Beschluss vom 28.11.2012 zur Sitzungsvorlage-Nr. 08-14 / V 10503: Novellierung der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) Nicht geschützt sind nunmehr Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sowie Obstgehölze mit Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holzapfel (neu), Vogelkirsche (neu), Holunder und Hasel (§ 1 Abs. 4 des VO-Entwurfes). Das fachgerechte Verpflanzen nach den anerkannten Regeln der Technik eines geschützten Gehölzes auf dem selben Grundstück stellt kein (sonst verbotenes) Entfernen (eines lebenden Gehölzes) dar. (§ 3 Abs. 2 Satz

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Beschluss vom 28.11.2012 zur Sitzungsvorlage-Nr. 08-14 / V 10503: Novellierung der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) Nicht geschützt sind nunmehr Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden, sowie Obstgehölze mit Ausnahme von Walnuss, Holzbirne, Holzapfel (neu), Vogelkirsche (neu), Holunder und Hasel (§ 1 Abs. 4 des VO-Entwurfes). Das fachgerechte Verpflanzen nach den anerkannten Regeln der Technik eines geschützten Gehölzes auf dem selben Grundstück stellt kein (sonst verbotenes) Entfernen (eines lebenden Gehölzes) dar. (§ 3 Abs. 2 Satz 2) Bodenverdichtungen durch Befahren sind nunmehr verbotene Einwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 (§ 3 Abs. 5 Satz 2, Spiegelstrich 3). Der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält, und die fachgerechte Gestatlung, Pflege und Sicherung öffentlicher Grünflächen, bestehender Straßen und Bahnbetriebsanlagen einschließlich der Maßnahmen, die auf diesen Flächen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, sind von den Verboten der VO ausgenommen (§ 4 Nr. 2 und 3).

Sitzungsinformationen

Bezirksausschuss

Bezirksausschuss 20 - Hadern

Sitzungsdatum

10.12.2012 um 19:30 Uhr

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