=== 26-32 _ V 00632_V 00632 Sammelbeschluss BA 19 BE.pdf ===
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LHM-Schutzbedarf:
2
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Mobilitätsreferat
Strategie
MOR-GB1
[ LHM-Schutzbedarf: 2 ]
Sammelbeschluss offene Bürgerversammlungsempfehlungen – BA 19 Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln
Parkplatzmangel beheben
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der Forst-Kasten-
Allee und Kriegerheimstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Anwohnerparkausweis für Fürstenried West
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Maßnahmen gegen Falschparken und Verbesserung der Verkehrssicherheit in Wohnstraßen
des Maxhofs
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03276 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen-
Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00632
Anlagen:
1. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114
2. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133
3. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141
4. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03276
Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-
Forstenried-Fürstenried-Solln vom 08.09.2026
Öffentliche Sitzung
I. Vortrag des Referenten
1. Parkplatzmangel beheben
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 beschlossen.
Darin wird die Behebung des allgemeinen Parkplatzmangels durch einen Stellplatz pro
Wohnung, mehr P+R-Parkplätze sowie Parklizenzbereiche gefordert.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Private Kfz-Stellplätze sind nach Art. 47 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung grundsätzlich auf
Privatgrund herzustellen. Nach geltender Kfz-Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt
München liegt der Stellplatzschlüssel für Wohnungen bei 1 Stellplatz je Wohneinheit.
Abweichungen vom Stellplatzschlüssel gibt es im Fall des geförderten Wohnungsbaus. Dort
können je nach Wohnraumförderung nur 0,5 bzw. 0,8 Stellplätze je Wohnung hergestellt
werden, da bei geförderten Haushalten grundsätzlich von einem reduzierten Kfz-Besitz und
somit geringerem Stellplatzbedarf auszugehen ist. In Einzelfällen kann mithilfe eines
Mobilitätskonzeptes der Stellplatzschlüssel weiter reduziert werden, jedoch nur, falls
Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um erhöhte
Fahrradabstellplätze, spezielle Lastenrad- oder Carsharing-Angebote für die Bewohnerschaft.
Dadurch soll eine Mobilität auch ohne eigenes Auto gefördert werden. Es gilt zu beachten,
dass die genannten Regelungen für den Wohnungsneubau gelten, jedoch nicht für
Dachgeschossausbauten, Aufstockungen im Bestand oder für bereits bestehende
Bestandsgebäude.
Im Stadtbezirk 19 gibt es drei P+R-Standorte. Der westliche Standort in Fürstenried West und
der südliche Standort in Solln sind baulich nicht erweiterbar. Eine Erweiterung der Anlage
Aidenbachstraße von 188 auf 400 Stellplätze wird Zusammenhang mit dem Bau der Tram-
Westtangente in Erwägung gezogen und ist Gegenstand des dortigen B-Planverfahrens. Ob
eine Erweiterung erfolgen kann, hängt sowohl von der aktuellen Haushaltslage als auch
zukünftigen Entscheidungen des Stadtrats ab.
Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit einer Parklizenz für Bewohner*innen (nach
§ 45 der Straßenverkehrsordnung) ist an rechtliche Vorgaben geknüpft. So ist die Anordnung
von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo die Bewohner*innen des städtischen
Quartiers auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks regelmäßig keine
ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer
Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (vgl. Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung VwV-StVO).
Die zumutbare fußläufige Entfernung bedeutet dabei, dass es in einer Großstadt wie München
durchaus akzeptabel ist, das Auto ein paar Straßen entfernt abstellen zu müssen. Auch bei
Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mittels Bewohnerparken lässt sich naturgemäß
nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Möglichkeit schaffen, direkt vor der Haustür
einen freien Stellplatz zu bekommen.
Der Antrag bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Stadtbezirks und ist nicht räumlich
eingegrenzt. Über den gesamten 19. Stadtbezirk Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln lässt sich jedoch kein hoher Parkdruck feststellen, somit ist die
Voraussetzung für die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nicht erfüllt. Allerdings ist dem
Mobilitätsreferat für den Wohnbereich des Antragstellenden im Bereich der Tessiner Straße
der hohe Parkdruck bekannt. Aufgrund der derzeit im Umgriff stattfindenden baulichen
Verdichtung ist eine gegenwärtige Erhebung des Parkraums als Planungsgrundlage derzeit
noch nicht sinnvoll. Erst nach Abschluss der baulichen Entwicklung können die notwendigen
Untersuchungen zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftung veranlasst werden.
Grundsätzlich steht der öffentliche Verkehrsgrund allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.
Alle zugelassenen Fahrzeuge dürfen sowohl am fließenden als auch am ruhenden Verkehr –
dem Parken – teilnehmen.
Einschränkungen dafür bestehen lediglich entweder durch die konkrete Beschilderung vor Ort
oder in den allgemeinen oder besonderen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung-StVO.
Solche besonderen Vorgaben gelten für Anhänger und LKW nach § 12 StVO in den Absätzen
3a) und 3b):
• Mit Kraftfahrzeuganhängern darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden.
• Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb
geschlossener Ortschaften u. A. in reinen und allgemeinen Wohngebieten das
regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig.
Für Wohnmobile gelten keine besonderen Vorgaben, solange sie die o.g. Gesamtmasse nicht
überschreiten.
Das Campieren auf öffentlichem Verkehrsgrund ist allerdings nicht zugelassen.
„Auf Grundlage der vorangestellten Erläuterungen kann der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114
der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 teilweise entsprochen werden.“
2. Kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der
Forst-Kasten-Allee und Kriegerheimstraße
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 -
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 beschlossen.
Darin wird eine kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der
Forst-Kasten-Allee und Kriegerheimstraße gefordert, um deren dauerhaftes Abstellen zu
unterbinden.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und
Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4
der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt
werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist:
Voranzustellen ist, dass für die Einrichtung eines Parklizenzgebiets keinerlei Anhaltspunkte
bestehen, da es entlang der Forst-Kasten-Allee an Bewohner*innen fehlt und auch entlang der
Kriegerheimstraße kein Parkdruck für Anwohner*innen belegt ist.
Grundsätzlich steht der öffentliche Verkehrsgrund allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung.
Alle zugelassenen Fahrzeuge dürfen sowohl am fließenden als auch am ruhenden Verkehr –
dem Parken – teilnehmen.
Einschränkungen dafür bestehen lediglich entweder durch die konkrete Beschilderung vor Ort
oder in den allgemeinen oder besonderen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung-StVO.
Grundsätzlich gilt:
Für Parkregelungen gelten die Vorgaben des § 12 Straßenverkehrsordnung StVO. Gemäß §
12 Abs. 3a StVO ist mit Kraftfahrzeugen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie
mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht u.a. in reinen und
allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken in
der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Verstöße gegen
dieses gesetzliche Parkverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Polizei
geahndet werden kann.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen fallen dagegen nicht
unter das Parkverbot des § 12 Abs. 3a StVO; sie nehmen – sofern sie zugelassen und
betriebsbereit sind – legal am ruhenden Verkehr teil.
Wohnmobile und (Wohn)Anhänger nehmen – wie andere Fahrzeuge auch – legal am
ruhenden Verkehr teil, wenn sie zugelassen und betriebsbereit sind und nicht zu
verkehrsfremden Zwecken (Wohnzwecken) auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden.
Wohnmobile können bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der
Verkehrsvorschriften ohne zeitliche Beschränkung parken. Mit (Wohn)Anhängern ohne
Zugfahrzeug hingegen darf – außer an entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen – nicht
länger als zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO).
Die Kriegerheimstraße und die Forst-Kasten-Allee sind nicht Teil eines reinen oder
allgemeinen Wohngebietes, weswegen die o.g. gesetzliche Parkregelung zum Parken von Lkw
(§ 12 Abs. 3a StVO) grundsätzlich nicht einschlägig ist, sofern nicht durch Beschilderung
etwas anderes geregelt ist.
Die Regelung zu Anhängern (§ 12 Abs. 3b StVO) gilt unabhängig von der Ausweisung im
Flächennutzungsplan.
Die Überwachung der Parkregelungen in beiden Straßen obliegt der Polizei. Es besteht kein
Anlass zur Bewirtschaftung.
Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nicht
entsprochen werden.
3. Anwohnerparkausweis für Fürstenried West
Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 -
Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025
Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-
Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 beschlossen.
Darin wird ein Anwohnerparkausweis für Fürstenried West gefordert.
Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung
(GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den
laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer
Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss
diese nach Art. 18 Abs. 5 Sa...