 18805_V 18805 Erlass Verordnung Schutz vor Lichtverschmutzung BE.pdf === Telefon: 0 233-747781 Referat für Klima- und Umweltschutz Team Verwaltung RKU-IV-2121 Erlass einer Verordnung zum Schutz vor Lichtverschmutzung im Gemeindegebiet BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02844 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 - Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18805 Beschluss des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 17.03.2026 (SB) Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zum beiliegenden Beschluss Anlass Empfehlung der Bürgerversammlung des 18. Stadtbezirks Unter- giesing-Harlaching vom 03.07.2025 Inhalt Erlass einer Verordnung zur Vermeidung von Lichtverschmut- zung mit dem Ziel, unnötige und übermäßige Außenbeleuchtung zu reduzieren und bestimmte Kriterien für neue Beleuchtungsan- lagen festzulegen. Gesamtkosten / Gesamterlöse -/- Klimaprüfung Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Nein. Keine Klimarelevanz, weil Verordnung aufgrund fehlender Er- mächtigungsgrundlage nicht erlassen werden kann. Entscheidungsvor- schlag Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Landeshauptstadt München aus rechtlichen Gründen nicht befugt ist, eine Verord- nung zur Vermeidung von Lichtverschmutzung für das Gemein- degebiet zu erlassen. Gesucht werden kann im RIS auch unter Licht, Verordnung, Beleuchtung Ortsangabe -/- Telefon: 0 233-747781 Referat für Klima- und Umweltschutz Team Verwaltung RKU-IV-2121 Erlass einer Verordnung zum Schutz vor Lichtverschmutzung im Gemeindegebiet BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02844 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 - Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 18805 2 Anlagen Beschluss des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 17.03.2026 (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin 1. Anlass Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 - Untergiesing-Harlaching hat am 03.07.2025 den als Anlage 1 beigefügten Antrag als Empfehlung Nr. 20-26 / E 02844 beschlossen. Mit der Empfehlung der Bürgerversammlung wird der Stadtrat aufgefordert, eine Verordnung zu erlassen, die unnötige und übermäßige Außenbe- leuchtung im Gemeindegebiet reduziert und bestimmte Kriterien für neue Beleuch- tungsanlagen festlegt. Zur Begründung wird unter anderem angegeben, dass Lichtimmissionen den Tag-Nacht-Rhythmus von Menschen und Tieren stören. Ins- besondere seien nachtaktive Insekten und Vögel betroffen, was das Artensterben beschleunige. Beim Menschen könne künstliches Licht zu Schlafstörungen und Ge- sundheitsproblemen führen. Zudem verschwende unnötige Beleuchtung Energie, verursache hohe Kosten und nehme den Anblick des Sternenhimmels. Vorteile einer Reduzierung von Beleuchtungen seien Ressourcenschonung, Verbesserungen der menschlichen Gesundheit und ein Schutz der Natur. 2. Zuständigkeit Die geforderte Verordnung soll dazu dienen, die unnötige und übermäßige Außen- beleuchtung im gesamten Stadtgebiet zu reduzieren. Die Bürgerversammlungsemp- fehlung betrifft somit einen Sachverhalt von stadtbezirksübergreifender Bedeutung, weshalb sie im Ausschuss für Klima- und Umweltschutz zu behandeln ist Seite 2 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Bezirksausschuss-Satzung). 3. Behandlung der Bürgerversammlungsempfehlung Nr. 20-26 / E 02844 der Bür- gerversammlung des Stadtbezirks 18 - Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 Insbesondere aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Anliegen der Bürgerversamm- lungsempfehlung nachvollziehbar, da künstliche Lichtquellen in der Tat den Tag- und Nachtrhythmus von Tieren stören und nachtaktive Insekten anlocken, beein- trächtigen oder töten können. Zudem besitzen Lichtquellen eine vergrämende Wir- kung auf lichtempfindliche Arten. Es ist aus dieser fachlichen Sicht sinnvoll, in Mün- chen zusätzliche „dunkle“ Bereiche zu belassen und neu zu schaffen sowie auf die Neuanlage von Beleuchtungen in naturnahen Bereichen zu verzichten. Mit diesem Ziel stehen jedoch Sicherheitsbelange, insbesondere der Verkehrssicherheit, in Konflikt. Rechtliche Leitlinien können dabei helfen, angesichts solcher Zielkonflikte die in Bezug auf Beleuchtungen erforderlichen Verwaltungsentscheidungen sicher und zügig zu treffen. Die beantragte Verordnung könnte von der Landeshauptstadt München (LHM) aller- dings nur dann erlassen werden, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift dazu ermächtigt wäre. Eine solche Ermächtigung gibt es jedoch weder im Naturschutz- noch im Immissionsschutzrecht. Das Recht, entsprechende Vorschriften zu erlas- sen, steht den Bundes- und Landesgesetzgebern zu, die in diesem Bereich keine Befugnisse an die Gemeinden übertragen haben. Der Erlass einer rechtmäßigen Verordnung mit dem von der Bürgerversammlung beantragten Inhalt durch die LHM ist daher nicht möglich. Auf Bundes- und Landesebene wurden jedoch bereits Vorschriften erlassen bzw. sind Regelungen vorgesehen, die den gewünschten Vorgaben zumindest teilweise entsprechen und die in der täglichen Praxis vom Referat für Klima- und Umwelt- schutz (RKU) pflichtgemäß vollzogen werden. Dazu zählen insbesondere: Auf Bundesebene: • Für gewerblich verursachte Lichtimmissionen gelten die Regelungen des Bun- des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie dienen der Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG für die All- gemeinheit und die Nachbarschaft. Die Vorschriften ermöglichen ein behördli- ches Vorgehen, wenn die von der Beleuchtung ausgehende Blendung oder Auf- hellung bestimmte Werte übersteigt. Betroffene Nachbar*innen können sich in diesen Fällen an das RKU wenden. • § 41a Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) sieht vor, dass bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen, Au- ßenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen die Anlagen technisch und konstruktiv so an- zubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben sind, dass Tiere und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind. Diese vor allem für den Schutz vor Lichteinwir- kungen auf Insekten bedeutende gesetzliche Vorschrift wurde zwar bereits 2022 mit dem „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Ände- rung weiterer Vorschriften“ (Insektenschutzgesetz) eingeführt. Sie tritt jedoch erst in Kraft, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz Seite 3 und nukleare Sicherheit (BMUKN) wie in § 54 Abs. 4d BNatSchG festgelegt eine „Rechtsverordnung zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen von Lichtimmissionen“ erlassen hat. In dieser Rechtsverordnung hat das Ministerium insbesondere auch Grenzwerte festzule- gen sowie die zu erfüllenden technischen Anforderungen sowie konstruktive An- forderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen. Das BMUKN hat das Verfahren für den Erlass dieser Verordnung vor einiger Zeit begonnen und dabei auch Naturschutzbehörden und Kommunen angehört. Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat sich in diesem Rahmen eingebracht und hofft, dass das BMUKN im Rahmen seiner Ermächtigung zur Regelung von Lichtverschmutzun- gen Vorschriften erlässt, die fachlich zielführende und für den Vollzug prakti- kable Lösungen ermöglichen. Allerdings ist seit Juli 2024 kein neuer Sachstand zu dieser Verordnung mehr bekannt geworden. • § 54 Abs 6 b BNatSchG (eingeführt mit dem „Insektenschutzgesetz“) ermächtigt das BMUKN, den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb bestimmter Zeiträume mittels einer Rechtsverordnung zu be- schränken oder zu verbieten. Gemäß einer Entscheidung des Bayerischen Ver- fassungsgerichtshofs vom 18.10.2023 (Vf. 18-VIII-19) entfaltet diese neuere bundesgesetzliche Regelungsmöglichkeit jedoch eine „kompetenzrechtliche Sperrwirkung“ mit der Folge, dass das seit 2019 in Art 11a Satz 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthaltene bayerische Verbot von Himmels- strahlern unwirksam geworden ist, auch wenn die oben genannte, entspre- chende Rechtsverordnung des Bundes noch nicht erlassen ist. • § 23 Abs. 4 BNatSchG (ebenfalls eingeführt mit dem „Insektenschutzgesetz“) verbietet die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen in Naturschutzgebieten im baurechtlichen Außenbereich. Dies betrifft in München die Naturschutzge- biete „Allacher Lohe“, „Panzerwiese und Hartelholz“, „Schwarzhölzl“ und „Südli- che Fröttmaninger Heide“. • Darüber hinaus gelten die Verbote des besonderen Artenschutzes, insbeson- dere das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Durch diese Verbote sind un- ter anderem alle Fledermausarten geschützt. Sie sind in Bezug auf die Wahl ih- rer Quartiere, wie Tagesverstecke, Zwischenquartiere, Wochenstuben und Win- terquartiere lichtempfindlich. Deshalb wirkt das RKU darauf hin, dass Beleuch- tungsanlagen und Events in einer Weise ausgeführt bzw. durchgeführt werden, dass empfindliche Bereiche nicht oder möglichst wenig angestrahlt werden. Auf Landesebene: • Art 9 Abs. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) untersagt die Beleuchtung von Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zwischen 23.00 Uhr und der Morgendämmerung. • Art. 9 Abs. 2 BayImSchG verbietet beleuchtete und lichtemittierende Werbeanla- gen im baurechtlichen Außenbereich (mit Ausnahmen für Gaststätten und zuläs- sige Gewerbebetriebe). • Art. 11a Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) regelt, dass Eingriffe in die Insektenfauna durch Beleuchtungsanlagen im baurechtlichen Außenbereich zu vermeiden und bei deren Aufstellung die Auswirkungen auf die Insektenfauna zu überprüfen und die Ziele des Artenschutzes zu beachten sind. Für gesetzlich geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile gelten weitere Ein- schränkungen. Seite 4 • Die sich ausschließlich auf den baurechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch beziehenden Vorschriften kommen im Stadtgebiet im Wesentli- chen nur im sogenannten „Grüngürtel“ an den Stadträndern und darüber hinaus in größeren Grünflächen (z. B. Englischer Garten, Isarauen) zum Tragen. Der größte Teil des Stadtgebietes ist jedoch im Zusammenhang bebaut. Somit gibt es bereits eine Reihe von Regelungen, die dazu dienen, die Lichtver- schmutzung in bestimmten Bereichen zu vermindern und es besteht die Aussicht, dass zusätzlich zu den bereits vorhandenen immissionsschutz- und naturschutzrecht- lichen Vorschriften noch weitere in Kraft treten werden. Das RKU vollzieht diese Vor- schriften gemäß den aktuellen fachlichen Erkenntnissen. In der Begründung zu der Bürgerversammlungsempfehlung wird neben Vorteilen für den Schutz der Natur und der Gesundheit auch eine Schonung von Ressourcen, na- mentlich Kosten- und Energieeinsparungen genannt. In ihrem eigenen Einflussbe- reich ist die Landeshauptstadt München zur Verfolgung dieser Ziele bereits tätig. So hat der Bauausschuss des Stadtrates im Rahmen seines Beschlusses „Straßenbe- leuchtung - Zweites LED-Austauschprogramm und zukünftiger Einsatz adaptiver Be- leuchtung“ vom 06.12.2022 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 07971) das Baureferat be- auftragt, mit den Vorbereitungen zu beginnen, die Straßenbeleuchtung auf LED-Tech- nik umzurüsten bzw. auszutauschen. Weiter wurde das Baureferat im Rahmen dieses Beschlusses beauftragt, zukünftig bei der Errichtung und der Umrüstung von Beleuch- tungsanlagen an öffentlichen Wegen in Park- und Grünanlagen LED-Technik mit ei- ner adaptiven Steuerung einzusetzen, sofern dies technisch möglich und wirtschaft- lich vertretbar ist und die Einsatz- und Umsetzungsmöglichkeiten von mehrstufigen fest programmierten Dimmprofilen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen weiter zu verfolgen. Diese Maßnahmen sind geeignet, Energie einzusparen und die Licht- emissionen in bestimmten Bereichen zu reduzieren und folgen so dem Anliege...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 18 - Untergiesing-Harlaching

Sitzungsdatum

21.04.2026 um 19:30 Uhr

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