=== 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse BE.pdf ===
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Daueranordnungen
MOR-GB2.211
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Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130
der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00528
Anlage: BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130
Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-
Forstenried-Fürstenried-Solln vom 10.06.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
Die Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 beschlossen. Sie
zielt darauf ab, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Hofbrunnstraße – insbesondere im
Abschnitt zwischen Emil-Dittler-Straße und Allescherstraße – vorzunehmen. Diese könnten
gem. Antrag bspw. die Absenkung der Geschwindigkeit, die Durchführung verstärkter Tempo-
Überwachungsmaßnahmen oder das Treffen baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der
Querungssituation für zu Fuß Gehende sein.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Die Hofbrunnstraße ist eine voll ausgebaute Ortsstraße mit einem Fahrbahnprofil von
durchschnittlich 8,70 - 9,10 Meter. Die Straße dient der Haupterschließung des
Straßengefüges zwischen Wolfratshauser Straße/ Siemensallee/ Aidenbachstraße/
Herterichstraße und stellt die Verbindung zwischen dem innerstädtischen Hauptstraßennetz
dar. Aus diesem Grund und wegen des hier verkehrenden Buslinienbetriebs (Linie 136) ist
dieser Straßenzug als Vorfahrtsstraße beschildert. Auf Höhe Allescherstraße befindet sich
eine Ampel. Die Hofbrunnstraße darf mit der innerorts gesetzlich festgelegten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h befahren werden.
Aktuell ist die Hofbrunnstraße als Umleitungsstrecke aufgrund der Großbaustelle in der
Wolfratshauser Straße eingerichtet, um eine effiziente Umfahrungsmöglichkeit in Richtung
München zu gewährleisten. Diese Maßnahme wurde in enger Abstimmung mit der Polizei, den
Rettungsdiensten und dem öffentlichen Nahverkehr entwickelt. Es sind keine Hinweise
bekannt, die darauf hindeuten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der
Hofbrunnstraße durch diese Umleitung gefährdet ist. Die aktuelle Bauphase soll bis Juni 2026
abgeschlossen sein.
Möglichkeiten zur Absenkung der Geschwindigkeit
Zur Verkehrsberuhigung können geschwindigkeitslimitierende Maßnahmen in Betracht
kommen – also Tempo 30 –, wenn diese verkehrlich begründbar sind (Stichwort: Vorliegen
einer Gefahrenlage). Nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
(StVO) und den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) können
Geschwindigkeitsbeschränkungen entweder als Einzelmaßnahme (beschildert mit Zeichen
274 StVO) oder als Zonenregelung (Tempo 30-Zonen, beschildert mit Zeichen 274.1 und
274.2 StVO) angeordnet werden. Beide Varianten sind an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft.
Einzelmaßnahme Tempo 30:
Der Gesetzgeber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften auf 50 km/h beschränkt (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Die Straßenverkehrsbehörde
kann von dieser Norm nur in den Fällen abweichen, in denen besondere, in der StVO
definierte Gründe vorliegen. Sie müssen in einer besonderen Unfalllage, einer außer-
gewöhnlichen Eigenart des Straßenverlaufes und solchen Tatsachen begründet sein, die der
Kraftfahrer aus seiner Sicht nicht wahrzunehmen vermag.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Einzelmaßnahme soll z.B. dort angeordnet werden, wo
für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass
er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst. Für eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Hofbrunnstraße treffen diese Gründe nicht
zu. Die Straße weist nach Verlauf und Profilierung keine Besonderheiten auf, die eine solche
Maßnahme rechtfertigen könnten. Auch sind hier keine gegenüber dem Durchschnitt ähnlicher
Strecken signifikant erhöhte Unfallraten zu verzeichnen. Konkrete Erkenntnisse bzgl.
Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Hofbrunnstraße liegen der örtlich zuständigen
Polizeiinspektion 29 bzw. dem Mobilitätsreferat nicht vor.
Die Möglichkeit eines Eingriffs durch die Straßenverkehrsbehörde besteht aber auch zum
Schutz der Wohnbevölkerung u.a. vor Lärm. Verkehrliche Maßnahmen kommen dabei
regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm höher
sind als ortsüblich hingenommen werden muss. Für eine Ersteinschätzung können sich
Anhaltspunkte für die bestehende Lärmbelastung aus Lärmkarten des Bayerischen Landesamt
für Umwelt ergeben. Hiernach wird die vom Straßenzug ‘Hofbrunnstraße - Sollner Straße‘
ausgehende Verkehrslärmbelastung in der für München bestehenden Lärmkartierung jedoch
objektiv nicht bestätigt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor
sog. sensiblen Einrichtungen, die ihren direkten Zugang zur Straße haben. Davon hat die
Straßenverkehrsbehörde bereits Gebrauch gemacht und das Geschwindigkeitsniveau im
Nahbereich der Häuser ‘TEJAY'S Solln‘ und ‘Haus Solln‘ abgesenkt. Weitere sensible
Einrichtungen mit direktem Zugang zur Hofbrunnstraße sind nicht bekannt.
Tempo 30-Zone:
§ 45 Abs. 1c StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, unter bestimmten
Voraussetzungen Tempo 30-Zonen anzuordnen. Danach kommen Zonen-
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von
geringer Bedeutung ist. Des Weiteren dürfen Tempo 30-Zonen nur innerhalb von
Wohngebieten und abseits von Vorfahrtstraßen eingerichtet werden.
Innerhalb einer Tempo 30-Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“
gelten. Gerade weil bei Zonenregelungen auf die Wiederholung der geschwindigkeits-
beschränkenden Verkehrszeichen innerhalb der Zone verzichtet und somit der
„Sichtbarkeitsgrundsatz“ gelockert wird, muss im Interesse der Verkehrssicherheit an das
Vorhandensein sonstiger Umstände, die innerhalb des Gebietes das „Zonenbewusstsein“ beim
Kraftfahrer wachhalten, ein strenger Maßstab angelegt werden. Hierzu gehört, dass die
Zonenstraßen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und so ausgestaltet sind, dass sie
den Eindruck einer besonderen Situation („Langsam-Straße“) vermitteln.
Diese Voraussetzungen sind in der Hofbrunnstraße nicht erfüllt. Die Einführung einer Tempo
30-Zone ist somit hier rechtlich nicht möglich.
Verstärke Tempo-Überwachungsmaßnahmen
Eine regelmäßige Überwachung der geltenden Geschwindigkeitsregelung kann zu einer
Verkehrsberuhigung einen gewissen Teil beitragen. Hierfür zuständig ist bzgl. der Tempo 50-
geregelten Hofbrunnstraße die Polizei. Diese wird die vorliegende Empfehlung zum Anlass
nehmen, die gefahrenen Geschwindigkeiten in der Hofbrunnstraße in den kommenden
Monaten verstärkt zu kontrollieren.
Möglichkeiten des Treffens baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der Querungssituation
Die Vornahme baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der Querungssituation, wie z.B. die
Errichtung von Mittelinseln oder vorgezogener Gehwegnasen, können nur dann in Betracht
kommen, wenn zu Fuß Gehende an bestimmten Stellen gebündelt die Straße überqueren und
dabei einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Dies ist in der Hofbrunnstraße – außer auf Höhe
Allescherstraße, wo bereits eine Ampel in Betrieb ist – nicht der Fall: Das in der
Hofbrunnstraße vorhandene Verkehrsaufkommen zeigt immer wieder ausreichend große und
lange Lücken im Verkehrsfluss. Bei Beachtung der im Straßenverkehr ohnehin gebotenen
Sorgfaltspflicht ist ein Queren der Straße auch ohne langes Warten möglich. Zudem befinden
sich insbesondere im in Rede stehenden Bereich weder Schulen, Kitas, Seniorenheime,
Geschäfte noch sonstige Zielpunkte, die einen erhöhten gebündelten Querungsbedarf
generieren.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nach Maßgabe
der Ausführungen nicht entsprochen werden.
Dem Korreferenten / der Korreferentin des Mobilitätsreferates ist ein Abdruck der
Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II. Antrag des Referenten
Ich beantrage Folgendes:
1. Von der Sachbehandlung als einem Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 22 GeschO)
wird mit folgendem Ergebnis Kenntnis genommen:
Die Verkehrssicherheit in der Hofbrunnstraße wurde überprüft. Der Forderung nach
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in Form der Anordnung von Tempo 30 oder der
Schaffung von Querungshilfen für zu Fuß Gehende kann derzeit nicht entsprochen
werden. Die Polizei überwacht die gefahrenen Geschwindigkeiten in der
Hofbrunnstraße in den kommenden Monaten mit Schwerpunkt.
2. Die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 ist damit
gemäß Art. 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung behandelt.
III. Beschluss
nach Antrag
Der Bezirksausschuss des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln der Landeshauptstadt München
Der*Die Vorsitzende Der Referent
Georg Dunkel
Berufsmäßiger Stadtrat
IV. WV Mobilitätsreferat – GL5
zur weiteren Veranlassung
Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit dem Original wird bestätigt.
An das Direktorium – BA-Geschäftsstelle Süd
An D-II-V / Stadtratsprotokolle
mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V. An das Direktorium – HA II/BA
Der Beschluss des BA 19 kann vollzogen werden.
Der Beschluss des BA 19 kann/soll aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen nicht
vollzogen werden, ein Entscheidungsspielraum besteht/besteht nicht (Begründung siehe
Beiblatt).
Der Beschluss des BA 19 ist rechtswidrig (Begründung siehe Beiblatt).
VI. Über MOR-GL5
zurück zum MOR-GB2.211
zur weiteren Veranlassung
=== 26-32 _ V 00528_V 00528 Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstrasse A.pdf ===
Anlage
=== B 19_VG 10.06.2026 oeff. 5 5..pdf ===
Datum: 11.06.2026
Telefon: +49 89 233 733883
Telefax: +49 89 233 12 733883
Email: ba19@muenchen.de
Direktorium
HA II / BA
BA-Geschäftsstelle Süd
An das Mobilitätsreferat
(E) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Hofbrunnstraße
BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03130 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen vom 29.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00528
Abstimmungsergebnis
zur o.g. Sitzungsvorlage aus der Sitzung des
BA 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln
vom 10. Juni 2026
☐ Zustimmung einstimmig
☒ Zustimmung mehrheitlich
☐ Ablehnung einstimmig (Begründung siehe unten)
☐ Ablehnung mehrheitlich (Begründung siehe unten)
Maßgaben / sonstige Hinweise:
Begründung der Ablehnung:
=== 20-26 _ E 03130_E 03130_Massnahmen_Verkehrsberuhigung_Hoffbrunnstrasse.pdf ===