=== 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse BE.pdf ===
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LHM-Schutzbedarf:
2
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Telefon: 0 233-39822 Mobilitätsreferat
Daueranordnungen
MOR-GB2.211
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung
Zennerstraße/Pognerstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00488
Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-
Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 beschlossen. Sie
zielt darauf ab, in der Pognerstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Zennerstraße einen
Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) einzurichten. Begründet wird dies mit einem hohen
Fußgängeraufkommen.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Pognerstraße in Thalkirchen führt vom Pullacher Platz zur Schäftlarnstraße. Sie darf
maximal mit der gesetzlich vorgegebenen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
befahren werden, wobei das tatsächliche Geschwindigkeitsniveau auf Grund der örtlichen
Gegebenheiten in der Regel geringer ist.
Im Rahmen von vergangenen Nachfragen zur Errichtung einer Querungshilfe über die
Pognerstraße wurde an der in Rede stehenden Örtlichkeit bereits eine bauliche Änderung der
Straßensituation vorgenommen, damit zu Fuß Gehenden das Überqueren der Fahrbahn
erleichtert wird: Die Straße wurde verengt und beidseitig eine Fußgängeraufstellfläche
errichtet. Bereits dadurch konnten die Sichtverhältnisse nach beiden Richtungen optimiert
werden.
Mittels Errichtung von Haltverboten auf beiden Seiten der Querungsstelle wurde die
Einsehbarkeit zudem verbessert. Die zu überquerende Fahrbahnbreite ist an besagter Stelle
mit ca. 5 Metern gering.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, die Fahrbahn zu unterqueren (U-Bahn Zugang).
Zudem kommt es immer wieder zu Lücken im Verkehr, welche ein Queren der Fahrbahn
problemlos möglich machen.
Um den – über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus – geforderten Zebrastreifen
einrichten zu können, müssen zahlreiche Voraussetzungen vorliegen. So käme die Maßnahme
nur dann in Betracht, wenn es überhaupt erforderlich wäre, den Fußgängern Vorrang
einzuräumen, weil sie sonst nicht sicher die Straße queren könnten. Dies ist regelmäßig dann
der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Maßgeblich sind hierbei die ‘Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgänger-
überwegen‘ (R-FGÜ 2001). Gemäß den Richtlinien kommt die Errichtung eines Zebrastreifens
insbesondere erst dann in Betracht, wenn in der Spitzenstunde des Fußgängeraufkommens
mindestens 50 Fußgänger die Straße im zu prüfenden Bereich überqueren und gleichzeitig in
dieser Stunde mindestens 200 Kraftfahrzeuge die Straße befahren.
Das Mobilitätsreferat hat zur Erhebung der Verkehrszahlen in der Vergangenheit bereits
mehrfach eine Verkehrszählung durchgeführt. Die ermittelten Zahlen reichten dabei nicht an
die in den Richtlinien geforderten Vorgaben heran. Eine Zählung am 10.12.2025 zwischen 16
und 17 Uhr brachte kein anderes Ergebnis.
Umstände, die außerhalb des Zahlenwerks der Richtlinie auf eine Gefahrenlage hinweisen,
sind lt. Mitteilung der Polizeiinspektion 29 ebenfalls nicht ersichtlich. Im Auswertungszeitraum
vom 01.01.2020 bis 20.12.2025 ereignete sich an besagter Stelle kein Querungsunfall.
Auch die Änderung der Straßenverkehrsordnung im Herbst 2024, die die Einrichtung eines
Fußgängerüberweges unter erleichterten Anordnungsbedingungen möglich macht, führt nicht
dazu, dass ein Zebrastreifen angelegt werden kann: So sind zwar mittlerweile keine
qualifizierten Gefahrenlagen mehr für eine Anordnung erforderlich, jedoch müssen konkrete
objektive Gefahren etwa durch spezielle strukturelle Besonderheiten gegeben sein. Die
Übersichtlichkeit im Bereich der Querungsstelle ist – wie oben dargelegt – aber sehr gut, die
gefahrenen Geschwindigkeiten sind tendenziell niedrig, und Einrichtungen, welche einem
sogenannten sensiblen Personenkreis dienen (z.B. Altenheime, Schulen, Krankenhäuser),
sind in unmittelbarer Nähe nicht vorhanden.
Fazit: Unter Wahrung der im Straßenverkehr stets erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht
erscheint behördlicherseits eine Querung der Pognerstraße in Höhe Zennerstraße – auch
ohne einen straßenverkehrlichen Eingriff – regelmäßig ohne weiteres möglich.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nach Maßgabe
der Ausführungen nicht entsprochen werden.
Dem Korreferenten des Mobilitätsreferates, Herrn Stadtrat Schuster, und dem zuständigen
Verwaltungsbeirat des Mobilitätsreferates, Geschäftsbereich Verkehrs- und
Bezirksmanagement, Herrn Stadtrat Hammer, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet
worden.
II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Die Verkehrssicherheit in der Pognerstraße auf Höhe der Kreuzung mit der
Zennerstraße wurde überprüft. Die Errichtung eines Zebrastreifens über die
Pognertraße ist derzeit nicht möglich, da die entsprechenden Richtlinien dies aufgrund
des zu wenigen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs nicht vorsehen und auch
regelmäßig Lücken im Verkehr vorhanden sind, währenddessen die Straße von zu Fuß
Gehenden problemlos überquert werden kann.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 ist damit
gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 19 kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 19 kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht
vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe
Beiblatt).
Der Beschluss des BA 19 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.211
zur weiteren Veranlassung
=== 26-32 _ V 00488_V 00488 Fussgaengerueberwegs an der Kreuzung Zennerstrasse_Pognerstrasse A.pdf ===
Anlage
=== B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 4..pdf ===
Datum: 11.06.2026
Telefon: +49 89 233 733883
Telefax: +49 89 233 12 733883
Email: ba19@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Süd
An das Mobilitätsreferat
(E) Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung
Zennerstraße/Pognerstraße
Errichtung eines Fußgängerüberwegs an der Kreuzung Zennerstraße/Pognerstraße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03136 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen vom 29.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00488
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln
vom 10. Juni 2026
☒ Zustimmung einstimmig
☐ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03136_E 03136_Errichtung_Zebrastreifen_Zennerstraße.pdf ===
Nachreichung von Begründungen zum Antrag auf Errichtung eines
Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) an der Zennerstr. / Pognerstr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf meinen Antrag zur Errichtung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) an
der Kreuzung Zennerstraße / Pognerstraße, den ich in der Bürgerversammlung am 29.10.20255
gestellt habe und der hier angenommen wurde. Mit dieser Nachricht möchte ich die Begründung
ergänzen und konkrete fachliche Hinweise für die Prüfung durch die zuständigen Stellen liefern.
1. Rechtliche und planerische Begründung (FGÜ-Kriterien)
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines FGÜ sind hier in hohem Maße erfüllt.
A. Erhöhte Fußgängerfrequenz und schutzbedürftige Gruppen
Die Kreuzung Zennerstraße / Pognerstraße ist ein zentraler Querungspunkt mit deutlich
überdurchschnittlicher Fußgängerfrequenz:
ÖPNV-Anbindung: In unmittelbarer Nähe befinden sich beidseitig der Zennerstraße
Ausgänge der U-Bahn, wobei eine Rolltreppe nur am Augang in Fahrtrichtung
stadtauswärts existiert. Dies führt zu einem konzentrierten und zeitlich gebündelten
Querungsbedarf, insbesondere von mobil eingeschränkten Personen und während der
Hauptverkehrszeiten.
Nahversorgung: Die direkt angrenzende Bäckerei sowie das Schreibwarengeschäft
erzeugen einen konstant hohen Fußverkehr durch Anwohnerinnen und Anwohner.
Sicherheitsaspekt: Die gleichzeitige Nutzung durch unterschiedliche
Verkehrsteilnehmergruppen – darunter Kinder, Senioren und mobilitätseingeschränkte
Personen – erhöht das Konfliktpotenzial erheblich. Für diese Gruppen ist ein sicheres und
bevorrechtigtes Queren der Fahrbahn zwingend erforderlich.
B. Fahrbahnbreite und Verweilzeit
Die Fahrbahnbreite der Zennerstraße führt aktuell dazu, dass Fußgänger beim Queren häufig
längere Zeit auf der Fahrbahn verweilen müssen, bis sich eine ausreichend große Lücke im
Verkehr ergibt.
Diese Expositionszeit stellt insbesondere für langsamere Personen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko
dar.
Ein Zebrastreifen schafft hier eine klare Vorrangregelung und zwingt den motorisierten Verkehr
zum Anhalten, was die Querungssicherheit signifikant verbessert.
2. Sicherheitslage vor Ort
Die Sichtverhältnisse und Straßenführung sprechen nach erster Einschätzung dafür, dass ein
FGÜ dort technisch realisierbar wäre. Die Markierung würde zudem die Aufmerksamkeit der
Fahrzeugführer erhöhen und typischerweise zu einer Geschwindigkeitsreduktion im
unmittelbaren Kreuzungsbereich führen.
3. Wirkung eines Zebrastreifens
Ein Zebrastreifen schafft eine klare Vorfahrtsregelung und reduziert damit Missverständnisse.
Das senkt die Schwelle zu gefährlichen Situationen deutlich und erhöht die objektive wie
subjektive Sicherheit.
Ich bitte darum, diese Punkte im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und stehe für eine
Ortsbegehung oder eine gemeinsame Abstimmung nach Absprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen