(E) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße

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  • 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse BE.pdf
  • 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse A.pdf
  • B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 5..pdf
  • 20-26 _ E 03130_E 03130_Massnahmen_Verkehrsberuhigung_Hoffbrunnstrasse.pdf
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=== 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse BE.pdf === [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Telefon: 0 233-39822 Mobilitätsreferat Daueranordnungen MOR-GB2.211 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00528 Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling- Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10.06.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Die Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 beschlossen. Sie zielt darauf ab, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Hofbrunnstraße – insbesondere im Abschnitt zwischen Emil-Dittler-Straße und Allescherstraße – vorzunehmen. Diese könnten gem. Antrag bspw. die Absenkung der Geschwindigkeit, die Durchführung verstärkter Tempo- Überwachungsmaßnahmen oder das Treffen baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der Querungssituation für zu Fuß Gehende sein. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Die Hofbrunnstraße ist eine voll ausgebaute Ortsstraße mit einem Fahrbahnprofil von durchschnittlich 8,70 - 9,10 Meter. Die Straße dient der Haupterschließung des Straßengefüges zwischen Wolfratshauser Straße/ Siemensallee/ Aidenbachstraße/ Herterichstraße und stellt die Verbindung zwischen dem innerstädtischen Hauptstraßennetz dar. Aus diesem Grund und wegen des hier verkehrenden Buslinienbetriebs (Linie 136) ist dieser Straßenzug als Vorfahrtsstraße beschildert. Auf Höhe Allescherstraße befindet sich eine Ampel. Die Hofbrunnstraße darf mit der innerorts gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h befahren werden. Aktuell ist die Hofbrunnstraße als Umleitungsstrecke aufgrund der Großbaustelle in der Wolfratshauser Straße eingerichtet, um eine effiziente Umfahrungsmöglichkeit in Richtung München zu gewährleisten. Diese Maßnahme wurde in enger Abstimmung mit der Polizei, den Rettungsdiensten und dem öffentlichen Nahverkehr entwickelt. Es sind keine Hinweise bekannt, die darauf hindeuten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Hofbrunnstraße durch diese Umleitung gefährdet ist. Die aktuelle Bauphase soll bis Juni 2026 abgeschlossen sein. Möglichkeiten zur Absenkung der Geschwindigkeit Zur Verkehrsberuhigung können geschwindigkeitslimitierende Maßnahmen in Betracht kommen – also Tempo 30 –, wenn diese verkehrlich begründbar sind (Stichwort: Vorliegen einer Gefahrenlage). Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) können Geschwindigkeitsbeschränkungen entweder als Einzelmaßnahme (beschildert mit Zeichen 274 StVO) oder als Zonenregelung (Tempo 30-Zonen, beschildert mit Zeichen 274.1 und 274.2 StVO) angeordnet werden. Beide Varianten sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Einzelmaßnahme Tempo 30: Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h beschränkt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde kann von dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO definierte Gründe vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfalllage, einer außer- gewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufes und solchen Tatsachen begründet sein, die der Kraftfahrer aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Einzelmaßnahme soll z.B. dort angeordnet werden, wo für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Hofbrunnstraße treffen diese Gründe nicht zu. Die Straße weist nach Verlauf und Profilierung keine Besonderheiten auf, die eine solche Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind hier keine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen. Konkrete Erkenntnisse bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Hofbrunnstraße liegen der örtlich zuständigen Polizeiinspektion 29 bzw. dem Mobilitätsreferat nicht vor. Die Möglichkeit eines Eingriffs durch die Straßenverkehrsbehörde besteht aber auch zum Schutz der Wohnbevölkerung u.a. vor Lärm. Verkehrliche Maßnahmen kommen dabei regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm höher sind als ortsüblich hingenommen werden muss. Für eine Ersteinschätzung können sich Anhaltspunkte für die bestehende Lärmbelastung aus Lärmkarten des Bayerischen Landesamt für Umwelt ergeben. Hiernach wird die vom Straßenzug ‘Hofbrunnstraße - Sollner Straße‘ ausgehende Verkehrslärmbelastung in der für München bestehenden Lärmkartierung jedoch objektiv nicht bestätigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor sog. sensiblen Einrichtungen, die ihren direkten Zugang zur Straße haben. Davon hat die Straßenverkehrsbehörde bereits Gebrauch gemacht und das Geschwindigkeitsniveau im Nahbereich der Häuser ‘TEJAY'S Solln‘ und ‘Haus Solln‘ abgesenkt. Weitere sensible Einrichtungen mit direktem Zugang zur Hofbrunnstraße sind nicht bekannt. Tempo 30-Zone: § 45 Abs. 1c StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, unter bestimmten Voraussetzungen Tempo 30-Zonen anzuordnen. Danach kommen Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo 30-Zonen nur innerhalb von Wohngebieten und abseits von Vorfahrtstraßen eingerichtet werden. Innerhalb einer Tempo 30-Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“ gelten. Gerade weil bei Zonenregelungen auf die Wiederholung der geschwindigkeits- beschränkenden Verkehrszeichen innerhalb der Zone verzichtet und somit der „Sichtbarkeitsgrundsatz“ gelockert wird, muss im Interesse der Verkehrssicherheit an das Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes das „Zonenbewusstsein“ beim Kraftfahrer wachhalten, ein strenger Maßstab angelegt werden. Hierzu gehört, dass die Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sind, dass sie den Eindruck einer besonderen Situation („Langsam-Straße“) vermitteln. Diese Voraussetzungen sind in der Hofbrunnstraße nicht erfüllt. Die Einführung einer Tempo 30-Zone ist somit hier rechtlich nicht möglich. Verstärke Tempo-Überwachungsmaßnahmen Eine regelmäßige Überwachung der geltenden Geschwindigkeitsregelung kann zu einer Verkehrsberuhigung einen gewissen Teil beitragen. Hierfür zuständig ist bzgl. der Tempo 50- geregelten Hofbrunnstraße die Polizei. Diese wird die vorliegende Empfehlung zum Anlass nehmen, die gefahrenen Geschwindigkeiten in der Hofbrunnstraße in den kommenden Monaten verstärkt zu kontrollieren. Möglichkeiten des Treffens baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der Querungssituation Die Vornahme baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der Querungssituation, wie z.B. die Errichtung von Mittelinseln oder vorgezogener Gehwegnasen, können nur dann in Betracht kommen, wenn zu Fuß Gehende an bestimmten Stellen gebündelt die Straße überqueren und dabei einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Dies ist in der Hofbrunnstraße – außer auf Höhe Allescherstraße, wo bereits eine Ampel in Betrieb ist – nicht der Fall: Das in der Hofbrunnstraße vorhandene Verkehrsaufkommen zeigt immer wieder ausreichend große und lange Lücken im Verkehrsfluss. Bei Beachtung der im Straßenverkehr ohnehin gebotenen Sorgfaltspflicht ist ein Queren der Straße auch ohne langes Warten möglich. Zudem befinden sich insbesondere im in Rede stehenden Bereich weder Schulen, Kitas, Seniorenheime, Geschäfte noch sonstige Zielpunkte, die einen erhöhten gebündelten Querungsbedarf generieren. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nach Maßgabe der Ausführungen nicht entsprochen werden. Dem Korreferenten / der Korreferentin des Mobilitätsreferates ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten Ich beantrage Folgendes: 1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO) wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen: Die Verkehrssicherheit in der Hofbrunnstraße wurde überprüft. Der Forderung nach Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in Form der Anordnung von Tempo 30 oder der Schaffung von Querungshilfen für zu Fuß Gehende kann derzeit nicht entsprochen werden. Die Polizei überwacht die gefahrenen Geschwindigkeiten in der Hofbrunnstraße in den kommenden Monaten mit Schwerpunkt. 2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 ist damit gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt. III. Beschluss nach Antrag Der Bezirksausschuss des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München Der*Die Vorsitzende Der Referent Georg Dunkel Berufsmäßiger Stadtrat IV. WV Mobilitätsreferat – GL5 zur weiteren Veranlassung Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt. An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd An D-II-V / Stadtratsprotokolle mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. An das Direktorium – HA II/BA Der Beschluss des BA 19 kann vollzogen werden. Der Beschluss des BA 19 kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe Beiblatt). Der Beschluss des BA 19 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt). VI. Über MOR-GL5 zurück zum MOR-GB2.211 zur weiteren Veranlassung === 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse A.pdf === Anlage === B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 5..pdf === Datum: 11.06.2026 Telefon: +49 89 233 733883 Telefax: +49 89 233 12 733883 Email: ba19@muenchen.de Direktorium HA II / BA BA-Geschäftsstelle Süd An das Mobilitätsreferat (E) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen vom 29.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00528 Abstimmungsergebnis zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des BA 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10. Juni 2026 ☐ Zustimmung einstimmig ☒ Zustimmung mehrheitlich ☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten) ☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten) Maßgaben / sonstige Hinweise: Begründung der Ablehnung: === 20-26 _ E 03130_E 03130_Massnahmen_Verkehrsberuhigung_Hoffbrunnstrasse.pdf ===

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

Sitzungsdatum

10.06.2026 um 19:00 Uhr

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