(E) Einführung eines Nachtfahrverbots von Mährobotern im Gemeindegebiet

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  • 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter BE.pdf
  • 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A1.pdf
  • 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A2.pdf
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=== 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter BE.pdf === Telefon: 0 233-27279 Referat für Klima- und Umweltschutz Sachgebiet Untere Naturschutzbehörde, Verwaltung RKU-III-3 Einführung eines Nachtfahrverbots von Mährobotern im Gemeindegebiet BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 17983 2 Anlagen Beschluss des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching vom 21.10.2025 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin 1. Anlass Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 Untergiesing – Harlaching hat am 03.07.2025 die als Anlage 1 beigefügte Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 beschlossen. In dieser Empfehlung wird der Stadtrat gebeten, den Betrieb von Mährobotern im gesamten Gemeindegebiet zwischen 20:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens zu untersagen. Begründet wird das beantragte Nachtfahrverbot für Mähroboter damit, dass nachts fahrende Mähroboter eine erhebliche Gefahr für nachtaktive Wildtiere, insbesondere Igel und Amphibien, darstellen. Darüber hinaus beeinträchtigt das Geräusch der Geräte die Nachtruhe der Anwohner*innen. Ein Verbot würde die heimische Tierwelt schützen und die Lebensqualität durch eine ungestörte Nachtruhe fördern. 2. Zuständigkeit des Bezirksausschusses Empfehlungen von Bürgerversammlungen müssen nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung und § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat, vom zuständigen beschließenden Ausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 Bezirksausschusssatzung vom Bezirksausschuss behandelt werden. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz hat sich bereits in der Sitzung vom 20.05.2025 mit dem Thema eines Nachtfahrverbots für Mähroboter (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16401) auseinandergesetzt und einen entsprechenden Beschluss gefasst. Seite 2 von 4 Anlass für die Behandlung und Beschlussfassung durch den Ausschuss für Klima- und Umweltschutz waren Anträge der Stadtratsfraktion ÖDP/München-Liste und der Stadtratsfraktionen SPD/Volt, Die Grünen - Rosa Liste und CSU mit FREIE WÄHLER, die prüften, wie in München ein Fahrverbot für Mähroboter während der Nacht- und Dämmerungsstunden erlassen werden kann. Das Anliegen der Bürgerversammlung nach einem Nachtfahrverbot für Mähroboter und die in der Bürgerversammlung genannten Artenschutz- und Lärmschutzgründe, die für einen Erlass eines Nachtfahrverbots sprechen, wurden dadurch bereits umfassend rechtlich geprüft. Mit dieser Sitzungsvorlage wird der Bezirksausschuss über den Stadtratsbeschluss des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 20.05.2025 und über dessen Vollzug informiert. Es handelt sich hiermit um eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung i.V.m. § 22 Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München. 3. Beantwortung der Empfehlung 3. 1 Beschluss des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz Das Referat für Klima- und Umweltschutz, untere Naturschutzbehörde, sprach sich nach umfassender rechtlicher Prüfung aufgrund erheblicher Bedenken gegen den Erlass einer Allgemeinverfügung für ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung aus. In der Sitzungsvorlage wurde gleichzeitig auf die im gesamten Stadtgebiet geltende Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (Anlage 2) verwiesen, die die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten regelt und insbesondere ein Betriebsverbot für Rasenmäher mit einem Schallleistungspegel unter 88 dB (A) wochentags zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr enthält. Der Ausschuss für Klima- und Umweltschutz folgte der ablehnenden Haltung der Verwaltung und bat in seiner Beschlussfassung das Referat für Klima- und Umweltschutz, im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit auf die hohen Verletzungs- und Tötungsgefahren für Wildtiere durch Mähroboter und die jetzt schon bestehenden, aber wenig bekannten gesetzlichen Verbote hinzuweisen, insbesondere auf: • das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und • das geltende Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr nach der für das Stadtgebiet geltenden städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2). Der Ausschuss beschloss zudem, den Oberbürgermeister zu bitten, sich beim deutschen Städtetag für ein Nachtfahrverbot für Mähroboter auf Bundesebene einzusetzen. Seite 3 von 4 Im Detail wird auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 16401 verwiesen, insbesondere zur ablehnenden Begründung der Anordnung eines nächtlichen Fahrverbots für Mähroboter mittels Allgemeinverfügung und des dazu gefassten Beschlusses des Ausschusses für Klima- und Umweltschutz vom 20.05.2025 (https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/9011145#ergebnisse, zuletzt aufgerufen am 03.09.2025). 3.2 Vollzug des Stadtratsbeschlusses Wie mit Beschlussfassung gefordert, weist das Referat für Klima- und Umweltschutz, untere Naturschutzbehörde, auf seiner Internetseite auf die Gefahren durch den Betrieb von Mährobotern für Igel und andere kleine nachtaktive Wildtiere hin sowie auf das bereits geltende Tötungs- und Verletzungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz und das nächtliche Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr nach der städtischen Hausarbeits- und Musiklärmverordnung hin (https://stadt.muenchen.de/infos/maehroboter-wildtiere.html; zuletzt aufgerufen am 05.08.2025). Darüber hinaus informiert die untere Naturschutzbehörde regelmäßig und anlassbezogen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit über Gefahren für Igel und andere kleine nachtaktive Wildtiere und wirbt für den freiwilligen Verzicht des Einsatzes von Mährobotern zum Schutz von Igeln. Zudem hat sich der Oberbürgermeister, wie gefordert, mit Schreiben vom 14.07.2025 an den Deutschen Städtetag gewandt und ihn darum gebeten, sich auf Bundesebene für ein Nachtfahrverbot für Mähroboter einzusetzen. Der Korreferent des Referates für Klima- und Umweltschutz, Herr Stadtrat Sebastian Schall, und die zuständige Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Mona Fuchs, haben einen Abdruck der Vorlage erhalten. II. Antrag der Referentin 1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 als laufende Angelegenheit wird Kenntnis genommen. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 02841 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching vom 03.07.2025 ist damit satzungsgemäß erledigt. Seite 4 von 4 III. Beschluss nach Antrag. Der Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Dr. Anais Schuster-Brandis Christine Kugler Berufsmäßige Stadträtin IV. WV Referat für Klima- und Umweltschutz, Beschlusswesen (RKU-GL4) 1. Die Übereinstimmung dieses Abdruckes mit dem beglaubigten Original wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 18 Untergiesing - Harlaching das Revisionsamt das Direktorium - HA II/BAG Süd (zu Az: 20-26 / E 02841) 1-fach das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zur Kenntnis. Am_____________________ Referat für Klima- und Umweltschutz Beschlusswesen RKU-GL4 === 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A1.pdf === Anlage 1 === 20-26 _ V 17983_V 17983 Nachtfahrverbot fuer Maehroboter A2.pdf === Landeshauptstadt München Hausarbeits- und Musiklärmverordnung 340 Stadtrecht Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabegeräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 15. August 2023 Stadtratsbeschluss: 26.07.2023 Bekanntmachung: 11.09.2023 (MüABl. S. 515) Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10.12.2019 (GVBI. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz von 09.11.2021 (GVBl. S. 608), folgende Verordnung: § 1 Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von Abs. 1 gilt: 1. Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit Elektromotor) dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von Montag bis einschließlich Freitag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden; 2. Rasenmäher, deren Schallleistungspegel 88 dB(A) oder weniger beträgt, dürfen von Montag bis einschließlich Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. (3) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bau-, Heimwerker- und Haushaltsmaschinen oder Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern. § 2 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte (1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. (2) In der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist. Anlage 2 Hausarbeits- und Musiklärmverordnung 360 2 § 3 Musikausübung in Fußgängerbereichen (1) In Fußgängerbereichen mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung ist die Benützung besonders störender Musikinstrumente ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Blechblas- instrumente (z.B. Trompeten, Posaunen), Saxophone u.ä., Schlagzeuge und ähnliche Rhythmus- instrumente, Dudelsackpfeifen und Drehorgeln. (2) Nicht erlaubt ist auch das Benutzen von Lautsprechern, Verstärkeranlagen oder Megafonen auf Privatgrund, wenn damit auf Fußgängerbereiche mit dem Zeichen 242 der Straßenverkehrsordnung eingewirkt werden soll. (3) Von den Verboten in Abs. 1 und Abs. 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. § 4 Zuwiderhandlungen Gemäß Art. 11 Abs. 3 Nr. 4 Bayerisches Immissionsschutzgesetz kann mit Geldbußen belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ruhestörende Haus- und/oder Gartenarbeiten außerhalb der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Zeiten ausführt, 2. entgegen dem Verbot in § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten oder Tonübertragungs- und - Wiedergabegeräten andere erheblich belästigt oder die Nachtruhe stört; 3. entgegen dem Verbot in § 3 zum Musizieren die dort ausgeschlossenen Musikinstrumente benützt; 4. entgegen dem Verbot in § 3 Lautsprecher, Verstärkeranlagen oder Megafone auf Privatgrund benutzt, wenn damit auf den Fußgängerbereich eingewirkt werden soll. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -Wiedergabe- geräten in der Landeshauptstadt München (Hausarbeits- und Musiklärmverordnung) vom 5. August 2003 (MüABI. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (MüABI. S. 206), außer Kraft. === B 18_VG 21.10.2025 oeff. 3.4.5 2..pdf === Datum: 22.10.2025 Telefon: +49 89 233 733889 Telefax: +49 89 233 12 733889 Email: BA18@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Süd An das Referat für Klima- und Umweltschutz (E) Einführung eines Nachtfahrverbots von M...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 18 - Untergiesing-Harlaching

Sitzungsdatum

18.11.2025 um 19:30 Uhr

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