=== 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter BE.pdf ===
Telefon: 0 233-27279 Referat für Klima-
und Umweltschutz
Sachgebiet Untere
Naturschutzbehörde,
Verwaltung
RKU-III-3
Einführung eines Nachtfahrverbots von Mährobotern
im Gemeindegebiet
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18
Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025
Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17983
2 Anlagen
Beschluss des Bezirksausschusses des
Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching vom 21.10.2025
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag der Referentin
1. Anlass
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 Untergiesing – Harlaching hat am
03.07.2025 die als Anlage 1 beigefügte Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 beschlossen.
In dieser Empfehlung wird der Stadtrat gebeten, den Betrieb von Mährobotern im
gesamten Gemeindegebiet zwischen 20:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens zu
untersagen. Begründet wird das beantragte Nachtfahrverbot für Mähroboter damit, dass
nachts fahrende Mähroboter eine erhebliche Gefahr für nachtaktive Wildtiere,
insbesondere Igel und Amphibien, darstellen. Darüber hinaus beeinträchtigt das Geräusch
der Geräte die Nachtruhe der Anwohner*innen. Ein Verbot würde die heimische Tierwelt
schützen und die Lebensqualität durch eine ungestörte Nachtruhe fördern.
2. Zuständigkeit des Bezirksausschusses
Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1
Gemeindeordnung und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung
vom Stadtrat, vom zuständigen beschließenden Ausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
Bezirksausschusssatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden.
Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz hat sich bereits in der Sitzung vom
20.05.2025 mit dem Thema eines Nachtfahrverbots für Mähroboter (Sitzungsvorlage
Nr. 20-26 / V 16401) auseinandergesetzt und einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Seite 2 von 4
Anlass für die Behandlung und Beschlussfassung durch den Ausschuss für Klima- und
Umweltschutz waren Anträge der Stadtratsfraktion ÖDP/München-Liste und der
Stadtratsfraktionen SPD/Volt, Die Grünen - Rosa Liste und CSU mit FREIE WÄHLER, die
prüften, wie in München ein Fahrverbot für Mähroboter während der Nacht- und
Dämmerungsstunden erlassen werden kann.
Das Anliegen der Bürgerversammlung nach einem Nachtfahrverbot für Mähroboter und
die in der Bürgerversammlung genannten Artenschutz- und Lärmschutzgründe, die für
einen Erlass eines Nachtfahrverbots sprechen, wurden dadurch bereits umfassend
rechtlich geprüft.
Mit dieser Sitzungsvorlage wird der Bezirksausschuss über den Stadtratsbeschluss des
Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 20.05.2025 und über dessen Vollzug
informiert. Es handelt sich hiermit um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 22 Geschäftsordnung des Stadtrates der
Landeshauptstadt München.
3. Beantwortung der Empfehlung
3. 1 Beschluss des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz
Das Referat für Klima- und Umweltschutz, untere Naturschutzbehörde, sprach sich nach
umfassender rechtlicher Prüfung aufgrund erheblicher Bedenken gegen den Erlass einer
Allgemeinverfügung für ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter auf Grundlage des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung aus. In der
Sitzungsvorlage wurde gleichzeitig auf die im gesamten Stadtgebiet geltende Hausarbeits-
und Musiklärmverordnung (Anlage 2) verwiesen, die die zeitliche Beschränkung
ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten regelt und insbesondere ein Betriebsverbot für
Rasenmäher mit einem Schallleistungspegel unter 88 dB (A) wochentags zwischen 20:00
Uhr und 8:00 Uhr enthält.
Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz folgte der ablehnenden Haltung der
Verwaltung und bat in seiner Beschlussfassung das Referat für Klima- und Umweltschutz,
im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit auf die hohen Verletzungs- und Tötungsgefahren für
Wildtiere durch Mähroboter und die jetzt schon bestehenden, aber wenig bekannten
gesetzlichen Verbote hinzuweisen, insbesondere auf:
• das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und
• das geltende Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr
nach der für das Stadtgebiet geltenden städtischen Hausarbeits- und
Musiklärmverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2).
Der Ausschuss beschloss zudem, den Oberbürgermeister zu bitten, sich beim deutschen
Städtetag für ein Nachtfahrverbot für Mähroboter auf Bundesebene einzusetzen.
Seite 3 von 4
Im Detail wird auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16401
verwiesen, insbesondere zur ablehnenden Begründung der Anordnung eines nächtlichen
Fahrverbots für Mähroboter mittels Allgemeinverfügung und des dazu gefassten
Beschlusses des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 20.05.2025
(https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9011145#ergebnisse, zuletzt
aufgerufen am 03.09.2025).
3.2 Vollzug des Stadtratsbeschlusses
Wie mit Beschlussfassung gefordert, weist das Referat für Klima- und Umweltschutz,
untere Naturschutzbehörde, auf seiner Internetseite auf die Gefahren durch den Betrieb
von Mährobotern für Igel und andere kleine nachtaktive Wildtiere hin sowie auf das bereits
geltende Tötungs- und Verletzungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz und das
nächtliche Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr nach der
städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung hin
(https://stadt.muenchen.de/infos/maehroboter-wildtiere.html; zuletzt aufgerufen am
05.08.2025).
Darüber hinaus informiert die untere Naturschutzbehörde regelmäßig und anlassbezogen
im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit über Gefahren für Igel und andere kleine nachtaktive
Wildtiere und wirbt für den freiwilligen Verzicht des Einsatzes von Mährobotern zum
Schutz von Igeln.
Zudem hat sich der Oberbürgermeister, wie gefordert, mit Schreiben vom 14.07.2025 an
den Deutschen Städtetag gewandt und ihn darum gebeten, sich auf Bundesebene für ein
Nachtfahrverbot für Mähroboter einzusetzen.
Der Korreferent des Referates für Klima- und Umweltschutz, Herr Stadtrat Sebastian
Schall, und die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Mona Fuchs, haben einen
Abdruck der Vorlage erhalten.
II. Antrag der Referentin
1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 als laufende
Angelegenheit wird Kenntnis genommen.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18
Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 ist damit satzungsgemäß erledigt.
Seite 4 von 4
III. Beschluss
nach Antrag.
Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching der
Landeshauptstadt München
Die Vorsitzende Die Referentin
Dr. Anais Schuster-Brandis Christine Kugler
Berufsmäßige Stadträtin
IV. WV Referat für Klima- und Umweltschutz, Beschlusswesen (RKU-GL4)
1. Die Übereinstimmung dieses Abdruckes mit dem beglaubigten Original wird bestätigt.
2. An
den Bezirksausschuss 18 Untergiesing - Harlaching
das Revisionsamt
das Direktorium - HA II/BAG Süd (zu Az: 20-26 / E 02841) 1-fach
das Referat für Stadtplanung und Bauordnung
zur Kenntnis.
Am_____________________
Referat für Klima- und Umweltschutz
Beschlusswesen
RKU-GL4
=== 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A1.pdf ===
Anlage 1
=== 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A2.pdf ===
Landeshauptstadt
München
Hausarbeits- und Musiklärmverordnung
340
Stadtrecht
Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender
Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von
Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabegeräten
in der Landeshauptstadt München
(Hausarbeits- und Musiklärmverordnung)
vom 15. August 2023
Stadtratsbeschluss: 26.07.2023
Bekanntmachung: 11.09.2023 (MüABl. S. 515)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen
Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10.12.2019 (GVBI. S. 686, BayRS 2129-1-1-U),
zuletzt geändert durch Gesetz von 09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung:
§ 1 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in
der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit
Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit
Elektromotor) dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag zwischen 09.00 Uhr und 12.00
Uhr sowie von Montag bis einschließlich Freitag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden;
2. Rasenmäher, deren Schallleistungspegel 88 dB(A) oder weniger beträgt, dürfen von Montag bis
einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
betrieben werden.
(3) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie
im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken
von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder Freischneidern,
Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern.
§ 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte
(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten
ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und
Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung
des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar
anzuerkennen ist.
Anlage 2
Hausarbeits- und Musiklärmverordnung 360
2
§ 3 Musikausübung in Fußgängerbereichen
(1) In Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung ist die Benützung
besonders störender Musikinstrumente ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Blechblas-
instrumente (z.B. Trompeten, Posaunen), Saxophone u.ä., Schlagzeuge und ähnliche Rhythmus-
instrumente, Dudelsackpfeifen und Drehorgeln.
(2) Nicht erlaubt ist auch das Benutzen von Lautsprechern, Verstärkeranlagen oder Megafonen auf
Privatgrund, wenn damit auf Fußgängerbereiche mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung
eingewirkt werden soll.
(3) Von den Verboten in Abs. 1 und Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein
Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor
Lärm anzuerkennen ist.
§ 4 Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2
festgesetzten Zeiten ausführt,
2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs-
und - Wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört;
3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente
benützt;
4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher, Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund
benutzt, wenn damit auf den Fußgängerbereich eingewirkt werden soll.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und
Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabe-
geräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 5. August
2003 (MüABI. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (MüABI. S. 206), außer
Kraft.
=== B 18_VG 21.10.2025 oeff. 3.4.5 2..pdf ===
Datum: 22.10.2025
Telefon: +49 89 233 733889
Telefax: +49 89 233 12 733889
Email: BA18@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Süd
An das Referat für Klima- und Umweltschutz
(E) Einführung eines Nachtfahrverbots von M...