(E) Sammelbeschluss offene Bürgerversammlungsempfehlungen – BA 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürsten…

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(E) Sammelbeschluss offene Bürgerversammlungsempfehlungen – BA 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

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  • 26-32 _ V 00632_V 00632 Sammelbeschluss BA 19 BE.pdf
  • 26-32 _ V 00632_V 00632 Sammelbeschluss BA 19 A1-4.pdf
  • B 19_VG 08.09.2026 oeff. 5 2..pdf
  • 20-26 _ E 03114_E 03114 Parkplatzmangel_beheben.pdf
  • 20-26 _ E 03141_E 03141_Anwohnerparkausweis_Fuerstenried_West.pdf
  • 20-26 _ E 03133_E 03133_Parkraummanagement_Forst-Kast-Allee_Kriegerheimstr.pdf
  • 20-26 _ E 03276_E03276_Massnahmen_Verkehrssicherheit_Maxhof.pdf
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=== 26-32 _ V 00632_V 00632 Sammelbeschluss BA 19 BE.pdf === [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Mobilitätsreferat Strategie MOR-GB1 [ LHM-Schutzbedarf: 2 ] Sammelbeschluss offene Bürgerversammlungsempfehlungen – BA 19 Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln Parkplatzmangel beheben Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der Forst-Kasten- Allee und Kriegerheimstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Anwohnerparkausweis für Fürstenried West Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Maßnahmen gegen Falschparken und Verbesserung der Verkehrssicherheit in Wohnstraßen des Maxhofs Empfehlung Nr. 20-26 / E 03276 der Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 - Thalkirchen- Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Sitzungsvorlage Nr. 26-32 / V 00632 Anlagen: 1. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 2. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 3. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 4. BV-Empfehlung Nr. 20-26 / E 03276 Beschluss des Bezirksausschusses des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling- Forstenried-Fürstenried-Solln vom 08.09.2026 Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Parkplatzmangel beheben Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 beschlossen. Darin wird die Behebung des allgemeinen Parkplatzmangels durch einen Stellplatz pro Wohnung, mehr P+R-Parkplätze sowie Parklizenzbereiche gefordert. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Private Kfz-Stellplätze sind nach Art. 47 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung grundsätzlich auf Privatgrund herzustellen. Nach geltender Kfz-Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München liegt der Stellplatzschlüssel für Wohnungen bei 1 Stellplatz je Wohneinheit. Abweichungen vom Stellplatzschlüssel gibt es im Fall des geförderten Wohnungsbaus. Dort können je nach Wohnraumförderung nur 0,5 bzw. 0,8 Stellplätze je Wohnung hergestellt werden, da bei geförderten Haushalten grundsätzlich von einem reduzierten Kfz-Besitz und somit geringerem Stellplatzbedarf auszugehen ist. In Einzelfällen kann mithilfe eines Mobilitätskonzeptes der Stellplatzschlüssel weiter reduziert werden, jedoch nur, falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um erhöhte Fahrradabstellplätze, spezielle Lastenrad- oder Carsharing-Angebote für die Bewohnerschaft. Dadurch soll eine Mobilität auch ohne eigenes Auto gefördert werden. Es gilt zu beachten, dass die genannten Regelungen für den Wohnungsneubau gelten, jedoch nicht für Dachgeschossausbauten, Aufstockungen im Bestand oder für bereits bestehende Bestandsgebäude. Im Stadtbezirk 19 gibt es drei P+R-Standorte. Der westliche Standort in Fürstenried West und der südliche Standort in Solln sind baulich nicht erweiterbar. Eine Erweiterung der Anlage Aidenbachstraße von 188 auf 400 Stellplätze wird Zusammenhang mit dem Bau der Tram- Westtangente in Erwägung gezogen und ist Gegenstand des dortigen B-Planverfahrens. Ob eine Erweiterung erfolgen kann, hängt sowohl von der aktuellen Haushaltslage als auch zukünftigen Entscheidungen des Stadtrats ab. Die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mit einer Parklizenz für Bewohner*innen (nach § 45 der Straßenverkehrsordnung) ist an rechtliche Vorgaben geknüpft. So ist die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nur dort zulässig, wo die Bewohner*innen des städtischen Quartiers auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden (vgl. Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung VwV-StVO). Die zumutbare fußläufige Entfernung bedeutet dabei, dass es in einer Großstadt wie München durchaus akzeptabel ist, das Auto ein paar Straßen entfernt abstellen zu müssen. Auch bei Einführung einer Parkraumbewirtschaftung mittels Bewohnerparken lässt sich naturgemäß nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Möglichkeit schaffen, direkt vor der Haustür einen freien Stellplatz zu bekommen. Der Antrag bezieht sich auf das gesamte Gebiet des Stadtbezirks und ist nicht räumlich eingegrenzt. Über den gesamten 19. Stadtbezirk Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln lässt sich jedoch kein hoher Parkdruck feststellen, somit ist die Voraussetzung für die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten nicht erfüllt. Allerdings ist dem Mobilitätsreferat für den Wohnbereich des Antragstellenden im Bereich der Tessiner Straße der hohe Parkdruck bekannt. Aufgrund der derzeit im Umgriff stattfindenden baulichen Verdichtung ist eine gegenwärtige Erhebung des Parkraums als Planungsgrundlage derzeit noch nicht sinnvoll. Erst nach Abschluss der baulichen Entwicklung können die notwendigen Untersuchungen zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftung veranlasst werden. Grundsätzlich steht der öffentliche Verkehrsgrund allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Alle zugelassenen Fahrzeuge dürfen sowohl am fließenden als auch am ruhenden Verkehr – dem Parken – teilnehmen. Einschränkungen dafür bestehen lediglich entweder durch die konkrete Beschilderung vor Ort oder in den allgemeinen oder besonderen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung-StVO. Solche besonderen Vorgaben gelten für Anhänger und LKW nach § 12 StVO in den Absätzen 3a) und 3b): • Mit Kraftfahrzeuganhängern darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. • Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften u. A. in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Für Wohnmobile gelten keine besonderen Vorgaben, solange sie die o.g. Gesamtmasse nicht überschreiten. Das Campieren auf öffentlichem Verkehrsgrund ist allerdings nicht zugelassen. „Auf Grundlage der vorangestellten Erläuterungen kann der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03114 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 teilweise entsprochen werden.“ 2. Kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der Forst-Kasten-Allee und Kriegerheimstraße Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 beschlossen. Darin wird eine kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Anhänger, Wohnwagen und Boote in der Forst-Kasten-Allee und Kriegerheimstraße gefordert, um deren dauerhaftes Abstellen zu unterbinden. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Satz 1 GO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung vom Stadtrat bzw. Bezirksausschuss und gemäß § 9 Abs. 4 der Bezirksausschuss-Satzung (BA-Satzung) vom zuständigen Bezirksausschuss behandelt werden, zu dessen Information Folgendes auszuführen ist: Voranzustellen ist, dass für die Einrichtung eines Parklizenzgebiets keinerlei Anhaltspunkte bestehen, da es entlang der Forst-Kasten-Allee an Bewohner*innen fehlt und auch entlang der Kriegerheimstraße kein Parkdruck für Anwohner*innen belegt ist. Grundsätzlich steht der öffentliche Verkehrsgrund allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung. Alle zugelassenen Fahrzeuge dürfen sowohl am fließenden als auch am ruhenden Verkehr – dem Parken – teilnehmen. Einschränkungen dafür bestehen lediglich entweder durch die konkrete Beschilderung vor Ort oder in den allgemeinen oder besonderen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung-StVO. Grundsätzlich gilt: Für Parkregelungen gelten die Vorgaben des § 12 Straßenverkehrsordnung StVO. Gemäß § 12 Abs. 3a StVO ist mit Kraftfahrzeugen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Verstöße gegen dieses gesetzliche Parkverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Polizei geahndet werden kann. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen fallen dagegen nicht unter das Parkverbot des § 12 Abs. 3a StVO; sie nehmen – sofern sie zugelassen und betriebsbereit sind – legal am ruhenden Verkehr teil. Wohnmobile und (Wohn)Anhänger nehmen – wie andere Fahrzeuge auch – legal am ruhenden Verkehr teil, wenn sie zugelassen und betriebsbereit sind und nicht zu verkehrsfremden Zwecken (Wohnzwecken) auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellt werden. Wohnmobile können bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Verkehrsvorschriften ohne zeitliche Beschränkung parken. Mit (Wohn)Anhängern ohne Zugfahrzeug hingegen darf – außer an entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen – nicht länger als zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO). Die Kriegerheimstraße und die Forst-Kasten-Allee sind nicht Teil eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes, weswegen die o.g. gesetzliche Parkregelung zum Parken von Lkw (§ 12 Abs. 3a StVO) grundsätzlich nicht einschlägig ist, sofern nicht durch Beschilderung etwas anderes geregelt ist. Die Regelung zu Anhängern (§ 12 Abs. 3b StVO) gilt unabhängig von der Ausweisung im Flächennutzungsplan. Die Überwachung der Parkregelungen in beiden Straßen obliegt der Polizei. Es besteht kein Anlass zur Bewirtschaftung. Der Empfehlung Nr. 20-26 / E 03133 der Bürgerversammlung des 19. Stadtbezirkes Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln vom 29.10.2025 kann nicht entsprochen werden. 3. Anwohnerparkausweis für Fürstenried West Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln am 29.10.2025 Die Bürgerversammlung des Stadtbezirkes 19 – Thalkirchen-Obersendling-Forstenried- Fürstenried-Solln hat am 29.10.2025 die Empfehlung Nr. 20-26 / E 03141 beschlossen. Darin wird ein Anwohnerparkausweis für Fürstenried West gefordert. Die Empfehlung betrifft einen Vorgang der nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 23 der Geschäftsordnung des Stadtrates zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist. Da es sich um eine Empfehlung einer Bürgerversammlung handelt, die in ihrer Bedeutung auf den Stadtbezirk beschränkt ist, muss diese nach Art. 18 Abs. 5 Sa...

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 19 - Thalkirchen-Obersendling-Forstenried-Fürstenried-Solln

Sitzungsdatum

08.09.2026 um 19:00 Uhr

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