(E) Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Zennerstraße/Pognerstraße

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  • 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse BE.pdf
  • 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse A.pdf
  • B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 4..pdf
  • 20-26 _ E 03136_E 03136_Errichtung_Zebrastreifen_Zennerstraße.pdf
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=== 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse BE.pdf === [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Telefon: 0 233-39822 Mobilitätsreferat Daueranordnungen MOR-GB2.211 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Zennerstraße/Pognerstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00488 Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling- Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10.06.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 beschlossen. Sie zielt darauf ab, in der Pognerstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Zennerstraße einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) einzurichten. Begründet wird dies mit einem hohen Fußgängeraufkommen. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Pognerstraße in Thalkirchen führt vom Pullacher Platz zur Schäftlarnstraße. Sie darf maximal mit der gesetzlich vorgegebenen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden, wobei das tatsächliche Geschwindigkeitsniveau auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in der Regel geringer ist. Im Rahmen von vergangenen Nachfragen zur Errichtung einer Querungshilfe über die Pognerstraße wurde an der in Rede stehenden Örtlichkeit bereits eine bauliche Änderung der Straßensituation vorgenommen, damit zu Fuß Gehenden das Überqueren der Fahrbahn erleichtert wird: Die Straße wurde verengt und beidseitig eine Fußgängeraufstellfläche errichtet. Bereits dadurch konnten die Sichtverhältnisse nach beiden Richtungen optimiert werden. Mittels Errichtung von Haltverboten auf beiden Seiten der Querungsstelle wurde die Einsehbarkeit zudem verbessert. Die zu überquerende Fahrbahnbreite ist an besagter Stelle mit ca. 5 Metern gering. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, die Fahrbahn zu unterqueren (U-Bahn Zugang). Zudem kommt es immer wieder zu Lücken im Verkehr, welche ein Queren der Fahrbahn problemlos möglich machen. Um den – über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus – geforderten Zebrastreifen einrichten zu können, müssen zahlreiche Voraussetzungen vorliegen. So käme die Maßnahme nur dann in Betracht, wenn es überhaupt erforderlich wäre, den Fußgängern Vorrang einzuräumen, weil sie sonst nicht sicher die Straße queren könnten. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. Maßgeblich sind hierbei die ‘Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgänger- überwegen‘ (R-FGÜ 2001). Gemäß den Richtlinien kommt die Errichtung eines Zebrastreifens insbesondere erst dann in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängeraufkommens mindestens 50 Fußgänger die Straße im zu prüfenden Bereich überqueren und gleichzeitig in dieser Stunde mindestens 200 Kraftfahrzeuge die Straße befahren. Das Mobilitätsreferat hat zur Erhebung der Verkehrszahlen in der Vergangenheit bereits mehrfach eine Verkehrszählung durchgeführt. Die ermittelten Zahlen reichten dabei nicht an die in den Richtlinien geforderten Vorgaben heran. Eine Zählung am 10.12.2025 zwischen 16 und 17 Uhr brachte kein anderes Ergebnis. Umstände, die außerhalb des Zahlenwerks der Richtlinie auf eine Gefahrenlage hinweisen, sind lt. Mitteilung der Polizeiinspektion 29 ebenfalls nicht ersichtlich. Im Auswertungszeitraum vom 01.01.2020 bis 20.12.2025 ereignete sich an besagter Stelle kein Querungsunfall. Auch die Änderung der Straßenverkehrsordnung im Herbst 2024, die die Einrichtung eines Fußgängerüberweges unter erleichterten Anordnungsbedingungen möglich macht, führt nicht dazu, dass ein Zebrastreifen angelegt werden kann: So sind zwar mittlerweile keine qualifizierten Gefahrenlagen mehr für eine Anordnung erforderlich, jedoch müssen konkrete objektive Gefahren etwa durch spezielle strukturelle Besonderheiten gegeben sein. Die Übersichtlichkeit im Bereich der Querungsstelle ist – wie oben dargelegt – aber sehr gut, die gefahrenen Geschwindigkeiten sind tendenziell niedrig, und Einrichtungen, welche einem sogenannten sensiblen Personenkreis dienen (z.B. Altenheime, Schulen, Krankenhäuser), sind in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden. Fazit: Unter Wahrung der im Straßenverkehr stets erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht erscheint behördlicherseits eine Querung der Pognerstraße in Höhe Zennerstraße – auch ohne einen straßenverkehrlichen Eingriff – regelmäßig ohne weiteres möglich. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nach Maßgabe der Ausführungen nicht entsprochen werden. Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die Verkehrssicherheit in der Pognerstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Zennerstraße wurde überprüft. Die Errichtung eines Zebrastreifens über die Pognertraße ist derzeit nicht möglich, da die entsprechenden Richtlinien dies aufgrund des zu wenigen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs nicht vorsehen und auch regelmäßig Lücken im Verkehr vorhanden sind, währenddessen die Straße von zu Fuß Gehenden problemlos überquert werden kann. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München Der*Die Vorsitzende Der Referent Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 19 kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 19 kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 19 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.211 zur weiteren Veranlassung === 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse A.pdf === Anlage === B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 4..pdf === Datum: 11.06.2026 Telefon: +49 89 233 733883 Telefax: +49 89 233 12 733883 Email: ba19@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Süd An das Mobilitätsreferat (E) Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Zennerstraße/Pognerstraße Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Zennerstraße/Pognerstraße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen vom 29.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00488 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10. Juni 2026 ☒ Zustimmung einstimmig ☐ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: === 20-26 _ E 03136_E 03136_Errichtung_Zebrastreifen_Zennerstraße.pdf === Nachreichung von Begründungen zum Antrag auf Errichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) an der Zennerstr. / Pognerstr. Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf meinen Antrag zur Errichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) an der Kreuzung Zennerstraße / Pognerstraße, den ich in der Bürgerversammlung am 29.10.20255 gestellt habe und der hier angenommen wurde. Mit dieser Nachricht möchte ich die Begründung ergänzen und konkrete fachliche Hinweise für die Prüfung durch die zuständigen Stellen liefern. 1. Rechtliche und planerische Begründung (FGÜ-Kriterien) Die Voraussetzungen für die Anordnung eines FGÜ sind hier in hohem Maße erfüllt. A. Erhöhte Fußgängerfrequenz und schutzbedürftige Gruppen Die Kreuzung Zennerstraße / Pognerstraße ist ein zentraler Querungspunkt mit deutlich überdurchschnittlicher Fußgängerfrequenz: ÖPNV-Anbindung: In unmittelbarer Nähe befinden sich beidseitig der Zennerstraße Ausgänge der U-Bahn, wobei eine Rolltreppe nur am Augang in Fahrtrichtung stadtauswärts existiert. Dies führt zu einem konzentrierten und zeitlich gebündelten Querungsbedarf, insbesondere von mobil eingeschränkten Personen und während der Hauptverkehrszeiten. Nahversorgung: Die direkt angrenzende Bäckerei sowie das Schreibwarengeschäft erzeugen einen konstant hohen Fußverkehr durch Anwohnerinnen und Anwohner. Sicherheitsaspekt: Die gleichzeitige Nutzung durch unterschiedliche Verkehrsteilnehmergruppen – darunter Kinder, Senioren und mobilitätseingeschränkte Personen – erhöht das Konfliktpotenzial erheblich. Für diese Gruppen ist ein sicheres und bevorrechtigtes Queren der Fahrbahn zwingend erforderlich. B. Fahrbahnbreite und Verweilzeit Die Fahrbahnbreite der Zennerstraße führt aktuell dazu, dass Fußgänger beim Queren häufig längere Zeit auf der Fahrbahn verweilen müssen, bis sich eine ausreichend große Lücke im Verkehr ergibt. Diese Expositionszeit stellt insbesondere für langsamere Personen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Ein Zebrastreifen schafft hier eine klare Vorrangregelung und zwingt den motorisierten Verkehr zum Anhalten, was die Querungssicherheit signifikant verbessert. 2. Sicherheitslage vor Ort Die Sichtverhältnisse und Straßenführung sprechen nach erster Einschätzung dafür, dass ein FGÜ dort technisch realisierbar wäre. Die Markierung würde zudem die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer erhöhen und typischerweise zu einer Geschwindigkeitsreduktion im unmittelbaren Kreuzungsbereich führen. 3. Wirkung eines Zebrastreifens Ein Zebrastreifen schafft eine klare Vorfahrtsregelung und reduziert damit Missverständnisse. Das senkt die Schwelle zu gefährlichen Situationen deutlich und erhöht die objektive wie subjektive Sicherheit. Ich bitte darum, diese Punkte im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und stehe für eine Ortsbegehung oder eine gemeinsame Abstimmung nach Absprache zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

Sitzungsdatum

10.06.2026 um 19:00 Uhr

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