Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen ist unter Berücksichtigung der Vitalität und der ökologischen Bedeutun…

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Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen ist unter Berücksichtigung der Vitalität und der ökologischen Bedeutung jedes einzelnen zur Beseitigung vorgesehenen Gehölzes die Angemessenheit einer Ersatzpflanzung hinsichtlich Art und Umfang im Einzelfall abzuwägen. Wachsen Ersatzpflanzungen nicht an, ist eine erneute Pflanzung vorzunehmen (§ 7 Abs. 2). Nach dieser Maßgabe können auch Verursacher von verbotenen Maßnahmen zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden (§ 7 Abs. 3). Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach den Kosten der Anschaffung, Lieferung, fachgerechten Pflanzung und Fertigstellungspflege ( § 7 Abs. 4 Satz 1). Die Ausgleichszahlungen können jetzt auch für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Neufassung Bezug genommen. Das Planungsreferat wird beauftragt, einen neuen Änderungsentwurf vorzulegen, durch den die Gattung Fichte aus der VO entfernt wird und der Schutz von mehrstämmigen Bäumen gelockert wird (Punkt 3 des Referentenantrages).

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 20 - Hadern

Sitzungsdatum

14.01.2013 um 19:30 Uhr

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