Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren sind vorab, spätestens jedoch 2 Wochen nach Durchführung, unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 1). Bei der Anordnung von Ersatzpflanzungen ist unter Berücksichtigung der Vitalität und der ökologischen Bedeutung jedes einzelnen zur Beseitigung vorgesehenen Gehölzes die Angemessenheit einer Ersatzpflanzung hinsichtlich Art und Umfang im Einzelfall abzuwägen. Wachsen Ersatzpflanzungen nicht an, ist eine erneute Pflanzung vorzunehmen (§ 7 Abs. 2). Nach dieser Maßgabe können auch Verursacher von verbotenen Maßnahmen zu Ersatzpflanzungen verpflichtet werden (§ 7 Abs. 3). Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach den Kosten der Anschaffung, Lieferung, fachgerechten Pflanzung und Fertigstellungspflege ( § 7 Abs. 4 Satz 1). Die Ausgleichszahlungen können jetzt auch für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Neufassung Bezug genommen. Das Planungsreferat wird beauftragt, einen neuen Änderungsentwurf vorzulegen, durch den die Gattung Fichte aus der VO entfernt wird und der Schutz von mehrstämmigen Bäumen gelockert wird (Punkt 3 des Referentenantrages).
Bezirksausschuss
Bezirksausschuss 20 - Hadern
Sitzungsdatum
10.12.2012 um 19:30 Uhr